§ 42
Stand: 17.11.2022
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 30.01.2014 – 9 K 5862/12
- OVG NRW, 28.11.2013 – 4 E 880/13Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 3 K 6223/24
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 – 12 S 3676/21Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 – 6 A 10081/16Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.12.2015 – 4 K 389/15.NW
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2013 – 6 Sa 468/12Zitiert von 2
- VG Aachen, 27.04.2009 – 5 K 973/08
- OVG Niedersachsen, 04.07.2005 – 12 ME 159/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/42#abs-1 (1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/42#abs-2 (2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen: