Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/10961 · S. 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Die Änderung soll ein Redaktionsversehen des Gesetz- gebers beseitigen. § 51a Absatz 5 Satz 1 regelt die Zulas- sungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung in einem zu- lassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B der Handwerksordnung. Zulas- sungsvoraussetzung war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsquali- fikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515; „Be- rufsqualifikationsfeststellungsgesetz“) das Bestehen einer Gesellenprüfung oder einer Abschlussprüfung in einem an- erkannten Ausbildungsberuf. Bei der Änderung der Hand- werksordnung durch das Berufsqualifikationsfeststellungs- gesetz wurde in § 51a Absatz 5 Satz 1 versehentlich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e zu einer weiteren Zulassungsalternative gemacht. § 51e regelt aber die Gleich- wertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnach- weises mit der Meisterprüfung. Beabsichtigt war mit der Änderung des § 51a Absatz 5 Satz 1 durch das Berufsquali- fikationsfeststellungsgesetz die Gleichstellung eines auslän- dischen Ausbildungsnachweises, dessen Gleichwertigkeit mit der Gesellenprüfung nach § 40a festgestellt wurde (s. auch die Begründung zum Entwurf des Berufsqualifikationsfest- stellungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 17/6260, S. 55). Zu Nummer 2 Die Errichtung einer Handwerkskammer wird bislang von der Kommentarliteratur als so genannter „Organisationsakt“ angesehen. Die Änderung von § 90 Absatz 5 Satz 1 bewirkt eine eindeutige Zuordnung des Errichtungsaktes zu den For- men des Verwaltungshandelns als Rechtsverordnung. Die Änderung von § 90 Absatz 5 Satz 2 ist zur Anpassung an die Änderung von Satz 1 notwendig.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10961, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.081–39.807 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert 64e27dc078eda314….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP