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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 931

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BGBl. 2005, Seite 931 — Originalseite als Abbildung
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                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                        931

                                                       Gesetz
                                          zur Reform der beruflichen

Bildung
                                      (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG)
                                                               Vom 23. März 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Inhaltsübersicht

Artikel 1     Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Artikel 2     Änderung der Handwerksordnung

Artikel 2a Änderung des Berufsbildungsgesetzes und der

           Handwerksordnung
Artikel 3     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 4     Änderung sonstiger Gesetze

Artikel 5     Änderung sonstiger Verordnungen
Artikel 6     Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 7     Neubekanntmachung der Handwerksordnung

Artikel 8     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                                Artikel 1
                    Berufsbildungsgesetz
                           (BBiG)

                         Inhaltsübersicht

                                  Te i l 1

                  A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§   1   Ziele und Begriffe der Berufsbildung
§   2   Lernorte der Berufsbildung
§   3   Anwendungsbereich

                                  Te i l 2

                          Berufsbildung

                                 Kapitel 1

                           Berufsausbildung

                             Abschnitt 1
           Ordnung der Berufsausbildung;
        Anerkennung von Ausbildungsberufen
§   4       Anerkennung von Ausbildungsberufen
§   5       Ausbildungsordnung

§   6       Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und
            Prüfungsformen
§   7       Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungs-
            zeit
§   8       Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
§   9       Regelungsbefugnis

                         Abschnitt 2
            Berufsausbildungsverhältnis
                        Unterabschnitt 1

          Begründung des Ausbildungsverhältnisses

§ 10   Vertrag

§ 11   Vertragsniederschrift

§ 12   Nichtige Vereinbarungen

                        Unterabschnitt 2

                 Pflichten der Auszubildenden
§ 13   Verhalten während der Berufsausbildung

                        Unterabschnitt 3

                   Pflichten der Ausbildenden
§ 14   Berufsausbildung

§ 15   Freistellung
§ 16   Zeugnis
                        Unterabschnitt 4
                           Vergütung
§ 17   Vergütungsanspruch
§ 18   Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
§ 19   Fortzahlung der Vergütung
                        Unterabschnitt 5

                   Beginn und Beendigung
                 des Ausbildungsverhältnisses
§ 20   Probezeit
§ 21   Beendigung
§ 22   Kündigung
§ 23   Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

                        Unterabschnitt 6

                      Sonstige Vorschriften
§ 24   Weiterarbeit

§ 25   Unabdingbarkeit

§ 26   Andere Vertragsverhältnisse
                         Abschnitt 3
             Eignung von Ausbildungs-
          stätte und Ausbildungspersonal
§ 27   Eignung der Ausbildungsstätte
§ 28   Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbil-
       derinnen

§ 29   Persönliche Eignung
§ 30   Fachliche Eignung
§ 31   Europaklausel
§ 32   Überwachung der Eignung
§ 33   Untersagung des Einstellens und Ausbildens
BGBl. 2005, Seite 932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 932
                       Abschnitt 4
                   Ve r z e i c h n i s
        der Berufsausbildungsverhältnisse

§ 34   Einrichten, Führen

§ 35   Eintragen, Ändern, Löschen

§ 36   Antrag

                       Abschnitt 5
                    Prüfungswesen
§ 37   Abschlussprüfung

§ 38   Prüfungsgegenstand

§ 39   Prüfungsausschüsse

§ 40   Zusammensetzung, Berufung

§ 41   Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 42   Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung

§ 43   Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 44   Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinan-
       der fallenden Teilen
§ 45   Zulassung in besonderen Fällen
§ 46   Entscheidung über die Zulassung
§ 47   Prüfungsordnung
§ 48   Zwischenprüfungen

§ 49   Zusatzqualifikationen
§ 50   Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

                       Abschnitt 6

                Interessenvertretung
§ 51   Interessenvertretung
§ 52   Verordnungsermächtigung

                            Kapitel 2
                  Berufliche Fortbildung
§ 53   Fortbildungsordnung
§ 54   Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stel-

       len

§ 55   Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

§ 56   Fortbildungsprüfungen
§ 57   Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

                            Kapitel 3

                  Berufliche Umschulung

§ 58   Umschulungsordnung
§ 59   Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stel-
       len

§ 60   Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

§ 61   Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
§ 62   Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
§ 63   Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

                            Kapitel 4

                      Berufsbildung
             für besondere Personengruppen

                       Abschnitt 1
       Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64   Berufsausbildung
§ 65   Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen

§ 66   Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 67   Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

                       Abschnitt 2

         Berufsausbildungsvorbereitung

§ 68   Personenkreis und Anforderungen

§ 69   Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
§ 70   Überwachung, Beratung

                             Te i l 3

        Organisation der Berufsbildung

                            Kapitel 1

        Zuständige Stellen; zuständige Behörden

                       Abschnitt 1

       Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 71   Zuständige Stellen
§ 72   Bestimmung durch Rechtsverordnung
§ 73   Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
§ 74   Erweiterte Zuständigkeit
§ 75   Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonsti-
       gen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

                       Abschnitt 2
         Überwachung der Berufsbildung

§ 76   Überwachung, Beratung

                       Abschnitt 3
             Berufsbildungsausschuss
              der zuständigen Stelle
§ 77   Errichtung
§ 78   Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 79   Aufgaben
§ 80   Geschäftsordnung

                       Abschnitt 4

                Zuständige Behörden

§ 81   Zuständige Behörden

                            Kapitel 2
           Landesausschüsse für Berufsbildung

§ 82   Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung

§ 83   Aufgaben

                             Te i l 4

            Berufsbildungsforschung,

              Planung und Statistik
§ 84   Ziele der Berufsbildungsforschung
§ 85   Ziele der Berufsbildungsplanung
§ 86   Berufsbildungsbericht
§ 87   Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik

§ 88   Erhebungen

                             Te i l 5
       Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 89   Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 90   Aufgaben
§ 91   Organe
BGBl. 2005, Seite 933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 933
§ 92     Hauptausschuss
§ 93     Präsident oder Präsidentin
§ 94     Wissenschaftlicher Beirat
§ 95     Ausschuss für Fragen behinderter Menschen

§ 96     Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung

§ 97     Haushalt

§ 98     Satzung
§ 99     Personal
§ 100    Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 101    Auskunftspflicht

                             Te i l 6
                    Bußgeldvorschriften

§ 102    Bußgeldvorschriften

                             Te i l 7

        Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 103    Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen
         der deutschen Einheit
§ 104    Fortgeltung bestehender Regelungen
§ 105    Übertragung von Zuständigkeiten

                               Teil 1

                    Allgemeine Vorschriften

                                §1

           Ziele und Begriffe der Berufsbildung
  (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die
Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung,
die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschu-
lung.
   (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel,
durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb
beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung
in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

  (3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wan-
delnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-
fähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu ver-
mitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen
Berufserfahrungen zu ermöglichen.

  (4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die
berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupas-
sen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
  (5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen
beruflichen Tätigkeit befähigen.

                                §2
                Lernorte der Berufsbildung

  (1) Berufsbildung wird durchgeführt

1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrich-
   tungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des
   öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe
   und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),

2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbil-
   dung) und
3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb

   der schulischen und betrieblichen Berufsbildung
   (außerbetriebliche Berufsbildung).

   (2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durch-

führung der Berufsbildung zusammen (Lernortkoopera-
tion).
  (3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland
durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel
dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbil-
dungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht
überschreiten.

                            §3

                  Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie
nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die

den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

  (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder
   vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf
   der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und
   der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen
   Dienstverhältnis,

3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach
   dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen,

   soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefi-
   scherei oder der Küstenfischerei handelt.
  (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerks-
ordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76
bis 80 sowie 102 nicht; insoweit gilt die Handwerksord-
nung.

                          Teil 2

                     Berufsbildung

                       Kapitel 1

                Berufsausbildung

                     Abschnitt 1

      Ordnung der Berufsausbildung;
   Anerkennung von Ausbildungsberufen

                            §4
        Anerkennung von Ausbildungsberufen
  (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche
Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachminis-

terium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbil-
dungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbil-
dungsordnungen nach § 5 erlassen.
BGBl. 2005, Seite 934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 934
  (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur
nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
  (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen
dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet
werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Be-
such weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
  (4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungs-
berufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufs-

ausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.

   (5) Das zuständige Fachministerium informiert die

Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und be-

zieht sie in die Abstimmung ein.

                           §5
                 Ausbildungsordnung

  (1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der aner-
   kannt wird,

2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und
   nicht weniger als zwei Jahre betragen,

3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
   ten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbil-
   dung sind (Ausbildungsberufsbild),

4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliede-
   rung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten,
   Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmen-
   plan),

5. die Prüfungsanforderungen.
  (2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich
   besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden
   Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Aus-
   bildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl
   zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne
   des § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung der
   Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stu-
   fenausbildung),

2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinan-
   der fallenden Teilen durchgeführt wird,

3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung
   in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der
   bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt
   werden kann, wenn die Vertragsparteien dies verein-
   baren,
4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte
   Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufs-
   ausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erwor-
   benen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
   Fähigkeiten angerechnet werden kann,
5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbil-
   dungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertig-
   keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden
   können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergän-
   zen oder erweitern,
6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Ein-
   richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchge-
   führt werden, wenn und soweit es die Berufsausbil-
   dung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung),

7. dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungs-
   nachweis zu führen haben.
Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft
werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll
und möglich sind.

                           §6

        Erprobung neuer Ausbildungsberufe,

         Ausbildungs- und Prüfungsformen

  Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsbe-

rufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das
sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von
§ 4 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die
auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungs-
stätten beschränkt werden können.

                           §7

                Anrechnung beruflicher
          Vorbildung auf die Ausbildungszeit

  (1) Die Landesregierungen können nach Anhörung
des Landesausschusses für Berufsbildung durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines
Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die
Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz
oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
oberste Landesbehörden weiter übertragen werden. Die
Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung
eines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und
Ausbildenden bedarf.

   (2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemein-
samen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden.
Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann
sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeit-
raums beschränken.

                           §8

                   Abkürzung und
          Verlängerung der Ausbildungszeit
   (1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und
Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungs-
zeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbil-
dungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berech-
tigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Ver-
kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs-
zeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
  (2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf
Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern,
wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbil-
dungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1
sind die Ausbildenden zu hören.
   (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder
Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptaus-
schuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien
erlassen.
BGBl. 2005, Seite 935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 935
                            §9

                  Regelungsbefugnis

  Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zustän-

dige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im

Rahmen dieses Gesetzes.

                     Abschnitt 2

         Berufsausbildungsverhältnis

                    Unterabschnitt 1
                    Begründung
             des Ausbildungsverhältnisses

                           § 10
                          Vertrag

  (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung ein-
stellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen
Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
   (2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit
sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem
Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag
geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze an-
zuwenden.

   (3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertrete-
rinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so
sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs befreit.
  (4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende
einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit

des Berufsausbildungsvertrages nicht.

   (5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der

Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische

Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwir-
ken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Aus-
bildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insge-
samt sichergestellt ist (Verbundausbildung).

                           § 11
                 Vertragsniederschrift
   (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss
des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn
der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Ver-
trages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elek-
tronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift
sind mindestens aufzunehmen

1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der
   Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit,

   für die ausgebildet werden soll,

2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs-
   stätte,

4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

5. Dauer der Probezeit,

6. Zahlung und Höhe der Vergütung,

7. Dauer des Urlaubs,

8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbil-
   dungsvertrag gekündigt werden kann,

9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die

   Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,

   die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden

   sind.
  (2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den
Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und
Vertreterinnen zu unterzeichnen.

  (3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren
gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausferti-
gung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich
auszuhändigen.
  (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

                           § 12

               Nichtige Vereinbarungen
  (1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit
nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in
der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist
nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende inner-
halb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungs-
verhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendi-
gung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzu-
gehen.

  (2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsaus-
   bildung eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,

3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-

   densersatzansprüchen,

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in

   Pauschbeträgen.

                      Unterabschnitt 2
             Pflichten der Auszubildenden

                           § 13
                     Verhalten
            während der Berufsausbildung
  Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche
Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des
Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere
verpflichtet,

1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetra-
   genen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie

   nach § 15 freigestellt werden,

3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der
   Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern
   oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsbe-
   rechtigten Personen erteilt werden,

4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu

   beachten,

5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen
   pfleglich zu behandeln,
BGBl. 2005, Seite 936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 936
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Still-
   schweigen zu wahren.

                    Unterabschnitt 3
               Pflichten der Ausbildenden

                          § 14

                   Berufsausbildung

  (1) Ausbildende haben

1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufli-
   che Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Errei-
   chen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die
   Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebote-
   nen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert
   so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der
   vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine
   Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, ins-
   besondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung
   zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen
   von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit
   solche nach Beendigung des Berufsausbildungsver-
   hältnisses stattfinden, erforderlich sind,

4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie
   zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen
   anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsaus-
   bildung verlangt werden, und diese durchzusehen,

5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich
   gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet
   werden.

  (2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen
werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren
körperlichen Kräften angemessen sind.

                          § 15

                      Freistellung

  Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen.
Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außer-
halb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

                          § 16

                        Zeugnis
  (1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Been-
digung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftli-
ches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist
ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbil-
dung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbil-
der oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

  (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art,
Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die
erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubil-
dender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung
aufzunehmen.

                      Unterabschnitt 4
                         Vergütung

                            § 17
                  Vergütungsanspruch
   (1) Ausbildende haben Auszubildenden eine ange-
messene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem
Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass
sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens
jährlich, ansteigt.

  (2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden,
jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

  (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche
Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist be-
sonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit
auszugleichen.

                            § 18
                      Bemessung
              und Fälligkeit der Vergütung
  (1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Be-
rechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat
zu 30 Tagen gerechnet.

  (2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist
spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

                            § 19

               Fortzahlung der Vergütung
  (1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),

2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
   a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese
      aber ausfällt oder
   b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden
      Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten
      aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

  (2) Können Auszubildende während der Zeit, für wel-
che die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem
Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese
nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten.

                      Unterabschnitt 5
                Beginn und Beendigung
              des Ausbildungsverhältnisses

                            § 20
                         Probezeit

  Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Pro-
bezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf
höchstens vier Monate betragen.

                            § 21

                        Beendigung
  (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem
Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbil-
dung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
BGBl. 2005, Seite 937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 937
  (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbil-
dungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufs-
ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses
durch den Prüfungsausschuss.
  (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung
nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis
auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederho-
lungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

                           § 22

                       Kündigung
  (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbil-
dungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündi-
gungsfrist gekündigt werden.
  (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungs-
verhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kün-
   digungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von

   vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufge-
   ben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbil-
   den lassen wollen.

  (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen
des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen.

  (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist un-
wirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen
dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen
bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor
einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu
dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

                           § 23

                    Schadensersatz
              bei vorzeitiger Beendigung
  (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der
Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder
Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die
andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten
hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.
  (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungs-
verhältnisses geltend gemacht wird.

                    Unterabschnitt 6

                  Sonstige Vorschriften

                           § 24
                      Weiterarbeit
  Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufs-
ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber
ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

                           § 25

                    Unabdingbarkeit
   Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender
von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht,
ist nichtig.

                           § 26

             Andere Vertragsverhältnisse
   Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten
für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fer-
tigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfah-
rungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufs-
ausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10
bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Pro-
bezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet
und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses
nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1
Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

                      Abschnitt 3

          Eignung von Ausbildungs-
       stätte und Ausbildungspersonal

                           § 27

            Eignung der Ausbildungsstätte

  (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebil-
det werden, wenn

1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die
   Berufsausbildung geeignet ist und

2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen
   Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur
   Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn,
   dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefähr-
   det wird.
  (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen

beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als
geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
   (3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung
für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft,
einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeig-
net, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen
für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungs-
zustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
  (4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung
für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft
nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zustän-
digen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und
den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte
festsetzen.
BGBl. 2005, Seite 938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 938
                           § 28
             Eignung von Ausbildenden
         und Ausbildern oder Ausbilderinnen

  (1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich
geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer per-
sönlich und fachlich geeignet ist.
   (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst
ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn
er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Aus-
bilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der
Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in
wesentlichem Umfang vermitteln.

  (3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der

Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken,
wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber
abweichend von den besonderen Voraussetzungen des
§ 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten

erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und

Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.

                           § 29
                  Persönliche Eignung

  Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die
   auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
   und Bestimmungen verstoßen hat.

                           § 30
                   Fachliche Eignung
  (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die
berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der
Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

  (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten besitzt, wer
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf
   entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,

2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte

   oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschluss-

   prüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkann-

   ten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entspre-

   chenden Fachrichtung bestanden hat oder

3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-
   schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechen-
   den Fachrichtung bestanden hat
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch
tätig gewesen ist.
   (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche
Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt wer-
den.
  (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abwei-
chend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erfor-
derlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten nur besitzt, wer
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3
   erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf
   praktisch tätig gewesen ist oder

2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und
   eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig

   gewesen ist oder

3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen
   oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.

   (5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung

kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-

desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, be-
stimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogi-
scher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten geson-
dert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und

Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt
werden.
  (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4
oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhö-
rung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.

                          § 31
                    Europaklausel

  (1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt in den Fällen des
§ 30 Abs. 2 und 4 nach der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlie-

ßen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie

92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zwei-

te allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher

Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie

89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr.
L 206 S. 1).
  (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der in
Absatz 1 genannten Richtlinien aufgeführten Vorausset-
zungen davon abhängig gemacht werden, dass gemäß
Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a dieser Richtlinien Berufs-
erfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe b dieser Richtlinien ein Anpassungslehrgang
absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt wird.
  (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die
zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpas-
sungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln. Die mit
Begründung versehene Entscheidung über den Antrag
muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollstän-
digen Unterlagen der Antragsteller ergehen.
BGBl. 2005, Seite 939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 939
                          § 32
              Überwachung der Eignung

  (1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass

die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche
und fachliche Eignung vorliegen.
   (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die
zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine
Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbil-
dende aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten
Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eig-
nung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszu-
bildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht inner-
halb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige
Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde
mitzuteilen.

                          § 33
                     Untersagung
            des Einstellens und Ausbildens
  (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für
eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und
Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach
§ 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.

  (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das
Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die per-
sönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr
vorliegt.
  (3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die
zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des
§ 29 Nr. 1.

                     Abschnitt 4

                Ve r z e i c h n i s
     der Berufsausbildungsverhältnisse

                          § 34

                   Einrichten, Führen
   (1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbil-
dungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsver-
hältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentli-
che Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen
ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
  (2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Berufs-
ausbildungsverhältnis

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszu-
   bildenden;
2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender
   Schulabschluss, zuletzt besuchte allgemeinbildende
   oder berufsbildende Schule und Abgangsklasse der
   Auszubildenden;
3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der
   gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;
4. Ausbildungsberuf;
5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages,
   Ausbildungszeit, Probezeit;
6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;
7. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der
   Ausbildungsstätte;

8. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen
   Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

                          § 35

             Eintragen, Ändern, Löschen
  (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen sei-
nes wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutra-
gen, wenn
1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der
   Ausbildungsordnung entspricht,

2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eig-
   nung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und
   Ausbilden vorliegen und
3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Be-
   scheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32
   Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht
   vorgelegt wird.
  (2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen,
wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen
und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird. Die
Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Be-
scheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33
Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätes-
tens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur
Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprü-
fung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach
§ 32 Abs. 2 behoben wird.
  (3) Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erhobenen
Daten dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsvermitt-
lung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität
der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbes-
serung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf

dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit
übermittelt werden. Bei der Datenübermittlung sind dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unver-
sehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.

                          § 36

                         Antrag
   (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss
des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das
Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Ver-
tragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei
Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

  (2) Ausbildende haben anzuzeigen
1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche
   Ausbildung der Auszubildenden,
2. die Bestellung von Ausbildern oder Ausbilderinnen.

                     Abschnitt 5
                  Prüfungswesen

                          § 37
                   Abschlussprüfung
  (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Ab-
schlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung
BGBl. 2005, Seite 940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 940
kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt
werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich
auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der
erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wie-
derholbar.

   (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbil-

denden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der

Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. So-

fern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander

fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der

Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung

dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

  (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden
eine englischsprachige und eine französischsprachige
Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden
kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststel-
lungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
  (4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende ge-
bührenfrei.

                           § 38
                  Prüfungsgegenstand
   Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der
Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderli-
chen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendi-
gen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für

die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

                           § 39
                  Prüfungsausschüsse

  (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet
die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zu-
ständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame
Prüfungsausschüsse errichten.

  (2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung ein-
zelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistun-

gen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere
berufsbildender Schulen, einholen.

  (3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind
die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für
die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

                           § 40

             Zusammensetzung, Berufung
  (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens
drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungs-
gebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungs-
wesen geeignet sein.
   (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder
Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in
gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer
berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei
Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftrag-

te der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mit-
glieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

  (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle
längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der
Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der
zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und
selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die

Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einver-

nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr

bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder

nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der

zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorge-

schlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach

pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungs-
ausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung
Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die
Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder
entsprechend.
   (4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamt-
lich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit
eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren
Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der
obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
  (5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn
anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des
Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

                           § 41

                      Vorsitz,

           Beschlussfähigkeit, Abstimmung

  (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den
Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz
stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stell-
vertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitglieder-
gruppe angehören.

  (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er
beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden
Mitglieds den Ausschlag.

                           § 42

                Beschlussfassung,
          Bewertung der Abschlussprüfung

  (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzel-
ner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie
über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschluss-
prüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.

  (2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Ab-
satz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit
der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender
Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen
nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
  (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder doku-
mentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die
Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

                           § 43

           Zulassung zur Abschlussprüfung

  (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
BGBl. 2005, Seite 941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 941
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wes-
   sen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate
   nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilge-

   nommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbil-

   dungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeich-
   nis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen
   oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den
   weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche
   Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
  (2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in
einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Be-
rufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn
dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem an-
erkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungs-
gang entspricht der Berufsausbildung in einem aner-
kannten Ausbildungsberuf, wenn er

1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der
   jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachli-
   chen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird
   und
3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil
   an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Beneh-
men mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgän-
ge die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllen. Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste
Landesbehörden weiter übertragen werden.

                          § 44

           Zulassung zur Abschlussprüfung

       bei zeitlich auseinander fallenden Teilen

  (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich aus-
einander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die

Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.

  (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulas-
sen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebe-
ne, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und
die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

  (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulas-

sen, wer über die Voraussetzungen in § 43 Abs. 1 hinaus

am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat.

Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie
nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschluss-
prüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der
erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem
zweiten Teil abzulegen.

                          § 45

           Zulassung in besonderen Fällen

  (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbil-
denden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbil-
dungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden,

wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

  (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer
nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der

Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem
Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt wer-
den soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Aus-
bildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbil-

dungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1

kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch

Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin
die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die
Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bil-
dungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Aus-
land sind dabei zu berücksichtigen.
   (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige
Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur
Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesminis-
terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stel-
le bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin
berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfer-
tigen.

                          § 46

          Entscheidung über die Zulassung
  (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung ent-
scheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungs-
voraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der
Prüfungsausschuss.

  (2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genom-
men haben, darf bei der Entscheidung über die Zulas-
sung hieraus kein Nachteil erwachsen.

                          § 47
                   Prüfungsordnung

  (1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für

die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung

bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Lan-
desbehörde.

  (2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die

Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die
Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstö-
ßen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungs-
prüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufga-
ben, die überregional oder von einem Aufgabenerstel-
lungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder

ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese

Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden,

die entsprechend § 40 Abs. 2 zusammengesetzt sind.

  (3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be-
rufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.

                          § 48
                 Zwischenprüfungen

  (1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung

des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entspre-
chend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37
bis 39 gelten entsprechend.

  (2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die

Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden
Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwen-
dung.
BGBl. 2005, Seite 942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 942
                          § 49

                 Zusatzqualifikationen

  (1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert
geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach
§ 37 bleibt unberührt.
  (2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gel-
ten entsprechend.

                          § 50
                    Gleichstellung
               von Prüfungszeugnissen

  (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und

Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des

Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-

nung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Ge-

setzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechen-

den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprü-

fung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in

der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten,

Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
  (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-
nung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den ent-

sprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Ab-
schlussprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung
nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten gleichwertig sind.

                     Abschnitt 6

              Interessenvertretung

                          § 51

                 Interessenvertretung
  (1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in
einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der
schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1
Nr. 3) mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden
stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat
nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend-
und Auszubildendenvertretung nach § 60 des Betriebs-
verfassungsgesetzes oder zur Mitwirkungsvertretung
nach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind
(außerbetriebliche Auszubildende), wählen eine beson-
dere Interessenvertretung.
  (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbil-
dungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie
auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eige-
ne gleichwertige Regelungen getroffen haben.

                          § 52

              Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

des Bundesrates bedarf, die Fragen bestimmen, auf die
sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung

und die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchfüh-
rung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahl-
berechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang
der Beteiligung.

                       Kapitel 2
            Berufliche Fortbildung

                           § 53

                 Fortbildungsordnung

   (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fort-

bildung kann das Bundesministerium für Bildung und

Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-

um für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen

Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses

des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-

ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates

bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür

Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).

  (2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prü-
   fung,

3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie

4. das Prüfungsverfahren.

  (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungs-
ordnungen in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich
der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesminis-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung, Fortbildungsordnungen in Beru-
fen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung erlassen.

                           § 54
               Fortbildungsprüfungs-
         regelungen der zuständigen Stellen

   Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen
sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsre-
gelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt
und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvo-
raussetzungen sowie das Prüfungsverfahren.

                           § 55

                  Berücksichtigung
           ausländischer Vorqualifikationen

   Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Rege-
lung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvorausset-

zungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse
und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksich-
tigen.
BGBl. 2005, Seite 943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 943
                          § 56

                Fortbildungsprüfungen

  (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der
beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle
Prüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40
bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.

  (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzel-
ner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-
einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
schuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur

Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
erfolgt.

                          § 57

                    Gleichstellung
               von Prüfungszeugnissen

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder
das sonst zuständige Fachministerium kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-

nung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Geset-

zes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den
entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer
Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 53 und 54
gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
gleichwertig sind.

                      Kapitel 3

            Berufliche Umschulung

                          § 58

                Umschulungsordnung

  Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche
berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für
Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst
zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Haupt-
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,

1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschu-
   lung,

3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die
   Zulassungsvoraussetzungen sowie
4. das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse
der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Um-
schulungsordnung).

                          § 59

               Umschulungsprüfungs-
         regelungen der zuständigen Stellen

   Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen
sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungs-
regelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die
Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt
und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvo-
raussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Be-
rücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher
Erwachsenenbildung.

                          § 60

                  Umschulung für
        einen anerkannten Ausbildungsberuf
  Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine
Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschu-
lung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind
das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbil-
dungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsan-
forderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die
§§ 27 bis 33 gelten entsprechend.

                          § 61

                  Berücksichtigung

           ausländischer Vorqualifikationen

  Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine
Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvo-
raussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsab-
schlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu
berücksichtigen.

                          § 62
              Umschulungsmaßnahmen;
               Umschulungsprüfungen

  (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen
nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erforder-
nissen der beruflichen Erwachsenenbildung entspre-
chen.

  (2) Umschulende haben die Durchführung der berufli-
chen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zustän-
digen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht
erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschu-
lungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungs-
vertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift
beizufügen.

  (3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der
beruflichen Umschulung errichtet die zuständige Stelle
Prüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40
bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.

  (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzel-
ner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-
einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
schuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur
Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
erfolgt.
BGBl. 2005, Seite 944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 944
                          § 63

                    Gleichstellung

               von Prüfungszeugnissen

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder

das sonst zuständige Fachministerium kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-
nung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Geset-
zes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den
entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer
Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 58 und 59
gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
gleichwertig sind.

                      Kapitel 4
             Berufsbildung für
        besondere Personengruppen

                    Abschnitt 1
   Berufsbildung behinderter Menschen

                          § 64
                   Berufsausbildung

  Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbil-
dungsberufen ausgebildet werden.

                          § 65

                  Berufsausbildung
         in anerkannten Ausbildungsberufen
   (1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die
besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berück-
sichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und

sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prü-

fungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inan-
spruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärden-
sprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

  (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinder-

ten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbil-

dungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte

Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn
die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht
vorliegen.

                          § 66

                   Ausbildungs-
         regelungen der zuständigen Stellen
   (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und
Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt,
treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinder-
ten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Ver-

treterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den
Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinsti-
tuts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen
unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des

allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkann-
ter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach

Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestreb-

ten Ausbildungsgang nachzuweisen.

  (2) § 65 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

                          § 67
                      Berufliche
         Fortbildung, berufliche Umschulung

  Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Um-
schulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66
entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinde-
rung erfordern.

                    Abschnitt 2
       Berufsausbildungsvorbereitung

                          § 68
          Personenkreis und Anforderungen
   (1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an
lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen,
deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwar-
ten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den
besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Per-
sonenkreises entsprechen und durch umfassende sozial-
pädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet
werden.

  (2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht
im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder

anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnah-
men durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 entspre-
chend.

                          § 69

                  Qualifizierungs-

              bausteine, Bescheinigung

   (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb
beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2) kann insbe-
sondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lern-

einheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Aus-

bildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungsbau-

steine).

   (2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb beruf-
licher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Berufs-
ausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus. Das
Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung und
Forschung im Einvernehmen mit den für den Erlass
von Ausbildungsordnungen zuständigen Fachministerien
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinsti-
tuts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

                          § 70

               Überwachung, Beratung

  (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die
Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die
Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 nicht vorliegen.
BGBl. 2005, Seite 945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 945
  (2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnah-
men der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der
Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen
Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 88
Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine An-
wendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im
Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnah-
men durchgeführt wird. Dies gilt nicht, sofern der Anbie-
ter der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 421m des

Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird.

                         Teil 3

           Organisation der Berufsbildung

                      Kapitel 1
              Zuständige Stellen;
             zuständige Behörden

                    Abschnitt 1

    Bestimmung der zuständigen Stelle

                          § 71

                  Zuständige Stellen

  (1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerks-
ordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im
Sinne dieses Gesetzes.
  (2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Ge-
werbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zu-
ständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
  (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirt-
schaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist
die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne
dieses Gesetzes.

  (4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im
Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich
die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern
und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständi-
ge Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

   (5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Be-
reich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind
jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern
und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im
Sinne dieses Gesetzes.
   (6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Be-
reich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren
Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apotheker-
kammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

  (7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be-
rufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrie-
ben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier
Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchge-
führt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die
Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses
Gesetzes.

  (8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der
Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die
zuständige Stelle.

  (9) Mehrere Kammern können vereinbaren, dass die
ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich
der Berufsbildung durch eine von ihnen wahrgenommen
wird. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch
die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

                          § 72

        Bestimmung durch Rechtsverordnung

  Das zuständige Fachministerium kann im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht
geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.

                          § 73
                  Zuständige Stellen
         im Bereich des öffentlichen Dienstes
  (1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die
oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die
zuständige Stelle

1. in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23, 24
   und 41a der Handwerksordnung,

2. für die Berufsbildung in anderen als den durch die
   §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen;

dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterste-
henden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts.
   (2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für
ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeinde-
verbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in
anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufs-
bereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der Länder
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen des öffentlichen Rechts.

                          § 74

               Erweiterte Zuständigkeit

   § 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemein-
schaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des
öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

                          § 75

                Zuständige Stellen
       im Bereich der Kirchen und sonstigen
 Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

  Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften
des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die
zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den
durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen.
Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.
BGBl. 2005, Seite 946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 946
                    Abschnitt 2

      Überwachung der Berufsbildung

                          § 76

               Überwachung, Beratung
  (1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung

1. der Berufsausbildungsvorbereitung,

2. der Berufsausbildung und
3. der beruflichen Umschulung

und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbil-
dung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck
Berater oder Beraterinnen zu bestellen.
  (2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maß-
nahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Ver-
langen verpflichtet, die für die Überwachung notwendi-
gen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen
sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu ge-
statten.
  (3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach
§ 2 Abs. 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in
geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungs-
abschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür
ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erfor-
derlich.
  (4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung

oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten aussetzen würde.

  (5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde

nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen

mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutz-

gesetzes von Bedeutung sein können.

                    Abschnitt 3

           Berufsbildungsausschuss
            der zuständigen Stelle

                          § 77

                      Errichtung
  (1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbil-
dungsausschuss. Ihm gehören sechs Beauftragte der

Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und

sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die
Lehrkräfte mit beratender Stimme.

  (2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vor-
schlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten der
Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der zuständi-
gen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständi-

gen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder

berufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrkräfte an be-

rufsbildenden Schulen von der nach Landesrecht zustän-

digen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder
berufen.

   (3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist
ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis
ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite

gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zah-
len, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmi-

gung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
  (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer
Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
werden.

  (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertre-
terinnen. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter
und Stellvertreterinnen entsprechend.

  (6) Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mitglied,
das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den
Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine
Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe
angehören.

                           § 78

           Beschlussfähigkeit, Abstimmung
   (1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mit-
glieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
   (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforder-
lich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Aus-
schusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustim-
mung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

                           § 79

                        Aufgaben

  (1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen
Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten

und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine

stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung

hinzuwirken.

  (2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbil-
dungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:

1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung
   von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das
   Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für
   die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeiti-
   ge Zulassung zur Abschlussprüfung, für die Durchfüh-
   rung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und
   außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungs-
   richtlinien zur beruflichen Bildung,

2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbil-

   dung empfohlenen Maßnahmen,

3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungs-
   vertragsmusters.

  (3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbil-
dungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:

1. Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten

   Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und

   beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen

   Berufsausbildungsverhältnisse,

2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen
   sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,

3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76
   Abs. 1 Satz 2,
BGBl. 2005, Seite 947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 947
4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbe-
   reich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte und
   Methoden der Berufsbildung,

5. Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen
   Stelle gegenüber anderen Stellen und Behörden,
   soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes
   oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsvorschriften beziehen,
6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,
7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haus-
   haltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit
   Ausnahme der Personalkosten,
8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbil-
   dungsverhältnissen,
9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im
   Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle berüh-
   ren.

   (4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund
dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassen-
den Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufs-
bildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die gegen
Gesetz oder Satzung verstoßen, kann die zur Vertretung
der zuständigen Stelle berechtigte Person innerhalb einer
Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begrün-
den und hat aufschiebende Wirkung. Der Berufsbil-
dungsausschuss hat seinen Beschluss zu überprüfen
und erneut zu beschließen.
   (5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufs-
bildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht
ausreichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustim-
mung der für den Haushaltsplan zuständigen Organe.
Das Gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchführung in
folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden
müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufen-
den Haushalts nicht unwesentlich übersteigen.

  (6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die Lehrkräfte
Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Be-
rufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, so-
weit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation
der schulischen Berufsbildung auswirken.

                          § 80
                  Geschäftsordnung

  Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Ge-
schäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unteraus-
schüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur
Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unter-
ausschüsse gelten § 77 Abs. 2 bis 6 und § 78 entspre-
chend.

                    Abschnitt 4

              Zuständige Behörden

                          § 81
                Zuständige Behörden

  (1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbe-
hörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige
Behörde im Sinne des § 30 Abs. 6, der §§ 32, 33, 40
Abs. 4 und der §§ 47, 77 Abs. 2 und 3.

  (2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste
Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Geset-
zes, so bedarf es im Falle des § 40 Abs. 4 sowie der §§ 47
und 77 Abs. 3 keiner Genehmigung.

                       Kapitel 2
  Landesausschüsse für Berufsbildung

                           § 82
                    Errichtung,
           Geschäftsordnung, Abstimmung

  (1) Bei der Landesregierung wird ein Landesaus-
schuss für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zusam-
men aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeit-
geber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehör-
den. Die Hälfte der Beauftragten der obersten Landesbe-
hörden muss in Fragen des Schulwesens sachverständig
sein.

  (2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden
längstens für vier Jahre von der Landesregierung beru-
fen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der
auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der
Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unterneh-
merverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf
Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerk-
schaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeit-
nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckset-
zung. Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich.
Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine
Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,
eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe
von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten
obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Mitglieder
können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten
aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Ausschuss
wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres
Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der
Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben
Mitgliedergruppe angehören.

  (3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertre-
terinnen. Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter
und Stellvertreterinnen entsprechend.

  (4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsord-
nung, die der Genehmigung der Landesregierung oder
der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf.
Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen
und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Lan-
desausschusses angehören. Absatz 2 Satz 2 gilt für die
Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung ent-
sprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses
und der Unterausschüsse können Vertreter der beteilig-
ten obersten Landesbehörden, der Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit teilneh-
men.

  (5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er
beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
BGBl. 2005, Seite 948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 948
                          § 83
                       Aufgaben

  (1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in
den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für das
Land ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf
eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bil-
dung hinzuwirken.

  (2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen
Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der
schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach
diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung der
Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwick-
lung des Schulwesens hinzuwirken. Der Landesaus-
schuss kann zur Stärkung der regionalen Ausbildungs-
und Beschäftigungssituation Empfehlungen zur inhaltli-
chen und organisatorischen Abstimmung und zur Ver-
besserung der Ausbildungsangebote aussprechen.

                          Teil 4
              Berufsbildungsforschung,
                Planung und Statistik

                          § 84
          Ziele der Berufsbildungsforschung
  Die Berufsbildungsforschung soll

1. Grundlagen der Berufsbildung klären,

2. inländische, europäische und internationale Entwick-
   lungen in der Berufsbildung beobachten,
3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung
   ermitteln,
4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf
   gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und
   technische Erfordernisse vorbereiten,

5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Be-
   rufsbildung sowie den Wissens- und Technologie-

   transfer fördern.

                          § 85
           Ziele der Berufsbildungsplanung
  (1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grundlagen
für eine abgestimmte und den technischen, wirtschaftli-
chen und gesellschaftlichen Anforderungen entspre-
chende Entwicklung der beruflichen Bildung zu schaffen.

  (2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere dazu
beizutragen, dass die Ausbildungsstätten nach Art, Zahl,
Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ ausrei-
chendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen
gewährleisten und dass sie unter Berücksichtigung der
voraussehbaren Nachfrage und des langfristig zu erwar-
tenden Bedarfs an Ausbildungsplätzen möglichst günstig
genutzt werden.

                          § 86

                Berufsbildungsbericht
  (1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
hat Entwicklungen in der beruflichen Bildung ständig zu
beobachten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres
der Bundesregierung einen Bericht (Berufsbildungsbe-

richt) vorzulegen. In dem Bericht sind Stand und voraus-
sichtliche Weiterentwicklungen der Berufsbildung darzu-
stellen. Erscheint die Sicherung eines regional und sekto-
ral ausgewogenen Angebots an Ausbildungsplätzen als
gefährdet, sollen in den Bericht Vorschläge für die Behe-
bung aufgenommen werden.

  (2) Der Bericht soll angeben

1. für das vergangene Kalenderjahr
   a) auf der Grundlage von Angaben der zuständigen
      Stellen die in das Verzeichnis der Berufsausbil-
      dungsverhältnisse nach diesem Gesetz oder der
      Handwerksordnung eingetragenen Berufsausbil-
      dungsverträge, die vor dem 1. Oktober des ver-
      gangenen Jahres in den vorangegangenen zwölf
      Monaten abgeschlossen worden sind und am
      30. September des vergangenen Jahres noch
      bestehen, sowie
   b) die Zahl der am 30. September des vergangenen
      Jahres nicht besetzten, der Bundesagentur für
      Arbeit zur Vermittlung angebotenen Ausbildungs-
      plätze und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt bei der
      Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Ausbil-
      dungsplätze suchenden Personen;
2. für das laufende Kalenderjahr
   a) die bis zum 30. September des laufenden Jahres
      zu erwartende Zahl der Ausbildungsplätze
      suchenden Personen,

   b) eine Einschätzung des bis zum 30. September des
      laufenden Jahres zu erwartenden Angebots an
      Ausbildungsplätzen.

                           § 87
                    Zweck und
      Durchführung der Berufsbildungsstatistik

   (1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufs-
bildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

  (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bun-

desagentur für Arbeit unterstützen das Statistische Bun-
desamt bei der technischen und methodischen Vorberei-
tung der Statistik.
  (3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist
im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung
so zu gestalten, dass die erhobenen Daten für Zwecke
der Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen
der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden kön-
nen.

                           § 88
                      Erhebungen

  (1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst
1. für die Auszubildenden: Geschlecht, Staatsangehö-
   rigkeit, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr; vorzeitig
   gelöste Berufsausbildungsverhältnisse mit Angabe
   von Ausbildungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr,
   Auflösung in der Probezeit; neu abgeschlossene Aus-
   bildungsverträge mit Angabe von Ausbildungsberuf,
   Abkürzung der Ausbildungszeit, Geschlecht, Ge-
   burtsjahr, Vorbildung und Bezirk der Agentur für
   Arbeit; Anschlussverträge bei Stufenausbildung mit
   Angabe des Ausbildungsberufs;
BGBl. 2005, Seite 949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 949
2. für die Ausbilder oder Ausbilderinnen: Geschlecht,
   fachliche und pädagogische Eignung;
3. für die Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen in
   der beruflichen Bildung: Geschlecht, Berufsrichtung,
   Abkürzung der Bildungsdauer, Art der Zulassung zur
   Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg und
   Bezeichnung des Abschlusses;
4. für die Ausbildungsberater oder -beraterinnen: Alter
   nach Altersgruppen, Geschlecht, Vorbildung, Art der
   Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit sowie durch-
   geführte Besuche von Ausbildungsstätten;

5. für Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an einer Berufs-
   ausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der An-
   zeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt: Geschlecht,
   Alter, Staatsangehörigkeit.
  (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.

                         Teil 5
          Bundesinstitut für Berufsbildung

                          § 89
           Bundesinstitut für Berufsbildung
  Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist eine bundes-
unmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen

Rechts. Es hat seinen Sitz in Bonn.

                          § 90
                       Aufgaben
  (1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine
Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesre-
gierung durch.
   (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Auf-
gabe, durch wissenschaftliche Forschung zur Berufs-

bildungsforschung beizutragen. Die Forschung wird auf

der Grundlage eines jährlichen Forschungsprogramms

durchgeführt; das Forschungsprogramm bedarf der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Bildung und For-
schung. Weitere Forschungsaufgaben können dem Bun-
desinstitut für Berufsbildung von obersten Bundesbehör-
den im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung übertragen werden. Die wesentli-
chen Ergebnisse der Forschungsarbeit des Bundesinsti-
tuts für Berufsbildung sind zu veröffentlichen.
   (3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die sons-
tigen Aufgaben:

1. nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums

   a) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen
      und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach die-
      sem Gesetz oder nach dem zweiten Teil der Hand-
      werksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken,

   b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts
      mitzuwirken,

   c) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik
      nach Maßgabe des § 87 mitzuwirken,
   d) Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher
      Begleituntersuchungen zu fördern,
   e) an der internationalen Zusammenarbeit in der
      beruflichen Bildung mitzuwirken,

   f) weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur För-
      derung der Berufsbildung zu übernehmen;
2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zu-
   ständigen Bundesministeriums die Förderung über-
   betrieblicher Berufsbildungsstätten durchzuführen
   und die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung
   dieser Einrichtungen zu unterstützen;
3. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe
   zu führen und zu veröffentlichen;

4. die im Fernunterrichtsschutzgesetz beschriebenen
   Aufgaben nach den vom Hauptausschuss erlassenen
   und vom zuständigen Bundesministerium genehmig-
   ten Richtlinien wahrzunehmen und durch Förderung
   von Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung und
   Ausbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizu-
   tragen.
   (4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mit Zu-
stimmung des Bundesministeriums für Bildung und For-
schung mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Ver-
träge zur Übernahme weiterer Aufgaben schließen.

                          § 91
                        Organe
  Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung sind:

1. der Hauptausschuss,

2. der Präsident oder die Präsidentin.

                          § 92
                   Hauptausschuss
  (1) Der Hauptausschuss hat neben den ihm durch
sonstige Vorschriften dieses Gesetzes zugewiesenen
Aufgaben folgende weitere Aufgaben:

1. er beschließt über die Angelegenheiten des Bundesin-

   stituts für Berufsbildung, soweit sie nicht dem Präsi-

   denten oder der Präsidentin übertragen sind;

2. er berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fra-
   gen der Berufsbildung und kann eine Stellungnahme
   zu dem Entwurf des Berufsbildungsberichts abgeben;
3. er beschließt das jährliche Forschungsprogramm;

4. er kann Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung
   dieses Gesetzes geben;
5. er kann zu den vom Bundesinstitut vorbereiteten Ent-
   würfen der Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1 unter
   Berücksichtigung der entsprechenden Entwürfe der

   schulischen Rahmenlehrpläne Stellung nehmen;

6. er beschließt über die in § 90 Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie
   § 97 Abs. 4 genannten Angelegenheiten des Bundes-
   instituts für Berufsbildung.

  (2) Der Präsident oder die Präsidentin unterrichtet den
Hauptausschuss unverzüglich über erteilte Weisungen
zur Durchführung von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1
und erlassene Verwaltungsvorschriften nach § 90 Abs. 3
Nr. 2.
  (3) Dem Hauptausschuss gehören je acht Beauftragte
der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowie
fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten des
Bundes führen acht Stimmen, die nur einheitlich abgege-
BGBl. 2005, Seite 950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 950
ben werden können; bei der Beratung der Bundesregie-
rung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, bei
der Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungsbe-
richts und im Rahmen von Anhörungen nach diesem
Gesetz haben sie kein Stimmrecht. An den Sitzungen des
Hauptausschusses können je ein Beauftragter oder eine
Beauftragte der Bundesagentur für Arbeit, der auf Bun-
desebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände
sowie des wissenschaftlichen Beirats mit beratender
Stimme teilnehmen.
  (4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vor-

schlag der auf Bundesebene bestehenden Zusammen-

schlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und Unter-

nehmensverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer
auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Ge-
werkschaften, die Beauftragten des Bundes auf Vor-
schlag der Bundesregierung und die Beauftragten der
Länder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundesmi-
nisterium für Bildung und Forschung längstens für vier
Jahre berufen.
  (5) Der Hauptausschuss wählt auf die Dauer eines
Jahres ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weite-
res Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.

Der oder die Vorsitzende wird der Reihe nach von den

Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Län-

der und des Bundes vorgeschlagen.

  (6) Die Tätigkeit im Hauptausschuss ist ehrenamtlich.
Für bare Auslagen und Verdienstausfälle ist, soweit eine
Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,
eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe
vom Bundesinstitut für Berufsbildung mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung fest-
gesetzt wird. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen.

  (7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer
Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
werden.
   (8) Die Beauftragen haben Stellvertreter oder Stellver-
treterinnen. Die Absätze 4, 6 und 7 gelten entsprechend.

  (9) Der Hauptausschuss kann nach näherer Regelung
der Satzung Unterausschüsse einsetzen, denen auch
andere als Mitglieder des Hauptausschusses angehören
können. Den Unterausschüssen sollen Beauftragte der
Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bun-

des angehören. Die Absätze 4 bis 7 gelten für die Unter-
ausschüsse entsprechend.
  (10) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterliegt
der Hauptausschuss keinen Weisungen.

                           § 93

              Präsident oder Präsidentin

   (1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt das Bun-

desinstitut für Berufsbildung gerichtlich und außerge-

richtlich. Er oder sie verwaltet das Bundesinstitut und

führt dessen Aufgaben durch. Soweit er oder sie nicht

Weisungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften des

zuständigen Bundesministeriums zu beachten hat (§ 90

Abs. 3 Nr. 1 und 2), führt er oder sie die Aufgaben nach

Richtlinien des Hauptausschusses durch.

  (2) Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vor-
schlag der Bundesregierung, der Ständige Vertreter oder

die Ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsi-
dentin auf Vorschlag des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung im Benehmen mit dem Präsidenten oder
der Präsidentin unter Berufung in das Beamtenverhältnis
von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsiden-
tin ernannt.

                          § 94
              Wissenschaftlicher Beirat

  (1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des

Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen

und Empfehlungen

1. zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für
   Berufsbildung,

2. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen
   und anderen Forschungseinrichtungen und
3. zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftli-
   chen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbil-
   dung.

  (2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem

Beirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des

Bundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Aus-

künfte erteilt. Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich im
Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen Arbeiten
des Bundesinstituts für Berufsbildung erläutert.

   (3) Dem Beirat gehören bis zu sieben anerkannte
Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung
aus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des
Bundesinstituts für Berufsbildung sind. Sie werden von
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinsti-
tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung auf vier Jahre
bestellt. Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich.
An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können
vier Mitglieder des Hauptausschusses, und zwar je ein
Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber, der
Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes ohne Stimm-
recht teilnehmen.

  (4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Ge-
schäftsordnung geben.

  (5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend.

                          § 95
                     Ausschuss
          für Fragen behinderter Menschen

   (1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufsbil-
dung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der berufli-
chen Bildung behinderter Menschen wird ein ständiger

Unterausschuss des Hauptausschusses errichtet. Der

Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass die besonderen

Belange der behinderten Menschen in der beruflichen

Bildung berücksichtigt werden und die berufliche Bildung

behinderter Menschen mit den übrigen Leistungen zur

Teilhabe am Arbeitsleben koordiniert wird. Das Bundesin-

stitut für Berufsbildung trifft Entscheidungen über die

Durchführung von Forschungsvorhaben, die die berufli-
che Bildung behinderter Menschen betreffen, unter Be-
rücksichtigung von Vorschlägen des Ausschusses.
BGBl. 2005, Seite 951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 951
  (2) Der Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die von
dem Präsidenten oder der Präsidentin längstens für vier
Jahre berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag
des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) berufen, und
zwar

ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt,

ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,

drei Mitglieder, die Organisationen behinderter Men-
schen vertreten,
ein Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt,
ein Mitglied, das die gesetzliche Rentenversicherung ver-
tritt,

ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallversicherung ver-
tritt,

ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege vertritt,
zwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruflichen Reha-
bilitation vertreten,

sechs weitere für die berufliche Bildung behinderter Men-

schen sachkundige Personen, die in Bildungsstätten

oder ambulanten Diensten für behinderte Menschen tätig

sind.

  (3) Der Ausschuss kann behinderte Menschen, die
beruflich ausgebildet, fortgebildet oder umgeschult wer-

den, zu den Beratungen hinzuziehen.

                            § 96

                  Finanzierung des

           Bundesinstituts für Berufsbildung

  (1) Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung

des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch

Zuschüsse des Bundes gedeckt. Die Höhe der Zuschüs-

se des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.

  (2) Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen
nach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauftragen-

de Bundesministerium gedeckt. Die Ausgaben zur

Durchführung von Verträgen nach § 90 Abs. 4 sind durch

den Vertragspartner zu decken.

                            § 97
                         Haushalt

  (1) Der Haushaltsplan wird von dem Präsidenten oder
der Präsidentin aufgestellt. Der Hauptausschuss stellt
den Haushaltsplan fest.

  (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des

Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Die Ge-

nehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit

der Ansätze.

  (3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung

der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens zum

15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem Bundes-

ministerium für Bildung und Forschung vorgelegt wer-

den.

  (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben können
vom Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidenten
oder der Präsidentin bewilligt werden. Die Bewilligung

bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums für Bil-
dung und Forschung und des Bundesministeriums der
Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Maßnahmen, durch die für das Bundesinstitut für Berufs-
bildung Verpflichtungen entstehen können, für die Aus-
gaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

  (5) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rechnung
von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt.
Die Entlastung obliegt dem Hauptausschuss. Sie bedarf

nicht der Genehmigung nach § 109 Abs. 3 der Bundes-
haushaltsordnung.

                          § 98
                        Satzung

   (1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufs-
bildung sind

1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Abs. 2
   und 3) sowie
2. die Organisation

näher zu regeln.

  (2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit

von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Sat-

zung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeri-

ums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzei-
ger bekannt zu geben.

  (3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entspre-

chend.

                          § 99

                       Personal

  (1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbil-

dung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienstkräf-

ten, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen be-

schäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im

Sinne des § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengeset-
zes. Die Beamten und Beamtinnen sind mittelbare Bun-
desbeamte und Bundesbeamtinnen.

   (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung

ernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen des

Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und

Entlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in
der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht
von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsiden-
tin ausgeübt wird. Das zuständige Bundesministerium
kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Prä-
sidentin übertragen.

  (3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Be-
amtinnen des Bundesinstituts ist das Bundesministerium

für Bildung und Forschung. Es kann seine Befugnisse auf

den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen. § 187

Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des

Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

  (4) Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen

des Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und Arbeit-

nehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge und

sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Ausnahmen be-

dürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeri-
ums für Bildung und Forschung; die Zustimmung ergeht
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
und dem Bundesministerium der Finanzen.
BGBl. 2005, Seite 952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 952
                          § 100

                   Aufsicht über
         das Bundesinstitut für Berufsbildung

   Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit

in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefug-

nisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des Bundes-

ministeriums für Bildung und Forschung.

                          § 101

                    Auskunftspflicht
   (1) Natürliche und juristische Personen sowie Behör-
den, die Berufsbildung durchführen, haben den Beauf-
tragten des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Verlan-
gen die zur Durchführung ihrer Forschungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendi-
gen Unterlagen vorzulegen und während der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeit Besichtigungen der Be-
triebsräume, der Betriebseinrichtungen und der Aus- und
Weiterbildungsplätze zu gestatten. Arbeitsrechtliche und
dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten bleiben un-
berührt.
  (2) Auskunftspflichtige können die Auskunft über sol-
che Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst
oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeich-
neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-

gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-

nungswidrigkeiten aussetzen würde.

  (3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
  (4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse, die dem Bundesinstitut auf Grund des Ab-
satzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch Rechtsvor-
schriften nichts anderes bestimmt ist, geheim zu halten.
Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhe-
bungen und Untersuchungen dürfen keine Einzelanga-
ben enthalten.

                          Teil 6

                 Bußgeldvorschriften

                          § 102
                 Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit

   Abs. 4, den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder
   eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
   nicht rechtzeitig niederlegt,

2. entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
   eine Ausfertigung der Niederschrift nicht oder nicht
   rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 14 Abs. 2 Auszubildenden eine Verrich-
   tung überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht
   dient,

4. entgegen § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
   Auszubildende nicht freistellt,

5. entgegen § 28 Abs. 1 oder 2 Auszubildende einstellt
   oder ausbildet,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 1
   oder 2 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
   Verbindung mit Satz 3, die Eintragung in das dort

   genannte Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig be-

   antragt oder eine Ausfertigung der Vertragsnieder-

   schrift nicht beifügt oder

8. entgegen § 76 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine
   Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung nicht
   oder nicht rechtzeitig gestattet.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tau-
send Euro geahndet werden.

                          Teil 7

        Übergangs- und Schlussvorschriften

                          § 103
           Gleichstellung von Abschluss-
    zeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

  Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbil-

dungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe

und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander
gleich.

                          § 104
        Fortgeltung bestehender Regelungen

  (1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehr-
berufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten
Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im
Sinne des § 4. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne,
die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen
für diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbildungsord-
nungen nach § 4 und der Prüfungsordnungen nach § 47

anzuwenden.
  (2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungs-
zeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte
Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen
nach § 37 Abs. 2 gleich.

                          § 105

          Übertragung von Zuständigkeiten

  Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach
Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zu-
ständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf
zuständige Stellen zu übertragen.

                        Artikel 2

                    Änderung
              der Handwerksordnung

  Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),
zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom
BGBl. 2005, Seite 953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 953
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) wird wie folgt geän-
dert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:

        aa) Im Zweiten Abschnitt wird die Angabe
            „§§ 25 bis 27b“ durch die Angabe „§§ 25
            bis 27c“ ersetzt.
        bb) Im Sechsten Abschnitt wird die Angabe
            „§§ 42 bis 42a“ durch die Angabe „§§ 42
            bis 42j“ ersetzt.

        cc) Im Siebenten Abschnitt werden nach dem
            Wort „Menschen“ ein Komma und das Wort

            „Berufsausbildungsvorbereitung“ eingefügt

            und die Angabe „§§ 42b bis 42e“ durch die

            Angabe „§§ 42k bis 42q“ ersetzt.

     b) Im Dritten Teil wird die Angabe „§§ 51a bis 51b“
        durch die Angabe „§§ 51a bis 51d“ ersetzt.

 2. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2

    dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 42 dieses

    Gesetzes“ und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Berufs-
    bildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 53 des
    Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

 3. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2
    dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 42 dieses
    Gesetzes“ und die Angabe „§ 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4
    oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes“
    durch die Angabe „§ 53 des Berufsbildungsgeset-
    zes“ ersetzt.

 4. Die §§ 21 bis 27a werden wie folgt gefasst:
                            „§ 21
        (1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur einge-
     stellt und ausgebildet werden, wenn

     1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung
        für die Berufsausbildung geeignet ist, und

     2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem

        angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbil-

        dungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten

        Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls
        die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

       (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderli-
     chen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
     Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt wer-
     den können, gilt als geeignet, wenn diese durch
     Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-
     dungsstätte vermittelt werden.

                             § 22

       (1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen,
     wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubilden-
     de) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich

     geeignet ist.

        (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht
     selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur
     dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich ge-
     eignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhal-

te unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem
Umfang vermitteln.
   (3) Unter der Verantwortung des Ausbilders kann
bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst
nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den

besonderen Voraussetzungen des § 22b die für die
Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten besitzt und persönlich geeignet ist.
                       § 22a
  Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf
   oder

2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz

   oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

   Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

                       § 22b

   (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen so-
wie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für

die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich

sind.

   (2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk be-
sitzt die fachliche Eignung, wer
1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen
   Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder
   in einem mit diesem verwandten Handwerk
   bestanden hat oder
2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem
   ausgebildet werden soll, oder in einem mit die-
   sem verwandten Handwerk
   a) die Voraussetzungen zur Eintragung in die
      Handwerksrolle nach § 7 erfüllt oder
   b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder
      § 7b erhalten hat oder
   c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 erhalten
      hat

und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleich-
wertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbil-

dereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach

§ 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen

Rechtsverordnung, bestanden hat.

   (3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder
einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für
die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer

1. die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien
   Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Ge-
   werbe, in dem ausgebildet werden soll, bestan-
   den hat,

2. die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer
   dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fach-
   richtung bestanden hat,

3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungs-

   stätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine
   Abschlussprüfung an einer staatlichen oder
   staatlich anerkannten Schule in einer dem Aus-
   bildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
   bestanden hat oder
BGBl. 2005, Seite 954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 954
      4. eine Abschlussprüfung an einer deutschen
         Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf ent-
         sprechenden Fachrichtung bestanden hat

      und im Falle der Nummern 2 bis 4 eine angemesse-

      ne Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

      Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogi-

      schen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten fin-

      den die auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 des

      Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-
      nungen Anwendung.

        (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

      Arbeit kann nach Anhörung des Hauptausschusses
      des Bundesinstituts für Berufsbildung durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb
      berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten,
      Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuwei-
      sen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Ab-
      schluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt
      werden. Das Bestehen des Teils IV der Meisterprü-
      fung gilt als Nachweis.
        (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
      kann Personen, die die Voraussetzungen der Absät-
      ze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignung
      nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich
      zuerkennen.
                             § 23
        (1) Die Handwerkskammer hat darüber zu
      wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte
      sowie die persönliche und fachliche Eignung vorlie-
      gen.

         (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so
      hat die Handwerkskammer, falls der Mangel zu
      beheben und eine Gefährdung des Lehrlings (Aus-
      zubildenden) nicht zu erwarten ist, den Ausbilden-
      den aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten
      Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der
      Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung
      des Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oder
      wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist

      beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach

      Landesrecht zuständigen Behörde dies mitzuteilen.

                             § 24
         (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
      kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Ein-

      stellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraus-
      setzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorlie-
      gen.

        (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde

      hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen,

      wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht

      oder nicht mehr vorliegt.

        (3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und
      die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in
      den Fällen des § 22a Nr. 1.

                             § 25
         (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheit-
      liche Berufsausbildung kann das Bundesministeri-
      um für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit
      dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A
und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich aner-
kennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach
§ 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe

mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt

werden, soweit dies wegen der Breite des Gewer-

bes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgeleg-

ten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des

§ 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

  (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf
nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet wer-

den.

  (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberu-
fen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht aus-
gebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht
auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge
vorbereitet.
   (4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbil-
dungsberufes aufgehoben oder werden Gewerbe in
der Anlage A oder in der Anlage B zu diesem Gesetz
gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so
gelten für bestehende Berufsausbildungsverhält-
nisse die bisherigen Vorschriften.
   (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit informiert die Länder frühzeitig über Neuord-
nungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung
ein.
                        § 26
  (1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der
   anerkannt wird; sie kann von der Gewerbebe-
   zeichnung abweichen, muss jedoch inhaltlich
   von der Gewerbebezeichnung abgedeckt sein,

2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei
   und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
   Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der
   Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),

4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen

   Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fer-

   tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbil-
   dungsrahmenplan),
5. die Prüfungsanforderungen.

  (2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeit-
   lich besonders gegliederten, aufeinander auf-
   bauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen

   Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgese-

   hen werden, der sowohl zu einer qualifizierten

   beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des

   Berufsbildungsgesetzes befähigt, als auch die
   Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren
   Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),

2. dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich aus-
   einander fallenden Teilen durchgeführt wird,
3. dass abweichend von § 25 Abs. 4 die Berufsaus-
   bildung in diesem Ausbildungsberuf unter An-
   rechnung der bereits zurückgelegten Ausbil-
   dungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die
   Vertragsparteien dies vereinbaren,
BGBl. 2005, Seite 955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 955
   4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung
      geregelte Berufsausbildung eine andere, ein-
      schlägige Berufsausbildung unter Berücksichti-
      gung der hierbei erworbenen beruflichen Fertig-
      keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet

      werden kann,

   5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene
      Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche beruf-
      liche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
      vermittelt werden können, die die berufliche
      Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,

   6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten
      Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte
      durchgeführt werden, wenn und soweit es die
      Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche
      Berufsausbildung),

   7. dass Lehrlinge (Auszubildende) einen schriftli-
      chen Ausbildungsnachweis zu führen haben.

   Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets ge-

   prüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2
   und 4 sinnvoll und möglich sind.
                          § 27

      Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbil-
   dungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsfor-
   men kann das Bundesministerium für Wirtschaft
   und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
   terium für Bildung und Forschung nach Anhörung
   des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
   Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht
   der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnah-
   men von § 25 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 26, 31
   und 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art
   und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt wer-
   den können.

                          § 27a

      (1) Die Landesregierungen können nach Anhö-
   rung des Landesausschusses für Berufsbildung
   durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Be-
   such eines Bildungsganges berufsbildender Schu-
   len oder die Berufsausbildung in einer sonstigen
   Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbil-
   dungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung
   kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-
   behörden weiter übertragen werden. Die Rechts-
   verordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung
   eines gemeinsamen Antrags der Lehrlinge (Auszu-
   bildenden) und Ausbildenden bedarf.

     (2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des
   gemeinsamen Antrags der Lehrlinge (Auszubilden-
   den) und Ausbildenden. Der Antrag ist an die Hand-
   werkskammer zu richten. Er kann sich auf Teile
   des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums be-
   schränken.“

5. Nach § 27a wird folgender § 27b neu eingefügt:

                         „§ 27b

     (1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings (Aus-
   zubildenden) und des Ausbildenden hat die Hand-
   werkskammer die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn
   zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der ge-

    kürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interes-
    se kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der
    täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit rich-
    ten (Teilzeitberufsausbildung).

       (2) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskam-

    mer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die
    Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung
    erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu errei-
    chen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Aus-
    bildende zu hören.

      (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung
    oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der
    Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbil-
    dung Richtlinien erlassen.“

6. Der bisherige § 27b wird § 27c.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

          „(7) Zur Verbesserung der Ausbildungsver-
       mittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit
       und Aktualität der Ausbildungsvermittlungssta-
       tistik sowie zur Verbesserung der Feststellung
       von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbil-
       dungsmarkt darf die Handwerkskammer folgen-
       de Daten aus der Lehrlingsrolle an die Bundes-
       agentur für Arbeit übermitteln:

       1. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsda-
          tum und Anschrift des Lehrlings (Auszubil-
          denden),
       2. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte,

       3. Ausbildungsberuf sowie

       4. Datum des Beginns der Berufsausbildung.

       Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen
       Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
       zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten-
       sicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-
       traulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit
       der Daten gewährleisten.“
    b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8
       eingefügt:

          „(8) Im Übrigen darf die Handwerkskammer
       Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag, die
       nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 gespeichert
       sind, nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke
       sowie in den Fällen des § 88 Abs. 2 des Berufs-
       bildungsgesetzes übermitteln.“

8. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „zur
   Zwischenprüfung“ die Wörter „oder zum ersten Teil
   der Gesellenprüfung“ eingefügt.

9. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 31

       (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Ge-
    werbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesel-
    lenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im
BGBl. 2005, Seite 956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 956
      Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt wer-
      den. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich
      auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist
      der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenstän-
      dig wiederholbar.

         (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.
      Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen
      die Ergebnisse der Gesellenprüfung des Lehrlings

      (Auszubildenden) übermittelt. Sofern die Gesellen-

      prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen

      durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungs-
      leistung im ersten Teil der Gesellenprüfung dem
      Prüfling schriftlich mitzuteilen.

         (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings
      (Auszubildenden) eine englischsprachige und eine
      französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf
      Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) kann das
      Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen
      auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
        (4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubilden-
      den) gebührenfrei.
                              § 32

         Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
      der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im
      Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes
      erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen,
      dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten
      beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnis-
      se und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
      schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-
      bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-
      bildungsordnung ist zugrunde zu legen.“

10. Dem § 33 werden die folgenden Absätze 3 und 4
    angefügt:
         „(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung
      einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungs-

      leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter,
      insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.

         (4) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 3

      sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren
      und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen
      festzuhalten.“

11. § 34 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 wird folgt geändert:

         aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-
             fügt:
              „In dem zulassungsfreien Handwerk oder in
              dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das
              der Prüfungsausschuss errichtet ist, müs-
              sen die Arbeitgeber oder die Beauftragten
              der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder
              eine entsprechende Abschlussprüfung in
              einem anerkannten Ausbildungsberuf nach
              § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden
              haben und in diesem Handwerk oder in die-
              sem Gewerbe tätig sein.“

         bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie
             folgt geändert:

             Nach dem Wort „Arbeitnehmer“ werden die
             Wörter „und die Beauftragten der Arbeit-
             nehmer“ eingefügt und die Angabe „§ 25
             des Berufsbildungsgesetzes“ durch die
             Angabe „§ 4 des Berufsbildungsgesetzes“
             ersetzt.

        cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

     b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort

        „Arbeitnehmer“ die Wörter „und die Beauftrag-

        ten der Arbeitnehmer“ eingefügt.

     c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Arbeitgeber“ die Wörter „und die Beauftragten
        der Arbeitgeber“ und nach dem Wort „Arbeit-
        nehmer“ die Wörter „und die Beauftragten der
        Arbeitnehmer“ eingefügt.

12. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
                            „§ 35a
        (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung
     einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insge-
     samt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen
     der Gesellenprüfung werden vom Prüfungsaus-
     schuss gefasst.

        (2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach
     Absatz 1 kann der Vorsitzende mindestens zwei
     Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht münd-
     lich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftra-
     gen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mit-
     gliedergruppe angehören.
        (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder
     dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten
     die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.“

13. § 36 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 36

       (1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,

     1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder
        wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei

        Monate nach dem Prüfungstermin endet,

     2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen
        teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftli-
        che Ausbildungsnachweise geführt hat und
     3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehr-
        lingsrolle eingetragen oder aus einem Grund

        nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling
        (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Ver-
        treter zu vertreten hat.
        (2) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen,
     wer in einer berufsbildenden Schule oder einer
     sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet
     worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufs-
     ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
     (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) ent-
     spricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsaus-
     bildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
     wenn er

     1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang
        der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig
        ist,
BGBl. 2005, Seite 957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 957
     2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer
        sachlichen und zeitlichen Gliederung durchge-
        führt wird, und

     3. durch Lernortkooperation einen angemessenen
        Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewähr-
        leistet.
     Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Be-
     nehmen mit dem Landesausschuss für Berufs-

     bildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

     welche Bildungsgänge die Voraussetzungen der

     Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Ermächtigung kann

     durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehör-

     den weiter übertragen werden.“

14. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
                            „§ 36a

       (1) Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich
     auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist
     über die Zulassung jeweils gesondert zu entschei-
     den.

        (2) Zum ersten Teil der Gesellenprüfung ist zuzu-
     lassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorge-
     schriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurück-
     gelegt hat und die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1
     Nr. 2 und 3 erfüllt.
        (3) Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung ist
     zuzulassen, wer über die Voraussetzungen in § 36
     Abs. 1 hinaus am ersten Teil der Gesellenprüfung
     teilgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn der Lehrling
     (Auszubildende) aus Gründen, die er nicht zu vertre-
     ten hat, am ersten Teil der Gesellenprüfung nicht
     teilgenommen hat. In diesem Fall ist der erste Teil
     der Gesellenprüfung zusammen mit dem zweiten
     Teil abzulegen.“

15. Die §§ 37 bis 40 werden durch die folgenden §§ 37
    bis 40 ersetzt:

                             „§ 37

       (1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach
     Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule
     vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprü-
     fung zugelassen werden, wenn seine Leistungen
     dies rechtfertigen.

        (2) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer

     nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache

     der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist,

     in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prü-

     fung ablegen will. Als Zeiten der Berufstätigkeit gel-
     ten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, ein-
     schlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der
     Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise

     abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug-
     nissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht
     wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungs-
     fähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prü-
     fung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse
     und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind
     dabei zu berücksichtigen.

   (3) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten
sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Gesellenprüfung
zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Ver-
teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle be-
scheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, wel-
che die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
                       § 37a

   (1) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung ent-

scheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-

ses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht

für gegeben, so entscheidet der Prüfungsaus-

schuss.

  (2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch
genommen haben, darf bei der Entscheidung über
die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
                       § 38

  (1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungs-
ordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die
Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der
zuständigen obersten Landesbehörde.
   (2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung,
die Gliederung der Prüfung, die Bewertungs-
maßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die
Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung
und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann
vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional
oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei
der Handwerkskammer erstellt oder ausgewählt
werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufga-
ben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden,
die entsprechend § 34 Abs. 2 zusammengesetzt
sind.
  (3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für
Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung
Richtlinien.
                       § 39
   (1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermitt-
lung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung
entsprechend der Ausbildungsordnung durchzu-

führen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
  (2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht,
dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinan-
der fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Ab-
satz 1 keine Anwendung.

                       § 39a

  (1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnis-

se und Fähigkeiten nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 werden

gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis

der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt.

  (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a
und 38 gelten entsprechend.

                       § 40

   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Bildung und Forschung nach Anhö-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außer-
halb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes
BGBl. 2005, Seite 958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 958
      erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden
      Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprü-

      fung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und
      die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen
      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleich-
      wertig sind.

         (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

      Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
      nisterium für Bildung und Forschung nach Anhö-
      rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts

      für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Aus-

      land erworbene Prüfungszeugnisse den entspre-

      chenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesel-

      lenprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung

      nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kennt-

      nisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.“

16. § 41a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 41a
        (1) Die Handwerkskammer          überwacht     die
      Durchführung

      1. der Berufsausbildungsvorbereitung,
      2. der Berufsausbildung und
      3. der beruflichen Umschulung
      und fördert diese durch Beratung der an der Berufs-
      bildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem
      Zweck Berater zu bestellen. § 111 ist anzuwenden.

         (2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von
      Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
      sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwa-
      chung notwendigen Auskünfte zu erteilen und
      Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der
      Ausbildungsstätten zu gestatten.

         (3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten
      nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes über-
      wacht und fördert die Handwerkskammer in geeig-
      neter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungs-
      abschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist
      hierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimm-
      ter Plan erforderlich.

        (4) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichts-

      behörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

      Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des

      Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein

      können.“

17. Die §§ 42 und 42a werden durch die folgenden
    §§ 42 bis 42j ersetzt:

                             „§ 42

         (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche

      Fortbildung kann das Bundesministerium für Bil-
      dung und Forschung im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach
      Anhören des Hauptausschusses des Bundes-
      instituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
      die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
      Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür
      Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsord-
      nung).

  (2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der
   Prüfung,

3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie

4. das Prüfungsverfahren.

                       § 42a

   Soweit Rechtsverordnungen nach § 42 nicht

erlassen sind, kann die Handwerkskammer Fortbil-

dungsprüfungsregelungen erlassen. Die Vorschrif-

ten über die Meisterprüfung bleiben unberührt. Die

Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des

Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforde-

rungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvorausset-
zungen sowie das Prüfungsverfahren.

                       § 42b
   Sofern die Fortbildungsordnung (§ 42) oder eine
Regelung der Handwerkskammer (§ 42a) Zulas-
sungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische
Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit
im Ausland zu berücksichtigen.
                       § 42c
   (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Be-
reich der beruflichen Fortbildung errichtet die Hand-
werkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Abs. 2
und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 gelten
entsprechend.

   (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung
einzelner Prüfungsbestandteile durch die Hand-
werkskammer zu befreien, wenn er eine andere ver-
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich
abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungs-
prüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Be-
kanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
erfolgt.

                       § 42d
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Bildung und Forschung nach Anhörung des

Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-

bildung durch Rechtsverordnung außerhalb des An-

wendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Aus-

land erworbene Prüfungszeugnisse den entspre-
chenden Zeugnissen über das Bestehen einer Fort-
bildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42
und 42a gleichstellen, wenn die in der Prüfung
nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kennt-

nisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

                       § 42e

  Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche
berufliche Umschulung kann das Bundesministeri-
um für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-
desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
BGBl. 2005, Seite 959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 959
1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Um-

   schulung,

3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung
   und ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie

4. das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erforder-
nisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestim-
men (Umschulungsordnung).
                        § 42f

   Soweit Rechtsverordnungen nach § 42e nicht
erlassen sind, kann die Handwerkskammer Um-
schulungsprüfungsregelungen erlassen. Die Hand-
werkskammer regelt die Bezeichnung des Umschu-
lungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen
der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen
sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichti-
gung der besonderen Erfordernisse beruflicher Er-
wachsenenbildung.

                        § 42g
   Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42e)
oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f)
auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbil-
dungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der An-
lage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26

Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 26
Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26
Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gel-
ten entsprechend.
                        § 42h
   Sofern die Umschulungsordnung (§ 42e) oder
eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f) Zulas-
sungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische
Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit
im Ausland zu berücksichtigen.

                        § 42i

   (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung

müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den beson-
deren Erfordernissen der beruflichen Erwachsenen-
bildung entsprechen.
   (2) Der Umschulende hat die Durchführung der
beruflichen Umschulung unverzüglich vor Beginn
der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf
den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhält-
nisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages
ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift bei-
zufügen.

   (3) Für die Durchführung von Prüfungen im Be-

reich der beruflichen Umschulung errichtet die

Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31

Abs. 2 und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38

gelten entsprechend.

   (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung
einzelner Prüfungsbestandteile durch die Hand-
werkskammer zu befreien, wenn er eine andere ver-
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor

     einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich
     abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungs-

     prüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Be-

     kanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
     erfolgt.

                             § 42j

        Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
     kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
     für Bildung und Forschung nach Anhörung des
     Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
     bildung durch Rechtsverordnung außerhalb des
     Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im
     Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den ent-
     sprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer
     Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42e
     und 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nach-
     zuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse
     und Fähigkeiten gleichwertig sind.“

18. In der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden
    nach dem Wort „Menschen“ ein Komma und das
    Wort „Berufsausbildungsvorbereitung“ eingefügt.

19. Die §§ 42b bis 42e werden durch die folgenden
    §§ 42k bis 42q ersetzt:

                            „§ 42k

       Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des
     Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in aner-
     kannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
                             § 42l

       (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die
     besonderen Verhältnisse behinderter Menschen be-
     rücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitli-
     che und sachliche Gliederung der Ausbildung, die
     Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfs-
     mitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistun-
     gen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehin-

     derte Menschen.

        (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem be-
     hinderten Menschen ist in die Lehrlingsrolle (§ 28)
     einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Gesel-
     lenprüfung auch zuzulassen, wenn die Vorausset-
     zungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
                            § 42m

        (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art
     und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in
     einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Be-
     tracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf An-

     trag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzli-

     chen Vertreter Ausbildungsregelungen entspre-

     chend den Empfehlungen des Hauptausschusses

     des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbil-

     dungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von
     Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeits-
     marktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungs-
     berufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist
     eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten
     Ausbildungsgang nachzuweisen.
BGBl. 2005, Seite 960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 960
        (2) § 42l Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

                             § 42n

        Für die berufliche Fortbildung und die berufliche
      Umschulung behinderter Menschen gelten die
      §§ 42k bis 42m entsprechend, soweit Art und

      Schwere der Behinderung dies erfordern.

                             § 42o

         (1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet

      sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteilig-

      te Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolg-
      reiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbil-
      dungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der An-
      lage B) noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach
      Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erforder-
      nissen des in Satz 1 genannten Personenkreises
      entsprechen und durch umfassende sozialpädago-
      gische Betreuung und Unterstützung begleitet wer-
      den.

         (2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die
      nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetz-
      buch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geför-
      derter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die
      §§ 21 bis 24 entsprechend.

                             § 42p
         (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Er-
      werb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2 des
      Berufsbildungsgesetzes) kann insbesondere durch
      inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten er-
      folgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbil-
      dungsberufe (Gewerbe der Anlage A oder der Anla-
      ge B) entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).

        (2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb
      beruflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter
      der Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheini-
      gung aus. Das Nähere regelt das Bundesministeri-
      um für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit
      dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
      nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-
      desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-
      nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
      bedarf.

                             § 42q

         (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
      hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersa-
      gen, wenn die Voraussetzungen des § 42o Abs. 1
      nicht vorliegen.

         (2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maß-
      nahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor
      Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer
      schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt
      sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizie-
      rungsvertrages sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 des
      Berufsbildungsgesetzes erforderlichen Angaben.

         (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine
      Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbe-
      reitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialge-
      setzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich

     geförderter Maßnahmen durchgeführt wird. Dies gilt
     nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungs-
     vorbereitung nach § 421m des Dritten Buches Sozi-
     algesetzbuch gefördert wird.“

20. § 44 wird wie folgt geändert:

     0a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

         „Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine

         stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen

         Bildung hinzuwirken.“

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der
        Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind
        insbesondere:

        1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die
           Eignung von Ausbildungs- und Umschu-
           lungsstätten, für das Führen von schrift-
           lichen Ausbildungsnachweisen, für die Ver-
           kürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzei-
           tige Zulassung zur Gesellenprüfung, für die
           Durchführung der Prüfungen, zur Durchfüh-
           rung von über- und außerbetrieblicher Ausbil-
           dung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruf-
           lichen Bildung,
        2. Umsetzung der vom Landesausschuss für
           Berufsbildung (§ 82 des Berufsbildungsge-
           setzes) empfohlenen Maßnahmen,

        3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Aus-
           bildungsvertragsmusters.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der
        Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist,
        sind insbesondere:

        1. Zahl und Art der der Handwerkskammer
           angezeigten Maßnahmen der Berufsausbil-
           dungsvorbereitung und beruflichen Um-
           schulung sowie der eingetragenen Berufs-
           ausbildungsverhältnisse,

        2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten
           Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfah-
           rungen,

        3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach
           § 41a Abs. 1 Satz 2,

        4. für den räumlichen und fachlichen Zuständig-
           keitsbereich der Handwerkskammer neue
           Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbil-
           dung,

        5. Stellungnahmen oder Vorschläge der Hand-
           werkskammer gegenüber anderen Stellen
           und Behörden, soweit sie sich auf die Durch-
           führung dieses Gesetzes oder der auf Grund
           dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif-
           ten im Bereich der beruflichen Bildung bezie-
           hen,
BGBl. 2005, Seite 961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 961
        6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbil-
           dungsstätten,

        7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlos-
           sene Haushaltsansätze zur Durchführung der
           Berufsbildung mit Ausnahme der Personal-
           kosten,

        8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
           aus Ausbildungsverhältnissen,

        9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbil-
           dung im Zuständigkeitsbereich der Hand-
           werkskammer berühren.“

     c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
        sätze 4 und 5.

     d) In dem neuen Absatz 4 wird die Angabe „§§ 41,
        42 und 42a“ durch die Angabe „§§ 41, 42, 42a
        und 42e bis 42g“ ersetzt.
     e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

          „(6) Abweichend von § 43 Abs. 1 haben die
        Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu An-
        gelegenheiten der Berufsausbildungsvorberei-
        tung und Berufsausbildung, soweit sich die Be-
        schlüsse unmittelbar auf die Organisation der
        schulischen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des
        Berufsbildungsgesetzes) auswirken.“

21. § 46 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe „§ 42 Abs. 2“ wird durch die Angabe
        „§ 42“ ersetzt.

     b) Die Angabe „§ 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95
        Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes“ wird durch
        die Angabe „§ 53 des Berufsbildungsgesetzes“
        ersetzt.

22. In § 49 Abs. 1 wird nach den Wörtern „oder eine
    Prüfung auf Grund einer nach“ die Angabe „§ 45
    oder“ eingefügt.

23. In § 50a werden nach den Wörtern „einer deutschen
    Meisterprüfung“ die Wörter „in zulassungspflichti-
    gen Handwerken“ eingefügt.

24. In § 51a Abs. 1 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbil-
    dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Berufs-
    bildungsgesetzes“ ersetzt.

25. Nach § 51a werden die folgenden §§ 51b und 51c
    neu eingefügt:

                           „§ 51b

        (1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem
     Sitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse.
     Mehrere Handwerkskammern können bei einer von
     ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse er-
     richten.

       (2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus
     fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter
     zu berufen. Sie werden für längstens fünf Jahre
     ernannt.

        (3) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulas-
     sungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnli-
     chen Gewerbe tätig zu sein; er soll dem zulassungs-
     freien Handwerk oder dem handwerksähnlichen
     Gewerbe, für welches der Meisterprüfungsaus-
     schuss errichtet ist, nicht angehören.

        (4) Zwei Beisitzer müssen das zulassungsfreie
     Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe,
     für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist,
     mindestens seit einem Jahr selbständig als stehen-
     des Gewerbe betreiben und in diesem zulassungs-
     freien Handwerk oder in diesem handwerksähnli-
     chen Gewerbe die Meisterprüfung abgelegt haben
     oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen be-
     sitzen.
       (5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem
     zulassungsfreien Handwerk oder in dem hand-
     werksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprü-
     fungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung
     abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von
     Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulas-
     sungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen
     Gewerbe tätig ist.

       (6) Für die Abnahme der Prüfung der betriebs-
     wirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen
     Kenntnisse sowie der berufs- und arbeitspädagogi-
     schen Kenntnisse soll ein Beisitzer bestellt werden,
     der in diesen Prüfungsgebieten besonders sach-
     kundig ist und einem zulassungsfreien Handwerk
     oder einem handwerksähnlichen Gewerbe nicht
     anzugehören braucht.

       (7) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entspre-
     chend.
                              § 51c
        Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
     kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
     für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-
     nung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland
     erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechen-
     den Zeugnissen über das Bestehen einer deut-
     schen Meisterprüfung in einem zulassungsfreien
     Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe
     gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den
     Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt
     werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenen-
     gesetzes bleiben unberührt.“

26. Der bisherige § 51b wird § 51d.

26a. In § 90 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu füh-
     ren, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4
     ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Ab-
     schnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen
     betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis
     der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Hand-
     werksordnung).“
BGBl. 2005, Seite 962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 962
27. § 91 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

27a. In § 93 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
      „Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilung
      der Zahl der Mitglieder der Vollversammlung auch
      die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu berücksich-
      tigen hat.“

27b. In § 96 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Perso-
     nengesellschaften“ die Wörter „sowie die in das
     Verzeichnis nach § 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen
     natürlichen Personen. Die nach § 90 Abs. 4 Satz 2
     eingetragenen Personen sind zur Wahl der Vertreter
     der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 berechtigt,
     sofern die Satzung dies nach § 93 bestimmt.“ ein-
     gefügt.

27c. § 97 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Für die Wahl der Vertreter der zulassungs-
      freien Handwerke, der handwerksähnlichen Gewer-
      be und der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 gelten
      die Absätze 1 und 2 entsprechend.“

27d. § 113 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gewerbes“
         die Wörter „sowie den Mitgliedern der Hand-

         werkskammer nach § 90 Abs. 3“ eingefügt.

      b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort

         „Gewerbes“ die Wörter „oder der Mitglieder der

         Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3“ eingefügt.

28. In § 117 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 51b“ durch
    die Angabe „§ 51d“ ersetzt.

29. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 1“
         durch die Angabe „§ 22a Nr. 1“ und die Angabe
         „§ 21 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 22b Abs. 1“
         ersetzt.

      b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
         „4. entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszu-
             bildenden) einstellt,“.

30. § 119 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbil-
         dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des
         Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

      b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern
         „geltenden Vorschriften“ die Wörter „von den vor
         dem 31. Dezember 2003 von der höheren Ver-
         waltungsbehörde errichteten Meisterprüfungs-
         ausschüssen“ eingefügt.

31. § 120 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird das Datum „31. März 1998“
         durch das Datum „31. Dezember 2003“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3“ durch
         die Angabe „§ 22b Abs. 1“ ersetzt.

32. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-
     werksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Ab-
     schluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis
     zum Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38
     sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach
     § 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Prü-
     fungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht
     mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen. Dies gilt
     für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Meister-
     prüfungsordnungen sowie für die nach § 50 Abs. 2
     erlassene Rechtsverordnung entsprechend.“

33. § 124b wird wie folgt gefasst:
                            „§ 124b

        Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den

     höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen
     nach Landesrecht zuständigen Behörden übertra-
     genen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9,
     22b, 23, 24 und 42q auf andere Behörden oder auf
     Handwerkskammern zu übertragen. Die Staatsauf-
     sicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Über-
     tragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8

     und 9 auch die Fachaufsicht.“

34. Nach Abschnitt III der Anlage D zur Handwerksord-

    nung wird folgender Abschnitt IV angefügt:

     „IV. In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90

          Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung werden

          die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Hand-
          werksordnung mit den nach Abschnitt I Nr. 1
          Buchstabe a und c geforderten Angaben für
          natürliche Personen sowie der Zeitpunkt der
          Gewerbeanmeldung eingetragen.“

                       Artikel 2a
                    Änderung

           des Berufsbildungsgesetzes
           und der Handwerksordnung

1. Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I
   S. 931) wird wie folgt geändert:
   1. § 34 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 34

                       Einrichten, Führen

         (1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte
      Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsaus-
      bildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in
      das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist.
      Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
         (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsaus-
      bildungsverhältnis
      1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der
         Auszubildenden;
      2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbil-
         dender Schulabschluss, vorausgegangene
BGBl. 2005, Seite 963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 963
      Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizie-
      rung oder beruflicher Grundbildung, berufliche
      Vorbildung;

   3. erforderlichenfalls Name, Vorname und An-
      schrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertrete-
      rinnen;
   4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;
   5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsver-
      trages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;

   6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;

   7. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich,

      insbesondere auf Grund des Dritten Buches

      Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbil-
      dungsverhältnissen;
   8. Name und Anschrift der Ausbildenden, An-
      schrift der Ausbildungsstätte, Wirtschafts-
      zweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;

   9. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachli-
      chen Eignung der Ausbilder und Ausbilderin-
      nen.“
2. In § 35 Abs. 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4,
   6 und 7“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6
   und 8“ ersetzt.

3. § 36 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 36
             Antrag und Mitteilungspflichten

      (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Ab–
   schluss des Berufsausbildungsvertrages die Ein-
   tragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine
   Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufü-
   gen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des
   wesentlichen Vertragsinhalts.

      (2) Ausbildende und Auszubildende sind ver-
   pflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintra-
   gung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Ver-
   langen mitzuteilen.“
4. § 88 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 88

                       Erhebungen
     (1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst
   1. für jeden Auszubildenden und jede Auszubil-
      dende:

      a) Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörig-
         keit;

      b) allgemeinbildender Schulabschluss, vor-

         ausgegangene Teilnahme an berufsvorbe-

         reitender Qualifizierung oder beruflicher

         Grundbildung, berufliche Vorbildung;

      c) Ausbildungsberuf einschließlich Fachrich-
         tung;

      d) Ort der Ausbildungsstätte, Wirtschafts-

         zweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen

         Dienst;

      e) Ausbildungsjahr, Abkürzung der Ausbil-
         dungsdauer, Dauer der Probezeit;

   f) Monat und Jahr des Beginns der Berufsaus-
      bildung, Monat und Jahr der vorzeitigen
      Auflösung des Berufsausbildungsverhält-
      nisses;

   g) Anschlussvertrag bei Stufenausbildung mit
      Angabe des Ausbildungsberufs;
   h) Art der Förderung bei überwiegend öffent-
      lich, insbesondere auf Grund des Dritten
      Buches Sozialgesetzbuch geförderten Be-
      rufsausbildungsverhältnissen;

   i) Monat und Jahr der Abschlussprüfung, Art

      der Zulassung zur Prüfung, Monat und Jahr

      der Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg;

2. für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prü-
   fungsteilnehmerin in der beruflichen Bildung
   mit Ausnahme der durch Nummer 1 erfassten
   Auszubildenden:

   Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrichtung, Vor-
   bildung, Wiederholungsprüfung, Art der Prü-
   fung, Prüfungserfolg;
3. für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin:

   Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eig-
   nung;

4. für jeden Ausbildungsberater und jede Ausbil-
   dungsberaterin:

   Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung, Art der
   Beratertätigkeit, fachliche    Zuständigkeit,
   durchgeführte Besuche von Ausbildungsstät-
   ten;

5. für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an
   einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit
   der Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2
   unterliegt:

   Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,
   Berufsrichtung.
  (2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der
Auskunftspflichtigen. Sie sind zum frühestmögli-
chen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der
wiederkehrenden Erhebung zu löschen.
  (3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen
Stellen.

   (4) Zu Zwecken der Erstellung des Berufsbil-
dungsberichts sowie zur Durchführung der Berufs-
bildungsforschung nach § 84 sind die nach Ab-
satz 1 Nr. 1 bis 5 erhobenen Einzelangaben vom

Statistischen Bundesamt und den statistischen

Ämtern der Länder an das Bundesinstitut für

Berufsbildung zu übermitteln. Hierzu wird beim

Bundesinstitut für Berufsbildung eine Organisati-
onseinheit eingerichtet, die räumlich, organisato-
risch und personell von anderen Aufgabenberei-
chen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu

trennen ist. Die in der Organisationseinheit tätigen

Personen müssen Amtsträger oder für den öffentli-

chen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dür-
fen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnis-
se nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts
BGBl. 2005, Seite 964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 964
        sowie zur Durchführung der Berufsbildungsfor-
        schung verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten
        Daten dürfen nicht mit anderen personenbezoge-
        nen Daten zusammen geführt werden. Das Nähere
        zur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bun-
        desministerium für Bildung und Forschung durch
        Erlass.“

2. Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),
   zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird
   wie folgt geändert:

   Die Nummern 3 und 4 der Anlage D Abschnitt III zu
   dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Hand-
   werksordnung) werden wie folgt gefasst:
   „3. bei den Auszubildenden

         a) beim Lehrling:

            Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht,
            Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, allge-
            meinbildender Schulabschluss, vorausgegan-
            gene Teilnahme an berufsvorbereitender Qua-
            lifizierung oder beruflicher Grundbildung, be-
            rufliche Vorbildung, Anschrift des Lehrlings,
         b) erforderlichenfalls bei gesetzlichen Vertretern:

            Name, Vorname und Anschrift;
   4.    beim Ausbildungsverhältnis:

         Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
         Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertra-
         ges, Ausbildungsdauer, Datum des Beginns der
         Berufsausbildung, Dauer der Probezeit, bei über-
         wiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten
         Berufsausbildungsverhältnissen, Art der Förde-
         rung, Anschrift der Ausbildungsstätte, wenn
         diese vom Betriebssitz abweicht, Wirtschafts-
         zweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.“

                         Artikel 3

                   Änderung des
             Bundesbesoldungsgesetzes

  In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird die
Bundesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden bei der Amtsbe-
   zeichnung „Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident“
   beim letzten Funktionszusatz die Wörter „des Be-
   reichs Zentrale Aufgaben/Verwaltung“ durch die Wör-
   ter „der Zentralabteilung“ ersetzt.

2. In der Besoldungsgruppe B 7 wird bei der Amtsbe-

   zeichnung „Präsident des Bundesinstituts für Berufs-

   bildung“ der Funktionszusatz „– als Generalsekretär“
   gestrichen.

                       Artikel 4

           Änderung sonstiger Gesetze

1. § 2 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgeset-
   zes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt
   durch Artikel 11 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
   (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt
   geändert:

   1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbil-
      dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Be-
      rufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

   2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe „§§ 46, 81 und 95 des Berufsbil-
         dungsgesetzes“ wird durch die Angabe „§§ 53,
         54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes“ er-
         setzt.

      b) Die Angabe „§§ 42, 45, 51a und 122 der Hand-
         werksordnung“ wird durch die Angabe „§§ 42,
         42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksord-
         nung“ ersetzt.

2. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
   rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
   BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3
   des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird
   wie folgt geändert:
   1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
      § 282a folgende Angabe eingefügt:

      „§ 282b Datenverwendung für die Ausbildungs-
              vermittlung durch die Bundesagentur“.
   2. § 162 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3 des
         Berufsbildungsgesetzes oder § 37 Abs. 3 der
         Handwerksordnung“ durch die Angabe „§ 43
         Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36
         Abs. 2 der Handwerksordnung“ ersetzt.
      b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 des
         Berufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe
         „§ 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes“ er-
         setzt.
   3. Nach § 282a wird folgender § 282b eingefügt:

                           „§ 282b

                       Datenverwendung
                für die Ausbildungsvermittlung
                   durch die Bundesagentur
        (1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Aus-
      kunftsstellen übermittelten Daten über eintra-
      gungsfähige oder eingetragene Ausbildungsver-
      hältnisse ausschließlich

      1. zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung,

      2. zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und
         Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik
         oder

      3. zur Verbesserung der Feststellung von Angebot

         und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt

      verwenden.
BGBl. 2005, Seite 965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 965
         (2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufs-
      bildungsgesetz zuständigen Stellen.

         (3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwe-
      cken des Absatzes 1 übermittelten Daten und
      Datenträger spätestens zum Ende des Kalender-
      jahres zu löschen.“

3. In § 13 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember
   2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 25
   Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
   S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe „vom
   14. August 1969 (BGBl. I S. 1112)“ gestrichen.

4. Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969
   (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 38 des
   Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
   wird wie folgt geändert:
   1. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 wird jeweils die
      Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufs-
      bildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1
      Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes“
      ersetzt.
   2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1
      Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes“
      durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
      des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

5. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
   Industrie- und Handelskammern in der im Bundesge-
   setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-
   lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
   Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
   (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:
   1. In § 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 58 des Berufsbil-
      dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 79 des
      Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

   2. In § 8 wird die Angabe „§ 58 des Berufsbildungs-
      gesetzes“ durch die Angabe „§ 79 des Berufsbil-

      dungsgesetzes“ ersetzt.

6. Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
   1036), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
   vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt ge-
   ändert:

   1. In § 2a Abs. 1 Nr. 3c wird die Angabe „§ 18a des
      Berufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 51
      des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

   2. In § 10 wird die Angabe „§ 18a des Berufsbil-
      dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 51 des
      Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

7. § 13 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
   tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch
   Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2004
   (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird aufgeho-
   ben.

8. Artikel 7 § 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes
   vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I

  S. 2439), das zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung
  vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
  den ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 5
       Änderung sonstiger Verordnungen

1. § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der Schwerbehinder-
   ten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März
   1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 5 des
   Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geän-
   dert worden ist, wird wie folgt geändert:
   1. In Satz 1 wird die Angabe „§§ 20 bis 22 des
      Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 21
      bis 23 der Handwerksordnung“ durch die Angabe
      „§§ 27 bis 30 des Berufsbildungsgesetzes oder
      nach den §§ 21 bis 22b der Handwerksordnung“
      ersetzt.
   2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 44 in Verbindung mit
      §§ 48 und 48a des Berufsbildungsgesetzes oder
      nach § 41 in Verbindung mit §§ 42b und 42c der
      Handwerksordnung“ durch die Angabe „§ 66 des
      Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42m der
      Handwerksordnung“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung über
   den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
   Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I
   S. 1465), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
   vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4450) geändert
   worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „d) von Personen, die in einem Berufsausbildungs-
       verhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
       oder in einem anderen Vertragsverhältnis im
       Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes ste-
       hen, sowie Personen, die in einer Einrichtung
       außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung

       im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsge-

       setzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, aus-
       gebildet werden;“.

3. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung
   über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistun-
   gen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977
   (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
   ordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4450)
   geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „d) Personen, die in einem Berufsausbildungsver-
       hältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
       oder in einem anderen Vertragsverhältnis im
       Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes ste-
       hen, sowie Personen, die in einer Einrichtung
       außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung
       im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsge-
       setzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, aus-
       gebildet werden;“.

4. § 5 Abs. 1 der Bewachungsverordnung in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003
   (BGBl. I S. 1378) wird wie folgt geändert:
BGBl. 2005, Seite 966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 966
      1. In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 25, 46 Abs. 2
         des Berufsbildungsgesetzes oder nach den
         §§ 25, 46 Abs. 2 der Handwerksordnung“ durch
         die Angabe „§§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes
         oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung“

         ersetzt.

      2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 in Ver-
         bindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungs-
         gesetzes“ durch die Angabe „§ 54 des Berufsbil-
         dungsgesetzes“ ersetzt.

 5. Dem § 6 Abs. 7 der Approbationsordnung für Apo-
    theker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt
    durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 2002
    (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird folgender
    Satz angefügt:
      „Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind
      zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchfüh-
      rung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

 6. Dem § 10 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte
    vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die durch Arti-
    kel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
    S. 1776) geändert worden ist, wird folgender Satz
    angefügt:
      „Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind
      zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchfüh-
      rung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

 7. Dem § 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte in
    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
    mer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
    die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli
    2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird fol-
    gender Absatz 3 angefügt:

         „(3) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge
      sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durch-
      führung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

 8. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

    für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom

    1. August 1994 (BGBl. I S. 2088) wird folgender

    Absatz 4 angefügt:

        „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
      ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
      Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

 9. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für   pharmazeutisch-technische     Assistentinnen
    und pharmazeutisch-technische Assistenten vom
    23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) wird folgender
    Absatz 5 angefügt:
        „(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
      ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
      Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

10. Dem § 8 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü-
    fungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I
    S. 4418, 4429) wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

11. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

    für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember
    2001 (BGBl. 2002 I S. 12) wird folgender Absatz 5
    angefügt:
      „(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

12. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März
    1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 5 der
    Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770)
    geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 ange-
    fügt:
      „(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

13. Dem § 4 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prü-
    fungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I
    S. 1731) wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

14. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fas-
    sung der Bekanntmachung vom 16. März 1987
    (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 12 des
    Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436)
    geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 ange-
    fügt:

      „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

15. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für

    Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892),

    die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember

    1994 (BGBl. I S. 3770) geändert worden ist, wird fol-
    gender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

16. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Masseure und medizinische Bademeister vom
    6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) wird folgender
    Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

17. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994
    (BGBl. I S. 3786) wird folgender Absatz 4 angefügt:
BGBl. 2005, Seite 967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 967
      „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

18. Dem § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
    vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die durch
    Artikel 4 der Verordnung vom 6. Dezember 1994
    (BGBl. I S. 3770) geändert worden ist, wird folgender
    Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

19. Dem § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. Novem-
    ber 2003 (BGBl. I S. 2263) wird folgender Absatz 4
    angefügt:

      „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

20. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für technische Assistenten in der Medizin vom
    25. April 1994 (BGBl. I S. 922) wird folgender Ab-
    satz 4 angefügt:

      „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

21. Dem § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. De-
    zember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Arti-
    kel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2004 (BGBl. I S. 864)
    geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 ange-
    fügt:

      „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

22. Dem § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
    vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt
    durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2004

    (BGBl. I S. 864) geändert worden ist, wird folgender
    Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-
    ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

                        Artikel 6

                   Rückkehr zum
          einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                        Artikel 7

                Neubekanntmachung
               der Handwerksordnung

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 8

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
am 1. April 2005 in Kraft; gleichzeitig treten

1. das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
   (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des
   Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),

2. das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I
   S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes
   vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),

3. die Verordnung über die Festsetzung der Lehrzeitdau-
   er im Handwerk in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 7110-1-2, veröffentlichten berei-
   nigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom
   25. Juli 1969 (BGBl. I S. 1021),
4. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-
   gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
   § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. Juni 1975
   (BGBl. I S. 1474),

5. die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen
   bei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im
   Handwerk vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 596), zuletzt
   geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember
   1991 (BGBl. I S. 2383),

außer Kraft.

  (2) § 43 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Artikels 1 dieses
Gesetzes sowie § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Handwerks-
ordnung treten am 1. August 2011 außer Kraft.

  (3) Am 1. August 2006 treten

1. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-
   nung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert
   durch § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988
   (BGBl. I S. 229),
2. die Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
   schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
   und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-
   bildungszeit in den industriellen Metallberufen und in
   den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988
   (BGBl. I S. 229),
3. die Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
   schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
   und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-
   bildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen
   vom 31. Mai 1988 (BGBl. I S. 719),
BGBl. 2005, Seite 968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 968

4. die Verordnung über die Anrechnung eines schuli-           7. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-
   schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen            nung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I
   und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-          S. 1142),
   bildungszeit in den handwerklichen Metallberufen
                                                              8. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-
   vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084),
                                                                 nung Hauswirtschaft vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 827)
5. die Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom
                                                              außer Kraft.
   4. Juli 1972 (BGBl. I S. 1155), geändert durch Artikel 2
   der Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBl. I S. 665),            (4) Artikel 1 § 7 Abs. 2 und Artikel 2 Nr. 4 § 27a Abs. 2
                                                              treten am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten Arti-
6. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-
                                                              kel 1 § 7 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 2 Nr. 4 § 27a Abs. 1
   nung öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I
                                                              Satz 3 außer Kraft.
   S. 738), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
   26. November 1993 (BGBl. I S. 1971),                         (5) Artikel 2a tritt am 1. April 2007 in Kraft.



                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                  Berlin, den 23. März 2005

                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler

                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder

                                             Die Bundesministerin
                                          für Bildung und Forschung
                                                  E. Bulmahn

                                              Der Bundesminister
                                           für Wirtschaft und Arbeit
                                               Wo l f g a n g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 931. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e8890d5fada3803c….