§ 25
Stand: 17.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/25#abs-1 (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/25#abs-2 (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/25#abs-3 (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/25#abs-4 (4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/25#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 25 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2026 – OVG 9 S 1/26Mautbefreiung: Anforderungen an einen mit dem Handwerk vergleichbaren Beruf (hier: Garten- und Landschaftsbau) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Aachen, 08.11.2021 – 2 K 1342/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2013 – L 34 AS 2690/12Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 – 6 S 7/09Zitiert von 1
- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 13/23 R(Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018 - Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung - Erforderlichkeit eines staatlich anerkannten Abschlusses - REFA-Techniker - Fachschule - Berufsförderungswerk)
- BSG, 26.02.2019 – B 11 AL 6/18 RBerufsausbildungsbeihilfeanspruch - Einkommensanrechnung - Berechnung des Durchschnittseinkommens aus dem Gesamteinkommen im Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten - keine Verkürzung - Verfassungsmäßigkeit - bei Härtefällen Rückgriff auf GrundsicherungsleistungenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 24.09.2024 – 101 VA 112/24Zitiert von 3
- VG Halle, 12.01.2022 – 3 A 78/19
- OVG NRW, 02.06.2015 – 4 E 169/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 283 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 146 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 135 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.