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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2009

BGBl. 2022 I S. 2009 · 25.230 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2009
                                                Gesetz
                                             zur Änderung
                                der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
                                                      Vom 9. November 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1*
                       Änderung der
                      Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die

zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
        „§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zu-
             verlässigkeitsüberprüfung“.
    b) Die Angaben zu den §§ 8 bis 10 werden wie

       folgt gefasst:
        „§ 8 (weggefallen)
        § 9     (weggefallen)
        § 10    (weggefallen)“.

* Artikel 1 Nummer 6 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016
  über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
  S. 19).

c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

  „§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten;
        Verordnungsermächtigung“.

d) Nach der Angabe zu § 11c wird folgende An-
   gabe eingefügt:
  „§ 11d   Zusammenarbeit der Behörden“.

e) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst:

  „§ 33b   (weggefallen)“.

f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

  „§ 41    (weggefallen)“.

g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
  „§ 48    (weggefallen)“.

h) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

  „§ 52    (weggefallen)“.
i) Nach der Angabe zu § 148b wird folgende An-
   gabe eingefügt:
  „§ 148c Einziehung“.

j) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:

  „§ 161   Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4“.
BGBl. 2022, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
                    Mitteilungspflicht
       bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
     (1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach die-
  sem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen
  überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Ab-
  satz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverläs-
  sigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines spä-
  teren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich
  der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständi-
  gen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1
  mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch
  hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
  schaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen
  Personen.
    (2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende
  Daten der betreffenden Person anzugeben:

  1. Name,

  2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen ab-
     weicht,
  3. Vorname,

  4. Geburtstag,
  5. Geburtsort,
  6. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,

  7. Meldeanschriften der letzten fünf Jahre beste-
     hend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
     Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.

  Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.“

3. Die §§ 8 bis 10 werden aufgehoben.
4. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11
              Verarbeitung personenbezogener
             Daten; Verordnungsermächtigung“.

  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Soweit das Ausüben eines Gewerbes
       nach diesem Gesetz einer Erlaubnis bedarf,
       kann das Bundesministerium für Wirtschaft und
       Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zu-
       stimmung des Bundesrates die vom Antragstel-
       ler bei der Antragstellung anzugebenden Daten
       und beizufügenden Unterlagen bestimmen, die
       für die Entscheidung der zuständigen Behörde
       über den Erlaubnisantrag erforderlich sind.“

5. § 11a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „des Be-
     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
     Person“ ersetzt.
  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Wenn die Registerbehörde nicht zugleich
       Erlaubnisbehörde ist, hat der nach Satz 1 Ein-
       tragungspflichtige die Mitteilung an die Erlaub-
       nisbehörde zu richten.“
  c) In Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministe-
     rium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
     „Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
     schutz“ ersetzt.

  d) Absatz 6 wird aufgehoben.
6. Nach § 11c wird folgender § 11d eingefügt:
                         „§ 11d

            Zusammenarbeit der Behörden
     (1) Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1
  Satz 1 ist verpflichtet, mit der Europäischen Kom-
  mission und den zuständigen Behörden der ande-
  ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
  der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
  den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusam-
  menzuarbeiten, um die Aufsicht auf Gemein-
  schaftsebene zu erleichtern. Zu diesem Zweck
  kann sie durch eine Vereinbarung Aufgaben und
  Zuständigkeiten auf die zuständige Aufsichtsbe-
  hörde des Mitgliedstaates, in dem der Versiche-
  rungsvermittler oder Versicherungsberater seinen
  Sitz hat (Herkunftsstaat), übertragen und Aufgaben
  und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des

  Herkunftsstaates übernehmen, die Dienstleistun-
  gen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 20. Ja-
  nuar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)
  (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) im Inland betreffen.
  Der Versicherungsvermittler oder Versicherungs-
  berater und die Europäische Aufsichtsbehörde für
  das Versicherungswesen und die betriebliche
  Altersversorgung sind unverzüglich über eine Ver-
  einbarung nach Satz 2 zu unterrichten.

     (2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines
  anderen Mitglied- oder Vertragsstaates hat die zu-

  ständige Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 die
  Informationen einschließlich personenbezogener
  Daten an die zuständige Behörde des anderen Mit-
  glied- oder Vertragsstaates zu übermitteln, die zur

  Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen
  für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler, Ver-
  sicherungsberater oder Immobiliardarlehensvermitt-
  ler erforderlich sind. Sie darf ohne Ersuchen der
  zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder

  Vertragsstaates Informationen einschließlich per-
  sonenbezogener Daten übermitteln, wenn Anhalts-
  punkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis dieser
  Informationen für die Überprüfung der Einhaltung
  der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versiche-
  rungsvermittler, Versicherungsberater oder Immo-
  biliardarlehensvermittler erforderlich ist.

     (3) Wenn die Registerbehörde nach Absatz 1
  Satz 1 feststellt, dass ein Versicherungsvermittler
  oder Versicherungsberater, der auf der Grundlage
  der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlas-
  sungsfreiheit im Inland tätig ist, gegen seine Pflich-
  ten aus § 34d oder einer auf der Grundlage des
  § 34e erlassenen Rechtsverordnung verstößt, teilt
  sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde des
  Herkunftsstaates mit. Wenn die zuständige Auf-
  sichtsbehörde des Herkunftsstaates in diesem Fall
  keine oder nicht ausreichende Maßnahmen gegen
  den Versicherungsvermittler oder Versicherungs-
  berater ergreift, kann die Registerbehörde nach
  Absatz 1 Satz 1 nach Unterrichtung der zuständi-
  gen Behörde des Herkunftsstaates die notwendigen
  Maßnahmen ergreifen. Im Falle von Meinungsver-
  schiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden
BGBl. 2022, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
  in den Fällen des Satzes 2 ist Artikel 19 der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1094/2010 anzuwenden.
     (4) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1
  hat im Falle des § 11a Absatz 4 die Absicht des
  nach § 34d Absatz 10 Eintragungspflichtigen der
  zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder

  Vertragsstaates mitzuteilen und unverzüglich den
  Eintragungspflichtigen über diese Mitteilung zu
  unterrichten. Das Verfahren nach Satz 1 ist im Falle
  des § 11a Absatz 4 auf die Absichtserklärung des
  nach § 34i Absatz 8 Nummer 1 Eintragungspflich-
  tigen entsprechend anzuwenden. Zum Zwecke der
  Überwachung darf die Registerbehörde nach
  Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde des an-
  deren Mitglied- oder Vertragsstaates die zu dem
  Eintragungspflichtigen im Register gespeicherten

  Angaben übermitteln. Die zuständige Behörde
  eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist
  über Änderungen übermittelter Angaben zu unter-
  richten. Handelt es sich bei den nach § 11a Ab-
  satz 3 und 3b gelöschten Angaben um solche
  eines in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-
  staat tätigen Gewerbetreibenden, so teilt die
  Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 der zustän-
  digen Behörde des anderen Mitglied- oder Ver-
  tragsstaates die Löschung unverzüglich mit.
     (5) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen
  Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
  päischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten
  des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum, insbesondere die Übermittlung von
  Informationen, hat in Bezug auf die Tätigkeit von

  Versicherungsvermittlern und Versicherungsbe-
  ratern jeweils über das Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Klimaschutz zu erfolgen, das sich dabei
  der gemeinsamen Stelle bedient. In Bezug auf die
  Tätigkeit von Immobiliardarlehensvermittlern hat
  die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermitt-
  lung von Informationen, jeweils über das Bundes-
  amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erfolgen.
     (6) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1
  und die Behörden, die für die Verfolgung von Ord-
  nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständig
  sind, haben der Europäischen Aufsichtsbehörde
  für das Versicherungswesen und die betriebliche
  Altersversorgung zu melden:

  1. Sanktionen und andere Maßnahmen, die gegen-
     über Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1
     und 2 getroffen wurden,

  2. Rechtsmittel, die im Zusammenhang mit Sank-
     tionen und anderen Maßnahmen nach Nummer 1

     eingelegt wurden, die nicht nach § 34d Absatz 11
     Satz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden, und
     die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren,

  3. jährlich eine Zusammenfassung der Sanktionen

     und Maßnahmen, die gegenüber Gewerbetrei-
     benden nach § 34d Absatz 1 und 2 getroffen
     wurden.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „nicht
         geschäftsüblich sind,“ das Wort „oder“ ge-
         strichen.

     bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
         eingefügt:
         „2a. der Name des Gewerbetreibenden ge-
              ändert wird oder“.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Finanzbehörden haben den zuständigen
         Behörden die nach § 30 der Abgabenord-
         nung geschützten Daten von Unternehmern
         im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergeset-
         zes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht
         nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen
         ist; mitzuteilen sind
         1. der Name,

         2. die betriebliche Anschrift,

         3. die Rechtsform,
         4. der amtliche Gemeindeschlüssel,
         5. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach
            § 139c der Abgabenordnung und, soweit
            vorhanden, das Unterscheidungsmerk-
            mal nach § 139c Absatz 5a der Abgaben-
            ordnung sowie

         6. der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.“
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „Der Name,“ die Wörter „der Name des Ge-
     schäfts (Geschäftsbezeichnung),“ eingefügt.
  d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

         „10. die nach Landesrecht zuständigen Be-
              hörden zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
              ben nach dem Lebensmittel-, Bedarfs-
              gegenstände-, Futtermittel-, Tabak-,
              Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,“.
     bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     cc) Die folgenden Nummern 12 bis 14 werden
         angefügt:
         „12. die Ausländerbehörden zur Wahrneh-
              mung ihrer Aufgaben nach dem Auf-
              enthaltsgesetz,

         13. die nach § 22 der Abgabenordnung zu-
             ständigen Finanzämter, unbeschadet
             des § 138 der Abgabenordnung,

         14. die für die Erlaubnisverfahren nach die-
             sem Gesetz zuständigen Behörden.“

     dd) Satz 3 wird aufgehoben.

  e) In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
     ministerium für Wirtschaft und Energie“ durch
     die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft

     und Klimaschutz“ ersetzt.

8. § 31 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
     desministerium für Wirtschaft und Energie im
     Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
     Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
     „das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
     maschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
     nisterium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-

           ministerium für Wirtschaft und Energie kann

           im Einvernehmen mit dem Bundesministe-

           rium des Innern und für Bau und Heimat

           und dem Bundesministerium für Verkehr
           und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
           „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
           Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem
           Bundesministerium des Innern und für Hei-
           mat und dem Bundesministerium für Digita-
           les und Verkehr“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-
           terium für Wirtschaft und Energie“ durch die
           Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft

           und Klimaschutz“ ersetzt.

 9. § 33b wird aufgehoben.
10. In § 33g werden die Wörter „Bundesministerium für
    Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit
    den Bundesministerien des Innern, für Bau und
    Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
    gend“ durch die Wörter „Bundesministerium für
    Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen
    mit den Bundesministerien des Innern und für Hei-
    mat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“
    ersetzt.

11. Es werden ersetzt:
   a) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 34
      Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8, § 34c Absatz 3
      Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1
      Satz 1, den §§ 55f und 153c Satz 1 jeweils die
      Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und
      Energie“ durch die Wörter „Bundesministerium
      für Wirtschaft und Klimaschutz“,

   b) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 jeweils
      die Wörter „Bundesministerium des Innern, für
      Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesmi-
      nisterium des Innern und für Heimat“,

   c) in § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1 Satz 1
      und § 153c Satz 1 jeweils die Wörter „Bundes-
      ministerium der Justiz und für Verbraucher-

      schutz“ durch die Wörter „Bundesministerium

      der Justiz“ und

   d) in § 150c Absatz 1 Satz 1 die Wörter „des Bun-

      desministeriums der Justiz und für Verbraucher-

      schutz“ durch die Wörter „des Bundesminis-
      teriums der Justiz“.
12. In § 34d Absatz 3 wird jeweils nach den Angaben
    „Absatz 1“ und „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“
    eingefügt.
13. In § 34h Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
    „§ 34f Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
14. § 34j Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft
      und Energie“ werden durch die Wörter „Bun-
      desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
      ersetzt.

   b) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f an-

      gefügt:

       „f) die Pflicht, Beschwerden zu behandeln,“.

15. In § 35 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort
    „nicht“ die Wörter „für die Tätigkeit als vertretungs-
    berechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder

    als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-

    niederlassung beauftragte Person sowie“ einge-

    fügt.

16. In § 36 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter
    „einschließlich altersmäßiger Anforderungen“ ge-
    strichen.
17. § 38 Absatz 3 wird aufgehoben.

18. Die §§ 41, 48 und 52 werden aufgehoben.

19. § 56 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

20. In § 61 Satz 1 werden die Wörter „§§ 55c und 56
    Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60“ durch die
    Angabe „den §§ 55c, 59 und 60“ ersetzt.
21. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c
    Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10,“ durch die
    Wörter „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1
    Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8
    bis 10,“ und die Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4,“
    durch die Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und Ab-
    satz 2 und 3,“ ersetzt.

22. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c
    Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10,“ durch die
    Wörter „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1
    Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8
    bis 10,“ ersetzt und werden nach den Wörtern
    „§ 34f Absatz 4 bis 6,“ die Wörter „§ 34h Absatz 1
    Satz 4 und Absatz 2 und 3,“ eingefügt.
23. § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
       gefügt:

       „5a. entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Ver-
            bindung mit einer Rechtsverordnung nach
            § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht
            richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
            zeitig weiterbildet,“.

    b) Nach Nummer 7b wird folgende Nummer 7c

       eingefügt:

       „7c. entgegen § 34d Absatz 3, § 34h Absatz 2

            Satz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Ge-

            werbe oder eine Tätigkeit ausübt,“.

    c) Die bisherige Nummer 7c wird Nummer 7d.
24. § 146 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nummer 1a werden nach dem Wort
       „entgegen“ die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1,
       auch in Verbindung mit Satz 2, oder“ eingefügt.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1
       und 2 Nr.“ durch die Wörter „der Absätze 1
       und 2 Nummer 1a und“ ersetzt.

25. Nach § 148b wird folgender § 148c eingefügt:
                          „§ 148c

                         Einziehung

      Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1

    Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Num-
    mer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4
BGBl. 2022, Seite 2013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2013
   oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b
   oder c begangen worden, so können

   1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
      keit bezieht, oder

   2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-

      bereitung gebraucht worden oder bestimmt ge-
      wesen sind,

   eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
   nungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
26. § 161 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 161

          Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4
      (1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung
   der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c
   der Abgabenordnung und des Unterscheidungs-
   merkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenord-

   nung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das

   Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
   im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass diese
   Identifikationsmerkmale eingeführt worden sind, in

   der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fas-
   sung anzuwenden.

      (2) § 14 Absatz 4 Satz 2 ist bis zu dem Tag, an
   dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
   maschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass
   die technischen und organisatorischen Vorausset-
   zungen für die automatisierte und medienbruch-
   freie Übermittlung der Daten aus der steuerlichen
   Abmeldung von den Finanzbehörden an die Ge-
   werbebehörden bundesweit vorliegen, in der bis
   zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzu-
   wenden.“

                       Artikel 2

                   Änderung der

                 Handwerksordnung

  Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;

2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-

zes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3, § 5a Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1

   Satz 2, Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a, § 9 Absatz 1
   Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 3 und 4, Absatz 6, § 18
   Absatz 3, § 22b Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 1
   Satz 1, Absatz 5, den §§ 27, 27d Satz 2, § 40 Ab-
   satz 1 und 2, § 42 Absatz 1, § 42e Absatz 1, den
   §§ 42i, 42j, 42o, 42u Absatz 2 Satz 2, § 45 Absatz 1,

   § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, § 50b Satz 1, § 51a
   Absatz 2, § 51d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 51e
   Satz 1, § 85 Absatz 2 Satz 2 und § 122 Absatz 5
   Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministe-
   rium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
   „Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
   schutz“ ersetzt.
2. § 124c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die
     Wörter „im Sinne des Absatzes 1“ durch die Wör-
     ter „nach dem Vierten Teil“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird Absatz 2.

  d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absatzes
     2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1
     Nummer 2“ werden durch die Wörter „Absatzes 1
     Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Satz 1

     Nummer 2“ ersetzt.

  e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „1, 3 und
     4“ wird durch die Angabe „2 und 3“ ersetzt.

  f) Absatz 6 wird aufgehoben.

                        Artikel 3

                 Änderung des
 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
  Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August
2021 (BGBl. I S. 4036) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu

   § 52 die folgenden Angaben eingefügt:

                   „Unterabschnitt 3

              Gemeinsame Bestimmungen
             für das gerichtliche Verfahren

  § 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesge-
        richt

  § 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof“.
2. Es werden ersetzt:

  a) in § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, Ab-
     satz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1,
     § 25 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 und
     § 54 Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter „Bundes-
     ministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die
     Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und
     Klimaschutz“ und

  b) in § 5 Absatz 5 und § 59 Absatz 1 Satz 1 die

     Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und

     Energie“ jeweils durch die Wörter „Bundesminis-
     teriums für Wirtschaft und Klimaschutz“.

3. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „der Oberlan-

   desgerichte“ durch die Wörter „des Oberlandesge-

   richts“ ersetzt.

4. Nach § 52 wird folgender Unterabschnitt 3 einge-

   fügt:

                   „Unterabschnitt 3
              Gemeinsame Bestimmungen
             für das gerichtliche Verfahren

                           § 52a

     Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht
     Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett-
  bewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesge-
  richt gebildete Kartellsenat entscheidet über die
  nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zuge-
  wiesenen Rechtssachen.

                           § 52b
      Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof

    (1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wett-
  bewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof
BGBl. 2022, Seite 2014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2014
  gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende
  Rechtsmittel:

  1. in Verwaltungssachen über die Revision gegen
     Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44,
     46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde
     (§ 45),

  2. in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde
     gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts
     (§ 50).

                             Die verfassungsmäßigen
                          sind gewahrt.

       (2) § 94 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wett-
     bewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.“

                        Artikel 4
                      Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
  am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
  Quartals in Kraft.
    (2) Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Ver-
  kündung in Kraft.

Rechte des Bundesrates
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                          Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                             Berlin, den 9. November 2022
                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier
                                        Der Bundeskanzler
                                            Olaf Scholz
                                       Der Bundesminister
                                 für Wirtschaft und
Klimaschutz
                                          Robert Habeck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2009. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2ef3199c91ce0350….