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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 246
BGBl. 2024 I Nr. 246 · 80.655 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2024 Nr. 246
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz
(BVaDiG)
Vom 19. Juli 2024
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt
durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Vertragsabfassung“.
b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten“.
c) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 42a Virtuelle Teilnahme von Prüfenden“.
d) Die Angaben zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 6
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines
anerkannten Ausbildungsberufs
§ 50b Antragstellung und Zulassung
§ 50c Durchführung des Verfahrens
§ 50d Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen
§ 50e Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7
Interessenvertretung“.

e) Nach der Angabe zu § 75 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 75a Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6“.
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Nach diesem Gesetz und nach der Handwerksordnung wird eine individuelle berufliche
Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt. Die Feststellung erfolgt
unabhängig davon, ob die berufliche Handlungsfähigkeit durch Berufsbildung erworben wurde. Ist die
berufliche Handlungsfähigkeit überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des anerkannten
Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar, wird dies bescheinigt.“
3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10“ durch die Wörter „und die Feststellung nach § 1 Absatz 6 am
Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach der Handwerksordnung gelten § 4 Absatz 1 und 3
bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e
Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11“
ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Besteht in mehr als einem der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche ein
Bedarf, gleiche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, kann das für die betroffenen
Berufsbereiche und Bereiche zuständige Fachministerium nach Absatz 1 einen Ausbildungsberuf auch für
mehrere der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche staatlich anerkennen und eine
entsprechende Ausbildungsordnung nach § 5 erlassen. Sind für die betroffenen Berufsbereiche und
Bereiche verschiedene Fachministerien zuständig, können die staatliche Anerkennung und der Erlass der
Ausbildungsordnung nach Absatz 1 durch gemeinsame Rechtsverordnung der zuständigen Fachministerien
erfolgen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 2 wird Nummer 1.
ccc) Nummer 2a wird Nummer 2 und die Angabe „Nummer 2“ wird durch die Angabe „Nummer 1“
ersetzt.
ddd) Nummer 2b wird Nummer 3.
eee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe
„Absatz 5“ ersetzt.
fff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
ggg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „Nummer 3“ wird durch die Wörter
„Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
hhh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2a“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 3
und 5“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:
1. eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und
2. bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche.
Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.“
6. In § 6 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt und werden die Wörter „Absatz 2 und 3“
durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.
7. In § 7a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
8. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe, dass, wenn eine Verkürzung der
Ausbildungsdauer entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses nach Absatz 3 zu einer
Ausbildungsdauer führt, die das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten

Ausbildungsdauer höchstens um sechs Monate überschreitet, die Ausbildungsdauer auf das Ende der für die
betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Vertragsabfassung.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen“
durch die Wörter „in Textform abzufassen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Niederschrift“ durch das Wort „Vertragsabfassung“ ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die
Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2
zu übermitteln. Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die
Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. Ausbildende
haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. Die
Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das
Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
10. § 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.“
11. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch die Wörter „; die für das digitale mobile Ausbilden
nach § 28 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind für die Auszubildenden kostenlos
zur Verfügung zu stellen,“ ersetzt.
12. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Berufsschulunterrichtszeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einschließlich der Pausen und der
notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte,“.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Pausen“ die Wörter „und der notwendigen Wegezeiten zwischen
Teilnahmeort und Ausbildungsstätte“ eingefügt.
12a. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden.“
13. In § 17 Absatz 2 Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und entsprechend Satz 4 zu runden.“
ersetzt.
14. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
15. In § 22 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
ersetzt.
16. In § 26 wird das Wort „Vertragsniederschrift“ durch das Wort „Vertragsabfassung“ ersetzt.
17. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
18. Dem § 28 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles
Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am
gleichen Ort möglich, wenn
1. für die Vermittlung Informationstechnik eingesetzt wird,
2. die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder
Ausbilderinnen jeweils aufhalten, für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet sind und
3. die Qualität der Vermittlung derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer
Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort gleichwertig ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn der
Ausbilder oder die Ausbilderin jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten für den Auszubildenden oder die
Auszubildende erreichbar ist, den Lernprozess steuert und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert.
Für die Ausgestaltung digitalen mobilen Ausbildens kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für
Berufsbildung Empfehlungen beschließen.“

19. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2. das Feststellungsverfahren nach § 1 Absatz 6 mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der
individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des Ausbildungsberufs der
entsprechenden Fachrichtung erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat,
3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine
Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem
Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
4. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden
Fachrichtung bestanden hat oder
5. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen
rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.“
b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
20. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Einrichten, Führen
(1) Die zuständige Stelle hat zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der
Berufsausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich
bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag
einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, elektronische Kontaktdaten der Auszubildenden,
2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an
berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie
vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung
nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,
3. Name, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,
4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
5. Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,
6. Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit,
Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,
7. die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,
8. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag,
Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
9. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnis,
10. Name, Anschrift, elektronische Kontaktdaten der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher
Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte
nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum
öffentlichen Dienst,
11. Name, Vorname, elektronische Kontaktdaten, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder
und Ausbilderinnen.
(3) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet
wird, in dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen.
(4) Die nach Absatz 3 gelöschten Daten sind in einem gesonderten Dateisystem zu speichern, so lange und
soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch für 60 Jahre.“
21. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt werden
folgende Daten an das Bundesinstitut für Berufsbildung übermittelt:
1. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
2. Geschlecht der Auszubildenden, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen
Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung,

3. Verkürzung der Ausbildungsdauer,
4. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen.
An die Bundesagentur für Arbeit werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Festlegung von
Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt folgende Daten übermittelt:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift der Auszubildenden,
2. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
3. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag,
Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
4. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte,
Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.
Übermittelt werden die nach diesem Gesetz eingetragenen Daten zu den Ausbildungsverhältnissen, die ab
dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossen wurden und am 30. September des
laufendenden Kalenderjahres noch bestanden. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere
nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 53) in der
jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und
Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.“
22. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verzeichnis“ die Wörter „nach Maßgabe des Satzes 2“ eingefügt.
b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Vertragsniederschrift“ durch die Wörter „Vertragsabfassung und
des Empfangsnachweises“ ersetzt.
23. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Der“ die Wörter „oder die“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Sofern die Schule nach Landesrecht verpflichtet ist, die berufsschulische Leistungsfeststellung an die
zuständige Stelle zu übermitteln, hat die zuständige Stelle die berufsschulische Leistungsfeststellung
nach der Übermittlung auf dem Zeugnis auszuweisen.“
23a. In § 42 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.
24. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a
Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
(1) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen,
deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der
Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn
1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,
2. die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,
3. die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden
ist,
4. sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet,
5. die zuständige Stelle die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit
sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,
6. den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit
der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,
7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur
Verfügung steht,

8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit
verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und
9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.
Auf Antrag einzelner Prüfender bei der zuständigen Stelle gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und
diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der
jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen.
(2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen
oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer
Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.“
25. In § 43 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten“
gestrichen und werden nach der Angabe „Nummer 7“ die Wörter „über den Ausbildenden oder die
Ausbildende schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.
26. In § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2b“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
27. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 die
Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit
der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen
beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
28. In § 47 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für
Heimat“ ersetzt.
29. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 39 bis 42 und 47“ durch die Wörter „§§ 39 bis 42a und 47“ ersetzt.
30. In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
31. Nach § 50a wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines
anerkannten Ausbildungsberufs
§ 50b
Antragstellung und Zulassung
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit des Antragstellers
oder der Antragstellerin am Maßstab eines vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zu bezeichnenden
anerkannten Ausbildungsberufs (Referenzberuf) in einem Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren fest und
bescheinigt die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit, wenn diese überwiegend oder vollständig mit der für
die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar ist.
(2) Antragsberechtigt ist, wer
1. seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder die notwendige Berufstätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
mindestens zur Hälfte im Inland absolviert hat und
2. in dem Referenzberuf keinen Berufsabschluss hat und für wessen Berufsabschluss keine Gleichwertigkeit
nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt worden ist,
3. nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf steht sowie
4. das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Zum Feststellungsverfahren ist per Bescheid zuzulassen, wer
1. nachweist, mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer für den Referenzberuf
vorgeschrieben ist, in dem Referenzberuf tätig gewesen zu sein, und
2. glaubhaft macht, bei der Tätigkeit nach Nummer 1 oder in sonstiger Weise eine berufliche
Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die derjenigen, die für die Ausübung des Referenzberufs
erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist.
§ 45 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass, falls ein
Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf bestand und die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde,
die Dauer der Berufsausbildung bis höchstens zur Hälfte der festgelegten Ausbildungsdauer berücksichtigt
werden kann. Gelingt dem Antragsteller oder der Antragstellerin der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder die

Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 2 aus von ihm oder ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht
oder nur teilweise, kann insoweit die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert werden.
(4) Richtet sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit, ist Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des
Referenzberufs genügt, die die im Antrag bezeichneten für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst.
(5) Wer bereits ein Feststellungsverfahren nach diesem Abschnitt durchlaufen hat, in dem die
überwiegende, aber nicht vollständige Vergleichbarkeit mit der für die Ausübung des Referenzberufs
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt und bescheinigt worden ist, hat Anspruch auf
Durchführung eines Ergänzungsverfahrens, wenn er glaubhaft macht, dass er den Teil der beruflichen
Handlungsfähigkeit, der für eine vollständige Vergleichbarkeit gefehlt hat, nach der Zulassung zum
Feststellungsverfahren erworben hat. Absatz 3 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines
erneuten Nachweises nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht bedarf. Das Ergänzungsverfahren beschränkt
sich auf diesen Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit. Wird die vollständige Vergleichbarkeit im
Ergänzungsverfahren festgestellt, so bescheinigt die zuständige Stelle die vollständige Vergleichbarkeit.
§ 50c
Durchführung des Verfahrens
(1) Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens oder des Ergänzungsverfahrens bestimmt die
zuständige Stelle aus dem Kreis der Personen, die sie für die Durchführung von Prüfungen im
Referenzberuf nach § 40 Absatz 3 und 4 berufen hat, Feststellungstandems nach Satz 2 für mindestens ein
Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode. Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder einer
Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder einer
Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht
die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann. Abwechselnd führt eine Person des
Feststellungstandems die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit durch (Feststeller
oder Feststellerin) und die andere Person sitzt der Durchführung der Feststellung bei (Beisitzer oder
Beisitzerin). Die zuständige Stelle bestimmt durch Los, wer je Feststellungstandem die erste Feststellung
durchführt. § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4, 6 und 6a ist entsprechend anzuwenden. Mit
Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die zuständige Stelle abweichend von Satz 4
zweiter Halbsatz vorsehen, dass den Feststellungen anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des
Feststellungstandems hauptamtliche Mitarbeitende der zuständigen Stelle oder Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen der von der zuständigen Stelle beherrschten Tochterunternehmen beisitzen, die die
Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Satz 6 gilt für diese Personen nicht.
(2) Der Feststeller oder die Feststellerin hat für die Feststellung geeignete Instrumente auszuwählen. Zu
diesen Instrumenten gehören insbesondere mündliche und praktische Aufgaben sowie die Einbeziehung von
Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den letzten beiden Jahren vor
Antragstellung. Auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer
Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
(3) Bei einer überwiegenden Vergleichbarkeit weist der Bescheid zusätzlich die festgestellten und die nicht
festgestellten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der für die Ausübung des Referenzberufs
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit aus. Bei einer vollständigen Vergleichbarkeit stellt der
Bescheid in der Form eines schriftlichen Zeugnisses die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen
Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin mit der für die Ausübung des Referenzberufs
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit fest. § 37 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Kann der
Antragsteller oder die Antragstellerin weder die vollständige noch die überwiegende Vergleichbarkeit seiner
oder ihrer individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für den Referenzberuf erforderlichen beruflichen
Handlungsfähigkeit im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach diesem Abschnitt nachweisen, wird der
Antrag auf Feststellung abgelehnt.
(4) Die zuständige Stelle hat Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der
individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit zu erlassen. Diese Regelungen bedürfen der
Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Regelungen müssen umfassen:
1. den Ausschluss von der Mitwirkung,
2. die Verschwiegenheit,
3. die Nichtöffentlichkeit,
4. die Frist für die Ladung zum Feststellungstermin,
5. die Niederschrift, soweit diese über die Dokumentation nach § 50e Nummer 2 hinausgeht,
6. die Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die Zeugniserteilung,
7. die Ausweispflicht und Belehrungen, insbesondere über den Ablauf des Verfahrens, die zur Verfügung
stehende Zeit und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel,

8. die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie
9. den Rücktritt vom Feststellungsverfahren und die Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren.
§ 47 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 50d
Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen
(1) Für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für
die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen,
für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, sind die
§§ 50b und 50c mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines Referenzberufs auch dann festgestellt
und bescheinigt wird, wenn diese nicht überwiegend oder vollständig, sondern nur teilweise vergleichbar ist
mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit; in diesen
Fällen weist der Bescheid eine teilweise Vergleichbarkeit aus; § 50c Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend,
2. bei einem Antrag, der sich auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit richtet,
a) für § 50b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs genügt, die
die im Antrag bezeichneten, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst,
b) für § 50b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sich die Glaubhaftmachung auf die im Antrag bezeichneten, für die
Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt,
c) der Bescheid nach § 50c Absatz 3 auf Antrag zusätzlich zur Vergleichbarkeit mit dem Referenzberuf
auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung nach
§ 66 ausweist, sofern sich die Ausbildungsregelung am gewählten Referenzberuf orientiert und
entsprechend einer berufsspezifischen Musterregelung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung getroffen wurde,
3. abweichend von § 50b Absatz 2 Nummer 4 antragsberechtigt auch ist, wer das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
(2) Im Fall der teilweisen Vergleichbarkeit müssen die festgestellten, für die Ausübung des Referenzberufs
erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zusammen dem Referenzberuf eindeutig zugeordnet
werden können und eine berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs ermöglichen.
(3) Menschen mit Behinderungen können in ihrem Antrag eine Person als Verfahrensbegleitung benennen,
die besonders mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung
vertraut ist. Dies sind insbesondere solche Ausbilder oder Ausbilderinnen, die die Rehabilitationspädagogische
Zusatzqualifikation erworben haben. Auf Antrag des Antragstellers oder der Antragstellerin ist der
Verfahrensbegleitung Gelegenheit zu geben,
1. zur Auswahl der Feststellungsinstrumente Stellung zu nehmen und
2. an der Durchführung der Feststellung teilzunehmen.
§ 50e
Verordnungsermächtigung
Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Verfahren wird das Bundesministerium für Bildung und
Forschung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere
1. die Voraussetzung und Maßstäbe, anhand derer die Durchführung des Feststellungs- und
Ergänzungsverfahrens, insbesondere das Verfahren zur Festlegung der Feststellungsinstrumente
einschließlich der Verpflichtung zur gemeinsamen Festlegung von Feststellungsinstrumenten durch
zuständige Stellen erfolgt,
2. das Verfahren zur Würdigung, Feststellung und Dokumentation der Leistungen des Antragstellers oder der
Antragstellerin,
3. die Möglichkeit von Wiederholungsversuchen sowie
4. Maßgaben zur Ausgestaltung des Bescheids bei Feststellung der überwiegenden oder im Fall des § 50d
Absatz 1 Nummer 1 teilweisen Vergleichbarkeit und des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen
Vergleichbarkeit
zu regeln.“
32. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.

33. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.“
34. § 53b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als
Regelzugang vorzusehen:
1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für
die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6.“
35. § 53c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der
für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1
Absatz 6 oder“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
36. § 53e wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.“
37. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „nach § 71 oder § 72“ eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist für die Bestätigung nach Satz 1 ein Gutachten erforderlich, wird dieses auf Antrag und auf Kosten der
zuständigen Stelle vom Bundesinstitut für Berufsbildung nach § 90 Absatz 4 Satz 2 erstellt.“
38. In § 56 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 1“
und die Wörter „§§ 40 bis 42, 46 und 47“ durch die Wörter „§§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, 46
und 47“ ersetzt.
39. In § 57 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
40. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Energie“ wird durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.“
41. In § 59 Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „nach § 71 oder § 72“ eingefügt.
42. In § 60 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
43. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ausfertigung der Vertragsniederschrift“ durch die Wörter „Kopie des
Umschulungsvertrages“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 40 bis 42, 46 und 47“ durch die Wörter „§§ 40 bis 42a, 46 und 47“
ersetzt.
44. In § 63 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
45. In § 70 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
46. Nach § 75 werden die folgenden §§ 75a und 75b eingefügt:
„§ 75a
Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
Erfolgt in den Fällen des § 4 Absatz 2 die Festlegung einer gemeinsamen zuständigen Stelle nach § 5
Absatz 3 Satz 2, geht § 71 Absatz 7 der Festlegung vor. Erfolgt keine Festlegung, bestimmt sich die
zuständige Stelle nach der Zugehörigkeit des ausbildenden Lernorts der betrieblichen Berufsbildung zu
einem Berufsbereich oder Bereich entsprechend den §§ 71 bis 75. Die Sätze 1 und 2 gelten bei
Umschulungsordnungen entsprechend, soweit ein umschulender Lernort der betrieblichen Berufsbildung
besteht. Fehlt ein umschulender Lernort der betrieblichen Berufsbildung, haben die Umzuschulenden die

Wahl unter den zuständigen Stellen, die die jeweilige Umschulungsprüfung anbieten. Erfolgt bei
Fortbildungsordnungen in den Fällen des § 53 Absatz 4 und des § 53e Absatz 4 keine Festlegung einer
gemeinsamen zuständigen Stelle, haben die Fortzubildenden die Wahl unter den zuständigen Stellen, die
die jeweilige Fortbildungsprüfung anbieten.
§ 75b
Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen
Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.“
47. Dem § 76 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich.
Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, ist für bare Auslagen und für Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung
von anderer Seite nicht gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der
zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.“
48. § 81 wird wie folgt gefasst:
„§ 81
Zuständige Behörden
(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die
zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40 Absatz 6, des § 76 Absatz 1 und des
§ 77 Absatz 2 und 3.
(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses
Gesetzes, so bedarf es im Fall des § 40 Absatz 6, des § 76 Absatz 1 und des § 77 Absatz 3 keiner
Genehmigung.“
49. In § 82 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesregierung“ die Wörter „oder der von ihr bestimmten
obersten Landesbehörde“ eingefügt.
50. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. für jede Feststellungsverfahrensteilnahme und jede Ergänzungsverfahrensteilnahme zur
Feststellung nach § 1 Absatz 6 gesondert: Geschlecht, Geburtsjahr und Vorbildung der
Teilnehmenden, Referenzberuf, Wiederholungsverfahren, Feststellungsergebnis sowie Dauer und
Kosten des Verfahrens.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“ gestrichen.
50a. Dem § 90 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt für die Begutachtung von Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen, ob die
Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen, die nach § 54 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder
§ 42f Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung zu prüfen sind, vorliegen, mit der Maßgabe, dass es einer
Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nicht bedarf.“
51. In § 92 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
52. In § 99 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Innern und für Heimat“ ersetzt.
53. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
bbb) Das Wort „niederlegt“ wird durch das Wort „abfasst“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, die Vertragsabfassung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, die Vertragsabfassung oder den
Empfangsnachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,“.
dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.

ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht,
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt,“.
ff) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 3 bis 7“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 8“ und wird die Angabe
„Nummer 1“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
54. § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105
Evaluation
(1) Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.
(2) Die Regelungen zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit
am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung zehn Jahre
nach dem diesbezüglichen Inkrafttreten des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes
wissenschaftlich evaluiert.“
55. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Berufsausbildungen, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 begonnen werden, ist die bis dahin geltende
Fassung des § 17 anzuwenden.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 1 Absatz 6, § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und
§ 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025
anzuwenden. § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4
sind in ihrer am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter
anzuwenden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift,“ die Wörter „Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz und“ eingefügt.
bb) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Anschrift,“ die Wörter „Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz und“ eingefügt.
cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vorname,“ die Wörter „Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz,“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentliche
Stellen ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz zulässig.“
2. In § 36 Absatz 2 werden nach dem Wort „Tatsachen“ die Wörter „mit Ausnahme der Identifikationsnummer nach
dem Identifikationsnummerngesetz“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Registermodernisierungsgesetzes
Artikel 16 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230; 2023 I
Nr. 293), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Teil wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zum Fünften Abschnitt wird folgende Angabe eingefügt:
„Sechster Abschnitt: Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am
Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs §§ 41b – 41e“.
b) In der Angabe zum bisherigen Sechsten Abschnitt wird das Wort „Sechster“ durch das Wort „Siebenter“
ersetzt.
c) In der Angabe zum bisherigen Siebenten Abschnitt wird das Wort „Siebenter“ durch das Wort „Achter“
ersetzt.
d) In der Angabe zum bisherigen Achten Abschnitt wird das Wort „Achter“ durch das Wort „Neunter“ ersetzt.
2. Dem § 22 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles
Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Lehrlinge (Auszubildenden) und ihrer Ausbilder am gleichen Ort
möglich, wenn
1. für die Vermittlung Informationstechnik eingesetzt wird,
2. die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Lehrlinge (Auszubildenden) und ihre Ausbilder
jeweils aufhalten, für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet sind und
3. die Qualität der Vermittlung derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Lehrlinge (Auszubildenden) und
ihrer Ausbilder am gleichen Ort gleichwertig ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausbilder jederzeit
zu den betriebsüblichen Zeiten für den Lehrling (Auszubildenden) erreichbar ist, den Lernprozess steuert
und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert.
Für die Ausgestaltung digitalen mobilen Ausbildens kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für
Berufsbildung Empfehlungen beschließen.“
3. § 22b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die
fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer
1. die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in
dem ausgebildet werden soll, bestanden hat,
2. die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
bestanden hat,
3. das Feststellungsverfahren nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Ergebnis der
vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die
Ausübung des Ausbildungsberufs der entsprechenden Fachrichtung erforderlichen beruflichen
Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat,
4. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine
Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem
Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
5. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden
Fachrichtung bestanden hat oder
6. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51g oder einen Bildungsabschluss besitzt, dessen
Gleichwertigkeit nach anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
4. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird Nummer 1.
cc) Nummer 2a wird Nummer 2 und die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
dd) Nummer 2b wird Nummer 3.
ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
gg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ wird durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
hh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2a“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5“
ersetzt.
5. In § 27b Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
6. Dem § 27c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe, dass, wenn eine Verkürzung der
Ausbildungsdauer entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses nach Absatz 3 zu einer
Ausbildungsdauer führt, die das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten
Ausbildungsdauer höchstens um sechs Monate überschreitet, die Ausbildungsdauer auf das Ende der für
die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird.“
7. § 28 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt übermittelt
die Handwerkskammer folgende Daten aus der Lehrlingsrolle an das Bundesinstitut für Berufsbildung:
1. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
2. Geschlecht der Lehrlinge (Auszubildenden), Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten
dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach dem Berufsbildungsgesetz,
3. Verkürzung der Ausbildungsdauer,
4. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen.
An die Bundesagentur für Arbeit werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung
von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt folgende Daten übermittelt:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift der Lehrlinge (Auszubildenden),
2. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
3. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag,
Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
4. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte,
Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.
Übermittelt werden die nach diesem Gesetz eingetragenen Daten zu den Ausbildungsverhältnissen, die ab
dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossen wurden und am 30. September des
laufendenden Kalenderjahres noch bestanden. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere
nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit,
Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.“
8. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrlingsrolle“ die Wörter „nach Maßgabe des Satzes 2“ eingefügt.
b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Vertragsniederschrift“ durch die Wörter „Vertragsabfassung und
des Empfangsnachweises“ ersetzt.
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Schule nach Landesrecht verpflichtet ist, die berufsschulische Leistungsfeststellung an die
Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von
Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung zu übermitteln, hat die Handwerkskammer oder die
Handwerksinnung die berufsschulische Leistungsfeststellung nach der Übermittlung auf dem Zeugnis
auszuweisen.“
9a. In § 35a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 35 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.
10. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:
„§ 35b
(1) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung
von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann bestimmen, dass bei der Abnahme und

Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme
erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn
1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,
2. die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,
3. die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der Handwerkskammer oder im Falle des
§ 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerksinnung festgelegt worden ist,
4. mindestens ein Prüfender sich am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet,
5. die Handwerkskammer oder im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung die zu nutzende
Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,
6. den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit
der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,
7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur
Verfügung steht,
8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit
verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und
9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.
Auf Antrag einzelner Prüfender bei der Handwerkskammer oder bei der nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der
Handwerkammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigten Handwerksinnung gilt Satz 1 nur für
einzelne Prüfungsleistungen und diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des
jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen.
(2) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung
von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen
von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und
sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben
können.“
11. In § 36 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten“
gestrichen und werden nach den Wörtern „Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes“ die Wörter „über den
Ausbildenden schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.
12. In § 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2b“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
13. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 des
Berufsbildungsgesetzes das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen
Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
14. § 39a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 31 Abs. 3 und 4 sowie §§ 33 bis 35a und 38“ durch die Wörter „§ 31
Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38“ ersetzt.
15. Dem § 41a Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich.
Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, gilt § 34 Absatz 9 entsprechend.“
16. Nach § 41a wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am
Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
§ 41b
(1) Die Handwerkskammer stellt auf Antrag die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit des
Antragstellers oder der Antragstellerin am Maßstab eines vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zu
bezeichnenden anerkannten Ausbildungsberufs (Referenzberuf) in einem Feststellungs- oder
Ergänzungsverfahren fest und bescheinigt die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit, wenn diese
überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen
Handlungsfähigkeit vergleichbar ist.

(2) Antragsberechtigt ist, wer
1. seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder die notwendige Berufstätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
mindestens zur Hälfte im Inland absolviert hat und
2. in dem Referenzberuf keinen Berufsabschluss hat und für wessen Berufsabschluss keine Gleichwertigkeit
nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt worden ist,
3. nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf steht sowie
4. das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Zum Feststellungsverfahren ist per Bescheid zuzulassen, wer
1. nachweist, mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer für den Referenzberuf
vorgeschrieben ist, in dem Referenzberuf tätig gewesen zu sein, und
2. glaubhaft macht, bei seiner Tätigkeit nach Nummer 1 oder in sonstiger Weise eine berufliche
Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die derjenigen, die für die Ausübung des Referenzberufs
erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist.
§ 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass, falls ein
Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf bestand und die Gesellenprüfung nicht bestanden wurde, die
Dauer der Berufsausbildung bis höchstens zur Hälfte der festgelegten Ausbildungsdauer berücksichtigt
werden kann. Gelingt dem Antragsteller oder der Antragstellerin der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder
die Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 2 aus von ihm oder ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht
oder nur teilweise, kann insoweit die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert werden.
(4) Richtet sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit, ist Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des
Referenzberufs genügt, die die im Antrag bezeichneten für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst.
(5) Wer bereits ein Feststellungsverfahren nach diesem Abschnitt durchlaufen hat, in dem die
überwiegende, aber nicht vollständige Vergleichbarkeit mit der für die Ausübung des Referenzberufs
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt und bescheinigt worden ist, hat Anspruch auf
Durchführung eines Ergänzungsverfahrens, wenn er glaubhaft macht, dass er den Teil der beruflichen
Handlungsfähigkeit, der für eine vollständige Vergleichbarkeit gefehlt hat, nach der Zulassung zum
Feststellungsverfahren erworben hat. Absatz 3 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines
erneuten Nachweises nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht bedarf. Das Ergänzungsverfahren beschränkt
sich auf diesen Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit. Wird die vollständige Vergleichbarkeit im
Ergänzungsverfahren festgestellt, so bescheinigt die Handwerkskammer die vollständige Vergleichbarkeit.
§ 41c
(1) Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens oder des Ergänzungsverfahrens bestimmt die
Handwerkskammer aus dem Kreis der Personen, die sie oder eine von ihr nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur
Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung für die Durchführung von Prüfungen im
Referenzberuf nach § 34 Absatz 2, 5 und 7 berufen hat, Feststellungstandems nach Satz 2 für mindestens ein
Jahr und höchstens für die Dauer der Berufungsperiode. Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder
einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder
einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls
nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann. Abwechselnd führt eine Person des
Feststellungstandems die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit durch (Feststeller
oder Feststellerin) und die andere Person sitzt der Durchführung der Feststellung bei (Beisitzer oder
Beisitzerin). Die Handwerkskammer bestimmt durch Los, wer je Feststellungstandem die erste Feststellung
durchführt. § 34 Absatz 2 Satz 3, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7, 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden. Mit
Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die Handwerkskammer abweichend von Satz 4
zweiter Halbsatz vorsehen, dass den Feststellungen anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des
Feststellungstandems hauptamtliche Mitarbeitende der Handwerkskammer oder Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen der von der Handwerkskammer beherrschten Tochterunternehmen beisitzen, die die
Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Satz 6 gilt für diese Personen nicht.
(2) Der Feststeller oder die Feststellerin hat für die Feststellung geeignete Instrumente auszuwählen. Zu
diesen Instrumenten gehören insbesondere mündliche und praktische Aufgaben sowie die Einbeziehung von
Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den beiden letzten Jahren vor
Antragstellung. Auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer
Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
(3) Bei einer überwiegenden Vergleichbarkeit weist der Bescheid zusätzlich die festgestellten und die nicht
festgestellten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der für die Ausübung des Referenzberufs
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit aus. Bei einer vollständigen Vergleichbarkeit stellt der
Bescheid in der Form eines schriftlichen Zeugnisses die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen
Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin mit der für die Ausübung des Referenzberufs
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit fest. § 31 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Kann der

Antragsteller oder die Antragstellerin weder die vollständige noch die überwiegende Vergleichbarkeit seiner
oder ihrer individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für den Referenzberuf erforderlichen beruflichen
Handlungsfähigkeit im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach diesem Abschnitt nachweisen, wird der
Antrag auf Feststellung abgelehnt.
(4) Die Handwerkskammer hat Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der
individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit zu erlassen. Diese Regelungen bedürfen der
Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Regelungen müssen umfassen:
1. den Ausschluss von der Mitwirkung,
2. die Verschwiegenheit,
3. die Nichtöffentlichkeit,
4. die Frist für die Ladung zum Feststellungstermin,
5. die Niederschrift, soweit diese über die Dokumentation nach § 41e Nummer 2 hinausgeht,
6. die Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die Zeugniserteilung,
7. die Ausweispflicht und Belehrungen, insbesondere über den Ablauf des Verfahrens, die zur Verfügung
stehende Zeit und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel,
8. die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie
9. den Rücktritt vom Feststellungsverfahren und die Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren.
§ 38 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 41d
(1) Für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für
die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen,
für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, sind die
§§ 41b und 41c mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines Referenzberufs auch dann festgestellt
und bescheinigt wird, wenn diese nicht überwiegend oder vollständig, sondern nur teilweise vergleichbar ist
mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit; in diesen
Fällen weist der Bescheid eine teilweise Vergleichbarkeit aus; § 41c Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend,
2. bei einem Antrag, der sich auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit richtet,
a) für § 41b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs genügt, die
die im Antrag bezeichneten, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst,
b) für § 41b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sich die Glaubhaftmachung auf die im Antrag bezeichneten, für die
Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt,
c) der Bescheid nach § 41c Absatz 3 auf Antrag zusätzlich zur Vergleichbarkeit mit dem Referenzberuf
auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung nach
§ 42r ausweist, sofern sich die Ausbildungsregelung am gewählten Referenzberuf orientiert und
entsprechend einer berufsspezifischen Musterregelung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung getroffen wurde,
3. abweichend von § 41b Absatz 2 Nummer 4 antragsberechtigt auch ist, wer das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
(2) Im Fall der teilweisen Vergleichbarkeit müssen die festgestellten, für die Ausübung des Referenzberufs
erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zusammen dem Referenzberuf eindeutig zugeordnet
werden können und eine berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs ermöglichen.
(3) Menschen mit Behinderungen können in ihrem Antrag eine Person als Verfahrensbegleitung benennen,
die besonders mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung
vertraut ist. Dies sind insbesondere solche Ausbilder, die die Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation
erworben haben. Auf Antrag des Antragstellers oder der Antragstellerin ist der Verfahrensbegleitung
Gelegenheit zu geben,
1. zur Auswahl der Feststellungsinstrumente Stellung zu nehmen und
2. an der Durchführung der Feststellung teilzunehmen.
§ 41e
Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Verfahren wird das Bundesministerium für Bildung und
Forschung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere

1. die Voraussetzung und Maßstäbe, anhand derer die Durchführung des Feststellungs- und
Ergänzungsverfahrens, insbesondere das Verfahren zur Festlegung der Feststellungsinstrumente
einschließlich der Verpflichtung zur gemeinsamen Festlegung von Feststellungsinstrumenten durch
zuständige Stellen erfolgt,
2. das Verfahren zur Würdigung, Feststellung und Dokumentation der Leistungen des Antragstellers oder der
Antragstellerin,
3. die Möglichkeit von Wiederholungsversuchen sowie
4. Maßgaben zur Ausgestaltung des Bescheids bei Feststellung der überwiegenden oder im Fall des § 41d
Absatz 1 Nummer 1 teilweisen Vergleichbarkeit und des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen
Vergleichbarkeit
zu regeln.“
17. Der bisherige Sechste Abschnitt wird der Siebente Abschnitt.
18. § 42b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als
Regelzugang vorzusehen:
1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für
die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6
des Berufsbildungsgesetzes.“
19. § 42c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein „Komma“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der
für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1
Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
19a. Dem § 42f Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist für die Bestätigung nach Satz 1 ein Gutachten erforderlich, wird dieses auf Antrag und auf Kosten der
Handwerkskammer vom Bundesinstitut für Berufsbildung nach § 90 Absatz 4 Satz 2 des Berufsbildungs
gesetzes erstellt.“
20. In § 42h Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2
Satz 1“ und die Wörter „§§ 34 bis 35a, 37a und 38“ durch die Wörter „§§ 34 bis 35a Absatz 1 bis 5 sowie die
§§ 35b, 37a und 38“ ersetzt.
21. In § 42l Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ und jeweils die Angabe „Nr.“
durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
22. § 42n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ausfertigung der Vertragsniederschrift“ durch die Wörter „Kopie des
Umschulungsvertrages“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 34 bis 35a, 37a und 38“ durch die Wörter „§§ 34 bis 35b, 37a
und 38“ ersetzt.
23. Der bisherige Siebente Abschnitt wird der Achte Abschnitt.
24. In § 42v Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
25. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Neunte Abschnitt.
26. § 49 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen,
1. wer
a) eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf bestanden hat und
b) in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige
Berufstätigkeit ausgeübt hat;
2. wer
a) ein Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der
für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1
Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes erhalten hat und

b) in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige
Berufstätigkeit ausgeübt hat, davon mindestens ein Jahr nach Erhalt des Zeugnisses im Sinne des
Buchstabens a.
Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen jeweils nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der
erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen
Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.“
27. § 51a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für
die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6
des Berufsbildungsgesetzes erhalten hat oder
3. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt.
Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für
das Ablegen des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.“
28. § 118 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder“.
29. Nach § 123 wird folgender § 123a eingefügt:
„§ 123a
§ 22b Absatz 3, § 37 Absatz 3, die §§ 41b, 41c Absatz 1 bis 3, die §§ 41d, 42b Absatz 3, § 42c Absatz 3,
§ 49 Absatz 2 sowie § 51a Absatz 5 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 22b Absatz 3, § 37
Absatz 3, § 42b Absatz 3, § 42c Absatz 3, § 49 Absatz 2 sowie § 51a Absatz 5 sind in ihrer am 31. Juli 2024
geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.“
30. Anlage D Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Geburtsname,“ gestrichen und werden die Wörter „, beispielsweise E-Mail-
Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer,“ durch das Wort
„und“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „Geburtsname,“ und werden die Wörter „, beispielsweise E-Mail-Adresse,
Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer“ gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Vorname und Anschrift“ durch die Wörter „Vorname, Anschrift und
elektronische Kontaktdaten“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Pausen“ die Wörter „und der notwendigen Wegezeiten
zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte“ eingefügt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Pausen“ die Wörter „und der notwendigen
Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte“ eingefügt.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes in der vom
1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz kann den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom 1. Januar 2025 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2024 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im
Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.
(3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Bettina Stark-Watzinger
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 246. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 22c705b947d3e9d4….