§ 51b
Stand: 07.08.2021
Wird zitiert von 2
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- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 13/23 R(Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018 - Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung - Erforderlichkeit eines staatlich anerkannten Abschlusses - REFA-Techniker - Fachschule - Berufsförderungswerk)
- OLG Zweibrücken, 13.06.2005 – 4 W 36/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b#abs-1 (1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b#abs-2 (2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern; für jedes Mitglied können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Mitglieder und Stellvertreter werden für längstens fünf Jahre ernannt. Mitglieder nach Absatz 5 und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung ernannt, die ihrerseits Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen sollen; § 47 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b#abs-3 (3) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe tätig zu sein; er soll dem zulassungsfreien Handwerk oder dem handwerksähnlichen Gewerbe, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b#abs-4 (4) Ein Beisitzer muss das zulassungsfreie Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem zulassungsfreien Handwerk oder in diesem handwerksähnlichen Gewerbe
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b#abs-5 (5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe tätig ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b#abs-6 (6) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b#abs-7 (7) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b#abs-8 (8) Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitglieds, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 7 entsprechend.