§ 51
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51#abs-1 (1) Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem oder mehreren zulassungspflichtigen Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zulassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51#abs-2 (2) Wer eine Ausbildungsbezeichnung nach Absatz 1 führen darf, darf zusätzlich die Bezeichnung „Bachelor Professional in“ unter Angabe des Handwerks führen, für das er eine Ausbildungsbezeichnung nach Absatz 1 zu führen berechtigt ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 51 HwO →
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- VG Neustadt an der Weinstraße, 22.02.2010 – 3 K 1414/09.NW
- VG Düsseldorf, 22.12.2005 – 11 K 2378/05Zurückstellung vom Wehrdienst bei Aufnahme eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.