Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 246

BGBl. 2024 I Nr. 246 · 80.655 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                         Teil I

2024                           Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2024                                  Nr. 246

                   Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz
                                          (BVaDiG)

                                                  Vom 19. Juli 2024


     Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                        Artikel 1

                                  Änderung des Berufsbildungsgesetzes
  Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt
durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
          „§ 11   Vertragsabfassung“.
       b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
          „§ 36   Antrag und Mitteilungspflichten“.
       c) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:
          „§ 42a Virtuelle Teilnahme von Prüfenden“.
       d) Die Angaben zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

                                                            „Abschnitt 6

             Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines
                                             anerkannten Ausbildungsberufs
          § 50b   Antragstellung und Zulassung
          § 50c   Durchführung des Verfahrens
          § 50d   Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen
          § 50e   Verordnungsermächtigung

                                                            Abschnitt 7

                                                       Interessenvertretung“.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


     e) Nach der Angabe zu § 75 werden die folgenden Angaben eingefügt:
       „§ 75a Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
       § 75b      Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6“.
2.   Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
       „(6) Nach diesem Gesetz und nach der Handwerksordnung wird eine individuelle berufliche
     Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt. Die Feststellung erfolgt
     unabhängig davon, ob die berufliche Handlungsfähigkeit durch Berufsbildung erworben wurde. Ist die
     berufliche Handlungsfähigkeit überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des anerkannten
     Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar, wird dies bescheinigt.“
3.   In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1
     Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10“ durch die Wörter „und die Feststellung nach § 1 Absatz 6 am
     Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach der Handwerksordnung gelten § 4 Absatz 1 und 3
     bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e
     Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11“
     ersetzt.
4.   § 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
          „(2) Besteht in mehr als einem der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche ein
       Bedarf, gleiche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, kann das für die betroffenen
       Berufsbereiche und Bereiche zuständige Fachministerium nach Absatz 1 einen Ausbildungsberuf auch für
       mehrere der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche staatlich anerkennen und eine
       entsprechende Ausbildungsordnung nach § 5 erlassen. Sind für die betroffenen Berufsbereiche und
       Bereiche verschiedene Fachministerien zuständig, können die staatliche Anerkennung und der Erlass der
       Ausbildungsordnung nach Absatz 1 durch gemeinsame Rechtsverordnung der zuständigen Fachministerien
       erfolgen.“
     c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
5.   § 5 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
           bbb) Nummer 2 wird Nummer 1.
           ccc) Nummer 2a wird Nummer 2 und die Angabe „Nummer 2“ wird durch die Angabe „Nummer 1“
                ersetzt.
           ddd) Nummer 2b wird Nummer 3.
           eee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe
                „Absatz 5“ ersetzt.
           fff)    Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
           ggg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „Nummer 3“ wird durch die Wörter
                „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
           hhh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2a“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
       dd) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 3
           und 5“ ersetzt.
     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:
       1. eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und
       2. bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche.
       Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.“
6.   In § 6 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt und werden die Wörter „Absatz 2 und 3“
     durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.
7.   In § 7a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
8.   Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Satz 1 gilt bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe, dass, wenn eine Verkürzung der
     Ausbildungsdauer entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses nach Absatz 3 zu einer
     Ausbildungsdauer führt, die das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


      Ausbildungsdauer höchstens um sechs Monate überschreitet, die Ausbildungsdauer auf das Ende der für die
      betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird.“
9.    § 11 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 11

                                                    Vertragsabfassung.“
      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen“
             durch die Wörter „in Textform abzufassen“ ersetzt.
         bb) In Satz 2 wird das Wort „Niederschrift“ durch das Wort „Vertragsabfassung“ ersetzt.
      c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
           „(2) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die
         Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2
         zu übermitteln. Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die
         Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. Ausbildende
         haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. Die
         Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das
         Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
           (3) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
      d) Absatz 4 wird aufgehoben.
10. § 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
         „8. den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.“
11.   In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch die Wörter „; die für das digitale mobile Ausbilden
      nach § 28 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind für die Auszubildenden kostenlos
      zur Verfügung zu stellen,“ ersetzt.
12. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. die Berufsschulunterrichtszeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einschließlich der Pausen und der
             notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte,“.
      b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Pausen“ die Wörter „und der notwendigen Wegezeiten zwischen
         Teilnahmeort und Ausbildungsstätte“ eingefügt.
12a. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden.“
13. In § 17 Absatz 2 Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und entsprechend Satz 4 zu runden.“
    ersetzt.
14. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
15. In § 22 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
    ersetzt.
16. In § 26 wird das Wort „Vertragsniederschrift“ durch das Wort „Vertragsabfassung“ ersetzt.
17. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
18. Dem § 28 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles
      Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am
      gleichen Ort möglich, wenn
      1. für die Vermittlung Informationstechnik eingesetzt wird,
      2. die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder
         Ausbilderinnen jeweils aufhalten, für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet sind und
      3. die Qualität der Vermittlung derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer
         Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort gleichwertig ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn der
         Ausbilder oder die Ausbilderin jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten für den Auszubildenden oder die
         Auszubildende erreichbar ist, den Lernprozess steuert und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert.
      Für die Ausgestaltung digitalen mobilen Ausbildens kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für
      Berufsbildung Empfehlungen beschließen.“
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


19. § 30 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
        1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
        2. das Feststellungsverfahren nach § 1 Absatz 6 mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der
           individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des Ausbildungsberufs der
           entsprechenden Fachrichtung erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat,
        3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine
           Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem
           Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
        4. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden
           Fachrichtung bestanden hat oder
        5. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
           erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen
           rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
        und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.“
     b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
20. § 34 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 34

                                                  Einrichten, Führen
        (1) Die zuständige Stelle hat zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der
     Berufsausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich
     bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag
     einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
       (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
     1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, elektronische Kontaktdaten der Auszubildenden,
     2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an
        berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie
        vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung
        nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,
     3. Name, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,
     4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
     5. Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,
     6. Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit,
        Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,
     7. die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,
     8. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag,
        Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
     9. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches
        Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnis,
     10. Name, Anschrift, elektronische Kontaktdaten der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher
         Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte
         nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum
         öffentlichen Dienst,
     11. Name, Vorname, elektronische Kontaktdaten, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder
         und Ausbilderinnen.
        (3) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet
     wird, in dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen.
       (4) Die nach Absatz 3 gelöschten Daten sind in einem gesonderten Dateisystem zu speichern, so lange und
     soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch für 60 Jahre.“
21. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt werden
     folgende Daten an das Bundesinstitut für Berufsbildung übermittelt:
     1. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
     2. Geschlecht der Auszubildenden, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen
        Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung,
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


     3. Verkürzung der Ausbildungsdauer,
     4. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere              auf   Grund   des   Dritten Buches
        Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen.
     An die Bundesagentur für Arbeit werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der
     Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Festlegung von
     Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt folgende Daten übermittelt:
     1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift der Auszubildenden,
     2. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
     3. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag,
        Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
     4. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte,
        Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.
     Übermittelt werden die nach diesem Gesetz eingetragenen Daten zu den Ausbildungsverhältnissen, die ab
     dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossen wurden und am 30. September des
     laufendenden Kalenderjahres noch bestanden. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der
     Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere
     nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
     freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
     vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 53) in der
     jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und
     Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.“
22. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verzeichnis“ die Wörter „nach Maßgabe des Satzes 2“ eingefügt.
     b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Vertragsniederschrift“ durch die Wörter „Vertragsabfassung und
        des Empfangsnachweises“ ersetzt.
23. § 37 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Der“ die Wörter „oder die“ eingefügt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Sofern die Schule nach Landesrecht verpflichtet ist, die berufsschulische Leistungsfeststellung an die
           zuständige Stelle zu übermitteln, hat die zuständige Stelle die berufsschulische Leistungsfeststellung
           nach der Übermittlung auf dem Zeugnis auszuweisen.“
23a. In § 42 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.
24. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
                                                         „§ 42a

                                            Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
       (1) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen,
     deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der
     Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn
     1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,
     2. die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,
     3. die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden
        ist,
     4. sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet,
     5. die zuständige Stelle die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit
        sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,
     6. den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit
        der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,
     7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur
        Verfügung steht,
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


     8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit
        verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und
     9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.
     Auf Antrag einzelner Prüfender bei der zuständigen Stelle gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und
     diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der
     jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen.
       (2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen
     oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer
     Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.“
25. In § 43 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten“
    gestrichen und werden nach der Angabe „Nummer 7“ die Wörter „über den Ausbildenden oder die
    Ausbildende schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.
26. In § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2b“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
27. § 45 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
          „(3) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 die
        Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit
        der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen
        beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat.“
     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
28. In § 47 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für
    Heimat“ ersetzt.
29. § 49 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“
        ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 39 bis 42 und 47“ durch die Wörter „§§ 39 bis 42a und 47“ ersetzt.
30. In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
31. Nach § 50a wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
                                                      „Abschnitt 6

         Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines
                                         anerkannten Ausbildungsberufs

                                                          § 50b

                                             Antragstellung und Zulassung
        (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit des Antragstellers
     oder der Antragstellerin am Maßstab eines vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zu bezeichnenden
     anerkannten Ausbildungsberufs (Referenzberuf) in einem Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren fest und
     bescheinigt die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit, wenn diese überwiegend oder vollständig mit der für
     die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar ist.
       (2) Antragsberechtigt ist, wer
     1. seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder die notwendige Berufstätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
        mindestens zur Hälfte im Inland absolviert hat und
     2. in dem Referenzberuf keinen Berufsabschluss hat und für wessen Berufsabschluss keine Gleichwertigkeit
        nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt worden ist,
     3. nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf steht sowie
     4. das 25. Lebensjahr vollendet hat.
       (3) Zum Feststellungsverfahren ist per Bescheid zuzulassen, wer
     1. nachweist, mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer für den Referenzberuf
        vorgeschrieben ist, in dem Referenzberuf tätig gewesen zu sein, und
     2. glaubhaft macht, bei der Tätigkeit nach Nummer 1 oder in sonstiger Weise eine berufliche
        Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die derjenigen, die für die Ausübung des Referenzberufs
        erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist.
     § 45 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass, falls ein
     Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf bestand und die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde,
     die Dauer der Berufsausbildung bis höchstens zur Hälfte der festgelegten Ausbildungsdauer berücksichtigt
     werden kann. Gelingt dem Antragsteller oder der Antragstellerin der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder die
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


    Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 2 aus von ihm oder ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht
    oder nur teilweise, kann insoweit die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert werden.
      (4) Richtet sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit, ist Absatz 3 Satz 1
    Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des
    Referenzberufs genügt, die die im Antrag bezeichneten für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst.
       (5) Wer bereits ein Feststellungsverfahren nach diesem Abschnitt durchlaufen hat, in dem die
    überwiegende, aber nicht vollständige Vergleichbarkeit mit der für die Ausübung des Referenzberufs
    erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt und bescheinigt worden ist, hat Anspruch auf
    Durchführung eines Ergänzungsverfahrens, wenn er glaubhaft macht, dass er den Teil der beruflichen
    Handlungsfähigkeit, der für eine vollständige Vergleichbarkeit gefehlt hat, nach der Zulassung zum
    Feststellungsverfahren erworben hat. Absatz 3 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines
    erneuten Nachweises nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht bedarf. Das Ergänzungsverfahren beschränkt
    sich auf diesen Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit. Wird die vollständige Vergleichbarkeit im
    Ergänzungsverfahren festgestellt, so bescheinigt die zuständige Stelle die vollständige Vergleichbarkeit.


                                                         § 50c

                                            Durchführung des Verfahrens
       (1) Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens oder des Ergänzungsverfahrens bestimmt die
    zuständige Stelle aus dem Kreis der Personen, die sie für die Durchführung von Prüfungen im
    Referenzberuf nach § 40 Absatz 3 und 4 berufen hat, Feststellungstandems nach Satz 2 für mindestens ein
    Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode. Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder einer
    Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder einer
    Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht
    die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann. Abwechselnd führt eine Person des
    Feststellungstandems die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit durch (Feststeller
    oder Feststellerin) und die andere Person sitzt der Durchführung der Feststellung bei (Beisitzer oder
    Beisitzerin). Die zuständige Stelle bestimmt durch Los, wer je Feststellungstandem die erste Feststellung
    durchführt. § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4, 6 und 6a ist entsprechend anzuwenden. Mit
    Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die zuständige Stelle abweichend von Satz 4
    zweiter Halbsatz vorsehen, dass den Feststellungen anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des
    Feststellungstandems hauptamtliche Mitarbeitende der zuständigen Stelle oder Arbeitnehmer und
    Arbeitnehmerinnen der von der zuständigen Stelle beherrschten Tochterunternehmen beisitzen, die die
    Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Satz 6 gilt für diese Personen nicht.
       (2) Der Feststeller oder die Feststellerin hat für die Feststellung geeignete Instrumente auszuwählen. Zu
    diesen Instrumenten gehören insbesondere mündliche und praktische Aufgaben sowie die Einbeziehung von
    Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den letzten beiden Jahren vor
    Antragstellung. Auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer
    Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
       (3) Bei einer überwiegenden Vergleichbarkeit weist der Bescheid zusätzlich die festgestellten und die nicht
    festgestellten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der für die Ausübung des Referenzberufs
    erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit aus. Bei einer vollständigen Vergleichbarkeit stellt der
    Bescheid in der Form eines schriftlichen Zeugnisses die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen
    Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin mit der für die Ausübung des Referenzberufs
    erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit fest. § 37 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Kann der
    Antragsteller oder die Antragstellerin weder die vollständige noch die überwiegende Vergleichbarkeit seiner
    oder ihrer individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für den Referenzberuf erforderlichen beruflichen
    Handlungsfähigkeit im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach diesem Abschnitt nachweisen, wird der
    Antrag auf Feststellung abgelehnt.
       (4) Die zuständige Stelle hat Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der
    individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit zu erlassen. Diese Regelungen bedürfen der
    Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Regelungen müssen umfassen:
    1. den Ausschluss von der Mitwirkung,
    2. die Verschwiegenheit,
    3. die Nichtöffentlichkeit,
    4. die Frist für die Ladung zum Feststellungstermin,
    5. die Niederschrift, soweit diese über die Dokumentation nach § 50e Nummer 2 hinausgeht,
    6. die Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die Zeugniserteilung,
    7. die Ausweispflicht und Belehrungen, insbesondere über den Ablauf des Verfahrens, die zur Verfügung
       stehende Zeit und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel,
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


     8. die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie
     9. den Rücktritt vom Feststellungsverfahren und die Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren.
     § 47 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.


                                                          § 50d

                               Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen
        (1) Für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für
     die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen,
     für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, sind die
     §§ 50b und 50c mit der Maßgabe anzuwenden, dass
     1. eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines Referenzberufs auch dann festgestellt
        und bescheinigt wird, wenn diese nicht überwiegend oder vollständig, sondern nur teilweise vergleichbar ist
        mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit; in diesen
        Fällen weist der Bescheid eine teilweise Vergleichbarkeit aus; § 50c Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend,
     2. bei einem Antrag, der sich auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit richtet,
        a) für § 50b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs genügt, die
           die im Antrag bezeichneten, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten,
           Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst,
        b) für § 50b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sich die Glaubhaftmachung auf die im Antrag bezeichneten, für die
           Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt,
        c) der Bescheid nach § 50c Absatz 3 auf Antrag zusätzlich zur Vergleichbarkeit mit dem Referenzberuf
           auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung nach
           § 66 ausweist, sofern sich die Ausbildungsregelung am gewählten Referenzberuf orientiert und
           entsprechend einer berufsspezifischen Musterregelung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
           Berufsbildung getroffen wurde,
     3. abweichend von § 50b Absatz 2 Nummer 4 antragsberechtigt auch ist, wer das 25. Lebensjahr noch nicht
        vollendet hat.
        (2) Im Fall der teilweisen Vergleichbarkeit müssen die festgestellten, für die Ausübung des Referenzberufs
     erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zusammen dem Referenzberuf eindeutig zugeordnet
     werden können und eine berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs ermöglichen.
        (3) Menschen mit Behinderungen können in ihrem Antrag eine Person als Verfahrensbegleitung benennen,
     die besonders mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung
     vertraut ist. Dies sind insbesondere solche Ausbilder oder Ausbilderinnen, die die Rehabilitationspädagogische
     Zusatzqualifikation erworben haben. Auf Antrag des Antragstellers oder der Antragstellerin ist der
     Verfahrensbegleitung Gelegenheit zu geben,
     1. zur Auswahl der Feststellungsinstrumente Stellung zu nehmen und
     2. an der Durchführung der Feststellung teilzunehmen.


                                                          § 50e

                                               Verordnungsermächtigung
       Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Verfahren wird das Bundesministerium für Bildung und
     Forschung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
     Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere
     1. die Voraussetzung und Maßstäbe, anhand derer die Durchführung des Feststellungs- und
        Ergänzungsverfahrens, insbesondere das Verfahren zur Festlegung der Feststellungsinstrumente
        einschließlich der Verpflichtung zur gemeinsamen Festlegung von Feststellungsinstrumenten durch
        zuständige Stellen erfolgt,
     2. das Verfahren zur Würdigung, Feststellung und Dokumentation der Leistungen des Antragstellers oder der
        Antragstellerin,
     3. die Möglichkeit von Wiederholungsversuchen sowie
     4. Maßgaben zur Ausgestaltung des Bescheids bei Feststellung der überwiegenden oder im Fall des § 50d
        Absatz 1 Nummer 1 teilweisen Vergleichbarkeit und des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen
        Vergleichbarkeit
     zu regeln.“
32. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


33. § 53 wird wie folgt geändert:
     a) In den Absätzen 1 und 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.“
34. § 53b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als
     Regelzugang vorzusehen:
     1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
     2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für
        die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6.“
35. § 53c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
     b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
        „2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der
            für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1
            Absatz 6 oder“.
     c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
36. § 53e wird wie folgt geändert:
     a) In den Absätzen 1 und 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.“
37. § 54 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „nach § 71 oder § 72“ eingefügt.
     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Ist für die Bestätigung nach Satz 1 ein Gutachten erforderlich, wird dieses auf Antrag und auf Kosten der
        zuständigen Stelle vom Bundesinstitut für Berufsbildung nach § 90 Absatz 4 Satz 2 erstellt.“
38. In § 56 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 1“
    und die Wörter „§§ 40 bis 42, 46 und 47“ durch die Wörter „§§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, 46
    und 47“ ersetzt.
39. In § 57 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
40. § 58 wird wie folgt geändert:
     a) Das Wort „Energie“ wird durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „§ 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.“
41. In § 59 Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „nach § 71 oder § 72“ eingefügt.
42. In § 60 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
43. § 62 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ausfertigung der Vertragsniederschrift“ durch die Wörter „Kopie des
            Umschulungsvertrages“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 40 bis 42, 46 und 47“ durch die Wörter „§§ 40 bis 42a, 46 und 47“
        ersetzt.
44. In § 63 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
45. In § 70 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
46. Nach § 75 werden die folgenden §§ 75a und 75b eingefügt:
                                                        „§ 75a

                     Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
        Erfolgt in den Fällen des § 4 Absatz 2 die Festlegung einer gemeinsamen zuständigen Stelle nach § 5
     Absatz 3 Satz 2, geht § 71 Absatz 7 der Festlegung vor. Erfolgt keine Festlegung, bestimmt sich die
     zuständige Stelle nach der Zugehörigkeit des ausbildenden Lernorts der betrieblichen Berufsbildung zu
     einem Berufsbereich oder Bereich entsprechend den §§ 71 bis 75. Die Sätze 1 und 2 gelten bei
     Umschulungsordnungen entsprechend, soweit ein umschulender Lernort der betrieblichen Berufsbildung
     besteht. Fehlt ein umschulender Lernort der betrieblichen Berufsbildung, haben die Umzuschulenden die
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


     Wahl unter den zuständigen Stellen, die die jeweilige Umschulungsprüfung anbieten. Erfolgt bei
     Fortbildungsordnungen in den Fällen des § 53 Absatz 4 und des § 53e Absatz 4 keine Festlegung einer
     gemeinsamen zuständigen Stelle, haben die Fortzubildenden die Wahl unter den zuständigen Stellen, die
     die jeweilige Fortbildungsprüfung anbieten.


                                                          § 75b

                               Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
       Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen
     Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.“
47. Dem § 76 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
     „Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich.
     Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, ist für bare Auslagen und für Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung
     von anderer Seite nicht gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der
     zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.“
48. § 81 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 81

                                                   Zuständige Behörden
        (1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die
     zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40 Absatz 6, des § 76 Absatz 1 und des
     § 77 Absatz 2 und 3.
       (2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses
     Gesetzes, so bedarf es im Fall des § 40 Absatz 6, des § 76 Absatz 1 und des § 77 Absatz 3 keiner
     Genehmigung.“
49. In § 82 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesregierung“ die Wörter „oder der von ihr bestimmten
    obersten Landesbehörde“ eingefügt.
50. § 88 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
        bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
           „4. für jede Feststellungsverfahrensteilnahme und jede Ergänzungsverfahrensteilnahme zur
               Feststellung nach § 1 Absatz 6 gesondert: Geschlecht, Geburtsjahr und Vorbildung der
               Teilnehmenden, Referenzberuf, Wiederholungsverfahren, Feststellungsergebnis sowie Dauer und
               Kosten des Verfahrens.“
     b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“ gestrichen.
50a. Dem § 90 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Dies gilt für die Begutachtung von Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen, ob die
     Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen, die nach § 54 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder
     § 42f Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung zu prüfen sind, vorliegen, mit der Maßgabe, dass es einer
     Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nicht bedarf.“
51. In § 92 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
52. In § 99 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
    „Innern und für Heimat“ ersetzt.
53. § 101 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
           bbb) Das Wort „niederlegt“ wird durch das Wort „abfasst“ ersetzt.
        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, die Vertragsabfassung nicht, nicht
               richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
               nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
        cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
           „3. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, die Vertragsabfassung oder den
               Empfangsnachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,“.
        dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


        ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:
            „9. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht,
                nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt,“.
        ff) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 3 bis 7“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 8“ und wird die Angabe
        „Nummer 1“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
54. § 105 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 105

                                                      Evaluation
       (1) Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2
     Satz 1 Nummer 2 werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des
     Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.
       (2) Die Regelungen zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit
     am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung zehn Jahre
     nach dem diesbezüglichen Inkrafttreten des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes
     wissenschaftlich evaluiert.“
55. § 106 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Auf Berufsausbildungen, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 begonnen werden, ist die bis dahin geltende
        Fassung des § 17 anzuwenden.“
     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
           „(4) § 1 Absatz 6, § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und
        § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025
        anzuwenden. § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4
        sind in ihrer am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter
        anzuwenden.“


                                                   Artikel 2

                          Weitere Änderung des Berufsbildungsgesetzes
  Das Berufsbildungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift,“ die Wörter „Identifikationsnummer nach dem
         Identifikationsnummerngesetz und“ eingefügt.
     bb) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Anschrift,“ die Wörter „Identifikationsnummer nach dem
         Identifikationsnummerngesetz und“ eingefügt.
     cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vorname,“ die Wörter „Identifikationsnummer nach dem
         Identifikationsnummerngesetz,“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentliche
     Stellen ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem
     Onlinezugangsgesetz zulässig.“
2. In § 36 Absatz 2 werden nach dem Wort „Tatsachen“ die Wörter „mit Ausnahme der Identifikationsnummer nach
   dem Identifikationsnummerngesetz“ eingefügt.


                                                   Artikel 3

                         Änderung des Registermodernisierungsgesetzes
   Artikel 16 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230; 2023 I
Nr. 293), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                     Artikel 4

                                   Änderung der Handwerksordnung
   Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1.   Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Teil wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zum Fünften Abschnitt wird folgende Angabe eingefügt:
        „Sechster Abschnitt: Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am
                             Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs §§ 41b – 41e“.
     b) In der Angabe zum bisherigen Sechsten Abschnitt wird das Wort „Sechster“ durch das Wort „Siebenter“
        ersetzt.
     c) In der Angabe zum bisherigen Siebenten Abschnitt wird das Wort „Siebenter“ durch das Wort „Achter“
        ersetzt.
     d) In der Angabe zum bisherigen Achten Abschnitt wird das Wort „Achter“ durch das Wort „Neunter“ ersetzt.
2.   Dem § 22 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
     „Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles
     Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Lehrlinge (Auszubildenden) und ihrer Ausbilder am gleichen Ort
     möglich, wenn
     1. für die Vermittlung Informationstechnik eingesetzt wird,
     2. die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Lehrlinge (Auszubildenden) und ihre Ausbilder
        jeweils aufhalten, für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet sind und
     3. die Qualität der Vermittlung derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Lehrlinge (Auszubildenden) und
        ihrer Ausbilder am gleichen Ort gleichwertig ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausbilder jederzeit
        zu den betriebsüblichen Zeiten für den Lehrling (Auszubildenden) erreichbar ist, den Lernprozess steuert
        und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert.
     Für die Ausgestaltung digitalen mobilen Ausbildens kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für
     Berufsbildung Empfehlungen beschließen.“
3.   § 22b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die
        fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer
        1. die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in
           dem ausgebildet werden soll, bestanden hat,
        2. die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
           bestanden hat,
        3. das Feststellungsverfahren nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Ergebnis der
           vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die
           Ausübung des Ausbildungsberufs der entsprechenden Fachrichtung erforderlichen beruflichen
           Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat,
        4. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine
           Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem
           Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
        5. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden
           Fachrichtung bestanden hat oder
        6. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51g oder einen Bildungsabschluss besitzt, dessen
           Gleichwertigkeit nach anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
        und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.“
     b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
4.   § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
        bb) Nummer 2 wird Nummer 1.
        cc) Nummer 2a wird Nummer 2 und die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
        dd) Nummer 2b wird Nummer 3.
        ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


       ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
       gg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ wird durch die Wörter
           „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
       hh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
     b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2a“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
     c) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
     d) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5“
        ersetzt.
5.   In § 27b Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
6.   Dem § 27c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Satz 1 gilt bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe, dass, wenn eine Verkürzung der
     Ausbildungsdauer entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses nach Absatz 3 zu einer
     Ausbildungsdauer führt, die das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten
     Ausbildungsdauer höchstens um sechs Monate überschreitet, die Ausbildungsdauer auf das Ende der für
     die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird.“
7.   § 28 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) Zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt übermittelt
     die Handwerkskammer folgende Daten aus der Lehrlingsrolle an das Bundesinstitut für Berufsbildung:
     1. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
     2. Geschlecht der Lehrlinge (Auszubildenden), Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten
        dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach dem Berufsbildungsgesetz,
     3. Verkürzung der Ausbildungsdauer,
     4. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere             auf   Grund   des   Dritten Buches
        Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen.
     An die Bundesagentur für Arbeit werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der
     Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung
     von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt folgende Daten übermittelt:
     1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift der Lehrlinge (Auszubildenden),
     2. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
     3. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag,
        Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
     4. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte,
        Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.
     Übermittelt werden die nach diesem Gesetz eingetragenen Daten zu den Ausbildungsverhältnissen, die ab
     dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossen wurden und am 30. September des
     laufendenden Kalenderjahres noch bestanden. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der
     Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere
     nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit,
     Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.“
8.   § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrlingsrolle“ die Wörter „nach Maßgabe des Satzes 2“ eingefügt.
     b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Vertragsniederschrift“ durch die Wörter „Vertragsabfassung und
        des Empfangsnachweises“ ersetzt.
9.   § 31 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Sofern die Schule nach Landesrecht verpflichtet ist, die berufsschulische Leistungsfeststellung an die
       Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von
       Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung zu übermitteln, hat die Handwerkskammer oder die
       Handwerksinnung die berufsschulische Leistungsfeststellung nach der Übermittlung auf dem Zeugnis
       auszuweisen.“
9a. In § 35a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 35 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.
10. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:
                                                        „§ 35b
       (1) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung
     von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann bestimmen, dass bei der Abnahme und
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


      Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme
      erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn
      1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,
      2. die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,
      3. die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der Handwerkskammer oder im Falle des
         § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerksinnung festgelegt worden ist,
      4. mindestens ein Prüfender sich am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet,
      5. die Handwerkskammer oder im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung die zu nutzende
         Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,
      6. den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit
         der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,
      7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur
         Verfügung steht,
      8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit
         verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und
      9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.
      Auf Antrag einzelner Prüfender bei der Handwerkskammer oder bei der nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der
      Handwerkammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigten Handwerksinnung gilt Satz 1 nur für
      einzelne Prüfungsleistungen und diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des
      jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen.
        (2) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung
      von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen
      von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und
      sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben
      können.“
11.   In § 36 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten“
      gestrichen und werden nach den Wörtern „Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes“ die Wörter „über den
      Ausbildenden schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.
12. In § 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2b“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
13. § 37 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
           „(3) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 des
        Berufsbildungsgesetzes das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen
        Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs
        erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat.“
      b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
14. § 39a wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 31 Abs. 3 und 4 sowie §§ 33 bis 35a und 38“ durch die Wörter „§ 31
         Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38“ ersetzt.
15. Dem § 41a Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich.
      Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, gilt § 34 Absatz 9 entsprechend.“
16. Nach § 41a wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt:
                                                   „Sechster Abschnitt

                  Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am
                                    Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs

                                                          § 41b
        (1) Die Handwerkskammer stellt auf Antrag die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit des
      Antragstellers oder der Antragstellerin am Maßstab eines vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zu
      bezeichnenden anerkannten Ausbildungsberufs (Referenzberuf) in einem Feststellungs- oder
      Ergänzungsverfahren fest und bescheinigt die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit, wenn diese
      überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen
      Handlungsfähigkeit vergleichbar ist.
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


       (2) Antragsberechtigt ist, wer
    1. seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder die notwendige Berufstätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
       mindestens zur Hälfte im Inland absolviert hat und
    2. in dem Referenzberuf keinen Berufsabschluss hat und für wessen Berufsabschluss keine Gleichwertigkeit
       nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt worden ist,
    3. nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf steht sowie
    4. das 25. Lebensjahr vollendet hat.
       (3) Zum Feststellungsverfahren ist per Bescheid zuzulassen, wer
    1. nachweist, mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer für den Referenzberuf
       vorgeschrieben ist, in dem Referenzberuf tätig gewesen zu sein, und
    2. glaubhaft macht, bei seiner Tätigkeit nach Nummer 1 oder in sonstiger Weise eine berufliche
       Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die derjenigen, die für die Ausübung des Referenzberufs
       erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist.
    § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass, falls ein
    Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf bestand und die Gesellenprüfung nicht bestanden wurde, die
    Dauer der Berufsausbildung bis höchstens zur Hälfte der festgelegten Ausbildungsdauer berücksichtigt
    werden kann. Gelingt dem Antragsteller oder der Antragstellerin der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder
    die Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 2 aus von ihm oder ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht
    oder nur teilweise, kann insoweit die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert werden.
      (4) Richtet sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit, ist Absatz 3 Satz 1
    Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des
    Referenzberufs genügt, die die im Antrag bezeichneten für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst.
       (5) Wer bereits ein Feststellungsverfahren nach diesem Abschnitt durchlaufen hat, in dem die
    überwiegende, aber nicht vollständige Vergleichbarkeit mit der für die Ausübung des Referenzberufs
    erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt und bescheinigt worden ist, hat Anspruch auf
    Durchführung eines Ergänzungsverfahrens, wenn er glaubhaft macht, dass er den Teil der beruflichen
    Handlungsfähigkeit, der für eine vollständige Vergleichbarkeit gefehlt hat, nach der Zulassung zum
    Feststellungsverfahren erworben hat. Absatz 3 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines
    erneuten Nachweises nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht bedarf. Das Ergänzungsverfahren beschränkt
    sich auf diesen Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit. Wird die vollständige Vergleichbarkeit im
    Ergänzungsverfahren festgestellt, so bescheinigt die Handwerkskammer die vollständige Vergleichbarkeit.


                                                        § 41c
       (1) Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens oder des Ergänzungsverfahrens bestimmt die
    Handwerkskammer aus dem Kreis der Personen, die sie oder eine von ihr nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur
    Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung für die Durchführung von Prüfungen im
    Referenzberuf nach § 34 Absatz 2, 5 und 7 berufen hat, Feststellungstandems nach Satz 2 für mindestens ein
    Jahr und höchstens für die Dauer der Berufungsperiode. Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder
    einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder
    einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls
    nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann. Abwechselnd führt eine Person des
    Feststellungstandems die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit durch (Feststeller
    oder Feststellerin) und die andere Person sitzt der Durchführung der Feststellung bei (Beisitzer oder
    Beisitzerin). Die Handwerkskammer bestimmt durch Los, wer je Feststellungstandem die erste Feststellung
    durchführt. § 34 Absatz 2 Satz 3, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7, 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden. Mit
    Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die Handwerkskammer abweichend von Satz 4
    zweiter Halbsatz vorsehen, dass den Feststellungen anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des
    Feststellungstandems hauptamtliche Mitarbeitende der Handwerkskammer oder Arbeitnehmer und
    Arbeitnehmerinnen der von der Handwerkskammer beherrschten Tochterunternehmen beisitzen, die die
    Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Satz 6 gilt für diese Personen nicht.
       (2) Der Feststeller oder die Feststellerin hat für die Feststellung geeignete Instrumente auszuwählen. Zu
    diesen Instrumenten gehören insbesondere mündliche und praktische Aufgaben sowie die Einbeziehung von
    Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den beiden letzten Jahren vor
    Antragstellung. Auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer
    Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
       (3) Bei einer überwiegenden Vergleichbarkeit weist der Bescheid zusätzlich die festgestellten und die nicht
    festgestellten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der für die Ausübung des Referenzberufs
    erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit aus. Bei einer vollständigen Vergleichbarkeit stellt der
    Bescheid in der Form eines schriftlichen Zeugnisses die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen
    Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin mit der für die Ausübung des Referenzberufs
    erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit fest. § 31 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Kann der
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


    Antragsteller oder die Antragstellerin weder die vollständige noch die überwiegende Vergleichbarkeit seiner
    oder ihrer individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für den Referenzberuf erforderlichen beruflichen
    Handlungsfähigkeit im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach diesem Abschnitt nachweisen, wird der
    Antrag auf Feststellung abgelehnt.
       (4) Die Handwerkskammer hat Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der
    individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit zu erlassen. Diese Regelungen bedürfen der
    Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Regelungen müssen umfassen:
    1. den Ausschluss von der Mitwirkung,
    2. die Verschwiegenheit,
    3. die Nichtöffentlichkeit,
    4. die Frist für die Ladung zum Feststellungstermin,
    5. die Niederschrift, soweit diese über die Dokumentation nach § 41e Nummer 2 hinausgeht,
    6. die Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die Zeugniserteilung,
    7. die Ausweispflicht und Belehrungen, insbesondere über den Ablauf des Verfahrens, die zur Verfügung
       stehende Zeit und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel,
    8. die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie
    9. den Rücktritt vom Feststellungsverfahren und die Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren.
    § 38 Absatz 3 gilt entsprechend.


                                                         § 41d
       (1) Für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für
    die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen,
    für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, sind die
    §§ 41b und 41c mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines Referenzberufs auch dann festgestellt
       und bescheinigt wird, wenn diese nicht überwiegend oder vollständig, sondern nur teilweise vergleichbar ist
       mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit; in diesen
       Fällen weist der Bescheid eine teilweise Vergleichbarkeit aus; § 41c Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend,
    2. bei einem Antrag, der sich auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit richtet,
       a) für § 41b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs genügt, die
          die im Antrag bezeichneten, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten,
          Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst,
       b) für § 41b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sich die Glaubhaftmachung auf die im Antrag bezeichneten, für die
          Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt,
       c) der Bescheid nach § 41c Absatz 3 auf Antrag zusätzlich zur Vergleichbarkeit mit dem Referenzberuf
          auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung nach
          § 42r ausweist, sofern sich die Ausbildungsregelung am gewählten Referenzberuf orientiert und
          entsprechend einer berufsspezifischen Musterregelung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
          Berufsbildung getroffen wurde,
    3. abweichend von § 41b Absatz 2 Nummer 4 antragsberechtigt auch ist, wer das 25. Lebensjahr noch nicht
       vollendet hat.
       (2) Im Fall der teilweisen Vergleichbarkeit müssen die festgestellten, für die Ausübung des Referenzberufs
    erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zusammen dem Referenzberuf eindeutig zugeordnet
    werden können und eine berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs ermöglichen.
       (3) Menschen mit Behinderungen können in ihrem Antrag eine Person als Verfahrensbegleitung benennen,
    die besonders mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung
    vertraut ist. Dies sind insbesondere solche Ausbilder, die die Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation
    erworben haben. Auf Antrag des Antragstellers oder der Antragstellerin ist der Verfahrensbegleitung
    Gelegenheit zu geben,
    1. zur Auswahl der Feststellungsinstrumente Stellung zu nehmen und
    2. an der Durchführung der Feststellung teilzunehmen.


                                                         § 41e
      Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Verfahren wird das Bundesministerium für Bildung und
    Forschung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
    Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


     1. die Voraussetzung und Maßstäbe, anhand derer die Durchführung des Feststellungs- und
        Ergänzungsverfahrens, insbesondere das Verfahren zur Festlegung der Feststellungsinstrumente
        einschließlich der Verpflichtung zur gemeinsamen Festlegung von Feststellungsinstrumenten durch
        zuständige Stellen erfolgt,
     2. das Verfahren zur Würdigung, Feststellung und Dokumentation der Leistungen des Antragstellers oder der
        Antragstellerin,
     3. die Möglichkeit von Wiederholungsversuchen sowie
     4. Maßgaben zur Ausgestaltung des Bescheids bei Feststellung der überwiegenden oder im Fall des § 41d
        Absatz 1 Nummer 1 teilweisen Vergleichbarkeit und des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen
        Vergleichbarkeit
     zu regeln.“
17. Der bisherige Sechste Abschnitt wird der Siebente Abschnitt.
18. § 42b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als
     Regelzugang vorzusehen:
     1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
     2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für
        die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6
        des Berufsbildungsgesetzes.“
19. § 42c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein „Komma“ ersetzt.
     b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
        „2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der
            für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1
            Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder“.
     c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
19a. Dem § 42f Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Ist für die Bestätigung nach Satz 1 ein Gutachten erforderlich, wird dieses auf Antrag und auf Kosten der
     Handwerkskammer vom Bundesinstitut für Berufsbildung nach § 90 Absatz 4 Satz 2 des Berufsbildungs­
     gesetzes erstellt.“
20. In § 42h Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2
    Satz 1“ und die Wörter „§§ 34 bis 35a, 37a und 38“ durch die Wörter „§§ 34 bis 35a Absatz 1 bis 5 sowie die
    §§ 35b, 37a und 38“ ersetzt.
21. In § 42l Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ und jeweils die Angabe „Nr.“
    durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
22. § 42n wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ausfertigung der Vertragsniederschrift“ durch die Wörter „Kopie des
            Umschulungsvertrages“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 34 bis 35a, 37a und 38“ durch die Wörter „§§ 34 bis 35b, 37a
        und 38“ ersetzt.
23. Der bisherige Siebente Abschnitt wird der Achte Abschnitt.
24. In § 42v Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
25. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Neunte Abschnitt.
26. § 49 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen,
     1. wer
        a) eine andere Gesellenprüfung oder           eine   andere   Abschlussprüfung    in   einem    anerkannten
           Ausbildungsberuf bestanden hat und
        b) in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige
           Berufstätigkeit ausgeübt hat;
     2. wer
        a) ein Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der
           für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1
           Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes erhalten hat und
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


        b) in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige
           Berufstätigkeit ausgeübt hat, davon mindestens ein Jahr nach Erhalt des Zeugnisses im Sinne des
           Buchstabens a.
        Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen jeweils nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der
        erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen
        Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.“
27. § 51a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
     1. eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
     2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für
        die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6
        des Berufsbildungsgesetzes erhalten hat oder
     3. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt.
     Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für
     das Ablegen des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.“
28. § 118 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht, nicht
         richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder“.
29. Nach § 123 wird folgender § 123a eingefügt:
                                                         „§ 123a
        § 22b Absatz 3, § 37 Absatz 3, die §§ 41b, 41c Absatz 1 bis 3, die §§ 41d, 42b Absatz 3, § 42c Absatz 3,
     § 49 Absatz 2 sowie § 51a Absatz 5 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 22b Absatz 3, § 37
     Absatz 3, § 42b Absatz 3, § 42c Absatz 3, § 49 Absatz 2 sowie § 51a Absatz 5 sind in ihrer am 31. Juli 2024
     geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.“
30. Anlage D Abschnitt III wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 wird das Wort „Geburtsname,“ gestrichen und werden die Wörter „, beispielsweise E-Mail-
        Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer,“ durch das Wort
        „und“ ersetzt.
     b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Buchstabe a wird das Wort „Geburtsname,“ und werden die Wörter „, beispielsweise E-Mail-Adresse,
            Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer“ gestrichen.
        bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Vorname und Anschrift“ durch die Wörter „Vorname, Anschrift und
            elektronische Kontaktdaten“ ersetzt.


                                                      Artikel 5

                            Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Pausen“ die Wörter „und der notwendigen Wegezeiten
   zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte“ eingefügt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Pausen“ die Wörter „und der notwendigen
   Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte“ eingefügt.


                                                      Artikel 6

                                       Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes in der vom
1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz kann den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom 1. Januar 2025 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                                                    Artikel 7

                                                 Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2024 in Kraft.
   (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im
Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.
  (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 19. Juli 2024

                                           Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                          Die Bundesministerin
                                       für Bildung und Forschung
                                         Bettina Stark-Watzinger




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 246. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 22c705b947d3e9d4….