Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2009
BGBl. 2022 I S. 2009 · 25.230 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung
der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Vom 9. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1*
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zu-
verlässigkeitsüberprüfung“.
b) Die Angaben zu den §§ 8 bis 10 werden wie
folgt gefasst:
„§ 8 (weggefallen)
§ 9 (weggefallen)
§ 10 (weggefallen)“.
* Artikel 1 Nummer 6 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016
über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
S. 19).
c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten;
Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 11c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 11d Zusammenarbeit der Behörden“.
e) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst:
„§ 33b (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 (weggefallen)“.
i) Nach der Angabe zu § 148b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 148c Einziehung“.
j) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:
„§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4“.

2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Mitteilungspflicht
bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach die-
sem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen
überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Ab-
satz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverläs-
sigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines spä-
teren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich
der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständi-
gen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1
mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch
hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
schaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen
Personen.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende
Daten der betreffenden Person anzugeben:
1. Name,
2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen ab-
weicht,
3. Vorname,
4. Geburtstag,
5. Geburtsort,
6. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
7. Meldeanschriften der letzten fünf Jahre beste-
hend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.“
3. Die §§ 8 bis 10 werden aufgehoben.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Verarbeitung personenbezogener
Daten; Verordnungsermächtigung“.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Soweit das Ausüben eines Gewerbes
nach diesem Gesetz einer Erlaubnis bedarf,
kann das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die vom Antragstel-
ler bei der Antragstellung anzugebenden Daten
und beizufügenden Unterlagen bestimmen, die
für die Entscheidung der zuständigen Behörde
über den Erlaubnisantrag erforderlich sind.“
5. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Registerbehörde nicht zugleich
Erlaubnisbehörde ist, hat der nach Satz 1 Ein-
tragungspflichtige die Mitteilung an die Erlaub-
nisbehörde zu richten.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
6. Nach § 11c wird folgender § 11d eingefügt:
„§ 11d
Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1
Satz 1 ist verpflichtet, mit der Europäischen Kom-
mission und den zuständigen Behörden der ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusam-
menzuarbeiten, um die Aufsicht auf Gemein-
schaftsebene zu erleichtern. Zu diesem Zweck
kann sie durch eine Vereinbarung Aufgaben und
Zuständigkeiten auf die zuständige Aufsichtsbe-
hörde des Mitgliedstaates, in dem der Versiche-
rungsvermittler oder Versicherungsberater seinen
Sitz hat (Herkunftsstaat), übertragen und Aufgaben
und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des
Herkunftsstaates übernehmen, die Dienstleistun-
gen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Ja-
nuar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)
(ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) im Inland betreffen.
Der Versicherungsvermittler oder Versicherungs-
berater und die Europäische Aufsichtsbehörde für
das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung sind unverzüglich über eine Ver-
einbarung nach Satz 2 zu unterrichten.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines
anderen Mitglied- oder Vertragsstaates hat die zu-
ständige Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 die
Informationen einschließlich personenbezogener
Daten an die zuständige Behörde des anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaates zu übermitteln, die zur
Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen
für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler, Ver-
sicherungsberater oder Immobiliardarlehensvermitt-
ler erforderlich sind. Sie darf ohne Ersuchen der
zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder
Vertragsstaates Informationen einschließlich per-
sonenbezogener Daten übermitteln, wenn Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis dieser
Informationen für die Überprüfung der Einhaltung
der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versiche-
rungsvermittler, Versicherungsberater oder Immo-
biliardarlehensvermittler erforderlich ist.
(3) Wenn die Registerbehörde nach Absatz 1
Satz 1 feststellt, dass ein Versicherungsvermittler
oder Versicherungsberater, der auf der Grundlage
der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlas-
sungsfreiheit im Inland tätig ist, gegen seine Pflich-
ten aus § 34d oder einer auf der Grundlage des
§ 34e erlassenen Rechtsverordnung verstößt, teilt
sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde des
Herkunftsstaates mit. Wenn die zuständige Auf-
sichtsbehörde des Herkunftsstaates in diesem Fall
keine oder nicht ausreichende Maßnahmen gegen
den Versicherungsvermittler oder Versicherungs-
berater ergreift, kann die Registerbehörde nach
Absatz 1 Satz 1 nach Unterrichtung der zuständi-
gen Behörde des Herkunftsstaates die notwendigen
Maßnahmen ergreifen. Im Falle von Meinungsver-
schiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden

in den Fällen des Satzes 2 ist Artikel 19 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1094/2010 anzuwenden.
(4) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1
hat im Falle des § 11a Absatz 4 die Absicht des
nach § 34d Absatz 10 Eintragungspflichtigen der
zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder
Vertragsstaates mitzuteilen und unverzüglich den
Eintragungspflichtigen über diese Mitteilung zu
unterrichten. Das Verfahren nach Satz 1 ist im Falle
des § 11a Absatz 4 auf die Absichtserklärung des
nach § 34i Absatz 8 Nummer 1 Eintragungspflich-
tigen entsprechend anzuwenden. Zum Zwecke der
Überwachung darf die Registerbehörde nach
Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde des an-
deren Mitglied- oder Vertragsstaates die zu dem
Eintragungspflichtigen im Register gespeicherten
Angaben übermitteln. Die zuständige Behörde
eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist
über Änderungen übermittelter Angaben zu unter-
richten. Handelt es sich bei den nach § 11a Ab-
satz 3 und 3b gelöschten Angaben um solche
eines in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-
staat tätigen Gewerbetreibenden, so teilt die
Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 der zustän-
digen Behörde des anderen Mitglied- oder Ver-
tragsstaates die Löschung unverzüglich mit.
(5) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, insbesondere die Übermittlung von
Informationen, hat in Bezug auf die Tätigkeit von
Versicherungsvermittlern und Versicherungsbe-
ratern jeweils über das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz zu erfolgen, das sich dabei
der gemeinsamen Stelle bedient. In Bezug auf die
Tätigkeit von Immobiliardarlehensvermittlern hat
die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermitt-
lung von Informationen, jeweils über das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erfolgen.
(6) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1
und die Behörden, die für die Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständig
sind, haben der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung zu melden:
1. Sanktionen und andere Maßnahmen, die gegen-
über Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1
und 2 getroffen wurden,
2. Rechtsmittel, die im Zusammenhang mit Sank-
tionen und anderen Maßnahmen nach Nummer 1
eingelegt wurden, die nicht nach § 34d Absatz 11
Satz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden, und
die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren,
3. jährlich eine Zusammenfassung der Sanktionen
und Maßnahmen, die gegenüber Gewerbetrei-
benden nach § 34d Absatz 1 und 2 getroffen
wurden.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „nicht
geschäftsüblich sind,“ das Wort „oder“ ge-
strichen.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. der Name des Gewerbetreibenden ge-
ändert wird oder“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzbehörden haben den zuständigen
Behörden die nach § 30 der Abgabenord-
nung geschützten Daten von Unternehmern
im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergeset-
zes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht
nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen
ist; mitzuteilen sind
1. der Name,
2. die betriebliche Anschrift,
3. die Rechtsform,
4. der amtliche Gemeindeschlüssel,
5. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach
§ 139c der Abgabenordnung und, soweit
vorhanden, das Unterscheidungsmerk-
mal nach § 139c Absatz 5a der Abgaben-
ordnung sowie
6. der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Der Name,“ die Wörter „der Name des Ge-
schäfts (Geschäftsbezeichnung),“ eingefügt.
d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. die nach Landesrecht zuständigen Be-
hörden zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben nach dem Lebensmittel-, Bedarfs-
gegenstände-, Futtermittel-, Tabak-,
Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,“.
bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 12 bis 14 werden
angefügt:
„12. die Ausländerbehörden zur Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben nach dem Auf-
enthaltsgesetz,
13. die nach § 22 der Abgabenordnung zu-
ständigen Finanzämter, unbeschadet
des § 138 der Abgabenordnung,
14. die für die Erlaubnisverfahren nach die-
sem Gesetz zuständigen Behörden.“
dd) Satz 3 wird aufgehoben.
e) In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ ersetzt.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium des Innern und für Heimat“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern und für Bau und Heimat
und dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und für Hei-
mat und dem Bundesministerium für Digita-
les und Verkehr“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ ersetzt.
9. § 33b wird aufgehoben.
10. In § 33g werden die Wörter „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit
den Bundesministerien des Innern, für Bau und
Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen
mit den Bundesministerien des Innern und für Hei-
mat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“
ersetzt.
11. Es werden ersetzt:
a) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 34
Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8, § 34c Absatz 3
Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1
Satz 1, den §§ 55f und 153c Satz 1 jeweils die
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz“,
b) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 jeweils
die Wörter „Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesmi-
nisterium des Innern und für Heimat“,
c) in § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1 Satz 1
und § 153c Satz 1 jeweils die Wörter „Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz“ durch die Wörter „Bundesministerium
der Justiz“ und
d) in § 150c Absatz 1 Satz 1 die Wörter „des Bun-
desministeriums der Justiz und für Verbraucher-
schutz“ durch die Wörter „des Bundesminis-
teriums der Justiz“.
12. In § 34d Absatz 3 wird jeweils nach den Angaben
„Absatz 1“ und „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“
eingefügt.
13. In § 34h Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 34f Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
14. § 34j Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ werden durch die Wörter „Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
ersetzt.
b) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f an-
gefügt:
„f) die Pflicht, Beschwerden zu behandeln,“.
15. In § 35 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort
„nicht“ die Wörter „für die Tätigkeit als vertretungs-
berechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder
als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-
niederlassung beauftragte Person sowie“ einge-
fügt.
16. In § 36 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter
„einschließlich altersmäßiger Anforderungen“ ge-
strichen.
17. § 38 Absatz 3 wird aufgehoben.
18. Die §§ 41, 48 und 52 werden aufgehoben.
19. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
20. In § 61 Satz 1 werden die Wörter „§§ 55c und 56
Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60“ durch die
Angabe „den §§ 55c, 59 und 60“ ersetzt.
21. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c
Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10,“ durch die
Wörter „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1
Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8
bis 10,“ und die Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4,“
durch die Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und Ab-
satz 2 und 3,“ ersetzt.
22. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c
Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10,“ durch die
Wörter „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1
Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8
bis 10,“ ersetzt und werden nach den Wörtern
„§ 34f Absatz 4 bis 6,“ die Wörter „§ 34h Absatz 1
Satz 4 und Absatz 2 und 3,“ eingefügt.
23. § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
„5a. entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig weiterbildet,“.
b) Nach Nummer 7b wird folgende Nummer 7c
eingefügt:
„7c. entgegen § 34d Absatz 3, § 34h Absatz 2
Satz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Ge-
werbe oder eine Tätigkeit ausübt,“.
c) Die bisherige Nummer 7c wird Nummer 7d.
24. § 146 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1a werden nach dem Wort
„entgegen“ die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, oder“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1
und 2 Nr.“ durch die Wörter „der Absätze 1
und 2 Nummer 1a und“ ersetzt.
25. Nach § 148b wird folgender § 148c eingefügt:
„§ 148c
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Num-
mer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4

oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b
oder c begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
keit bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-
bereitung gebraucht worden oder bestimmt ge-
wesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
26. § 161 wird wie folgt gefasst:
„§ 161
Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4
(1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung
der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c
der Abgabenordnung und des Unterscheidungs-
merkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenord-
nung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass diese
Identifikationsmerkmale eingeführt worden sind, in
der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fas-
sung anzuwenden.
(2) § 14 Absatz 4 Satz 2 ist bis zu dem Tag, an
dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass
die technischen und organisatorischen Vorausset-
zungen für die automatisierte und medienbruch-
freie Übermittlung der Daten aus der steuerlichen
Abmeldung von den Finanzbehörden an die Ge-
werbebehörden bundesweit vorliegen, in der bis
zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzu-
wenden.“
Artikel 2
Änderung der
Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3, § 5a Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a, § 9 Absatz 1
Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 3 und 4, Absatz 6, § 18
Absatz 3, § 22b Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 1
Satz 1, Absatz 5, den §§ 27, 27d Satz 2, § 40 Ab-
satz 1 und 2, § 42 Absatz 1, § 42e Absatz 1, den
§§ 42i, 42j, 42o, 42u Absatz 2 Satz 2, § 45 Absatz 1,
§ 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, § 50b Satz 1, § 51a
Absatz 2, § 51d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 51e
Satz 1, § 85 Absatz 2 Satz 2 und § 122 Absatz 5
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz“ ersetzt.
2. § 124c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die
Wörter „im Sinne des Absatzes 1“ durch die Wör-
ter „nach dem Vierten Teil“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absatzes
2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1
Nummer 2“ werden durch die Wörter „Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „1, 3 und
4“ wird durch die Angabe „2 und 3“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August
2021 (BGBl. I S. 4036) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 52 die folgenden Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen
für das gerichtliche Verfahren
§ 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesge-
richt
§ 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof“.
2. Es werden ersetzt:
a) in § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, Ab-
satz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1,
§ 25 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 und
§ 54 Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter „Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ und
b) in § 5 Absatz 5 und § 59 Absatz 1 Satz 1 die
Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie“ jeweils durch die Wörter „Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Klimaschutz“.
3. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „der Oberlan-
desgerichte“ durch die Wörter „des Oberlandesge-
richts“ ersetzt.
4. Nach § 52 wird folgender Unterabschnitt 3 einge-
fügt:
„Unterabschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen
für das gerichtliche Verfahren
§ 52a
Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht
Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesge-
richt gebildete Kartellsenat entscheidet über die
nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zuge-
wiesenen Rechtssachen.
§ 52b
Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof

gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende
Rechtsmittel:
1. in Verwaltungssachen über die Revision gegen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44,
46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde
(§ 45),
2. in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde
gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts
(§ 50).
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
(2) § 94 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Quartals in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
Rechte des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Klimaschutz
Robert Habeck
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2009. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2ef3199c91ce0350….