§ 51a
Stand: 24.07.2026
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 13/23 R(Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018 - Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung - Erforderlichkeit eines staatlich anerkannten Abschlusses - REFA-Techniker - Fachschule - Berufsförderungswerk)
- OLG Zweibrücken, 13.06.2005 – 4 W 36/05
- BAG, 11.08.2016 – 8 AZR 375/15Benachteiligung - Schwerbehinderung - BewerberauswahlZitiert von 74
- VG Halle, 12.01.2022 – 3 A 78/19
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 – 6 A 10081/16Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.12.2015 – 4 K 389/15.NW
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 02.06.2015 – 8 Sa 1374/14Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 18.08.2010 – 3 U 149/09Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 14.10.2008 – 9 K 478/07
9 Entscheidungen zu § 51a HwO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51a HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51a#abs-1 (1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51a#abs-2 (2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51a#abs-3 (3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51a#abs-4 (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch. Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51a#abs-5 (5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für das Ablegen des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51a#abs-6 (6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt.