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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1341
BGBl. 2011 I S. 1341 · 13.595 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 11.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 157 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 158 Übergangsregelung zu § 14“.
c) Die Angaben „Anlage 1 Gewerbeanmeldung –
GewA 1“, „Anlage 2 Gewerbeanmeldung –
GewA 2“ und „Anlage 3 Gewerbeanmeldung –
GewA 3“ werden gestrichen.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:
„ ; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.
d) Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1 und 2 werden die
Wörter „ohne die Feld-Nummer 33“ ge-
strichen.
bbb) In den Nummern 3 und 3a werden die
Wörter „ohne die Feld-Nummern 8, 10,
27 bis 31 und 33“ gestrichen.
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „ , und
zwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4, 11,
12, 15 und 17“ gestrichen.
ddd) In Nummer 5 werden die Wörter „ohne
die Feld-Nummer 33, bei der Abmel-
dung ohne die Feld-Nummern 8, 10
bis 16 und 18 bis 33“ gestrichen.
eee) In Nummer 6 werden die Wörter „ohne
die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31
und 33“ gestrichen.
fff) In Nummer 7 werden die Wörter „ohne
die Feldnummer 33, bei der Abmeldung
ohne die Feldnummern 10 bis 16 und 18
bis 33“ gestrichen.
Juli 2011
ggg) In Nummer 8 werden die Wörter „ , und
zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,
10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33“
gestrichen.
hhh) In Nummer 9 werden die Wörter „die in
Absatz 14 Satz 4 angeführten Feld-
Nummern“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Übermittlung der Daten ist auf das zur
Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten
Aufgaben Erforderliche zu beschränken.“
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
e) Die Absätze 10 bis 13 werden die Absätze 9
bis 12.
f) Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Statistik nach Satz 1 soll als Informa-
tionsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbe-
werbs- und Strukturpolitik dienen.“
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die
Sätze 3 und 4.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt
gefasst:
„Die zuständige Behörde übermittelt aus den
Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Er-
hebungs- oder Hilfsmerkmale an die statis-
tischen Ämter der Länder, die zur Führung
der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind.“
dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Wör-
ter „zu den Feld-Nummern 1 und 3“ werden
durch die Wörter „zum eingetragenen Namen
des Betriebes mit Rechtsform und zum Na-
men des Betriebsinhabers“ ersetzt.
ee) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die An-
gabe „Feld-Nummer 15“ durch die Wörter
„angemeldeten Tätigkeit“ ersetzt.
g) Nach dem neuen Absatz 13 wird folgender Ab-
satz 14 eingefügt:
„(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Ge-
währleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung
der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung
der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur
Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vor-
schriften. Die Rechtsverordnung
1. bestimmt insbesondere, welche erforderlichen
Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1
anzugeben sind,
2. kann die Verwendung von Vordrucken zur An-
zeige eines Gewerbes anordnen, die Gestal-

tung der Vordrucke durch Muster festlegen
und Vorgaben treffen, wie und in welcher An-
zahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3. kann Rahmenvorgaben für die elektronische
Datenverarbeitung und -übermittlung festle-
gen,
4. bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahr-
nehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten
Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind,
und
5. bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und
Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13
Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder
zu übermitteln sind.“
3. § 55c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 7, 9 bis 12,
§ 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14
Absatz 14 gelten entsprechend.“
4. § 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen
a) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung
nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder
b) § 14 Absatz 3 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
5. Dem § 157 wird folgender § 158 angefügt:
„§ 158
Übergangsregelung zu § 14
Bis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 ge-
nannten Rechtsverordnung sind die §§ 14, 55c
Satz 2, § 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anla-
gen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) in der bis zum 14. Juli
2011 gültigen Fassung anzuwenden.“
6. Die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) werden auf-
gehoben.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern
In § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Rege-
lung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 14
Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2“ ersetzt und
nach den Wörtern „der Gewerbeordnung“ die Wörter
„sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14
der Gewerbeordnung“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende ge-
strichen.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. welche handwerksspezifischen Verfahrens-
regelungen in der Meisterprüfung gelten.“
2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das Zulas-
sungs- und Prüfungsverfahren“ durch die Wörter
„Das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine
Prüfungsverfahren“ und das Wort „wird“ durch
das Wort „werden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „das Zulassungs- und Prüfungs-
verfahren“ werden durch die Wörter „das
Zulassungsverfahren sowie das allgemeine
Prüfungsverfahren“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Rechtsverordnung kann insbesondere
die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungs-
system, die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
die Folgen von Verstößen gegen die Prü-
fungsvorschriften und die Wiederholungsprü-
fung regeln.“
3. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Punkt am Ende wird durch das Wort
„und“ ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. welche handwerks- und gewerbespezi-
fischen Verfahrensregelungen in der Meis-
terprüfung gelten.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „das Zulassungs- und Prüfungs-
verfahren“ werden durch die Wörter „das Zu-
lassungsverfahren sowie das allgemeine Prü-
fungsverfahren“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Rechtsverordnung kann insbesondere
die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungs-
system, die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
die Folgen von Verstößen gegen die Prü-
fungsvorschriften und die Wiederholungsprü-
fung regeln.“
4. § 124b wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach
§ 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerks-
kammern ist jedoch ausgeschlossen.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 4
Änderung des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2242) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „darf“ das Wort
„insbesondere“ eingefügt.
b) Der Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
„und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungs-
maßnahmen,“.
2. Nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der bevollmächtigte Bezirksschornstein-
feger wegen eines körperlichen Gebrechens oder
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszu-
üben.“
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Aufgaben der Bezirksschornstein-
fegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schorn-
steinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die
Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuer-
stättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des
Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigen-
tümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen,
welche Schornsteinfegerarbeiten nach den
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2
und 3 oder der Verordnung über kleine und mitt-
lere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und
innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen
hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und An-
fechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid
haben keine aufschiebende Wirkung.“
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Stellen die Bezirksschornsteinfegermeis-
ter bei der Feuerstättenschau nach Absatz 1 fest,
dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher
ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen,
wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungs-
maßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung
einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde
ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungs-
maßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als
Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vor-
läufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, dem fol-
gende Sätze 2 und 3 angefügt werden:
„Dies gilt auch dann, wenn
1. die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung
des Feuerstättenbescheides stellen oder
2. den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durch-
führung der Arbeiten nach den Rechtsverord-
nungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder
nach der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen von den Eigentümern ver-
weigert wird.
Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1
und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten
Feuerstättenschau.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a
f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1341. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 58c8fc34e0d9f7d7….