§ 46
Stand: 07.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/46#abs-1 (1) Der Prüfling ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung auf Grund einer nach § 42 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/HwO/46#abs-1a (1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/HwO/46#abs-1b (1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur Feststellung der Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/HwO/46#abs-1c (1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis erbringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/46#abs-2 (2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/46#abs-3 (3) Der Prüfling ist auf Antrag von den Prüfungsleistungen in gleichartigen Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/46#abs-4 (4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/46#abs-5 (5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 46 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 25.09.2001 – B 3 KR 3/01 RHilfsmittelversorgung: Vertragskompetenz zum Abschluss von Hilfsmittellieferungsverträgen mit Krankenkassen und Anwendbarkeit des UWG im Rahmen des § 69 SGB V Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VG Regensburg, 13.12.2018 – RO 5 K 17.574
- VG Aachen, 27.04.2009 – 5 K 973/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. I S. 931
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 135 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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