Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/5312 · S. 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Arti- kel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Nach Artikel 72 Absatz 2 GG hat der Bund u. a. im Bereich des hier betroffenen Wirtschaftsrechts die Gesetzgebungskom- petenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Le- bensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Inte- resse eine bundesgesetzliche Regelung erfordern. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG für eine bundeseinheitliche Regelung sind erfüllt. Es besteht zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ein gesamt- staatliches Interesse, dass handwerks- bzw. gewerbespezifi- sche Durchführungs- bzw. Verfahrensregelungen für die Abnahme der Meisterprüfung sowie die Rechtsgrundlage zur Zuständigkeitsübertragung auch weiterhin bundesein- heitlich gelten, um Rechtszersplitterung zu vermeiden, die Vergleichbarkeit der Meisterprüfungen zu gewährleisten und berufliche Mobilität zu ermöglichen. Denn durch die vier rechtlich selbständigen Prüfungsteile der Meisterprüfung wird dem Prüfling – bei Vorliegen der entsprechenden Vo- raussetzungen der örtlichen und fachlichen Zuständigkeit – die Möglichkeit eröffnet, die einzelnen Teile der Meisterprü- fung gegebenenfalls bis vor vier verschiedenen Meister- prüfungsausschüssen abzulegen. Dabei könnten von Fall zu Fall, beispielsweise bei einem Ortswechsel des Prüflings, voneinander abweichende handwerks- bzw. gewerbespezifi- sche verfahrensrechtliche Einzelregelungen der Meisterprü- fungsausschüsse bei der Durchführung der Meisterprüfung auch materielle Wirkung entfalten. Deshalb wird mit den Erweiterungen der Ermächtigungsgrundlagen des § 45 Ab- satz 1 und des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung sicher- gestellt, dass handwerks-
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.486 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/5312, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.074–18.560 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 8a100bc895bce238….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP