Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2246

BGBl. 2007 I S. 2246 · 85.899 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2007, Seite 2246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2246
                                          Zweites Gesetz
                              zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
                         insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft*)
                                                     Vom 7. September 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1

                       Gesetz

       über konjunkturstatistische Erhebungen
      in bestimmten Dienstleistungsbereichen
     (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz –
                    DLKonjStatG)

                               §1

                 Zwecke der Statistik,
             Anordnung als Bundesstatistik

  Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen
Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen
sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine
Bundesstatistik durchgeführt.

                               §2

                    Erhebungsbereiche

   Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleis-
tungsbereiche „Verkehr und Nachrichtenübermittlung“,

*) Die Artikel 9a und 9b dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der
   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
   tionen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).

„Datenverarbeitung und Datenbanken“ sowie „Erbrin-
gung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen“
nach Abschnitt I, Abschnitt K Abteilung 72 sowie Ab-
schnitt K Abteilung 74 der Wirtschaftszweigklassifika-
tion nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90

des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statisti-
sche Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäi-
schen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der je-
weils geltenden Fassung.

                         §3

     Erhebungseinheiten und Erhebungsarten

   (1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Ein-
richtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes, die in den in § 2 genannten Dienstleistungs-
bereichen tätig sind.

   (2) Erhebungseinheiten des Dienstleistungsbereichs
„Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften“
nach Abschnitt K Klasse 74.15 der Wirtschaftszweig-
klassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG)

Nr. 3037/90 werden befragt, wenn sie mindestens
250 Beschäftigte haben. Die Erhebungseinheiten der
übrigen Dienstleistungsbereiche werden befragt, wenn
sie Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Ar-
beit mindestens in Höhe von 15 Millionen Euro im Jahr

oder wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben.
Maßgebend für die Auswahl der zu befragenden Erhe-
BGBl. 2007, Seite 2247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2247
bungseinheiten sind jeweils die neuesten im Statistik-
register nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregisterge-
setzes gespeicherten Daten.
  (3) Angaben für die nicht befragten Erhebungsein-
heiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die
den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder
nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz über-
mittelt werden.

                          §4

         Periodizität, Erhebungsmerkmale,

        Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
   Beginnend mit der Erhebung für das zweite Kalen-
dervierteljahr des Jahres 2007 und letztmalig für das
vierte Kalendervierteljahr des Jahres 2010 werden vier-
teljährlich folgende Merkmale erhoben:
1. im Vierteljahr erzielte Umsätze und Einnahmen aus
   selbstständiger Arbeit,

2. Zahl der Beschäftigten am Ende des Vierteljahres,
   bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in
   mehreren Ländern zusätzlich untergliedert nach Län-
   dern,
3. während der zwölf Monate vor dem Ende des Vier-
   teljahres hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche
   Tätigkeit.

                          §5
                    Hilfsmerkmale

  Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der

   Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätig-

   keit,

2. Name sowie Telekommunikationsanschlussnum-
   mern und Adresse für elektronische Post der für
   Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

                          §6

                   Auskunftspflicht

  (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht.
Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig.
  (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der
Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung ei-
ner freiberuflichen Tätigkeit.

                          §7

          Übermittlung von Einzelangaben

   Das Statistische Bundesamt und die statistischen
Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und
Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den

gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln,
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-
weisen.

                          §8
             Verordnungsermächtigung
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätz-
lichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der

Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften er-
forderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Abs. 2 zu
Befragenden einzuschränken.

                       Artikel 2
                      Gesetz

               über das Verbot der

          Verwendung von Preisklauseln
      bei der Bestimmung von Geldschulden

               (Preisklauselgesetz)

                          §1

                 Preisklauselverbot
   (1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittel-
bar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von an-
deren Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die
mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht ver-
gleichbar sind.

  (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,
1. die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des ge-
   schuldeten Betrages einen Ermessensspielraum las-
   sen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geld-
   schuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen
   (Leistungsvorbehaltsklauseln),
2. bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten
   Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig
   oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklau-

   seln),

3. nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der

   Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder

   Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die
   Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung
   der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kosten-
   elementeklauseln),

4. die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld
   führen können.

   (3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b
des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässig-
keit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen
nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.

                          §2

               Ausnahmen vom Verbot

   (1) Von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 ausgenommen
sind die in den §§ 3 bis 7 genannten zulässigen Preis-
klauseln. Satz 1 gilt im Fall

1. der in § 3 genannten Preisklauseln,

2. von in Verbraucherkreditverträgen im Sinne der
   §§ 491, 499 des Bürgerlichen Gesetzbuches ver-
   wendeten Preisklauseln (§ 5)
nur, wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend be-
stimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen be-
nachteiligt.
   (2) Eine Preisklausel ist nicht hinreichend bestimmt,
wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künf-
tigen Preisentwicklung oder von einem anderen Maß-
stab abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche
Preise oder Werte bestimmend sein sollen.
BGBl. 2007, Seite 2248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2248
  (3) Eine unangemessene Benachteiligung liegt ins-
besondere vor, wenn
1. einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung,
   nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang
   eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsan-
   spruchs bewirkt,
2. nur eine Vertragspartei das Recht hat, eine Anpas-
   sung zu verlangen, oder
3. der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwick-
   lung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern
   kann.

                         §3
                Langfristige Verträge

  (1) Preisklauseln in Verträgen
1. über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen
   sind
  a) auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder
     eines Beteiligten,
  b) bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder ei-
     nes bestimmten Ausbildungszieles des Empfän-

     gers,

  c) bis zum Beginn der Altersversorgung des Emp-
     fängers,
  d) für die Dauer von mindestens zehn Jahren, ge-
     rechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit
     der letzten Zahlung, oder
  e) auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger
     für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf
     das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet
     oder der Schuldner das Recht hat, die Vertrags-
     dauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,

2. über Zahlungen, die zu erbringen sind
  a) auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinan-
     dersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern
     und Kindern, auf Grund einer Verfügung von To-
     des wegen oder
  b) von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines
     sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines
     Dritten, sofern zwischen der Begründung der Ver-
     bindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von
     mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen
     nach dem Tode eines Beteiligten zu erfolgen ha-
     ben,
sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die

Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt

oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preis-

indexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom

Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft er-

mittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden

soll.

  (2) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende
Zahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen
der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbil-
dungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung
des Empfängers zu erbringen sind, sind zulässig, wenn
der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder
Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ru-
hegehältern oder Renten abhängig sein soll.
  (3) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende
Zahlungen, die zu erbringen sind

1. für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerech-
   net vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letz-
   ten Zahlung, oder
2. auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger
   für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das
   Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder
   der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf
   mindestens zehn Jahre zu verlängern,
sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der
künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von
Preisen oder Werten für Güter oder Leistungen abhän-
gig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb
erzeugt, veräußert oder erbringt, oder wenn der ge-
schuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durch-
schnittsentwicklung von Preisen oder Werten von
Grundstücken abhängig sein soll und das Schuldver-
hältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
beschränkt ist.

                          §4
                Erbbaurechtsverträge

   Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestel-

lungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer
Laufzeit von mindestens 30 Jahren. § 9a der Verord-
nung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungs-
rechtsgesetzes bleiben unberührt.

                          §5
              Geld- und Kapitalverkehr

   Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalver-
kehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des
§ 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf
bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.

                          §6

            Verträge mit Gebietsfremden
  Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebiets-
ansässigen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Ge-
setzbuches) mit Gebietsfremden.

                          §7
                Verträge zur Deckung
             des Bedarfs der Streitkräfte

   Zulässig sind Preisklauseln bei Verträgen, die der

Deckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, wenn

der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von

dem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen

Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäi-

schen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt

wird.

                          §8

           Unwirksamkeit der Preisklausel
   Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeit-
punkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen
dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirk-
samkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preis-
klausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit
unberührt.
BGBl. 2007, Seite 2249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2249
                          §9
                 Übergangsvorschrift
  (1) Nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselge-
setzes in der bis zum 13. September 2007 geltenden
Fassung erteilte Genehmigungen gelten fort.
   (2) Auf Preisklauseln, die bis zum 13. September
2007 vereinbart worden sind und deren Genehmigung
bis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle beantragt worden ist, sind die bislang gelten-
den Vorschriften weiter anzuwenden.

                       Artikel 3
      Änderung des Bundesstatistikgesetzes
   Dem § 6 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Ja-
nuar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

   „(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftig-
ten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichproben-
erhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht
einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalen-
derjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Er-
hebung.“

                       Artikel 4

                 Änderung des

     Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
   In § 7 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1534) geändert worden ist, wird die Angabe „30. Juni
2008“ durch die Angabe „31. März 2011“ ersetzt.

                      Artikel 4a

                Änderung des
      Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

   § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-
zes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt
durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. August
2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei
  Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregis-
  ters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder ver-

  langen vom Bewerber eine Erklärung, dass die Vo-
  raussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1
  oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung
  des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber
  Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach
  § 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern.“

2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

  „Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll,
  fordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 bei
  Bauaufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro vor

  Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewer-
  bezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung
  an.“

                       Artikel 5
          Änderung der Abgabenordnung
   In § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-
tober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, wird jeweils die
Angabe „30 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“
ersetzt.

                       Artikel 6
                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung in
  der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
  7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) ist auf Gewinne
  der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
  31. Dezember 2007 beginnen.“

2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in
  der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
  7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) ist auf Gewinne
  der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem
  31. Dezember 2007 beginnen.“
3. Folgender Absatz 7 wird angefügt:

    „(7) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchfüh-
  rungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen

  des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Abga-
  benordnung in der am 13. September 2007 gelten-
  den Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Ja-
  nuar 2008 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr
  2007 nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1
  Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Abgabenordnung in der
  Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 7. Sep-
  tember 2007 (BGBl. I S. 2246).“

                       Artikel 7
                 Änderung des
       Gesetzes zur vorläufigen Regelung

 des Rechts der Industrie- und Handelskammern

   Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 130 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter

     aa) „nicht rechtsfähige“,

     bb) „entweder eine gewerbliche Niederlassung
         oder“ und
BGBl. 2007, Seite 2250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2250
       cc) „oder eine Verkaufsstelle“

       gestrichen.

  b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „oder in
     dem Verzeichnis“ die Wörter „der zulassungs-
     freien Handwerke oder“ und nach den Wörtern
     „einzutragen sind“ die Wörter „oder die nach
     § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Hand-
     werkskammer gehören“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsplans“
           durch das Wort „Wirtschaftsplans“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Haushaltsplan“

           durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Nicht in das Handelsregister eingetragene
          natürliche Personen und Personengesell-
          schaften, deren Gewerbeertrag nach dem
          Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das

          Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbe-

          trag nicht festgesetzt wird, deren nach dem

          Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn

          aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht über-
          steigt, sind vom Beitrag freigestellt.“

       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Die in Satz 3 genannten natürlichen Perso-
          nen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirt-

          schaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung we-

          der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
          Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit er-
          zielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft
          mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem
          Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr
          einer Industrie- und Handelskammer, in dem
          die Betriebseröffnung erfolgt, und für das da-
          rauf folgende Jahr von der Umlage und vom
          Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte
          Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewer-
          beertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb
          25 000 Euro nicht übersteigt.“

       cc) In Satz 5 wird das Wort „Haushaltssatzung“
           durch das Wort „Wirtschaftssatzung“ und
           das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort
           „Geschäftsjahr“ ersetzt.

       dd) Satz 9 wird durch folgende Sätze ersetzt:

          „Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche
          Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich
          haftenden Gesellschafters in nicht mehr als
          einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft,
          kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt
          werden, sofern beide Gesellschaften dersel-
          ben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Ge-
          sellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer,
          deren sämtliche Anteile von einem im Han-

         delsregister eingetragenen Unternehmen mit
         Sitz in derselben Kammer gehalten werden.“

  c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Gebühren
     erheben“ die Wörter „und den Ersatz von Ausla-
     gen verlangen“ angefügt.
  d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühren“
         die Wörter „und Auslagen“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Beiträgen und
         Gebühren“ durch die Wörter „Beiträgen, Ge-
         bühren und Auslagen“ ersetzt.

  e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
     fügt:
        „(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere
     Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug

     des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss

     der Industrie- und Handelskammern sind die
     Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung
     und Buchführung in sinngemäßer Weise nach
     dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in
     der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das
     Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der
     Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts ge-
     regelt.“

  f) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Son-

     derbeiträge“ ein Komma eingefügt sowie die

     Wörter „und der Gebühren“ durch die Wörter

     „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 3 wird das Wort „Haushaltsplans“
         durch das Wort „Wirtschaftsplans“ ersetzt.

     bb) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein

         Komma ersetzt.

     cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein
         Komma ersetzt.
     dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

         „7. die Art und Weise der öffentlichen Be-
             kanntmachung und“.
     ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

         „8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanz-
             statut).“
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Ver-
     kündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat
     diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfol-
     gen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „nichtrechtsfä-
     higen“ gestrichen.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „des“ die
         Wörter „aktiven und passiven“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlgrup-
         pen“ die Wörter „sowie die Zahl der diesen
         zugeordneten Sitze in der Vollversammlung“
         eingefügt.
BGBl. 2007, Seite 2251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2251
5. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder die-
         jenigen, die allein oder zusammen mit ande-
         ren zur gesetzlichen Vertretung einer kammer-
         zugehörigen juristischen Person, Handelsge-
         sellschaft oder Personenmehrheit befugt
         sind.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Auskunftspflichtig sind auch besonders be-
         stellte Bevollmächtigte und in das Handelsre-
         gister eingetragene Prokuristen von Kammer-
         zugehörigen.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Industrie- und Handelskammern und
     ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche
     Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesda-
     tenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur
     Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur
     Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehöri-
     gen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung,
     wie sie auch zur Feststellung der Kammerzuge-
     hörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 erforderlich
     sind, sowie die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen
     Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden
     zu erheben.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
     Daten dürfen von den Industrie- und Handels-
     kammern und ihren Gemeinschaftseinrichtungen
     verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der
     ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufga-
     ben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 ge-
     nannten Daten dürfen sie nur erheben und ver-
     wenden, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies
     erlaubt oder anordnet.“

  d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

     fügt:

        „(3a) Die Industrie- und Handelskammern dür-
     fen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig

     ihrer Kammerzugehörigen sowie die übrigen in

     Absatz 1 genannten Daten an andere Industrie-
     und Handelskammern auf Ersuchen oder durch
     Abruf im automatisierten Verfahren übermitteln,
     soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach die-
     sem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich
     ist.“
  e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die Industrie- und Handelskammern dür-
     fen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig
     von Kammerzugehörigen zur Förderung von Ge-
     schäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirt-
     schaftsverkehr dienenden Zwecken an nichtöf-
     fentliche Stellen übermitteln. Die übrigen in Ab-
     satz 1 genannten Daten dürfen nur zu den in
     Satz 1 genannten Zwecken an nichtöffentliche
     Stellen übermittelt werden, sofern der Kammer-
     zugehörige nicht widersprochen hat. Auf die
     Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nicht-
     öffentliche Stellen zu widersprechen, sind die
     Kammerzugehörigen vor der ersten Übermittlung

     schriftlich hinzuweisen. Daten über Zugehörige
     anderer Kammern hat die Industrie- und Handels-
     kammer nach Übermittlung an die nichtöffentli-
     che Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie
     nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz
     übertragenen Aufgaben erforderlich sind. An Be-
     werber für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5
     dürfen zum Zweck der Wahlwerbung die in Satz 1
     genannten Daten über Wahlberechtigte aus ihrer
     jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden. Der
     Bewerber hat diese Daten nach der Durchführung
     der Wahl unverzüglich zu löschen. Dritte, an die
     Daten übermittelt werden, dürfen diese Daten nur
     für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung
     sie ihnen übermittelt werden.“

  f) Absatz 5 wird aufgehoben.

  g) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

     „Für die Übermittlung der Daten an andere In-
     dustrie- und Handelskammern durch Abruf im au-
     tomatisierten Verfahren nach Absatz 3a gilt § 10
     des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“
6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach dem Wort „Satzung“ werden die Wörter
     „nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 7a Satz 2“
     eingefügt.

  b) Die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 3“ wird durch die
     Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 6“ ersetzt.
7. § 12 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
  „7. die Prüfung der Jahresrechnung der Industrie-
      und Handelskammern,“.

                       Artikel 8
            Änderung des Gesetzes
        über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

   Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver-
besserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom

6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I
S. 594), wird wie folgt geändert:

 1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung

    „GRW-Gesetz“ und die Abkürzung „GRWG“ ange-
    fügt.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Die“ durch das
          Wort „Investive“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. investive Förderung der wirtschaftsna-
              hen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar
              für die Entwicklung der regionalen Wirt-
              schaft erforderlich ist,“.

      cc) Nach Nummer 2 werden folgende Num-
          mern 3 und 4 angefügt:
          „3. nichtinvestive und sonstige Maßnahmen
              zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
              von Unternehmen, zur regionalpoliti-
              schen Flankierung von Strukturproble-
              men und zur Unterstützung von regiona-
              len Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für
BGBl. 2007, Seite 2252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2252
              die Entwicklung der regionalen Wirt-
              schaft erforderlich sind,
          4. Evaluierung der Maßnahmen und be-
             gleitende regionalpolitische Forschung.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die in Absatz 1 genannten Förderungs-
       maßnahmen werden in Gebieten mit erheblichen
       wirtschaftlichen Strukturproblemen durchge-
       führt, insbesondere in Gebieten, in denen Regi-
       onalbeihilfen nach Artikel 87 Abs. 3 des Vertra-
       ges zur Gründung der Europäischen Gemein-
       schaft gewährt werden können. Es können auch
       Gebiete gefördert werden, die vom Strukturwan-

       del in einer Weise bedroht sind, dass negative

       Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem

       Umfang absehbar sind.“

  c) In Absatz 3 wird das Wort „Infrastrukturmaßnah-

     men“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1
       Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist,
       dass sie sich im Wettbewerb behaupten können.
       Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maß-
       nahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vor-
       zugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände;
       nicht gefördert werden Maßnahmen
       1. des Bundes und der Länder sowie
       2. natürlicher und juristischer Personen, die auf
          Gewinnerzielung ausgerichtet sind.“
  c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2
     zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Absatz 2
     Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1“ ersetzt.
4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 3

                     Förderungsarten

     Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung
  von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften be-
  stehen.

                            §4

          Gemeinsamer Koordinierungsrahmen
          für die regionale Wirtschaftsförderung

     (1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe
  wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für
  die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.
     (2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist
  nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften
  für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europä-
  ischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmä-
  ßig weiterzuentwickeln.

     (3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen um-
  fasst insbesondere:
  1. die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2
     nach einem sachgerechten Bewertungsverfah-
     ren,
  2. die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1,

  3. Voraussetzungen, Art und Intensität der Förde-
     rung,
  4. die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel
     auf die Länder,
  5. Regelungen über die Mittelbereitstellung und
     Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,
  6. Berichtswesen, Evaluierung und statistische
     Auswertungen.“

5. § 5 wird aufgehoben.
6. Der bisherige § 6 wird neuer § 5 und wird wie folgt
   geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Planungsaus-

     schuß“ durch das Wort „Koordinierungsaus-

     schuss“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Aufstel-

     lung des Rahmenplanes“ durch die Wörter „Be-

     schlussfassung über den gemeinsamen Koordi-
     nierungsrahmen und Anpassungen nach § 4
     Abs. 2 und 3“ und das Wort „Planungsaus-
     schuß“ durch das Wort „Koordinierungsaus-
     schuss“ ersetzt.
  c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
     „Planungsausschuß“ durch das Wort „Koordi-
     nierungsausschuss“ ersetzt.

7. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden aufgehoben.
8. Der bisherige § 9 wird neuer § 6 und wie folgt ge-
   ändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „des Rah-
     menplanes“ durch die Wörter „und Unterrich-
     tung“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Rahmenpla-
     nes“ durch die Wörter „der Maßnahmen des ge-
     meinsamen Koordinierungsrahmens“ ersetzt.
  c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Rahmenpla-
     nes“ durch die Wörter „der Maßnahmen des ge-
     meinsamen Koordinierungsrahmens“ ersetzt.

  d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
     fügt:

        „(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsaus-
     schusses unterrichtet den Deutschen Bundestag
     über die Durchführung des gemeinsamen Koor-
     dinierungsrahmens und den allgemeinen Stand
     der Gemeinschaftsaufgabe.“

9. Der bisherige § 10 wird neuer § 7 und wie folgt ge-
   fasst:

                          „§ 7
                     Finanzierung
    (1) Der Bund trägt vorbehaltlich der Bestimmung
  des Artikels 91a Abs. 3 des Grundgesetzes die
  Hälfte der Ausgaben in jedem Land.

     (2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinie-
  rungsausschuss nach Maßgabe der haushalts-
  rechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsa-
  men Koordinierungsrahmen konkretisiert.
     (3) Der Einsatz von Mitteln der Europäischen
  Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 ist
  möglich.
BGBl. 2007, Seite 2253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2253
      (4) Die Länder können zusätzlich eigene Mittel
   nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungs-
   rahmens einsetzen.“
10. Der bisherige § 11 wird neuer § 8 und wie folgt ge-
    ändert:

   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bedingun-

      gen“ die Wörter „durch das Land“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beträge“ die
      Wörter „einschließlich Zinsen“ eingefügt.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „vom Beginn des
      zweiten auf den Eingang des Betrages beim
      Land folgenden Monats“ durch die Wörter „ab
      dem 31. Tag nach Eingang des Betrages beim
      Land“ ersetzt.

                       Artikel 9
          Änderung der Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli
2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie
    folgt gefasst:

   „§ 60 Beschäftigte Personen“.

 2. § 14 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 14
                      Anzeigepflicht

      (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehen-
   den Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder ei-
   ner unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss

   dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzei-

   gen. Das Gleiche gilt, wenn

   1. der Betrieb verlegt wird,
   2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder
      auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die
      bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art
      nicht geschäftsüblich sind, oder
   3. der Betrieb aufgegeben wird.
   Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und
   ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemes-
   senen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Ab-
   meldung von Amts wegen vornehmen.

      (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arznei-

   mitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen

   sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche

   Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen

   aller Art.

      (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-,

   Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art)

   als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die An-

   zeige allen Behörden erstatten, in deren Zuständig-

   keitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zu-

   ständige Behörde kann Angaben über den Aufstel-
   lungsort der einzelnen Automaten verlangen.

      (4) Für die Anzeige ist
   1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des
      Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der
      Anlage 1 (Gewerbeanmeldung – GewA 1),

2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Ver-
   legung des Betriebes) und in den Fällen des Ab-
   satzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung
   des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck
   nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeum-
   meldung – GewA 2),

3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Auf-

   gabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem
   Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung –
   GewA 3)
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in
der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszu-
füllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann
die zuständige Behörde Abweichungen von der
Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den
Sätzen 1 und 2 zulassen.
   (5) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen
Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung ge-
schützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne
des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn de-
ren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind le-
diglich Name und betriebliche Anschrift des Unter-
nehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht en-
dete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit
ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Auf-
wand verbunden wäre. Absatz 6 Satz 1 gilt entspre-

chend.
    (6) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Über-
wachung der Gewerbeausübung sowie statistische
Erhebungen verwendet werden. Der Name, die be-
triebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des
Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich
gemacht werden.

   (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öf-

fentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb

teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Ab-
satz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt wer-
den, soweit
1. eine regelmäßige Datenübermittlung nach Ab-
   satz 9 zulässig ist,
2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegen-
   wärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
   oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl
   erforderlich ist oder
3. der Empfänger die Daten beim Gewerbetreiben-
   den nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erhe-
   ben könnte oder von einer solchen Datenerhe-

   bung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfül-

   lung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, ab-

   gesehen werden muss und kein Grund zu der

   Annahme besteht, dass das schutzwürdige Inte-

   resse des Gewerbetreibenden überwiegt.

Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwal-

tungseinheiten, denen die für die Entgegennahme

der Anzeige und die Überwachung der Gewerbe-

ausübung zuständigen Behörden angehören, gilt

Satz 1 entsprechend.

   (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-
rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilneh-
men, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der
Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende
Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein
rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu über-
BGBl. 2007, Seite 2254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2254
  mittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund
  zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
  Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
    (9) Die zuständige Behörde darf Daten aus der
  Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
  1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahr-
     nehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes
     zur vorläufigen Regelung des Rechts der In-
     dustrie- und Handelskammern genannten so-
     wie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes
     übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Num-
     mer 33,
  2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der
     in § 91 der Handwerksordnung genannten, ins-
     besondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der

     Handwerksordnung zugewiesenen und sonsti-

     ger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne

     die Feld-Nummer 33,

  3. die für den Immissionsschutz zuständige Lan-

     desbehörde zur Durchführung arbeitsschutz-

     rechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher

     Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27
     bis 31 und 33,

  3a. die für den technischen und sozialen Arbeits-

      schutz, einschließlich den Entgeltschutz nach

      dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbe-

      hörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne

      die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,

  4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichge-
     setz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpa-

     ckungsverordnung gesetzlich festgelegten Auf-

     gaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4,

     11, 12, 15 und 17,

  5. die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung

     der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404

     Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

     sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

     genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
     bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,
     10 bis 16 und 18 bis 33,
  6. den Hauptverband der gewerblichen Berufsge-
     nossenschaften ausschließlich zur Weiterlei-
     tung an die zuständige Berufsgenossenschaft
     für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertrage-
     nen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28,
     30, 31 und 33,
  7. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrneh-
     mung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbe-
     kämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbin-
     dung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches So-
     zialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-
     überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben
     ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung
     ohne die Feldnummern 10 bis 16 und 18 bis 33,
  8. das Registergericht, soweit es sich um die Ab-
     meldung einer im Handels- und Genossen-
     schaftsregister eingetragenen Haupt- oder
     Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen
     zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des
     Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des Ge-
     setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
     Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsre-
     gisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend

    die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
    ten, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,
    10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33,
9. die statistischen Ämter der Länder zur Führung
   des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1
   des Statistikregistergesetzes in den Fällen des
   Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 die in Absatz 14
   Satz 4 angeführten Feld-Nummern.
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
   (10) Darüber hinaus sind Übermittlungen der
nach den Absätzen 1 bis 5 erhobenen Daten nur
zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfol-
gung von Straftaten erforderlich ist oder eine be-
sondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

   (11) Die Einrichtung eines automatisierten Ver-

fahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewer-

beanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn tech-

nisch sichergestellt ist, dass

1. die abrufende Stelle die bei der zuständigen

   Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann

   und

2. ein Abruf durch eine in Absatz 8 genannte Stelle
   nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle ent-

   weder den Namen des Gewerbetreibenden oder

   die betriebliche Anschrift des Gewerbetreiben-

   den angegeben hat; der Abruf von Daten unter

   Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder

   die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann
   zugelassen werden.

   (12) Die Einrichtung eines automatisierten Ver-

fahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die

der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterlie-

gen, ist nur zulässig, soweit

1. dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftig-

   keit der Abrufe und unter Berücksichtigung der

   schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreiben-

   den angemessen ist,

2. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art
   nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke
   des Empfängers erforderlich sein können und
3. technisch sichergestellt ist, dass Daten durch
   andere als die in Absatz 9 genannten Stellen
   nur abgerufen werden können, wenn dabei der
   Verwendungszweck, für den der Abruf erfolgt,
   sowie das Aktenzeichen oder eine andere Be-
   zeichnung des Vorgangs, für den der Abruf er-
   folgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwe-
cke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom
Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzule-
gen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe
einschließlich der angegebenen Verwendungszwe-
cke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle
müssen die Feststellung der für die einzelnen Ab-
rufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine
mindestens stichprobenweise Protokollauswertung
ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten.
Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zu-
lässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind
nach sechs Monaten zu löschen.
  (13) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 6
Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den
BGBl. 2007, Seite 2255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2255
  Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm
  übermittelt werden.
     (14) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1
  Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen
  als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebun-
  gen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig
  sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht
  durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zustän-
  dige Behörde übermittelt die Gewerbeanzeigen mo-
  natlich an die statistischen Ämter der Länder mit
  den Feld-Nummern

  1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinha-
     ber,
  2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Be-
     trieb,
  3. 4a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungs-
     merkmale.
  Die statistischen Ämter der Länder dürfen die An-
  gaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Be-
  stimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der
  nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vor-
  gesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie
  nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittel-
  bar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit
  die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszwei-
  gen der statistischen Systematik der Europäischen
  Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/
  90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG
  Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.“

3. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „selbständig
     oder unselbständig in eigener Person“ gestri-
     chen.
  b) In Nummer 2 wird das Wort „selbständig“ gestri-
     chen.

4. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Wörter „das gleiche gilt
     für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten
     Personen;“ gestrichen.
  b) Nummer 4 wird aufgehoben.

  c) In Nummer 5 werden die Wörter „das gleiche gilt
     für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten
     Personen;“ gestrichen.
  d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

     „7. ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaub-
         nispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen
         Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich
         ist, und über die erforderliche Erlaubnis ver-
         fügt;“.
  e) Nummer 8 wird aufgehoben.
5. § 55b Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 55c wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „selbständiger“ gestri-
     chen.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10
     bis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.“

7. § 55e wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1
      Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des
      Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tä-
      tigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn
      sie unselbständig ausgeübt werden.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
 8. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buch-
   stabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf
   Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäfts-
   raum eines Kreditinstituts oder eines Unterneh-
   mens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
   des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Ge-
   schäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte
   betrieben werden, zu denen diese Unternehmen
   nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.“
 9. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „selbständigen“ ge-
      strichen.
   b) In Absatz 3 wird das Wort „selbständige“ gestri-
      chen.

10. Nach § 59 wird folgender § 60 eingefügt:
                           „§ 60
                  Beschäftigte Personen

      Die Beschäftigung einer Person im Reisege-
   werbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt
   werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
   gen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforder-
   liche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“
11. § 60c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der
      die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist
      verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine
      Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der
      Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie
      unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen;
      dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem
      anderen Ort als der Inhaber tätig sind. Für den
      Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten
      Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Ge-
      werbetreibende oder der von ihm im Betrieb Be-
      schäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine
      beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage,
      auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis
      glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu füh-
      ren. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 ent-
      sprechend.“
12. In § 61 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55c, 56 Abs. 2
    Satz 3 und § 59“ durch die Angabe „§§ 55c und 56
    Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60“ ersetzt.

13. § 145 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:
   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
          bindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halb-
          satz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3
          Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort
          genannte Unterlage nicht bei sich führt oder
BGBl. 2007, Seite 2256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2256
           nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder
           eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht
           rechtzeitig einstellt,“.
   b) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.

   c) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Zweit-
      schrift“ die Wörter „oder beglaubigte Kopie“ ein-
      gefügt und am Ende der Punkt durch das Wort
      „oder“ ersetzt.
   d) Folgende neue Nummer 11 wird angefügt:
       „11. entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort ge-
            nannte Unterlage nicht mit sich führt.“
14. § 146 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 3“

      durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

   b) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Teilnahme“

      das Wort „an“ eingefügt.

                       Artikel 9a

          Änderung der Handwerksordnung

   Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074,
2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-
       schule gleichgestellt sind Diplome, die nach Ab-
       schluss einer Ausbildung von mindestens drei
       Jahren oder einer Teilzeitausbildung von ent-
       sprechender Dauer an einer Universität, einer
       Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein-
       richtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau
       in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
       Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben
       dem Studium eine Berufsausbildung gefordert
       wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen,
       dass diese abgeschlossen ist.“

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder eine Be-
     scheinigung nach § 9 Abs. 2“ gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
       Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsver-
       ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
       Durchführung von Richtlinien der Europäischen
       Union über die Anerkennung von Berufsqualifika-
       tionen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des
       freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitneh-
       merfreizügigkeit und zur Durchführung des Ab-
       kommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-
       schen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) so-
       wie des Abkommens zwischen der Europäischen
       Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
       seits und der Schweizerischen Eidgenossen-
       schaft andererseits über die Freizügigkeit vom
       21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu
       bestimmen,

     1. unter welchen Voraussetzungen einem Staats-
        angehörigen eines Mitgliedstaates der Euro-
        päischen Union, eines Vertragsstaates des Ab-
        kommens über den Europäischen Wirtschafts-
        raum oder der Schweiz, der im Inland zur Aus-
        übung eines zulassungspflichtigen Handwerks
        eine gewerbliche Niederlassung unterhalten
        oder als Betriebsleiter tätig werden will, eine
        Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die
        Handwerksrolle zu erteilen ist und
     2. unter welchen Voraussetzungen einem Staats-
        angehörigen eines der vorgenannten Staaten,
        der im Inland keine gewerbliche Niederlassung
        unterhält, die grenzüberschreitende Dienstleis-
        tungserbringung in einem zulassungspflichti-

        gen Handwerk gestattet ist.

     In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8

     Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entspre-

     chend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen
     ist § 1 Abs. 1 nicht anzuwenden.“

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 22b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der
     Angabe „§ 8“ die Wörter „oder nach § 9 Abs. 1
     Satz 1 Nr. 1“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-
     schule gemäß Satz 1 Nr. 4 gleichgestellt sind Dip-
     lome nach § 7 Abs. 2 Satz 4.“
4. Nach § 22b wird folgender § 22c eingefügt:
                          „§ 22c

      (1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für
  die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fer-
  tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die
  Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufs-
  qualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Eu-
  ropäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
  tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqua-
  lifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er
  eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tä-
  tig gewesen ist.

     (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14
  der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten
  Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden,
  dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zu-
  nächst einen höchstens dreijährigen Anpassungs-
  lehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ab-
  legt.
     (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft
  die Handwerkskammer. Sie kann die Durchführung
  von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen
  regeln.“
5. § 46 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-
  schule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2
  Satz 4.“
6. In § 51a Abs. 7 wird das Wort „Prüfungsverfahren“
   durch die Wörter „Zulassungs- und Prüfungsverfah-
   ren“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2257
7. In § 117 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder § 9
   Abs. 2 Satz 1“ gestrichen.
8. § 118 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

          „7. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1
              Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für
              einen bestimmten Tatbestand auf diese
              Bußgeldvorschrift verweist.“

   b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
      „nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6“ durch die Wörter
      „nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7“ ersetzt.

                       Artikel 9b
      Änderung des Berufsbildungsgesetzes
  § 31 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 31

                     Europaklausel
   (1) In den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 besitzt die für
die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Vo-
raussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsquali-

fikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine ange-

messene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen
ist. § 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt.

   (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der

in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraus-

setzungen davon abhängig gemacht werden, dass der

Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen

höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet

oder eine Eignungsprüfung ablegt.

  (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die
zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von An-
passungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.“

                       Artikel 10
        Änderung des Gaststättengesetzes
   Die §§ 13 und 28 Abs. 1 Nr. 5a sowie die §§ 29 und
35 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I
S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, werden aufgehoben.

                       Artikel 11
                 Änderung des
     Preisangaben- und Preisklauselgesetzes
   Das Preisangaben- und Preisklauselgesetz vom
3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert
durch Artikel 154 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Bezeichnung „Preisanga-
   ben- und Preisklauselgesetz“ durch die Bezeich-
   nung „Gesetz über die Preisangaben (Preisangaben-
   gesetz)“ ersetzt.

2. § 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 12

                Änderung des
      Gesetzes über Kostenstrukturstatistik

   Dem § 5 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April
2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 3 angefügt:
   „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-
der im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-
nung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht.
In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann
keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letz-
ten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe
von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“

                      Artikel 13
                   Änderung des

          Dienstleistungsstatistikgesetzes
  § 5 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1765) wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

     „(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenz-
  gründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des

  Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-

  kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I

  S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr

  der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1

  Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden

  folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus-
  kunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten ab-
  geschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen
  mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe
  von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“

                      Artikel 14
             Änderung des Gesetzes
  über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
   § 9 des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-
den Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch
Artikel 139 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     „(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenz-
  gründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des
  Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
BGBl. 2007, Seite 2258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2258
  S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr
  der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1
  Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden
  folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus-
  kunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten ab-
  geschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von

  weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“

                      Artikel 15

       Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes
  Dem § 4 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 22. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2846), das durch Artikel 143
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
   „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-
der im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-
nung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht.
In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann
keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letz-
ten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe
von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“

                      Artikel 16
    Änderung des Handwerkstatistikgesetzes

  Dem § 6 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März
1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 140 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

   „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-
der im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-

nung abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine

Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjah-

ren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Un-

ternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger

Arbeit in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt-

schaftet hat.“

                      Artikel 17
                  Änderung des
              Handelsstatistikgesetzes
   Dem § 8 Abs. 2 des Handelsstatistikgesetzes vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch
Artikel 141 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
   „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-
der im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-
nung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Aus-
kunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren
besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unter-
nehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt-
schaftet hat.“

                       Artikel 18

                  Änderung des
          Beherbergungsstatistikgesetzes
  Dem § 6 Abs. 2 des Beherbergungsstatistikgesetzes
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das durch Artikel 8a
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
   „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-
der im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-
nung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Aus-
kunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren
besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unter-
nehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt-
schaftet hat.“

                       Artikel 19
                   Änderung des
              Verkehrsstatistikgesetzes
  Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318),
geändert durch Artikel 90 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „15“ durch die Zahl
   „10“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, d und e wird aufge-
      hoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem

      Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des

      letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Er-

      hebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhe-

      bungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b.

      Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der

      Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das

      letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.“

                       Artikel 20
                  Änderung des
          Gesetzes über die Preisstatistik
   Nach § 7 des Gesetzes über die Preisstatistik in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird
folgender § 7a eingefügt:

                         „§ 7a
   Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im
Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179)
sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung ab-
weichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und
BGBl. 2007, Seite 2259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2259
§ 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgen-
den Kalenderjahren besteht dann keine Auskunfts-
pflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlos-

senen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als
500 000 Euro erwirtschaftet hat.“

                      Artikel 21

                   Änderung des

             Verdienststatistikgesetzes

  § 8 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember

2006 (BGBl. I S. 3291) wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

     „(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenz-
  gründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des
  Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
  S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr
  der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1
  Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden
  folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus-
  kunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten ab-
  geschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von
  weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“

                      Artikel 21a

                  Änderung des

         Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

   § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Feb-
ruar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch das Gesetz
vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 werden die Wörter „den Vergabestellen“
   durch die Angabe „öffentlichen Auftraggebern nach
   § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbe-
   werbsbeschränkungen“ ersetzt.
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im
  Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister
  Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidun-
  gen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1
  oder 2 an oder verlangen von Bewerbern eine Erklä-
  rung, dass die Voraussetzungen für einen Aus-

  schluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch
  im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öf-
  fentliche Auftraggeber nach Satz 3 Auskünfte des
  Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbe-
  ordnung jederzeit anfordern.“
3. Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:

  „Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll,
  fordert der öffentliche Auftrageber nach Satz 3 bei
  Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro vor Zu-
  schlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbe-
  zentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung
  an. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über
  den Ausschluss zu hören.“

                      Artikel 22

                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I

S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt
geändert:

1. § 23c wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

        „(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld,
     Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutter-
     schaftsgeld Angaben über das Beschäftigungs-
     verhältnis notwendig und sind diese dem Leis-
     tungsträger aus anderem Grund nicht bekannt,
     sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitge-
     bers nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann dem
     Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesi-
     cherte und verschlüsselte Datenübertragung aus
     systemgeprüften Programmen oder mittels ma-
     schinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Den Auf-
     bau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzah-
     len und Angaben bestimmen die Spitzenverbände
     der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversi-
     cherung Bund und die Spitzenverbände der Un-
     fallversicherungsträger in Gemeinsamen Grund-

     sätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen
     der Genehmigung des Bundesministeriums für
     Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem

     Bundesministerium für Gesundheit; die Bundes-
     vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
     ist anzuhören.
       (3) Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheini-
     gung nach Absatz 2, so hat in diesen Fällen der
     Leistungsträger alle Angaben gegenüber dem Ar-
     beitgeber durch Datenübertragung zu erstatten.
     Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Im Falle
     der Zahlung von Krankentagegeld können private
     Krankenversicherungsunternehmen Angaben ge-
     genüber dem Arbeitgeber nach den Sätzen 1
     und 2 erstatten.“
2. In § 28p Abs. 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
   triebsnummer“ ein Komma und die Wörter „der für
   den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträ-
   ger“ eingefügt.

                      Artikel 23

                Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), geändert durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 190 bis 193“ durch
   die Angabe „§§ 190 bis 194“ ersetzt.

2. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Bu-
  ches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn-
BGBl. 2007, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2260
  und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem
  Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt,
  ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.“
3. Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist in-
  nerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Ren-
  tenantragstellers zu erstatten.“

                      Artikel 24
                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 194
   das Wort „Vorausbescheinigung“ durch die Wörter
   „Gesonderte Meldung und Hochrechnung“ ersetzt.

2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter „nach
   dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blin-
   denwerkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstät-
   ten im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ er-
   setzt.
3. § 70 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraus-
  sichtliche beitragspflichtige Einnahme für den ver-
  bleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente we-
  gen Alters vom Rentenversicherungsträger errech-
  net worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2), sind
  für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der

  Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht
  die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme
  von der durch den Rentenversicherungsträger er-
  rechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Ein-
  nahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht.“
4. § 194 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 194
        Gesonderte Meldung und Hochrechnung

     (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Renten-
  antragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für
  abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor
  Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt ent-
  sprechend bei einem Auskunftsersuchen des Fami-
  liengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Er-
  folgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Ren-
  tenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente
  die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen
  für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis
  zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach
  den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemelde-
  ten beitragspflichtigen Einnahmen. Die weitere Mel-
  depflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt un-
  berührt.
     (2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1
  Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die bei-
  tragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozi-
  alleistungen und die Pflegekassen sowie die priva-
  ten Versicherungsunternehmen über die beitrags-
  pflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger
  Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt

  entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1
  Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3 des Elften Buches bleibt
  unberührt.
    (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tat-
  sächlichen beitragspflichtigen Einnahme.“

                      Artikel 25
                 Änderung des
        Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I
S. 554), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „nach dem
   Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blinden-
   werkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstätten
   im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ ersetzt.
2. § 166 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Beitragsüberwa-
     chungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I
     S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
     vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229)“ durch das
     Wort „Beitragsverfahrensverordnung“ und das
     Semikolon durch einen Punkt ersetzt sowie der
     zweite Halbsatz gestrichen.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Prüfung nach Absatz 1 wird für die Un-
     fallversicherung von den Trägern der Rentenver-
     sicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p
     Abs. 1 des Vierten Buches durchgeführt.“

3. § 183 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die
  Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversiche-
  rungsträger.“

                      Artikel 26
                  Änderung des

             Straßenverkehrsgesetzes
  § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 27
                 Änderung des
          Personenbeförderungsgesetzes

   Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur
  durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche
  Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsver-
  kehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte
  Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der
  Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
BGBl. 2007, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2261
  16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln
  für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
  Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt
  durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom
  11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) ge-
  ändert worden ist, und die den Zusatz „Gilt auch als
  Genehmigung für die Beförderung im innerdeut-
  schen Gelegenheitsverkehr“ enthält, nachgewiesen
  werden.“
2. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen
  der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Aus-
  genommen sind Fahrplanänderungen, die wegen
  vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus
  besonderen Anlässen vorgenommen werden und
  für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat
  gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderun-
  gen. Werden durch Fahrplanänderungen die Interes-
  sen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind
  diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2
  genannten Fahrplanänderungen sind der Genehmi-
  gungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigungsbe-
  hörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen
  innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspre-
  chen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht
  vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann
  nicht in Kraft treten.“

                      Artikel 28

      Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

   (1) § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch –
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I

S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes

vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

                        „§ 143

                  Blindenwerkstätten

   Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von auf

Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten
Blindenwerkstätten anzuwenden.“
   (2) § 4 Nr. 19 Buchstabe b des Umsatzsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a
    fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerk-
    stätten und der anerkannten Zusammenschlüsse
    von Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des
    Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
   aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatz-
       waren,

   bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Aus-

       führung ausschließlich Blinde mitgewirkt ha-
       ben;“.
   (3) In § 346 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. August 2007
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Wör-

ter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkann-
ten Blindenwerkstätte“ durch die Wörter „Blindenwerk-
stätte im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ er-
setzt.
   (4) In § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes
vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „nach dem Blindenwaren-
vertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch
die Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des
Neunten Buches“ ersetzt.
   (5) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist,
werden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebs-
gesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch die
Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des
Neunten Buches“ ersetzt.
  (6) Die   Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabever-
ordnung vom 28. März 1988 (BGBI. I S. 484), zuletzt
geändert durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
  „5. Blindenwerkstätten mit einer Anerkennung auf
      Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom

      9. April 1965 (BGBl. I S. 311) in der bis zum
      13. September 2007 geltenden Fassung,“.

2. In § 31 Abs. 2 Nr. 5 werden die Angabe „gemäß § 5“

   durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt und die Wörter

   „oder voraussichtlich anerkannt werden“ gestrichen.

   (7) Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 109 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I

S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 51 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die
     nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselge-
     setzes für die Naturalwertrente erforderliche Ge-
     nehmigung erteilt ist“ gestrichen.

  b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   (8) In § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Schlich-
tungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) wird die Angabe „§ 14
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 9“ ersetzt.

                      Artikel 29

                Neubekanntmachung
   Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann
jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 28 ge-
änderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der vom
1. Januar 2008 an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
BGBl. 2007, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262
                       Artikel 30

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 9a
und 9b treten am 1. Oktober 2007 in Kraft. Die Artikel 3
und 7 Nr. 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb, cc
und dd sowie Buchstabe e, Nr. 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa und ee, Nr. 6 und 7 (§ 3 Abs. 2, 3 Satz 4,
5 und 9, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3 und 8, § 11 Abs. 2,
§ 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 Nr. 1
sowie die Artikel 23 und 24 Nr. 1, 3 und 4 treten am
1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 22 Nr. 2 sowie Artikel 25
Nr. 2 und 3 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

  (2) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft:

1. das Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965
   (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 148

   der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
   S. 2407);

2. die Verordnung zur Durchführung des Blindenwaren-
   vertriebsgesetzes vom 11. August 1965 (BGBl. I
   S. 807), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
   10. Juli 1991 (BGBl. I S. 1491);

3. die Preisklauselverordnung vom 23. September
   1998 (BGBl. I S. 3043), zuletzt geändert durch Arti-
   kel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
   S. 1149).

Artikel 1 tritt am 31. März 2011 außer Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 7. September 2007
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst Köhler
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                                Der Bundesminister
                                       f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                       Michael Glos
                                               Der Bundesminister
                                             für Arbeit und Soziales
                                                Franz Müntefering
                                                Der Bundesminister
                                 f ü r Ve r k e h r, B a u u n d
                                                      W. T i e f
S t a d t e n t w i c k l u n g
e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2246. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 28a557edfc6fdda6….