§ 40a
Stand: 07.08.2021
Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. § 50c Absatz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 40a HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 18.11.2020 – 5 AZR 103/20 · Geltungsbereich des MindestlohngesetzesZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 31.07.2026 – 15 K 2877/24Kein Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses über die bestandene Gesellenprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 40a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 40a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. I S. 2515
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