Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2515

BGBl. 2011 I S. 2515 · 201.053 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 2515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2515
                                      Gesetz
                       zur Verbesserung der Feststellung und
               Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
                                              Vom 6. Dezember 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                 Gesetz über
             die Feststellung der
  Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen

  (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz –

                     BQFG)

                         Teil 1
                   Allgemeiner Teil

                          §1
                Zweck des Gesetzes
  Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im
Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den
deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe
Beschäftigung zu ermöglichen.

                          §2
                 Anwendungsbereich

  (1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleich-
wertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnach-
weise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewie-

sener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbil-

dungsnachweise für bundesrechtlich geregelte Berufe,
sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelun-
gen nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundes-
vertriebenengesetzes bleibt unberührt.
   (2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar,
die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben

haben und darlegen, im Inland eine ihren Berufsqualifi-

kationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu

wollen.

                          §3
                Begriffsbestimmungen
  (1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die
durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise
oder einschlägige, im Ausland oder Inland erworbene
Berufserfahrung nachgewiesen werden.
  (2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse
und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen
Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten
Berufsbildung ausgestellt werden.

    (3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte
Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung. Eine Be-
rufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer quali-
fizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche
Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten
Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erfor-

derlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die beruf-
liche Fortbildung erweitert die berufliche Handlungs-
fähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.

   (4) Bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen nicht
reglementierte Berufe und reglementierte Berufe.

   (5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätig-
keiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts-

oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter
Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Aus-
übung ist insbesondere die Führung einer Berufsbe-
zeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvor-
schriften auf Personen beschränkt ist, die über be-
stimmte Berufsqualifikationen verfügen.

                         Teil 2
          Feststellung der Gleichwertigkeit

                      Kapitel 1
        Nicht reglementierte Berufe

                           §4

          Feststellung der Gleichwertigkeit

  (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleich-

wertigkeit fest, sofern

1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis
   die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätig-
   keiten wie der entsprechende inländische Ausbil-
   dungsnachweis belegt und

2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikatio-

   nen und der entsprechenden inländischen Berufsbil-

   dung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

  (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachge-
wiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechen-
den inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnach-
   weis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
   bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte
   oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich
   von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
   unterscheiden, auf die sich der entsprechende in-
   ländische Ausbildungsnachweis bezieht,

2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten,
   Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des
   jeweiligen Berufs wesentlich sind und

3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Un-
   terschiede nicht durch sonstige Befähigungsnach-
   weise oder nachgewiesene einschlägige Berufser-
   fahrung ausgeglichen hat.
BGBl. 2011, Seite 2516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2516
                             §5
              Vorzulegende Unterlagen

   (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-

fügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus-
   bildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig-
   keiten in deutscher Sprache,
2. ein Identitätsnachweis,

3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,

4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder
   sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur
   Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
   und
5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf
   Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
   (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4
sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder
beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen
nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen
in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann
die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1
Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Über-
setzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Über-
setzungen sind von einem öffentlich bestellten oder
beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu
lassen.
  (3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Ab-
satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Doku-
mente zulassen.

   (4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-
messenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der
im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sons-
tigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur
Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
   (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter-
lagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-
messenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzu-
legen.
   (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat
durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine
der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätig-
keit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können
beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines
Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis
einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern
oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen
oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige
dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern
keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende

Absicht sprechen.

                             §6

                      Verfahren
   (1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland
einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2

erworben hat. Der Antrag ist schriftlich bei der zustän-
digen Stelle zu stellen.
   (2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin

oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Ein-

gang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1
vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestäti-
gung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen
Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und
die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hin-
zuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 vorzulegenden

Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle in-
nerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen
nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis,
dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang
der vollständigen Unterlagen beginnt.
   (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei
Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die
Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn
dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit ge-
rechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen
und rechtzeitig mitzuteilen.
   (4) Im Fall des § 5 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der
Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zustän-
digen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des
§ 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Been-
digung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
  (5) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn die
Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder
durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.

                           §7

               Form der Entscheidung
  (1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Ab-
satz 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid.
   (2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung
der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede
im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in
der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifika-
tionen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie
die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhan-
denen Berufsqualifikationen und der entsprechenden
inländischen Berufsbildung darzulegen.
  (3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung
beizufügen.

                           §8
                   Zuständige Stelle

   (1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels bei
einer Berufsbildung,
1. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich
   der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt
   ist, ist die Industrie- und Handelskammer;
2. die nach der Handwerksordnung geregelt ist, ist die
   Handwerkskammer;

3. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich

   der Landwirtschaft geregelt ist, ist die Landwirt-
   schaftskammer;

4. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich
   der Rechtspflege geregelt ist, sind jeweils für ihren
   Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und die
   Notarkammern;
BGBl. 2011, Seite 2517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2517
5. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich
   der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung geregelt
   ist, sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschafts-
   prüfer- und die Steuerberaterkammern;
6. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich
   der Gesundheitsdienstberufe geregelt ist, sind je-

   weils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tier-

   ärzte- und die Apothekerkammern.

   (2) Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbe-
reiche des Absatzes 1 bestehen, bestimmt das Land
die zuständige Stelle.
  (3) Für Berufe des öffentlichen Dienstes des Bundes
bestimmt die oberste Bundesbehörde die zuständige
Stelle.

  (4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten
Berufsbereiche bestimmt das Land die zuständige
Stelle. Die Landesregierungen werden insoweit er-
mächtigt, die nach diesem Kapitel vorgesehenen Auf-
gaben durch Rechtsverordnung auf Behörden oder
Kammern zu übertragen.
   (5) Zuständige Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6

und Absatz 2 können vereinbaren, dass die ihnen durch

dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von einer ande-

ren zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 und 2

wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der
Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbe-

hörden.

                     Kapitel 2
           Reglementierte Berufe

                          §9
       Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
  (1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Auf-
nahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten
Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungs-
nachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachge-
wiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit
dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnach-
weis, sofern
1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis
   die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätig-
   keiten wie der entsprechende inländische Ausbil-
   dungsnachweis belegt,

2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem
   sowohl im Inland als auch im Ausbildungsstaat re-

   glementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen
   Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die
   Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des je-
   weiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die
   der Aufnahme oder Ausübung im Inland nicht entge-
   genstehen, und
3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikatio-

   nen und der entsprechenden inländischen Berufsbil-

   dung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

  (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachge-

wiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechen-
den inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnach-
   weis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die
   sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Aus-
   bildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und

   Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entspre-
   chende inländische Ausbildungsnachweis bezieht,
2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse
   eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung
   des jeweiligen Berufs darstellen und

3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Un-

   terschiede nicht durch sonstige Befähigungsnach-

   weise oder nachgewiesene einschlägige Berufser-
   fahrung ausgeglichen hat.

                          § 10
Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen

   (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit we-
gen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Ab-
satz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Ent-
scheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Aus-
übung eines im Inland reglementierten Berufs die vor-
handenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen
Unterschiede gegenüber der entsprechenden in-
ländischen Berufsbildung durch Bescheid festgestellt.

  (2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch

welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unter-

schiede gegenüber dem erforderlichen inländischen

Ausbildungsnachweis ausgeglichen werden können.

                          § 11

               Ausgleichsmaßnahmen
   (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Ab-
satz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand
einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer
Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
   (2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnah-
men im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen
Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des An-
tragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Aus-
gleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesent-
lichen Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 zu be-
schränken.
   (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die
Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungs-
lehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung,
sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelun-
gen nichts anderes bestimmen.

                          § 12

              Vorzulegende Unterlagen
   (1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem An-
trag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines
im Inland reglementierten Berufs folgende Unterlagen
beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus-

   bildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig-

   keiten in deutscher Sprache,

2. ein Identitätsnachweis,

3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen
   und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese
   zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich
   sind,
BGBl. 2011, Seite 2518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2518
5. im Falle von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Be-
   scheinigung über die Berechtigung zur Berufsaus-
   übung im Ausbildungsstaat und
6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf
   Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

   (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5
sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder
beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen
nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in
deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann
die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1
Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Über-
setzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Über-
setzungen sind von einem öffentlich bestellten oder
beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu
lassen.

  (3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Ab-
satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Doku-
mente zulassen.
   (4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-
messenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der
im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sons-
tigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur
Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit
die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zu-
ständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbil-
dungsstaats wenden.
   (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter-
lagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete

Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wur-
den, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige

Stelle des Ausbildungsstaats wenden.

   (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat

durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine

ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbs-

tätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen

können beispielsweise der Nachweis der Beantragung

eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nach-

weis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitge-

bern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstelle-

rinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mit-

gliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Ver-

tragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staats-

angehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehr-

lich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine ent-

sprechende Absicht sprechen.

                         § 13
                      Verfahren
   (1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 er-
folgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis
zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland regle-
mentierten Berufs.

   (2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin
oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Ein-
gang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1
vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestäti-
gung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen
Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und
die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hin-
zuweisen. Sind die nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden
Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle in-
nerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen
nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis,
dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang
der vollständigen Unterlagen beginnt.

   (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei
Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die
Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn
dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit ge-
rechtfertigt ist. Für Antragsteller, die ihren Ausbildungs-
nachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in
einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde,
kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens
einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu be-
gründen und rechtzeitig mitzuteilen.
   (4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der
Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zustän-
digen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des
§ 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Been-
digung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
  (5) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem je-
weiligen Fachrecht.

                       Kapitel 3

          G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n

                            § 14

      Sonstige Verfahren zur Feststellung der

    Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen

   (1) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller

die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwer-

tigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Absatz 1, 4

und 5 oder § 12 Absatz 1, 4 und 5 aus nicht selbst zu

vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen

oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit

einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Auf-

wand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für

einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen

Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten,

Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder

des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren

fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die

Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der ent-

sprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zustän-
dige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides statt
zu verlangen und abzunehmen.
  (2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Arbeits-
proben, Fachgespräche, praktische und theoretische
Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.
BGBl. 2011, Seite 2519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2519
   (3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwer-
tigkeit nach den § 4 oder 9 erfolgt auf der Grundlage
der Ergebnisse der in Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
sonstigen Verfahren.

                           § 15
                 Mitwirkungspflichten
   (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist ver-
pflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit
notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu er-
forderlichen Auskünfte zu erteilen.
   (2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller
dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch
die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert,
kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen
entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antrag-
stellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Auf-
klärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

   (3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur

abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder
der Antragsteller auf die Folge schriftlich hingewiesen
worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb
einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

                           § 16
                      Rechtsweg

   Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben.

                         Teil 3

                 Schlussvorschriften

                           § 17
                        Statistik
   (1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleich-

wertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen be-

rufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine

Bundesstatistik durchgeführt.

  (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan-
gene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Datum der Antrag-
   stellung,

2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder

   deutsche Referenzausbildung,
3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der
   Entscheidung,

4. Meldungen und Entscheidungen betreffend die
   Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Absatz 1 und 4
   der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 7. September 2005

   über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
   (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
   16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33
   vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verord-
   nung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009,
   S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden
   Fassung,
5. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen da-
   rüber.
  (3) Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elek-
   tronische Post der für Rückfragen zur Verfügung
   stehenden Person.
   (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Aus-
kunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach
anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen
für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit
zuständigen Stellen.
   (5) Die Angaben sind elektronisch an die statis-
tischen Ämter der Länder zu übermitteln.
  (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die
   Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Be-
   fragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse
   nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vor-
   gesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt

   werden;

2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur
   Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1
   genannten Zweck erforderlich ist und durch gleich-
   zeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweite-
   rung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht
   eingeführt werden können Merkmale, die besondere
   Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9
   des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;

3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit
   dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechts-
   akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
   ist.

                         § 18
               Evaluation und Bericht

  (1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 über-

prüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung

und Auswirkungen.

  (2) Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag
und dem Bundesrat zu berichten.

                         § 19

     Ausschluss abweichenden Landesrechts

   Von den in den §§ 5 bis 7, 10 und den §§ 12, 13
Absatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15 getroffenen Regelun-
gen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landes-
recht nicht abgewichen werden.

                       Artikel 2
                 Änderung des
             Berufsbildungsgesetzes

  Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe
     zu § 31a eingefügt:
     „§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen“.
BGBl. 2011, Seite 2520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2520
   b) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe
      zu § 50a eingefügt:

       „§ 50a Gleichwertigkeit    ausländischer   Berufs-
              qualifikationen“.
2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „bestanden
      hat“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

   b) Der Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt.

   c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
      fügt:

       „4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer
           dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fach-
           richtung erworben hat, dessen Gleichwertig-

           keit nach dem Berufsqualifikationsfeststel-
           lungsgesetz oder anderen rechtlichen Rege-
           lungen festgestellt worden ist“.
3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

                           „§ 31a

         Sonstige ausländische Vorqualifikationen

      In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die
   für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten,
   Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzun-
   gen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des
   Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und
   nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
   des Europäischen Wirtschaftsraums oder der
   Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat,
   sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf
   praktisch tätig gewesen ist. § 30 Absatz 4 Nummer 3
   bleibt unberührt.“

4. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

                           „§ 50a

   Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

      Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer

   bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach

   diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit

   der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-

   keiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungs-

   gesetz festgestellt wurde.“

                        Artikel 3

                   Änderung der
                 Handwerksordnung

   Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Zweiten
       Teils wird wie folgt gefasst:

       „Vierter Abschnitt: Prüfungswesen (§§ 31 – 40a)“.

    b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Dritten
       Teils wird wie folgt gefasst:

     „Zweiter   Meisterprüfung in
     Abschnitt: einem zulassungs-
                freien Handwerk
                oder in einem
                handwerksähnlichen
                Gewerbe            (§§ 51a – 51e)“.

2. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 9
   Abs. 1“ die Wörter „oder eine Gleichwertigkeitsfest-
   stellung nach § 50b“ eingefügt.

3. Dem § 7b Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz
   angefügt:

  „Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach
  § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung
  derselben berücksichtigt.“

4. § 22b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Satzende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „hat“ das Wort
     „oder“ eingefügt.

  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e
         oder einen Bildungsabschluss besitzt, des-
         sen Gleichwertigkeit nach anderen recht-
         lichen Regelungen festgestellt worden ist“.

  d) Die Angabe „2 bis 4“ wird durch die Angabe
     „2 bis 5“ ersetzt.
5. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

                          „§ 40a
     Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der
  Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der
  auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich,
  wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde.

  § 50b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften
  des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für
  nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzu-

  wenden.“

6. In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern „bestan-

   den hat“ die Wörter „oder eine Gleichwertigkeits-

   feststellung nach § 40a für das entsprechende zu-

   lassungspflichtige Handwerk oder für ein verwand-

   tes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt“ ange-

   fügt.

7. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt:
                         „§ 50b

     (1) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen,

  1. wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
     einen Ausbildungsnachweis besitzt, der im Aus-
     land erworben wurde, und
  2. dieser Ausbildungsnachweis – soweit erforder-
     lich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähi-
     gungsnachweise der Meisterprüfung in dem zu

     betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk
     gleichwertig ist.

  Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse
  und sonstige Befähigungsnachweise, die von ver-
  antwortlichen Stellen für den Abschluss einer er-
  folgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt
  werden.
BGBl. 2011, Seite 2521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2521
   (2) Ein Ausbildungsnachweis – soweit erforder-
lich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähi-
gungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen,
sofern
1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnach-
   weis, bezogen auf die Meisterprüfung, in dem
   zu betreibenden zulassungspflichtigen Hand-

   werk die Befähigung zu vergleichbaren beruf-
   lichen Tätigkeiten belegt,

2. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Aus-
   bildungsstaat zur Ausübung des zu betreiben-
   den zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt
   ist oder die Berechtigung zur Ausübung des zu
   betreibenden Handwerks aus Gründen verwehrt
   wurde, die der Ausübung im Inland nicht entge-
   genstehen, und
3. zwischen der nachgewiesenen Befähigung und
   der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zu-

   lassungspflichtigen Handwerk keine wesent-
   lichen Unterschiede bestehen.
  (3) Wesentliche Unterschiede zwischen der
nachgewiesenen Befähigung und der entsprechen-
den Meisterprüfung liegen vor, sofern

1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungs-

   nachweis auf Fertigkeiten und Kenntnisse be-
   zieht, die sich wesentlich von den Fertigkeiten
   und Kenntnissen der entsprechenden Meister-
   prüfung unterscheiden; dabei sind Inhalt und
   Dauer der Ausbildung zu berücksichtigen,

2. die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse
   maßgeblich für die Ausübung zumindest einer
   wesentlichen Tätigkeit des zulassungspflich-
   tigen Handwerks sind und
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese
   Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungs-

   nachweise oder nachgewiesene einschlägige
   Berufserfahrung ausgeglichen hat.

   (4) Kann die Antragstellerin oder der Antragstel-
ler die für die Feststellung der Gleichwertigkeit er-
forderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise
vorlegen, bestehen Zweifel an der Echtheit oder
Richtigkeit der Nachweise oder sind diese inhaltlich
nicht ausreichend, kann die Handwerkskammer,
insbesondere in Fällen, in denen bei der Gleichwer-
tigkeitsfeststellung Berufserfahrung herangezogen
wird, die für einen Vergleich mit der Meisterprüfung
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen
Handwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin
oder des Antragstellers im Rahmen geeigneter Ver-
fahren feststellen. Geeignete Verfahren sind ins-
besondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie
praktische und theoretische Prüfungen.
   (5) Sofern die Gleichwertigkeit wegen wesent-
licher Unterschiede zu der entsprechenden Meis-
terprüfung nicht festgestellt werden kann, kann die
Handwerkskammer zur Feststellung der Gleichwer-
tigkeit die Teilnahme an einem Anpassungslehr-

gang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder

das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen.

  (6) § 8 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend. Im Übrigen sind die Vorschriften des Berufs-

   qualifikationsfeststellungsgesetzes über reglemen-
   tierte Berufe sowie § 17 anzuwenden.“
 8. In § 51a Absatz 5 werden nach den Wörtern „be-
    standen hat“ die Wörter „oder eine Gleichwertig-
    keitsfeststellung nach § 51e besitzt“ angefügt.
 9. Nach § 51d wird folgender § 51e eingefügt:

                          „§ 51e

      Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland er-
   worbenen Ausbildungsnachweises mit der Meister-
   prüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50b
   gilt entsprechend.“

10. Nach § 91 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Num-
    mer 6a eingefügt:
   „6a. die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50b,
        51e)“.

                       Artikel 4
                  Änderung der
                 Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  Nach der Angabe zu § 13b wird folgende Angabe
  eingefügt:

  „§ 13c Anerkennung von ausländischen Befähi-
         gungsnachweisen“.
2. In § 13b Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1
   und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 2 gilt“ er-
   setzt.
3. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt:

                          „§ 13c

                   Anerkennung von
         ausländischen Befähigungsnachweisen

     (1) Als Nachweis einer nach der Gewerbeordnung
  erforderlichen Sachkundeprüfung oder Unterrich-
  tung werden im Ausland erworbene Befähigungs-
  und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer
  zuständigen Behörde im Ausbildungsstaat ausge-
  stellt worden sind, sofern
  1. der im Ausland erworbene Befähigungs- oder
     Ausbildungsnachweis und der entsprechende in-
     ländische Befähigungs- oder Ausbildungsnach-
     weis die Befähigung zu einer vergleichbaren be-
     ruflichen Tätigkeit belegen,
  2. im Fall einer im Ausbildungsstaat reglementierten
     beruflichen Tätigkeit die den Antrag stellende
     Person zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit
     im Ausbildungsstaat berechtigt ist und
  3. zwischen den nachgewiesenen ausländischen
     Berufsqualifikationen und der entsprechenden
     inländischen Berufsbildung keine wesentlichen
     Unterschiede bestehen.

     (2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen

  zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von

  den in den jeweiligen gewerberechtlichen Verord-
  nungen festgelegten Sachgebieten und gleichen
  die von der den Antrag stellenden Person im Rah-
BGBl. 2011, Seite 2522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2522
  men ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die-
  sen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die
  Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit
  von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzen-
  den, diese Sachgebiete umfassenden Sachkunde-
  prüfung (spezifische Sachkundeprüfung) oder einer
  ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Un-
  terrichtung (ergänzende Unterrichtung) abhängig.
  Für die spezifische Sachkundeprüfung und die er-
  gänzende Unterrichtung gelten die in den jeweiligen
  gewerberechtlichen Verordnungen vorgeschriebe-
  nen Anforderungen und Verfahren.
     (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit nach der Ge-
  werbeordnung eine Sachkundeprüfung vorgesehen,
  so ist der den Antrag stellenden Person nach ihrer
  Wahl statt der spezifischen Sachkundeprüfung die
  Teilnahme an einer ergänzenden Unterrichtung zu
  ermöglichen, sofern der Befähigungsnachweis von
  einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
  Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens
  über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
  worden ist und die jeweiligen gewerberechtlichen
  Verordnungen nicht etwas anderes vorsehen. Dies
  gilt auch für Nachweise, die von einem Drittstaat
  ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise von
  einem in Satz 1 genannten Staat anerkannt worden
  sind und dieser Staat der den Antrag stellenden Per-
  son eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in
  der angestrebten Tätigkeit bescheinigt. Die Maßnah-
  men nach Satz 1 sind so auszugestalten, dass sie
  eine der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurtei-
  lung der Qualifikation erlauben. Ist für die ange-
  strebte Tätigkeit nach der Gewerbeordnung eine Un-
  terrichtung vorgesehen, kann die den Antrag stel-
  lende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden
  Unterrichtung eine spezifische Sachkundeprüfung
  ablegen.
    (4) Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende
  Unterlagen beizufügen:
  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten
     Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs-
     tätigkeiten,
  2. ein Identitätsnachweis,

  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen
     und sonstige Befähigungsnachweise,

  5. eine Bescheinigung darüber, dass die den Antrag

     stellende Person zur Ausübung des Berufs be-

     rechtigt ist, sofern der Beruf im Ausbildungsstaat

     reglementiert ist,

  soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist. Die
  Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgen im

  Übrigen unter den im Inland geltenden Vorausset-
  zungen. Insbesondere können von der den Antrag
  stellenden Person Nachweise verlangt werden, die
  Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit, das Vorliegen
  geordneter Vermögensverhältnisse sowie auf erfor-
  derliche Mittel oder Sicherheiten erlauben, sofern
  dies in den jeweiligen gewerberechtlichen Verord-
  nungen bestimmt ist. Die zuständige Stelle kann
  die den Antrag stellende Person auffordern, inner-
  halb einer angemessenen Frist Informationen zu In-
  halt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufs-

  bildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen
  vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleich-
  wertigkeit erforderlich ist. § 13b Absatz 1 Satz 2 gilt
  entsprechend.
     (5) Die zuständige Stelle bestätigt der den Antrag
  stellenden Person binnen eines Monats den Emp-
  fang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls dabei
  mit, dass Unterlagen fehlen. Die Prüfung des An-
  trags auf Anerkennung muss spätestens drei Mo-
  nate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen
  abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründe-
  ten Fällen um einen Monat verlängert werden. Die
  Fristverlängerung ist der den Antrag stellenden Per-
  son rechtzeitig und unter Angabe der Gründe mitzu-
  teilen. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
  oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Un-
  terlagen oder an den dadurch verliehenen Rechten
  oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informa-
  tionen, kann sie die den Antrag stellende Person
  auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
  weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit
  die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab-
  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle
  auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats
  wenden. Der Fristablauf ist solange gehemmt.
    (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist
  mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.“

                       Artikel 5

                 Änderung der
             Bewachungsverordnung
   Die Bewachungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar
2009 (BGBl. I S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5e wird aufgehoben.
2. In § 5f Satz 2 werden die Wörter „§ 5e Absatz 2
   und 3“ durch die Wörter „§ 13c Absatz 3 der Gewer-
   beordnung“ ersetzt.

                       Artikel 6
                Änderung der

     Versicherungsvermittlungsverordnung

   Die    Versicherungsvermittlungsverordnung     vom

15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch

Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009

(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

§ 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt
   geändert:

  Die Wörter „diesen Nachweisen“ werden durch die
  Wörter „den Nachweisen nach § 13c Absatz 1 der
  Gewerbeordnung“ ersetzt und die Wörter „oder den
  Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten
  Berufsqualifikationen“ werden gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
BGBl. 2011, Seite 2523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2523
                       Artikel 7
                 Änderung des
             Bundesbeamtengesetzes

  Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
   folgt gefasst:

  „§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf-
        grund der Richtlinie 2005/36/EG und auf-
        grund in Drittstaaten erworbener Berufs-
        qualifikationen“.

2. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 18

                       Anerkennung der
              Laufbahnbefähigung aufgrund der
             Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund
     in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
             päischen Parlaments und des Rates vom
             7. September 2005 über die Anerkennung
             von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
             30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007,
             S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom
             3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Ver-
             ordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom
             7.4.2009, S. 11) geändert worden ist,“.

     bb) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ ange-
         fügt.

     cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
         „3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffent-
             lichen Verwaltung vorbereitenden Berufs-
             qualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1
             Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten

             Drittstaat erworben worden ist,“.

  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge-
     setz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwen-
     dung.“

                       Artikel 8

                 Änderung der
          Bundesrechtsanwaltsordnung
   Dem § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I

S. 2302) geändert worden ist, wird folgender Satz an-

gefügt:

„Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht
anzuwenden.“

                       Artikel 9
               Änderung des
         Gesetzes über die Tätigkeit
 europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 38a Statistik“.

2. In § 1 werden die Wörter „Staatsangehörige der Mit-
   gliedstaaten der Europäischen Union, der anderen
   Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum und der Schweiz“ durch
   die Wörter „natürliche Personen“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im
  Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zuge-
  hörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu die-
  sem Beruf beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer
  kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum
  Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate
  ist.“
4. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staats-
   angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
   Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   oder der Schweiz, der“ durch die Wörter „Eine natür-
   liche Person, die“ ersetzt.
5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

                          „§ 38a
                         Statistik

     Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird
  eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufs-
  qualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme
  von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.“

                       Artikel 10

                 Änderung der

     Verordnung über die Eignungsprüfung
   für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
   § 3 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung über die Eig-
nungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

                       Artikel 11
                Änderung der
        Verordnung zur Durchführung
 des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung

  In § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des

§ 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli

2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. I S. 649) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „und auf die in der
BGBl. 2011, Seite 2524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2524
Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
päischer Rechtsanwälte in Deutschland“ gestrichen.

                      Artikel 12
                  Änderung der
              Patentanwaltsordnung

  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht
   anzuwenden.“

2. In § 154a werden die Wörter „Ein Staatsangehöriger
   eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
   eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum, der seine“
   durch die Wörter „Eine natürliche Person, die ihre“
   und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

                      Artikel 13

                 Änderung des
      Gesetzes über die Eignungsprüfung
   für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
   Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2560) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staatsange-
   höriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
   Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
   der“ durch die Wörter „Eine natürliche Person, die“
   ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12
                         Statistik
      Über Verfahren nach diesem Gesetz wird eine
   Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsquali-
   fikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von
   Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.“

                      Artikel 14
                   Änderung der
            Patentanwaltsausbildungs-
             und -prüfungsverordnung
   § 44 Absatz 2 Nummer 4 der Patentanwaltsausbil-
dungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I

S. 2491), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-

setzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 15

                  Änderung der

               Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „ein deutscher Staatsangehöriger“
     werden gestrichen und das Wort „der“ wird durch
     das Wort „wer“ ersetzt.

  b) Es wird folgender Satz angefügt:
     „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist
     nicht anzuwenden.“
2. In § 114 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5“
   die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

                       Artikel 16

                Änderung des
         Rechtsdienstleistungsgesetzes
  Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 15a Statistik“.
2. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht
  anzuwenden.“

3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                          „§ 15a
                         Statistik
    Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 3 und
  § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17
  des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist an-
  zuwenden.“

                       Artikel 17
                 Änderung des
           Deutschen Richtergesetzes
   Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 112 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 112
        Anerkennung ausländischer Prüfungen und
      im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise“.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge-

     setz ist nicht anzuwenden.“

2. § 112a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches
  Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitglied-
  staat der Europäischen Union, einem anderen Ver-

  tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
  Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde
  und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbil-
  dung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts
BGBl. 2011, Seite 2525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2525
  gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
  päischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet,

  werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zuge-
  lassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den
  durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung
  nach § 5 Absatz 1 bescheinigten Kenntnissen und
  Fähigkeiten entsprechen.“

                      Artikel 18

                 Änderung des

              Rechtspflegergesetzes
  Dem § 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

   „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist
nicht anzuwenden.“

                      Artikel 19

                 Änderung des

            Steuerberatungsgesetzes
  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

  findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“

2. § 37a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbil-
     dungsnachweis, der in einem anderen Mitglied-
     staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
     des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum oder in der Schweiz zur selbstän-
     digen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können
     auf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne des
     Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3
     der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 7. September 2005
     über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

     (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, ABl. L 271

     vom 16.10.2007, S. 18), geändert durch die
     Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No-
     vember 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141)
     ablegen.“
  b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

     „Bewerber aus Staaten, in denen der Beruf des
     Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen
     diesen Beruf zusätzlich in den vorhergehenden
     zehn Jahren mindestens drei Jahre in einem
     Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in

     einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der
     Schweiz ausgeübt haben.“
  c) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „zum Nach-
     weis dieser zweijährigen Berufserfahrung“ durch
     die Wörter „zum Nachweis dieser dreijährigen Be-
     rufserfahrung“ ersetzt.

                     Artikel 20

                 Änderung der

         Verordnung zur Durchführung
      der Vorschriften über Steuerberater,
           Steuerbevollmächtigte und
        Steuerberatungsgesellschaften
   § 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchfüh-
rung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom

12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 17. November 2010
(BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1 wird aufgehoben.

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle eines
      Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
      eines Vertragsstaats des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitglied-
      staat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz,

      durch die nachgewiesen wird, dass der Bewer-
      ber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem
      Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der
      Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt
      ist,“.
3. In Nummer 3 werden die Wörter „Nachweis über die
   zweijährige Tätigkeit“ durch die Wörter „Nachweis
   über die dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von
   mindestens 16 Wochenstunden“ ersetzt.

4. In Nummer 4 werden die Wörter „über eine mindes-

   tens dreijährige Berufsausübung“ durch die Wörter
   „über eine mindestens dreijährige Berufsausübung
   in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstun-
   den“ ersetzt.

                     Artikel 21

                  Änderung der
            Wirtschaftsprüferordnung
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 131h folgende Angabe eingefügt:

  „Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungs-
  gesetzes § 131i“.
2. In § 131g Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staats-
   angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen
   Union oder eines anderen Vertragsstaats des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   oder der Schweiz, der“ durch die Wörter „Eine Per-
   son, die“ und die Wörter „wenn er“ durch die Wörter
   „wenn sie“ ersetzt.

3. Nach § 131h wird folgender § 131i eingefügt:

                         „§ 131i
                     Anwendung des
        Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
    Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet
  mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
BGBl. 2011, Seite 2526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2526
                       Artikel 22

                  Änderung der
             Bundes-Tierärzteordnung
   Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
S. 1193), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. August 2011 (BGBl. I S. 1750) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „vorbehaltlich des § 16“ werden
           vorangestellt.
       bb) Die Wörter „oder heimatloser Ausländer im
           Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
           heimatloser Ausländer ist,“ werden ge-
           strichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1
       Nummer 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation
       als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller
       eine abgeschlossene Ausbildung für die Aus-
       übung des tierärztlichen Berufs erworben hat
       und

       1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes

          gegeben ist oder

       2. ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewie-
          sen worden ist.
       Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
       ist anzunehmen, wenn die von Antragstellern
       nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen
       Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist
       oder nachgewiesene tierärztliche Berufserfah-
       rung nach hinreichender Erkenntnis der zustän-
       digen Behörde zum Ausgleich der wesentlichen
       Unterschiede zwischen den Ausbildungen ge-
       eignet ist. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist
       nachzuweisen, wenn

       1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
          nicht gegeben ist,

       2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
          dungsstandes nur mit unangemessenem zeit-
          lichen oder sachlichen Aufwand möglich ist,
          weil die erforderlichen Unterlagen und Nach-
          weise aus Gründen, die nicht in der Person
          des Antragstellers liegen, von diesem nicht
          vorgelegt werden können, oder

       3. der Tierarzt die Anforderungen der tatsäch-

          lichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach

          Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht er-

          füllt.
       Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prü-
       fung erbracht, die sich auf den Inhalt der Tier-
       ärztlichen Prüfung erstreckt. Die zuständige Be-
       hörde kann im Einzelfall einen von Satz 4 abwei-
       chenden Inhalt der abzulegenden Prüfung fest-
       legen, soweit ihr hinreichende Erkenntnisse vor-
       liegen, dass der Ausbildungsstand des Antrag-
       stellers in erheblichen Teilen als gleichwertig an-

       zusehen ist. Antragstellern ist spätestens vier
       Monate nach Eingang der für die Beurteilung
       der in Satz 2 geregelten Sachverhalte erforder-

      lichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Be-
      scheid zu erteilen.“

   c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 3.
   d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

   e) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 wird die An-
      gabe „2a“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
1a. In § 5 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch
    folgende Sätze ersetzt:
   „In der Rechtsverordnung sind
   1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-
      gen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbe-
      sondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzu-
      legenden Nachweise und die Ermittlung durch
      die zuständigen Behörden entsprechend den Ar-
      tikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG
      zu regeln sowie

   2. die Fristen für
      a) die Meldungen zu den Prüfungen und

      b) die Erteilung der Approbation als Tierarzt
   festzulegen.

   In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen

   zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4

   Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2
   sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufs-
   erlaubnis nach § 11 vorgesehen werden.“
2. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , 2a“ ge-
   strichen.
4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils
   die Angabe „ , 2a“ gestrichen.

5. Nach § 15a werden die folgenden §§ 16 und 16a
   angefügt:

                          „§ 16

     Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Aus-
   nahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1
   Satz 2 und § 11a entsprechend

   1. für Staatsangehörige, die nicht Staatsange-
      hörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen
      Union, eines anderen Vertragsstaats des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum oder eines Vertragsstaats, dem Deutsch-
      land und die Europäische Gemeinschaft oder

      Deutschland und die Europäische Union vertrag-

      lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-

      geräumt haben, sind,

   2. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes
      über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer.
   Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des
   in § 4 Absatz 6 Nummer 1 genannten Staatsange-
   hörigkeitsnachweises ein Identitätsnachweis vorzu-
   legen.

                          § 16a

     Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-
   det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
BGBl. 2011, Seite 2527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2527
                      Artikel 23

              Neubekanntmachung
          der Bundes-Tierärzteordnung
  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Bundes-Tierärzteordnung in der vom 1. April 2012
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                      Artikel 24
                 Änderung der
          Verordnung zur Approbation
        von Tierärztinnen und Tierärzten
  Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen
und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die
durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 63 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
     Wort „Reisepass“ die Wörter „oder ein sonstiger
     Identitätsnachweis“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 15a“ die
         Wörter „ , auch in Verbindung mit § 16,“ ein-
         gefügt.

     bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
         „Über die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 der Bun-
         des-Tierärzteordnung vorzulegenden Nach-
         weise hinaus können weitere Nachweise, ins-
         besondere ein Tätigkeitsnachweis, nur ver-
         langt werden, wenn die Bundes-Tierärzteord-
         nung dies vorsieht oder besondere Gründe

         dies erfordern.“
  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Für den Fall, dass ein in Absatz 1 Satz 2 Num-
     mer 5 genanntes Zeugnis nicht vorgelegt werden
     kann, können an dessen Stelle Unterlagen nach
     § 4 Absatz 6 Nummer 3 der Bundes-Tierärzte-
     ordnung vorgelegt werden.“

  d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Für den Fall, dass eine in Absatz 1 Satz 2 Num-
     mer 3 genannte ärztliche Bescheinigung nicht
     vorgelegt werden kann, kann an deren Stelle eine
     entsprechende Bescheinigung der zuständigen
     Behörde des Herkunftsstaats des Antragstellers

     oder der Antragstellerin vorgelegt werden.“

  e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Über den Antrag ist spätestens drei Monate
     nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4
     vom Antragsteller oder von der Antragstellerin
     vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden.“
2. § 65 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bei Personen, die
     Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-
     gesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen
     Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
     eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

     eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die
     Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
     und die Europäische Union vertraglich einen ent-
     sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
     oder heimatlose Ausländer im Sinne des Geset-
     zes über die Rechtsstellung heimatloser Auslän-
     der oder Ausländerinnen im Bundesgebiet sind,“
     durch die Wörter „Auf Studienzeiten“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 25
                   Änderung des
                 Tierzuchtgesetzes
   Das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3294), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

  „Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbe-
  ner Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnach-
  weise wird von der zuständigen Behörde nach den
  §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungs-
  gesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikations-
  feststellungsgesetzes ist anzuwenden.“

2. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

  „Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbe-
  ner Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnach-
  weise wird von der zuständigen Behörde nach den
  §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungs-
  gesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikations-
  feststellungsgesetzes ist anzuwenden.“

                      Artikel 26

                 Änderung der
       Tierzuchtorganisationsverordnung
  Dem § 1 Absatz 1 der Tierzuchtorganisationsverord-
nung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 1039) wird folgen-
der Satz angefügt:

„Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird
von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt;
§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist
anzuwenden.“

                      Artikel 27
                Änderung der

     Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

   Nach § 1c der Pflanzenschutz-Sachkundeverord-

nung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2010 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird folgender § 1d einge-
fügt:

                         „§ 1d
                Anerkennung von
    Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten
  (1) Auf Antrag erkennt die zuständige Behörde unter
den Voraussetzungen des Absatzes 2 Befähigungs-
nachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten,
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
BGBl. 2011, Seite 2528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2528
päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben
worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kennt-

nisse und Fertigkeiten für die Ausübung einer Tätigkeit
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an. § 1c gilt ent-
sprechend.

   (2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befä-
higungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertig-
keiten nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3
Absatz 1 Nummer 1, Gegenstand der Ausbildung waren
und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat. Über
den Nachweis stellt die zuständige Behörde dem An-

tragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 2 aus.“

                       Artikel 28
                Änderung der
  Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

  Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der

Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991

(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-

nung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ab-
   schnitt IX wie folgt gefasst:

   „Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschrän-
                 kungen, Nachweis der Fachkunde“.
2. Der Titel des Abschnitts IX wird wie folgt gefasst:

   „Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschrän-
                 kungen, Nachweis der Fachkunde“.

3. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einen
   Unionsbürger    oder    Staatsangehörigen    eines
   EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz“ durch die
   Wörter „die den Antrag stellende Person“ ersetzt.

4. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Als Nachweis einer erforderlichen Vermitt-

       lung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1

       des Gesetzes werden solche im Ausland erwor-

       benen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise

       anerkannt, die mit dem entsprechenden inlän-

       dischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis

       gleichwertig sind. § 9 des Berufsqualifikations-

       feststellungsgesetzes gilt entsprechend.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Im Übrigen gelten die §§ 10 und 11 des Berufs-
       qualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.“

   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Im Übrigen gilt § 12 des Berufsqualifikationsfest-
       stellungsgesetzes entsprechend.“
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 und 17
       des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes an-
       zuwenden.“

                      Artikel 29

                  Änderung der

               Bundesärzteordnung
   Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli
2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

     bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

         „Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der An-
         tragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG
         anzuerkennenden Ausbildungsnachweis be-
         sitzt.“
  b) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden
     Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1

     Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel-

     lern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem ande-

     ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

     einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

     über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
     der Schweiz abgeschlossen haben und nicht un-
     ter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu
     erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-
     dungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungs-
     stand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die
     Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen
     Unterschiede gegenüber der Ausbildung auf-
     weist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsver-
     ordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesent-
     liche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn

     1. die von den Antragstellern nachgewiesene
        Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
        der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
        dauer liegt,
     2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
        Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
        deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

     3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere regle-

        mentierte Tätigkeiten umfasst, die in dem

        Staat, der den Ausbildungsnachweis ausge-

        stellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind,

        und dieser Unterschied in einer besonderen

        Ausbildung besteht, die nach der deutschen

        Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer

        bezieht, die sich wesentlich von denen unter-
        scheiden, die von dem Ausbildungsnachweis
        abgedeckt werden, den die Antragsteller vor-
        legen.

     Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
     ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
     die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
     der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-
     bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
     Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unter-
     schiede können ganz oder teilweise durch Kennt-
     nisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller
     im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erwor-
     ben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in
BGBl. 2011, Seite 2529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2529
  welchem Staat die Antragsteller berufstätig
  waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach
  den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller
  nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und
  Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Be-
  rufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis
  ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die
  sich auf die festgestellten wesentlichen Unter-
  schiede bezieht. Über die Feststellung der we-
  sentlichen Unterschiede ist den Antragstellern
  spätestens vier Monate, nachdem der zuständi-
  gen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie-
  gen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.
  Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die
  über einen Ausbildungsnachweis als Arzt ver-
  fügen, der in einem anderen als den in Satz 1 ge-
  nannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und

  den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten

  anerkannt hat.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1
  Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel-
  lern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt

  verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2

  Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt

  ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleich-

  wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

  Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2

  Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis

  der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

  wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
  die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
  prüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse
  und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzu-
  weisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit
  unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-
  wand möglich ist, weil die erforderlichen Unterla-
  gen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der
  Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht
  vorgelegt werden können.“
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  aa)   Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden
        wie folgt gefasst:
        „Wenn ein Antragsteller die Approbation auf
        Grund einer außerhalb des Geltungsbe-
        reichs dieses Gesetzes abgeschlossenen
        Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen

        Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen

        und Bescheinigungen vorzulegen“.

  bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. ein Identitätsnachweis,“.

  cc)   Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
        eingefügt:
        „1a. eine tabellarische Aufstellung der ab-
             solvierten Ausbildungsgänge und der
             ausgeübten Erwerbstätigkeiten,“.
  cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
       eingefügt:
        „2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheini-
             gung über die Berechtigung zur Berufs-
             ausübung im Herkunftsstaat und Unter-
             lagen, die geeignet sind darzulegen, im

               Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu
               wollen,“.
     cc2) In Nummer 3 wird jeweils das             Wort
          „Herkunftsmitgliedstaats“ durch das      Wort
          „Herkunftsstaats“ und wird das           Wort
          „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das       Wort
          „Herkunftsstaat“ ersetzt.

     dd) In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von
         Absatz 2a“ durch die Wörter „in Fällen des
         Absatzes 2 oder 3“ ersetzt.
  e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
     findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
  f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-

     lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-

     sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
     Jahren dem Deutschen Bundestag.“
2. § 4 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
   und 6a ersetzt:

      „(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren

  zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1

  Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom

  Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die

  Ermittlung durch die zuständigen Behörden, ent-

  sprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richt-

  linie 2005/36/EG, sowie die Fristen für die Erteilung

  der Approbation als Arzt zu regeln.

     (6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu
  Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach
  § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Ab-
  satz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Be-
  rufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.“
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis“ durch die
     Wörter „Nummer 2 und“ ersetzt.
  c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2a“ durch
     die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

      „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern,

      die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt

      verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Union, einem anderen Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt
      wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch
      nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 9 er-
      teilt.“
  a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
        „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3
      kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüberge-
      henden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt
      werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird,
      dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche
      Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Er-
BGBl. 2011, Seite 2530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2530
       teilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht
       der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.“

  a2) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort
           „zwei“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über
       den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im
       besonderen Einzelfall oder aus Gründen der
       ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert wer-
       den, wenn eine Approbation wegen Fehlens der
       Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
       nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Ver-

       längerung aus Gründen der ärztlichen Versor-
       gung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in
       dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll,
       ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewie-
       sen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das
       Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13
       finden entsprechende Anwendung.“

  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor
       dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirk-
       sam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin
       geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für
       solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen-
       den, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf
       Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1
       Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staats-
       angehörige eines Mitgliedstaats der Euro-
       päischen Union, eines anderen Vertragsstaats
       des Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum und der Schweiz, die über einen
       Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2
       oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsange-
       hörige, soweit sich nach dem Recht der Euro-
       päischen Gemeinschaft eine Gleichstellung er-
       gibt, keine Anwendung.“

  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 10
           Absatz 4 der Bundesärzteordnung in der
           Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
           1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch
           Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002
           (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,“ ge-
           strichen.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Entscheidungen nach § 3 Absatz 1
       bis 3, Absatz 6 Satz 3, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5,
       § 10a Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 Satz 2 und
       Absatz 4 Satz 6 sowie nach § 14b trifft die zu-
       ständige Behörde des Landes, in dem der ärzt-
       liche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder
       können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1

     übertragenen Aufgaben von einem anderen Land
     oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrge-
     nommen werden. § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt un-
     berührt.“
  b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf häufig wech-
     selnd in ärztlich geleiteten Einrichtungen aus-
     üben, trifft die Entscheidung nach Satz 1 die Be-
     hörde des Landes, in dem dem Arzt die Appro-
     bation erteilt worden ist.“

  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Die Entscheidung nach § 8 trifft die Be-
     hörde des Landes, die die Approbation zurückge-
     nommen oder widerrufen hat.“

6. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“
     durch die Wörter „Nummer 2 und 3“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „Satz 2
     und 3“ gestrichen.

7. § 14b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1
         Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
         satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bei den Staats-
         angehörigen der Mitgliedstaaten“ durch die
         Wörter „Bei Antragstellern“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Antragstellern, für die Absatz 1 gilt und die
     die dort genannten Voraussetzungen mit Aus-
     nahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten,
     ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbil-
     dung des Antragstellers keine wesentlichen Un-
     terschiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
     die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-
     nung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. § 3 Absatz 2
     Satz 3 bis 8 gilt entsprechend.“

                      Artikel 30
                Änderung der

         Approbationsordnung für Ärzte
  Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter vor dem
     Doppelpunkt wie folgt gefasst:

     „Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet
     auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbil-
     dung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz
     oder teilweise an“.

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 39 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. ein Identitätsnachweis,“.
BGBl. 2011, Seite 2531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2531
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     „Die Sätze 1, 3 und 5 werden aufgehoben.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird aufgehoben.
     bb) In den bisherigen Sätzen 2 und 3 werden
         jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“
         durch das Wort „Herkunftsstaats“ und das
         Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort
         „Herkunftsstaat“ ersetzt.
     cc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter
         „in den Fällen des Satzes 1 oder 2“ durch die
         Wörter „in Fällen des Satzes 1“ ersetzt.
     dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufge-
         hoben.
  d) Absatz 4 wird aufgehoben.

  e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Über den Antrag nach § 3 Absatz 1 der
     Bundesärzteordnung ist kurzfristig, spätestens
     drei Monate nach Vorlage der nach den Ab-
     sätzen 1 und 2 sowie § 3 Absatz 6 der Bundes-
     ärzteordnung vom Antragsteller vorzulegenden
     Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Be-
     hörde bestätigt den Antragstellern nach § 3 Ab-
     satz 1 bis 3 und § 14b der Bundesärzteordnung
     binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
     den Antragseingang und den Empfang der Unter-
     lagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen feh-
     len.“

                      Artikel 31
                Änderung der
           Bundes-Apothekerordnung

  Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
1842), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 1b Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2a
     Satz 2 bis 7“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-
     setzt.
  c) In Absatz 1d Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2a
     Satz 2 bis 7“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-
     setzt.
  d) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden
     Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1
     Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antrag-
     stellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in
     einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
     päischen Union oder einem anderen Vertrags-
     staat des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht
     unter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approba-
     tion zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des
     Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbil-
     dungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn
     die Ausbildung des Antragstellers keine wesentli-
     chen Unterschiede gegenüber der Ausbildung

   aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechts-
   verordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist.
   Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor,
   wenn
   1. die von den Antragstellern nachgewiesene
      Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
      der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
      dauer liegt,
   2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
      Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
      deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
   3. der Beruf des Apothekers eine oder mehrere
      reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
      kunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil
      dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in
      einer besonderen Ausbildung besteht, die
      nach der deutschen Ausbildung gefordert wird
      und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-
      lich von denen unterscheiden, die von dem
      Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
      die Antragsteller vorlegen.
   Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
   ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
   die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
   der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-
   bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
   Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unter-
   schiede können ganz oder teilweise durch Kennt-
   nisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller
   im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis
   erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend,
   in welchem Staat die Antragsteller berufstätig
   waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach
   den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller
   nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähig-
   keiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des
   Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist
   durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die
   sich auf die festgestellten wesentlichen Unter-
   schiede bezieht. Über die Feststellung der we-
   sentlichen Unterschiede ist den Antragstellern
   spätestens vier Monate, nachdem der zuständi-
   gen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie-
   gen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.
   Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die
   über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker
   verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1
   genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und
   ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten die-
   sen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.“
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1
   Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antrag-
   stellern, die über einen Ausbildungsnachweis als
   Apotheker verfügen, der in einem anderen als den
   in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland)
   ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn
   die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ge-
   geben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit
   gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend.
   Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und
   Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung
   erbracht, die sich auf den Inhalt der staat-
   lichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforder-
BGBl. 2011, Seite 2532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2532
       lichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3
       sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des
       Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder
       sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforder-
       lichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen,
       die nicht in der Person des Antragstellers liegen,
       von diesem nicht vorgelegt werden können.“
  f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa)   Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden
             wie folgt gefasst:
             „Wenn ein Antragsteller die Approbation auf
             Grund einer außerhalb des Geltungsbe-
             reichs dieses Gesetzes abgeschlossenen
             Ausbildung für die Ausübung des Apothe-
             kerberufs beantragt, sind folgende Unterla-
             gen und Bescheinigungen vorzulegen“.
       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
             „1. ein Identitätsnachweis,“.

       cc)   Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
             eingefügt:
             „1a. eine tabellarische Aufstellung der ab-
                  solvierten Ausbildungsgänge und der
                  ausgeübten Erwerbstätigkeiten,“.
       cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
            eingefügt:
             „2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheini-
                  gung über die Berechtigung zur Berufs-
                  ausübung im Herkunftsstaat und Unter-
                  lagen, die geeignet sind darzulegen, im
                  Inland den Apothekerberuf ausüben zu
                  wollen,“.
       dd) In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von
           Absatz 2a“ durch die Wörter „in Fällen der
           Absätze 2 und 3“ ersetzt.
  g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge-
       setz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwen-
       dung.“
  h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
          „(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
       lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
       sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
       Jahren dem Deutschen Bundestag.“
2. § 5 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   und 2a ersetzt:
     „(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 1a
  Satz 1 an spätere Änderungen des Anhangs V Num-
  mer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen und
  die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des
  § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 1a
  bis 1d, insbesondere für die vom Antragsteller vor-
  zulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die
  zuständigen Behörden, sowie die Fristen für die Er-
  teilung der Approbation als Apotheker zu regeln, so-
  weit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der
  Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist.
     (2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu
  Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach
  § 4 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 4 Ab-

  satz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Be-
  rufserlaubnis nach § 11 vorzusehen.“
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 2a“
     durch die Wörter „ , Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
4. § 7 Absatz 1 wird aufgehoben.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-
      übung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2
      kann auf Antrag Personen erteilt werden, die
      eine abgeschlossene Ausbildung für den
      Apothekerberuf nachweisen. Eine Erlaubnis
      nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen
      Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen,
      der in einem Mitgliedstaat der Europäischen
      Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht er-
      teilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen
      des § 4 Absatz 2 Satz 9 erteilt.“
  a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3
      kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüberge-
      henden Ausübung des Apothekerberufs erteilt
      werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird,
      dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung
      des Apothekerberufs ein besonderes Interesse
      an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Er-
      laubnis steht der Erteilung einer Approbation
      nicht entgegen.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)   Satz 1 wird aufgehoben.
      aa1) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die
           Wörter „Die Erlaubnis“ ersetzt.
      aa2) In Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das
           Wort „zwei“ ersetzt.
      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
            „Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über
            diesen Zeitraum hinaus im besonderen Ein-
            zelfall oder aus Gründen der Arzneimittel-
            versorgung erteilt oder verlängert werden,
            wenn eine Approbation wegen Fehlens der
            Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Num-
            mer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6,
            8, 9 und 13 finden entsprechende Anwen-
            dung.“
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor
      dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirk-
      sam. Für sie ist Absatz 2 in seiner bis dahin
      geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für
      solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen-
      den, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf
      Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 1
      Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staats-
      angehörige eines Mitgliedstaats der Euro-
      päischen Union, eines anderen Vertragsstaats
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
BGBl. 2011, Seite 2533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2533
      schaftsraum und der Schweiz, die über einen
      Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 verfügen,
      sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich
      nach dem Recht der Europäischen Gemein-
      schaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwen-
      dung.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird die Angabe „und 2a“ gestrichen.

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
        „(3a) Die Länder können vereinbaren, dass die
     ihnen durch Absatz 2 und 3 übertragenen Aufga-
     ben von einem anderen Land oder von einer ge-
     meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.“

                      Artikel 32
                Änderung der
      Approbationsordnung für Apotheker

  Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. ein Identitätsnachweis,“.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     „Die Sätze 1, 3 und 6 werden aufgehoben.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird aufgehoben.
     bb) In den bisherigen Sätzen 2 und 3 wird jeweils
         das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ durch
         das Wort „Herkunftsstaats“ und das Wort
         „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort
         „Herkunftsstaat“ ersetzt.

     cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „in

         Fällen des Satzes 1 oder 2“ durch die Wörter

         „in Fällen des Satzes 1“ ersetzt.

     dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufge-
         hoben.

  d) Absatz 4 wird aufgehoben.
  e) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „Über den Antrag nach § 4 Absatz 1 der Bundes-
     Apothekerordnung ist spätestens drei Monate
     nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 so-
     wie § 4 Absatz 6 der Bundes-Apothekerordnung

     vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu

     entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt

     dem Antragsteller nach § 4 Absatz 1 bis 3 der

     Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats
     nach Eingang des Antrags den Antragseingang
     und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
     mit, welche Unterlagen fehlen.“

2. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle
      rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene
      Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist,
      ganz oder teilweise an
      1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verord-
         nung betriebenen verwandten Studiums,
      2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs
         dieser Verordnung betriebenen Studiums der

         Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
      3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs
         dieser Verordnung abgeleisteten praktischen
         Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Ab-
         satz 1 Nummer 2.“
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 33
                Änderung des
              Gesetzes über die
          Ausübung der Zahnheilkunde
   Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

      bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

          „Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der An-
          tragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG
          anzuerkennenden Ausbildungsnachweis be-

          sitzt.“
   b) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden
      Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1
      Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel-
      lern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des
      zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mit-
      gliedstaaten der Europäischen Union oder einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

      Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

      abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1
      oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen,
      wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
      des gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als
      gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung
      des Antragstellers keine wesentlichen Unter-
      schiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die
      in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung
      nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Un-
      terschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn

      1. die von den Antragstellern nachgewiesene

         Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter

         der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-

         dauer liegt,

      2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
         Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
         deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
      3. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere

         reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in
         dem Staat, der den Ausbildungsnachweis aus-
BGBl. 2011, Seite 2534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2534
         gestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs
         sind, und dieser Unterschied in einer besonde-
         ren Ausbildung besteht, die nach der deut-
         schen Ausbildung gefordert wird und sich auf
         Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen
         unterscheiden, die von dem Ausbildungsnach-
         weis abgedeckt werden, den die Antragsteller
         vorlegen.

       Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
       ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
       die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung

       der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-

       bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich

       Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unter-
       schiede können ganz oder teilweise durch Kennt-
       nisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller
       im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erwor-
       ben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in
       welchem Staat die Antragsteller berufstätig wa-
       ren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den
       Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller
       nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und
       Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Be-

       rufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser

       Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu er-

       bringen, die sich auf die festgestellten wesentli-
       chen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung
       der wesentlichen Unterschiede ist den Antrag-
       stellern spätestens vier Monate, nachdem der zu-
       ständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen
       vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
       teilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antrag-
       steller, die über einen Ausbildungsnachweis als
       Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den
       in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausge-
       stellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten
       Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt
       hat.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1
       Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel-
       lern, die über einen Ausbildungsnachweis für die
       Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen,
       der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1
       genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die
       Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertig-
       keit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für
       die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2
       Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis
       der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

       wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
       die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
       prüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse
       und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzu-
       weisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit

       unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-

       wand möglich ist, weil die erforderlichen Unterla-
       gen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der
       Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht
       vorgelegt werden können.“
  d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa)   Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden
             wie folgt gefasst:

           „Wenn ein Antragsteller die Approbation auf
           Grund einer außerhalb des Geltungsbe-
           reichs dieses Gesetzes abgeschlossenen
           Ausbildung für die Ausübung des zahnärzt-
           lichen Berufs beantragt, sind folgende Un-
           terlagen und Bescheinigungen vorzulegen“.
     bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. ein Identitätsnachweis,“.
     cc)   Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:

           „1a. eine tabellarische Aufstellung der ab-

                solvierten Ausbildungsgänge und der

                ausgeübten Erwerbstätigkeiten,“.

     cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
          eingefügt:
           „2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheini-
                gung über die Berechtigung zur Berufs-
                ausübung im Herkunftsstaat und Unter-
                lagen, die geeignet sind darzulegen, im
                Inland den zahnärztlichen Beruf aus-
                üben zu wollen,“.

     dd) In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von

         Absatz 2a“ durch die Wörter „in den Fällen

         des Absatzes 2 oder 3“ ersetzt.

  e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
     findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
  f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
     lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
     sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
     Jahren dem Deutschen Bundestag.“
2. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   und 2a ersetzt:
     „(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren
  zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie die Fristen für die
  Erteilung der Approbation als Zahnarzt zu regeln,
  insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vor-
  zulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die
  zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8,
  50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
     (2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu
  Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach
  § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Ab-
  satz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Be-
  rufserlaubnis nach § 13 vorzusehen.“

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis“ durch die
     Wörter „Nummer 2 und“ ersetzt.

  c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2a“ durch

     die Wörter „§ 2 Absatz 2 oder 3“ ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
      „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern,
      die über einen Ausbildungsnachweis als Zahn-
      arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der
      Europäischen Union, einem anderen Vertrags-
BGBl. 2011, Seite 2535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2535
      staat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt
      wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch
      nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 9 er-
      teilt.“
  a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3

      kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüberge-
      henden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt wer-
      den, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass
      im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der
      Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der
      Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis

      steht der Erteilung einer Approbation nicht ent-

      gegen.“

  a2) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das
          Wort „zwei“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über
      den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im
      besonderen Einzelfall oder aus Gründen der
      zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert
      werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens
      der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Num-
      mer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7,
      7a und 18 finden entsprechende Anwendung.“
  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

         „(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die
      vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben
      wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin
      geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für
      solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen-
      den, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf
      Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1
      Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staats-
      angehörige eines Mitgliedstaats der Euro-
      päischen Union, eines anderen Vertragsstaats
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum und der Schweiz, die über einen
      Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2
      oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsange-
      hörige, soweit sich nach dem Recht der Euro-
      päischen Gemeinschaft eine Gleichstellung er-
      gibt, keine Anwendung.“

  d) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa)   In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1
           Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Ab-
           satz 2, 2a, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ durch die
           Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
           mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 3 und 6 Satz 3“
           ersetzt.

     aa1) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die Länder können vereinbaren, dass die
           ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben
           von einem anderen Land oder von einer ge-
           meinsamen Einrichtung wahrgenommen
           werden.“
     bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
         Angabe „Satz 2“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige
     Behörde des Landes, die die Approbation zurück-
     genommen oder widerrufen hat.“
6. § 20a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-

     satz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter

     „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 werden die Wörter „Bei den Staats-
     angehörigen der Mitgliedstaaten“ durch die
     Wörter „Bei Antragstellern“ ersetzt.

  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Antragstellern, für die einer der Absätze 1
     bis 4 gilt und die die dort genannten Vorausset-

     zungen mit Ausnahme der geforderten Berufser-
     fahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen,
     wenn die Ausbildung des Antragstellers keine
     wesentlichen Unterschiede gegenüber der Aus-
     bildung aufweist, die in diesem Gesetz und in
     der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt
     ist. § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend.“

                      Artikel 34
                Änderung der
      Approbationsordnung für Zahnärzte
   § 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juli 2010
(BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. ein Identitätsnachweis,“.
2. In Absatz 2 werden die Sätze 1, 3 und 5 aufge-
   hoben.

2a. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird aufgehoben.
   bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das
       Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort
       „Herkunftsstaats“ und wird jeweils das Wort
       „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort
       „Herkunftsstaat“ ersetzt.

   cc) In Satz 3 werden die Wörter „in Fällen des
       Satzes 1 oder 2“ durch die Wörter „in Fällen
       des Satzes 1“ ersetzt.

   dd) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
2b. Absatz 4 wird aufgehoben.

3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des
   Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens
   drei Monate nach Vorlage der nach den Ab-
BGBl. 2011, Seite 2536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2536
   sätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheil-
   kundegesetzes vom Antragsteller vorzulegenden
   Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Be-
   hörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Ab-
   satz 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen
   eines Monats nach Eingang des Antrags den An-
   tragseingang und den Empfang der Unterlagen
   und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.“

                      Artikel 34a

                  Änderung des
            Psychotherapeutengesetzes
  Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 5 werden die Wörter „einen höchstens
           dreijährigen Anpassungslehrgang zu absol-
           vieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen“
           durch die Wörter „eine Anpassungsmaß-
           nahme nach Satz 9 abzuleisten“ ersetzt und
           wird der Halbsatz „und ihre nachgewiesene
           Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der un-
           ter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-
           schiede geeignet ist“ gestrichen.
       bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze einge-
           fügt:

          „Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn
          deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset-
          zung für die Ausübung des Berufs ist und
          die Ausbildung der Antragsteller gegenüber
          der deutschen Ausbildung bedeutende Ab-
          weichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt
          aufweist. Wesentliche Unterschiede können
          ganz oder teilweise durch Kenntnisse aus-

          geglichen werden, die die Antragsteller im

          Rahmen ihrer psychotherapeutischen Berufs-

          praxis erworben haben; dabei ist es nicht ent-

          scheidend, in welchem Staat die Antragsteller
          berufstätig waren. Liegen wesentliche Unter-
          schiede nach den Sätzen 5 bis 7 vor, müssen
          die Antragsteller nachweisen, dass sie über
          die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die
          zur Ausübung des Berufs des Psychologi-
          schen Psychotherapeuten oder des Berufs
          des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
          peuten erforderlich sind. Dieser Nachweis
          wird durch einen höchstens dreijährigen An-
          passungslehrgang oder eine Eignungsprü-
          fung erbracht, die sich auf die festgestellten
          wesentlichen Unterschiede beziehen. Die An-
          tragsteller haben das Recht, zwischen dem
          Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-
          fung zu wählen. Die Sätze 5 bis 10 gelten
          auch für Antragsteller, die über einen Ausbil-
          dungsnachweis als Psychologischer Psycho-
          therapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsy-
          chotherapeut verfügen, der in einem anderen
          als den in Satz 1 genannten Staaten (Dritt-

         staat) ausgestellt ist und den ein anderer der
         in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“
     cc) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.

  c) Die Absätze 2a bis 3a werden durch die folgen-
     den Absätze 3 und 3a ersetzt:
        „(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1
     Nummer 2 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die
     über einen Ausbildungsnachweis als Psychologi-
     scher Psychotherapeut oder Kinder- und Jugend-
     lichenpsychotherapeut verfügen, der in einem an-
     deren als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staa-
     ten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu
     erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-
     dungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der
     Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 5 bis 7 ent-
     sprechend. Der Nachweis der erforderlichen
     Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Able-
     gen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
     der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die er-
     forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind
     nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prü-
     fung des Antrags nur mit unangemessenem zeit-
     lichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil
     die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus
     Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller
     liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-
     nen.
        (3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
     für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung
     sich nach dem Recht der Europäischen Gemein-
     schaften eine Gleichstellung ergibt.“
  d) Die folgenden Absätze 6, 7 und 8 werden ange-
     fügt:

        „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
     findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
       (7) Die Länder können vereinbaren, dass die
     Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 3a von einem
     anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
     tung wahrgenommen werden.

        (8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-

     lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-

     sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei

     Jahren dem Deutschen Bundestag.“

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nr.“
   die Angabe „1,“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
     „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern,
     die über einen Ausbildungsnachweis als Psycho-
     logischer Psychotherapeut oder als Kinder- und
     Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in
     einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
     einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
     der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine
     Erlaubnis wird auch nicht in Fällen des § 2 Ab-
     satz 2 Satz 11 erteilt. Abweichend von Satz 2
     und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüber-
     gehenden Ausübung eines der psychothera-
     peutischen Berufe erteilt werden, wenn mit dem
     Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die
BGBl. 2011, Seite 2537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2537
     beabsichtigte psychotherapeutische Tätigkeit ein
     besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaub-
     nis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer
     Approbation nicht entgegen.“
  b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch die
     folgenden Sätze ersetzt:

     „Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise
     über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus

     im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der

     psychotherapeutischen Versorgung erteilt oder
     verlängert werden. § 3 gilt entsprechend.“

  c) Absatz 2a wird aufgehoben.

  d) In Absatz 3 werden die Wörter „den Absätzen 1
     bis 2a“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
  e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor
     dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam.

     Die Absätze 2 und 2a sind in ihrer bis dahin
     geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für
     solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden,
     die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung
     der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt
     haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines
     Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
     eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über
     einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2
     oder 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige,
     soweit sich nach dem Recht der Europäischen
     Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt, keine
     Anwendung.“

4. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „2a,“
         gestrichen.

     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. die Fristen für die Erteilung der Appro-
             bation,“.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „In den Rechtsverordnungen sind Regelungen zu
     Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß-
     nahmen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie zur Er-
     teilung und Verlängerung der Berufserlaubnis

     nach § 4 vorzusehen.“

5. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder
   Abs. 3“ gestrichen.

6. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , 2a“ ge-
   strichen.

                     Artikel 34b

                 Änderung der
     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

  § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom

18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. ein Identitätsnachweis,“.
  b) In Satz 3 wird die Angabe „2a,“ gestrichen.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2a“ ge-

   strichen.

3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
   fügt:

  „Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist
  dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid
  zu erteilen.“

                     Artikel 34c
                Änderung der

    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

    für Psychologische Psychotherapeuten
  § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. ein Identitätsnachweis,“.
  b) In Satz 3 wird die Angabe „2a,“ gestrichen.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2a“ ge-
   strichen.

3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
   fügt:

  „Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist
  dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid
  zu erteilen.“

                      Artikel 35

                 Änderung des
             Krankenpflegegesetzes

   Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 und des
     § 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs
     dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen
     Vertragsstaats des Europäischen Wirtschafts-
     raums erworbene abgeschlossene Ausbildung
     die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1,
     wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
     des gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als
     gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung
     der Antragsteller keine wesentlichen Unter-
     schiede gegenüber der in diesem Gesetz und in
     der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
     Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbil-
BGBl. 2011, Seite 2538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2538
       dung aufweist. Wesentliche Unterschiede im
       Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn
       1. die von den Antragstellern nachgewiesene
          Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
          der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
          dauer liegt,

       2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf The-
          menbereiche bezieht, die sich wesentlich von
          der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
       3. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpfle-
          gers eine oder mehrere reglementierte Tätig-
          keiten umfasst, die im Herkunftsstaat der An-
          tragsteller nicht Bestandteil des Berufs der
          Krankenschwester oder des Krankenpflegers
          sind, die für die allgemeine Pflege verantwort-
          lich sind, und sich auf Themenbereiche be-
          zieht, die sich wesentlich von denen unter-
          scheiden, die von dem Ausbildungsnachweis
          abgedeckt werden, den die Antragsteller vor-
          legen, und
       die Antragsteller diese nicht durch Kenntnisse,
       die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Kranken-
       schwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
       meine Pflege verantwortlich sind, unabhängig da-
       von, in welchem Staat diese erworben wurden,

       ganz oder teilweise ausgleichen können. The-

       menbereiche unterscheiden sich wesentlich,
       wenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset-
       zung für die Ausübung des Berufs ist und die
       Ausbildung der Antragsteller bedeutende Abwei-
       chungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber
       der deutschen Ausbildung aufweist; Satz 3 letzter
       Halbsatz gilt entsprechend. Ist die Gleichwertig-
       keit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht
       gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem
       zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt
       werden, weil die erforderlichen Unterlagen und
       Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person
       der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorge-
       legt werden können, ist ein gleichwertiger Kennt-
       nisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird
       durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den In-
       halt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt,
       oder einen höchstens dreijährigen Anpassungs-
       lehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über
       den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.
       Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der
       Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang
       zu wählen.“
  b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

           „(3a) Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend
       für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem
       anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
       schaftsraums abgeschlossen haben und nicht
       unter Absatz 4 oder § 25 fallen, sowie Antragstel-
       ler, die über einen Ausbildungsnachweis als Kran-
       kenschwester oder Krankenpfleger, die für die all-

       gemeine Pflege verantwortlich sind, aus einem
       Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen
       Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in
       einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
       Wirtschaftsraums anerkannt wurde. Zum Aus-
       gleich der festgestellten wesentlichen Unter-
       schiede haben die Antragsteller in einem höchs-

     tens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer
     Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten
     wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu-
     weisen, dass sie über die zur Ausübung des Be-
     rufs der Krankenschwester oder des Krankenpfle-
     gers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
     sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse
     und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht,
     zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
     nungsprüfung zu wählen.“
  c) Absatz 5 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt
     geändert:

     aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die
         Wörter „ , unabhängig davon, in welchem
         Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.
     bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter
         „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.

  d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Die Absätze 3a bis 5 gelten entsprechend
     für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
     nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
     ten eine Gleichstellung ergibt.“
  e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

     findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“

  f) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
       „(8) Die Länder können vereinbaren, dass die
     Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 6 von einem
     anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
     tung wahrgenommen werden.

        (9) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
     lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
     sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
     Jahren dem Deutschen Bundestag.“
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4, 5, 5a oder 6“
     durch die Wörter „Absatz 3, 3a, 4, 5 oder 6“ er-
     setzt.
  b) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
     Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.

  c) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
     „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
         der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
         satz 3 Satz 6 und § 2 Absatz 3a Satz 2.“

3. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
     Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wer-
     den jeweils die Wörter „Staatsangehörige eines
     Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
     raums sind,“ gestrichen.

  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Bei Antragstellern, für die einer der Ab-
     sätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten
     Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten
     Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das An-
     erkennungsverfahren nach § 2 Absatz 3a durch-
     geführt.“
BGBl. 2011, Seite 2539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2539
                      Artikel 36

                 Änderung der
     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
      für die Berufe in der Krankenpflege
  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003
(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 35 des Ge-
setzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.

2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

                          „§ 20a

                           Frist

     Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-

  ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags

  den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
  gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
  hat über Anträge nach § 2 Absatz 4 des Kranken-
  pflegegesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate
  nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der
  Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden.
  Für Anträge nach § 2 Absatz 3, 3a, 5, 5a und 6 des
  Krankenpflegegesetzes verlängert sich die Frist auf
  vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher Un-
  terschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähi-
  ger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach
  § 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am 1. De-
  zember 2012 in Kraft.“

                      Artikel 37

                  Änderung des
               Altenpflegegesetzes

   Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 gelten
     im Falle einer außerhalb des Geltungsbereichs
     dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen
     Vertragsstaats des Europäischen Wirtschafts-
     raums erworbenen abgeschlossenen Ausbildung

     die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1

     als erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-

     dungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungs-

     stand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die

     Ausbildung der antragstellenden Person keine

     wesentlichen Unterschiede gegenüber der in die-

     sem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-

     fungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin

     und des Altenpflegers geregelten Ausbildung auf-

     weist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des

     Satzes 2 liegen vor, wenn

     1. die von der antragstellenden Person nachge-
        wiesene Ausbildungsdauer mindestens ein
        Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten
        Ausbildungsdauer liegt,

  2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die
     sich wesentlich von denen unterscheiden, die
     durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und
     der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungs-
     verordnung vorgeschrieben sind, oder
  3. der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle-
     gers eine oder mehrere reglementierte Tätig-
     keiten umfasst, die im Herkunftsstaat der an-
     tragstellenden Personen nicht Bestandteil des
     dem Beruf der Altenpflegerin und des Alten-
     pflegers entsprechenden Berufs sind, und

     wenn dieser Unterschied in einer besonderen
     Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz
     und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü-

     fungsverordnung gefordert wird und sich auf
     Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von de-
     nen unterscheiden, die von dem Ausbildungs-

     nachweis abgedeckt werden, den die antrag-

     stellende Person vorlegt, und

  die antragstellende Person diese nicht durch
  Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis,
  unabhängig davon, in welchem Staat diese er-
  worben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen
  kann. Lernfelder unterscheiden sich wesentlich,
  wenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset-
  zung für die Ausübung des Berufs ist und die
  Ausbildung der antragstellenden Person bedeu-
  tende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder In-
  halt gegenüber der Ausbildung nach diesem Ge-
  setz aufweist; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entspre-
  chend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
  standes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie
  nur mit unangemessenem zeitlichem oder sach-

  lichem Aufwand festgestellt werden, weil die
  erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus
  Gründen, die nicht in der Person des Antragstel-
  lers oder der Antragstellerin liegen, von dieser
  nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwer-
  tiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
  gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten wird
  durch einen höchstens dreijährigen Anpassungs-
  lehrgang oder das Ablegen einer Prüfung er-
  bracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prü-
  fung erstreckt. Die zuständige Behörde kann im
  Einzelfall von Satz 6 abweichend eine Eignungs-
  prüfung vorsehen, die sich auf die festgestellten
  wesentlichen Unterschiede erstreckt.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:

     „(3a) Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend

  für antragstellende Personen, die über einen Aus-

  bildungsnachweis aus einem Staat, der nicht Ver-

  tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums

  (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen

  Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-

  raums anerkannt wurde. Zum Ausgleich der fest-

  gestellten wesentlichen Unterschiede haben die

  antragstellenden Personen in einem höchstens

  dreijährigen Anpassungslehrgang oder in einer

  Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten

  wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu-
  weisen, dass sie über die zur Ausübung des
  Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
  in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und
  Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht,
BGBl. 2011, Seite 2540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2540
       zwischen dem Anpassungslehrgang und der
       Eignungsprüfung zu wählen.“
  c) Absatz 4 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt
     geändert:
       aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die
           Wörter „unabhängig davon, in welchem Staat
           diese erworben wurde,“ eingefügt.
       bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter
           „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Die Absätze 3 bis 4 gelten entsprechend
       für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
       nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
       ten eine Gleichstellung ergibt.“

  e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

       findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“

  f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Die Länder können vereinbaren, dass die
       Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 von einem
       anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
       tung wahrgenommen werden.“

2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „und Staatsangehörige eines anderen
     Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
     oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum

     sind,“ werden gestrichen.

  b) Die Angabe „Abs. 4 oder 5“ wird durch die Wörter

     „Absatz 3, 3a, 4 oder 5“ ersetzt.

                       Artikel 38
                    Änderung der
              Altenpflege-Ausbildungs-

              und Prüfungsverordnung

   Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429),
die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 21 werden die Wörter „aus
   einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
   schaftsraumes“ durch die Wörter „ , die außerhalb
   des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes er-
   worben wurden“ ersetzt.
2. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsmitglied-

           staats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ er-

           setzt.

       bb) In Satz 2 werden das Wort „Herkunftsmit-
           gliedstaats“ durch das Wort „Herkunfts-
           staats“ und jeweils das Wort „Herkunftsmit-
           gliedstaat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“
           ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „Herkunftsmitglied-
           staats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ er-
           setzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsmitglied-
         staats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ er-
         setzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsmitglied-
         staat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“ er-
         setzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     Die Wörter „in einem anderen Vertragsstaat des
     Europäischen Wirtschaftsraumes“ werden durch
     die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs des
     Altenpflegegesetzes“ ersetzt.

  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Aufnahme-
         mitgliedstaats“ gestrichen.

     bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmit-

         gliedstaats“ durch das Wort „Herkunfts-

         staats“ ersetzt.

                      Artikel 39
                 Änderung des
               Hebammengesetzes

   Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und

     des § 28 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbe-

     reichs dieses Gesetzes und außerhalb eines an-
     deren Vertragsstaats des Europäischen Wirt-
     schaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbil-
     dung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
     mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-
     dungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungs-

     stand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die
     Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen
     Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz
     und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
     für Hebammen und Entbindungspfleger geregel-
     ten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unter-
     schiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn
     1. die von den Antragstellern nachgewiesene
        Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
        der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
        dauer liegt,
     2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
        Fächer bezieht, die sich wesentlich von der

        deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

     3. der Beruf der Hebamme oder des Entbin-

        dungspflegers eine oder mehrere reglemen-

        tierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts-
        staat der Antragsteller nicht Bestandteil des
        Berufs der Hebamme oder des Entbindungs-
        pflegers sind, und sich auf Fächer bezieht,
        die sich wesentlich von denen unterscheiden,
        die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt
        werden, den die Antragsteller vorlegen, und
     die Antragsteller diese nicht durch Kenntnisse,
     die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als
BGBl. 2011, Seite 2541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2541
  Hebamme oder Entbindungspfleger, unabhängig
  davon, in welchem Staat diese erworben wurden,
  ganz oder teilweise ausgleichen können. Fächer
  unterscheiden sich wesentlich, wenn deren
  Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die
  Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der
  Antragsteller bedeutende Abweichungen hin-
  sichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deut-
  schen Ausbildung aufweist; Satz 3 letzter Halb-
  satz gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit
  des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gege-
  ben oder kann sie nur mit unangemessenem zeit-
  lichem oder sachlichem Aufwand festgestellt wer-
  den, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach-
  weise aus Gründen, die nicht in der Person der
  Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt
  werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnis-
  stand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch
  eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt
  der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder
  einen höchstens dreijährigen Anpassungslehr-
  gang erbracht, der mit einer Prüfung über den In-
  halt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die
  Antragsteller haben das Recht, zwischen der
  Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang
  zu wählen.“

b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
     „(2a) Absatz 2 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend
  für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem
  anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
  schaftsraums abgeschlossen haben und nicht
  unter Absatz 3 oder § 28 fallen, sowie Antrag-
  steller, die über einen Ausbildungsnachweis als
  Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem
  Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen

  Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in

  einem anderen Vertragsstaat des Europäischen

  Wirtschaftsraums anerkannt wurde. Zum Aus-
  gleich der festgestellten wesentlichen Unter-
  schiede haben die Antragsteller in einem höchs-
  tens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer
  Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten
  wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu-
  weisen, dass sie über die zur Ausübung des Be-
  rufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers
  in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und
  Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht,
  zwischen dem Anpassungslehrgang und der
  Eignungsprüfung zu wählen.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend
  für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich

  nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
  ten eine Gleichstellung ergibt.“

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

     „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
  findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“

e) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

    „(7) Die Länder können vereinbaren, dass die
  Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 von einem
  anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
  tung wahrgenommen werden.

        (8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
     lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
     sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
     Jahren dem Deutschen Bundestag.“
2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden wie
     folgt gefasst:
     „In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
     Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben
     und eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbin-
     dung mit § 2 Absatz 2, 2a, 3 oder 5 beantragen,
     zu regeln“.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „entsprechend
     Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.

  c) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
     „3. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
         der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
         satz 2 Satz 6 und § 2 Absatz 2a Satz 2.“
3. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
     Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wer-
     den jeweils die Wörter „Staatsangehörige eines
     Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
     raums sind,“ gestrichen.
  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Bei Antragstellern, für die einer der Ab-
     sätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten
     Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten
     Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das
     Anerkennungsverfahren gemäß § 2 Absatz 2a
     durchgeführt.“

  c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Staatsan-

     gehörige eines Vertragsstaates des Europäischen

     Wirtschaftsraumes sind,“ gestrichen.

                      Artikel 40
                Änderung der
     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Hebammen und Entbindungspfleger

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Heb-
ammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                         „§ 16a

                           Frist

     Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
  ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
  den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
  gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
  hat über Anträge nach § 2 Absatz 3 des Hebammen-

  gesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach
  Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der
  Voraussetzungen des Hebammengesetzes zu ent-
  scheiden. Für Anträge nach § 2 Absatz 2 und 2a
  des Hebammengesetzes verlängert sich die Frist
BGBl. 2011, Seite 2542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2542
  auf vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher
  Unterschiede ist den Antragstellern ein rechtsmittel-
  fähiger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge
  nach § 2 Absatz 2 des Hebammengesetzes am
  1. Dezember 2012 in Kraft.“

                       Artikel 41
           Änderung des MTA-Gesetzes

  Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I
S. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-
           lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-
           tragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
           raumes sind,“ gestrichen.

       bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem

               Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-
               strichen.
          bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“
               das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-
               tragsteller“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch
               das Wort „oder“ ersetzt und folgender
               Halbsatz angefügt:

                „wenn die Ausbildung der Antragsteller
                keine wesentlichen Unterschiede ge-
                genüber der in diesem Gesetz und in
                der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
                nung für technische Assistenten in der
                Medizin geregelten Ausbildung auf-
                weist.“
       cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

          „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-
          chend.“

       dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt
           gefasst:
          „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-

          prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-
          lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen
          höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
          erbracht, der mit einer Prüfung über den In-
          halt des Anpassungslehrgangs abschließt.
          Die Antragsteller haben das Recht, zwischen
          der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-
          lehrgang zu wählen.“

  b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt

     geändert:

       aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die
           Wörter „ , unabhängig davon, in welchem
           Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.

       bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter

           „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend
      für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
      nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
      ten eine Gleichstellung ergibt.“

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
      findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“

   e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

        „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
      Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem
      anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
      tung wahrgenommen werden.

         (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
      lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
      sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
      Jahren dem Deutschen Bundestag.“

2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend

      Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.

   b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
      ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

      „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
          der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
          satz 2 Satz 5.“

                      Artikel 42

                 Änderung der
     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
   für technische Assistenten in der Medizin

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-
nische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994
(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 24 des Geset-
zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

                          „§ 25a

                           Frist

      Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
   ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
   den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
   gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
   hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
   nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen

   der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-

   scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
   schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
   Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
   ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der
   nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-

   päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-

   raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
   liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“
BGBl. 2011, Seite 2543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2543
                      Artikel 43

              Änderung des
         Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten

   Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 30. Sep-
tember 2008 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
         Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-
         lern, die Staatsangehörige eines anderen Mit-
         gliedstaats der Europäischen Union oder

         eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
         mens über den Europäischen Wirtschafts-
         raum oder eines Vertragsstaates sind, dem
         Deutschland und die Europäische Union ver-
         traglich einen entsprechenden Rechtsan-
         spruch eingeräumt haben,“ gestrichen.

     cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

         aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem
              Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-
              strichen.

         bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“
              das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-
              tragsteller“ ersetzt.
         ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch
              das Wort „oder“ ersetzt und folgender
              Halbsatz angefügt:

               „wenn die Ausbildung der Antragsteller
               keine wesentlichen Unterschiede ge-
               genüber der in diesem Gesetz und in
               der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
               nung für pharmazeutisch-technische
               Assistentinnen und pharmazeutisch-
               technische Assistenten geregelten Aus-
               bildung aufweist.“
     dd) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
         „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-

         prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-
         lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen
         höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
         erbracht, der mit einer Prüfung über den In-
         halt des Anpassungslehrgangs abschließt.
         Die Antragsteller haben das Recht, zwischen
         der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-
         lehrgang zu wählen.“
  b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 Ab-
         satz 2 der genannten Richtlinie vorlegt, wenn
         er einem dem Beruf des pharmazeutisch-
         technischen Assistenten entsprechenden Be-
         ruf in den vorhergehenden Jahren mindestens
         zwei Jahre lang ausgeübt hat,“.
  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ange-
     fügt:

        „(4a) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend
     für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
     nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
     ten eine Gleichstellung ergibt.“

  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
     findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
  e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

       „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
     Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4a von einem

     anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
     tung wahrgenommen werden.
        (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
     lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
     sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
     Jahren dem Deutschen Bundestag.“

2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
     Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.

  b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
         der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
         satz 2 Satz 5.“

                      Artikel 44

               Änderung der
  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
  pharmazeutisch-technische Assistentinnen
 und pharmazeutisch-technische Assistenten

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-
mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-
zeutisch-technische Assistenten vom 23. September
1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
                          „§ 18a

                           Frist

     Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
  ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
  auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes
  über den Beruf des pharmazeutisch-technischen
  Assistenten den Antragseingang und den Empfang
  der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen
  fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätes-
  tens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über
  das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes
  zu entscheiden. Über die Feststellung wesentlicher
  Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittel-
  fähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge,
  denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt-
  staat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der
  Europäischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
  raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
  liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“
BGBl. 2011, Seite 2544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2544
                       Artikel 45

              Änderung des
  Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

   Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I
S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-
           lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-
           tragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
           raumes sind,“ gestrichen.
       bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem
               Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-

               strichen.

          bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“

               das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-

               tragsteller“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch

               das Wort „oder“ ersetzt und folgender

               Halbsatz angefügt:

                „wenn die Ausbildung der Antragsteller
                keine wesentlichen Unterschiede ge-

                genüber der in diesem Gesetz und in
                der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
                nung für Masseure und medizinische
                Bademeister oder in der Ausbildungs-
                und Prüfungsverordnung für Physiothe-
                rapeuten geregelten Ausbildung auf-
                weist.“
       cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
          „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 und Ab-
          satz 4 Satz 4 Nummer 1 bis 4 gelten entspre-
          chend.“
       dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt
           gefasst:
          „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-
          prüfung, die sich auf den Inhalt der staatli-
          chen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen
          höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
          erbracht, der mit einer Prüfung über den In-
          halt des Anpassungslehrgangs abschließt.

          Die Antragsteller haben das Recht, zwischen
          der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-
          lehrgang zu wählen.“
  b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt
     geändert:

       aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die
           Wörter „ , unabhängig davon, in welchem
           Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.
       bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter
           „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.
  c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine
              Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buch-
              stabe a der Richtlinie genannten Niveau
              bescheinigt“.

     bb) Nach Nummer 4 wird folgender Halbsatz an-
         gefügt:

         „und ihre nachgewiesene Berufserfahrung,
         unabhängig davon, in welchem Staat diese
         erworben wurde, nicht zum vollständigen
         oder teilweisen Ausgleich der unter den Num-
         mern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeig-
         net ist.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend
     für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
     nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
     ten eine Gleichstellung ergibt.“
  e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
     findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“

  f) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

       „(7) Die Länder können vereinbaren, dass die

     Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 von einem

     anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-

     tung wahrgenommen werden.

        (8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-

     lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-

     sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
     Jahren dem Deutschen Bundestag.“

2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
     Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.
  b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
     „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
         der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
         satz 2 Satz 5.“

                     Artikel 46
                 Änderung der
          Ausbildungs- und Prüfungs-
       verordnung für Physiotherapeuten
  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3786), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
                         „§ 21a
                          Frist

     Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
  ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
  den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
  gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
  hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
  nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen
  der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
  scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
  schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
  Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
  ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der
  nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
BGBl. 2011, Seite 2545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2545
  raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
  liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“

                      Artikel 47

               Änderung der
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
 für Masseure und medizinische Bademeister
  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-

seure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember

1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                          „§ 16a

                           Frist

     Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
  ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
  den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
  gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
  hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
  nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen
  der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
  scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
  schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
  Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
  ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der
  nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
  raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
  liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“

                      Artikel 48

                  Änderung des
             Diätassistentengesetzes
   Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I
S. 446), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-
         lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-

         tragsstaates des Europäischen Wirtschafts-

         raumes sind,“ gestrichen.

     bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

         aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem
              Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-
              strichen.

         bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“
              das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-
              tragsteller“ ersetzt.

         ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch
              das Wort „oder“ ersetzt und folgender
              Halbsatz angefügt:

              „wenn die Ausbildung der Antragsteller
              keine wesentlichen Unterschiede ge-
              genüber der in diesem Gesetz und in
              der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
              nung für Diätassistentinnen und Diät-
              assistenten geregelten Ausbildung auf-
              weist.“
     cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

         „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-

         chend.“

     dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt
         gefasst:
         „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-
         prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-
         lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen
         höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
         erbracht, der mit einer Prüfung über den In-

         halt des Anpassungslehrgangs abschließt.
         Die Antragsteller haben das Recht, zwischen
         der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-
         lehrgang zu wählen.“

  b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt
     geändert:
     aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die
         Wörter „ , unabhängig davon, in welchem
         Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.

     bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter
         „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend
     für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
     nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
     ten eine Gleichstellung ergibt.“

  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
     findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“

  e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

       „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
     Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem
     anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
     tung wahrgenommen werden.

        (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-

     lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-

     sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
     Jahren dem Deutschen Bundestag.“

2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
     Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.

  b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

     „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
         der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
         satz 2 Satz 5.“
BGBl. 2011, Seite 2546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2546
                       Artikel 49
                 Änderung der
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  für Diätassistentinnen und Diätassistenten

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-
assistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994
(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                           „§ 16a

                            Frist

      Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
   ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
   den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
   gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
   hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
   nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen
   der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
   scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
   schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger

   Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen

   ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der

   nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-

   päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
   raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
   liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“

                       Artikel 50
                  Änderung des
             Ergotherapeutengesetzes
  Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-
           lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-
           tragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
           raumes sind,“ gestrichen.

       bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem
               Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-
               strichen.
          bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“
               das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-

               tragsteller“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch
               ein „oder“ ersetzt und folgender Halb-
               satz angefügt:

                „wenn die Ausbildung der Antragsteller
                keine wesentlichen Unterschiede ge-
                genüber der in diesem Gesetz und in
                der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und
                Prüfungsverordnung geregelten Ausbil-
                dung aufweist.“

     cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
         „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-
         chend.“
     dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt
         gefasst:

         „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-
         prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-
         lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen
         höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
         erbracht, der mit einer Prüfung über den In-
         halt des Anpassungslehrgangs abschließt.
         Die Antragsteller haben das Recht, zwischen
         der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-

         lehrgang zu wählen.“

  b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt
     geändert:
     aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die
         Wörter „ , unabhängig davon, in welchem
         Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.

     bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter
         „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend

     für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich

     nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-

     ten eine Gleichstellung ergibt.“

  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
     findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
  e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
       „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
     Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem
     anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
     tung wahrgenommen werden.
        (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
     lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
     sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei

     Jahren dem Deutschen Bundestag.“

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
     Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.

  b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

     „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
         der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
         satz 2 Satz 5.“

                     Artikel 51

               Änderung der

             Ergotherapeuten-
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

   Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zu-
letzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
BGBl. 2011, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547
                          „§ 16a

                           Frist

      Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-

   ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
   den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
   gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
   hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
   nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen
   der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
   scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-

   schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
   Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
   ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der
   nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
   raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
   liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“

                      Artikel 52
               Änderung des
   Gesetzes über den Beruf des Logopäden
   Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I
S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-
          lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-

          tragsstaates des Europäischen Wirtschafts-

          raumes sind,“ gestrichen.

      bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem
               Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-
               strichen.
          bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“
               das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-
               tragsteller“ ersetzt.
          ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch
               das Wort „oder“ ersetzt und folgender
               Halbsatz angefügt:

               „wenn die Ausbildung der Antragsteller
               keine wesentlichen Unterschiede ge-
               genüber der in diesem Gesetz und in
               der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
               für Logopäden geregelten Ausbildung
               aufweist.“

      cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

          „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-

          chend.“

      dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt

          gefasst:

          „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-
          prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-
          lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen
          höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
          erbracht, der mit einer Prüfung über den In-
          halt des Anpassungslehrgangs abschließt.
          Die Antragsteller haben das Recht, zwischen

         der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-
         lehrgang zu wählen.“

  b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt

     geändert:

     aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die
         Wörter „ , unabhängig davon, in welchem
         Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.
     bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter
         „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend
     für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
     nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
     ten eine Gleichstellung ergibt.“
  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

       „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge-
     setz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwen-
     dung.“
  e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
       „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
     Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem
     anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
     tung wahrgenommen werden.
        (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
     lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
     sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
     Jahren dem Deutschen Bundestag.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend

     Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.

  b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
     „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
         der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
         satz 2 Satz 5.“

                     Artikel 53
                Änderung der
               Ausbildungs- und
        Prüfungsordnung für Logopäden

   Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo-
päden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zu-
letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                         „§ 16a

                          Frist

     Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-

  ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags

  den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
  gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
  hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
  nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen
  der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
  scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
  schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
  Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
BGBl. 2011, Seite 2548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2548
  ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der
  nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
  raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
  liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“

                       Artikel 54
                   Änderung des
                Orthoptistengesetzes
  Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989
(BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-
           lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-
           tragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
           raumes sind,“ gestrichen.

       bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem
               Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-
               strichen.
          bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“

               das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-

               tragsteller“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch
               das Wort „oder“ ersetzt und folgender
               Halbsatz angefügt:

                „wenn die Ausbildung der Antragsteller
                keine wesentlichen Unterschiede ge-
                genüber der in diesem Gesetz und in
                der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
                nung für Orthoptistinnen und Orthoptis-
                ten geregelten Ausbildung aufweist.“

       cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

          „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-
          chend.“

       dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt
           gefasst:
          „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-
          prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-
          lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen
          höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
          erbracht, der mit einer Prüfung über den In-
          halt des Anpassungslehrgangs abschließt.
          Die Antragsteller haben das Recht, zwischen
          der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-
          lehrgang zu wählen.“

  b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt

     geändert:

       aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die
           Wörter „ , unabhängig davon, in welchem
           Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.

       bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter

           „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend
      für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
      nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
      ten eine Gleichstellung ergibt.“

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
      findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
   e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

        „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
      Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem
      anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
      tung wahrgenommen werden.

         (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
      lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
      sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
      Jahren dem Deutschen Bundestag.“

2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

   a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
      Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.

   b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
      ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

      „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt

          der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-

          satz 2 Satz 5.“

                      Artikel 55

                  Änderung der
     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
      für Orthoptistinnen und Orthoptisten

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990
(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 22 des Geset-

zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                          „§ 16a

                           Frist

      Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
   ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
   den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
   gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
   hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
   nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen

   der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-

   scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
   schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
   Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
   ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der
   nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-

   päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-

   raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
   liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“
BGBl. 2011, Seite 2549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2549
                      Artikel 56

                  Änderung des
                Podologengesetzes
  Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 32 des Ge-
setzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-
         lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-
         tragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
         raumes sind,“ gestrichen.
     bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem
              Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-
              strichen.
         bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“
              das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-
              tragsteller“ ersetzt.

         ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch
              das Wort „oder“ ersetzt und folgender
              Halbsatz angefügt:
               „wenn die Ausbildung der Antragsteller
               keine wesentlichen Unterschiede ge-
               genüber der in diesem Gesetz und in
               der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
               nung für Podologinnen und Podologen
               geregelten Ausbildung aufweist.“
     cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

         „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-
         chend.“

     dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt
         gefasst:

         „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-

         prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-

         lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen

         höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
         erbracht, der mit einer Prüfung über den In-
         halt des Anpassungslehrgangs abschließt.
         Die Antragsteller haben das Recht, zwischen
         der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-
         lehrgang zu wählen.“
  b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

         „4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine
             Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buch-
             stabe a der Richtlinie genannten Niveau
             bescheinigt“.
     bb) Nach Nummer 4 wird folgender Halbsatz an-
         gefügt:

         „und ihre nachgewiesene Berufserfahrung,
         unabhängig davon, in welchem Staat diese
         erworben wurde, nicht zum vollständigen
         oder teilweisen Ausgleich der unter den Num-
         mern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeig-
         net ist.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend
     für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
     nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
     ten eine Gleichstellung ergibt.“

  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

     findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“

  e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

       „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
     Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem
     anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
     tung wahrgenommen werden.
        (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
     lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
     sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
     Jahren dem Deutschen Bundestag.“
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

  a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
     Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.

  b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

     „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
         der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
         satz 2 Satz 5.“

                      Artikel 57

                Änderung der
     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

       für Podologinnen und Podologen

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo-
loginnen und Podologen vom 18. Dezember 2001

(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 33 des

Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                          „§ 16a
                           Frist

     Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
  ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
  den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
  gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
  hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
  nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen
  der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
  scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
  schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
  Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
  ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der
  nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
  raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
  liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“
BGBl. 2011, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550
                       Artikel 58

                   Änderung des
                 Fahrlehrergesetzes

   Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „Mitglied-

     staat der Europäischen Union, eines anderen Ver-
     tragsstaats des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“
     durch das Wort „Staat“ ersetzt.
  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der
       Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der
       Europäischen Union oder eines Vertragsstaats
       des Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehr-
       erlaubnis oder eines in einem dieser Staaten
       ausgestellten Nachweises über die Befähigung
       zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnach-
       weis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der ent-
       sprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraus-
       setzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
       tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
       qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22)
       erfüllt sind.“

  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
          „(1a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaub-
       nis, der Inhaber einer in einem anderen als in Ab-
       satz 1 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehr-
       erlaubnis oder eines in einem anderen als in Ab-
       satz 1 bezeichneten Staat ausgestellten Nach-
       weises über die Befähigung zur Fahrschüleraus-
       bildung (Befähigungsnachweis) ist, wird ab-
       weichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5
       bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden
       Klasse erteilt, wenn er erfolgreich an einer Eig-
       nungsprüfung teilgenommen hat. Die Absätze 2
       und 3 sind nicht anzuwenden.“
  d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
          „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
       findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“

2. § 3a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. einen Identitätsnachweis,“.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne
           von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-
           linie 2005/36/EG“ gestrichen.

       cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
           „5. eine Bescheinigung darüber, dass er die
               Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der
               letzten zehn Jahre vor Ausstellung der
               Bescheinigung mindestens zwei Jahre
               lang ausgeübt hat, wenn in dem ausstel-

             lenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht
             reglementiert ist.“

  b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. einen Identitätsnachweis,“.

3. § 11a wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „Mitglied-
     staat der Europäischen Union, eines anderen Ver-
     tragsstaats des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“

     durch das Wort „Staat“ ersetzt.

  b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der
     Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten
     Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur
     selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt,
     oder eines in einem anderen Staat ausgestellten
     Nachweises über die Befähigung zur selbständi-
     gen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend
     von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschul-
     erlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die
     Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehr-
     erlaubnis der entsprechenden Klasse nach die-
     sem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes
     erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.“

  c) Folgender Satz 3 wird angefügt:
     „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-
     det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“

                      Artikel 59

                 Änderung der
            Durchführungsverordnung
              zum Fahrlehrergesetz
  Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „auf Grund der
   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 7. September 2005 über die An-
   erkennung von Berufsqualifikationen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,
  der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat
  der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats
  des Abkommens über den Europäischen Wirt-

  schaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrer-
  laubnis oder eines in einem dieser Staaten ausge-
  stellten Nachweises über die Befähigung zur Fahr-
  schülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist

  die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergeset-
  zes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

     „(2a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,
  der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 2
  bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder
  eines in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten
  Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung
  zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis)
  ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrleh-
BGBl. 2011, Seite 2551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2551
  rergesetzes zu erteilen, wenn er erfolgreich an einer
  Eignungsprüfung nach Absatz 4 teilgenommen hat.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2
      Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes ge-
      nannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht
      durch seine im Rahmen der bisherigen Berufser-
      fahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen
      kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen
      im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwer-
      ben.“
  bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1
      Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum
      Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewer-
      tung.“
e) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Ab-
   satz 3 Satz 3“ die Wörter „und 4“ angefügt.

                     Artikel 60
                 Änderung des
      Kraftfahrsachverständigengesetzes
   Dem § 2 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigenge-
setzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011

(BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, wird folgender
Satz 3 angefügt:
„Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungs-
gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
                      Artikel 61

                Änderung der
     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   Der Nummer 3.7 der Anlage VIIIb der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I
S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungs-
gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

                      Artikel 62
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. April 2012 in Kraft.
  (2) Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3
und 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3
und 4 tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
  (3) Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 6. Dezember 2011
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                       für Bildung und Forschung
                                            Annette Schavan
BGBl. 2011, Seite 2552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2552


Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
   setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
   Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                  Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095




                                                                  Der Bundesminister
                                                         f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                                        Philipp Rösler

                                                         Der Bundesminister des Innern
                                                              Hans-Peter Friedrich

                                                                   Die Bundesministerin
                                                                  für Arbeit und Soziales
                                                                   Ursula von der Leyen

                                                        Die Bundesministerin
                                              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                           Kristina Schröder

                                                     Der Bundesminister für Gesundheit
                                                                 D. Bahr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2515. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 35aa07cf971c3672….