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Artikel 3 · BT-Drs. 17/5312 · S. 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Arti-
kel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Nach
Artikel 72 Absatz 2 GG hat der Bund u. a. im Bereich des
hier betroffenen Wirtschaftsrechts die Gesetzgebungskom-
petenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Le-
bensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Inte-
resse eine bundesgesetzliche Regelung erfordern.
Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG für eine
bundeseinheitliche Regelung sind erfüllt. Es besteht zur
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ein gesamt-
staatliches Interesse, dass handwerks- bzw. gewerbespezifi-
sche Durchführungs- bzw. Verfahrensregelungen für die
Abnahme der Meisterprüfung sowie die Rechtsgrundlage
zur Zuständigkeitsübertragung auch weiterhin bundesein-
heitlich gelten, um Rechtszersplitterung zu vermeiden, die
Vergleichbarkeit der Meisterprüfungen zu gewährleisten und
berufliche Mobilität zu ermöglichen. Denn durch die vier
rechtlich selbständigen Prüfungsteile der Meisterprüfung
wird dem Prüfling – bei Vorliegen der entsprechenden Vo-
raussetzungen der örtlichen und fachlichen Zuständigkeit –
die Möglichkeit eröffnet, die einzelnen Teile der Meisterprü-
fung gegebenenfalls bis vor vier verschiedenen Meister-
prüfungsausschüssen abzulegen. Dabei könnten von Fall zu
Fall, beispielsweise bei einem Ortswechsel des Prüflings,
voneinander abweichende handwerks- bzw. gewerbespezifi-
sche verfahrensrechtliche Einzelregelungen der Meisterprü-
fungsausschüsse bei der Durchführung der Meisterprüfung
auch materielle Wirkung entfalten. Deshalb wird mit den
Erweiterungen der Ermächtigungsgrundlagen des § 45 Ab-
satz 1 und des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung sicher-
gestellt, dass handwerks- 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.486 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5312, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.074–18.560 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 8a100bc895bce238….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP