Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1654
BGBl. 2021 I S. 1654 · 45.650 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünftes Gesetz
zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 18 des Geset-
zes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„I n h a l t s ü b e r s i c h t
Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines hand-
werksähnlichen Gewerbes
Erster Abschnitt: Berechtigung
zum selbständigen
Betrieb eines zu-
lassungspflichtigen
Handwerks
Zweiter Abschnitt: Handwerksrolle
Dritter Abschnitt: Zulassungsfreie
Handwerke und
handwerks-
ähnliche Gewerbe
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Erster Abschnitt: Berechtigung
zum Einstellen und
Ausbilden
Zweiter Abschnitt: Ausbildungs-
ordnung, Änderung
der Ausbildungszeit
Dritter Abschnitt: Verzeichnis der
Berufsausbildungs-
verhältnisse
Vierter Abschnitt: Prüfungswesen
Fünfter Abschnitt: Regelung und Über-
wachung der Berufs-
ausbildung §§ 41 –
Sechster Abschnitt: Berufliche Fort-
bildung, berufliche
Umschulung
Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung
behinderter
Menschen,
Berufsausbildungs-
vorbereitung
Vom 9. Juni 2021
Achter Abschnitt: Berufsbildungs-
ausschuss §§ 43 – 44b
Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
Erster Abschnitt: Meisterprüfung in
einem zulassungs-
pflichtigen Handwerk §§ 45 – 51
Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in
einem zulassungs-
freien Handwerk
oder in einem
handwerksähnlichen
Gewerbe §§ 51a – 51g
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt: Handwerksinnungen §§ 52 – 78
Zweiter Abschnitt: Innungsverbände §§ 79 – 85
Dritter Abschnitt: Kreishandwerker-
schaften §§ 86 – 89
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern §§ 90 – 116
Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvor-
schriften
§§ 1 – 5b
Erster Abschnitt: Bußgeldvorschriften §§ 117 – 118a
§§ 6 – 17
Zweiter Abschnitt: Übergangs-
vorschriften §§ 119 – 124c
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften §§ 125 – 126
§§ 18 – 20
Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe,
die als zulassungspflichtige
Handwerke betrieben werden
können Nr. 1 – 53
§§ 21 – 24 Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe,
die als zulassungsfreie Hand-
werke oder handwerksähnliche
Gewerbe betrieben werden
§§ 25 – 27d können
Abschnitt 1 Nr. 1 – 56
Abschnitt 2 Nr. 1 – 57
§§ 28 – 30
Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen
§§ 31 – 40a
der Mitglieder der Vollver-
sammlung der Handwerks-
kammern
41a
Erster Abschnitt:
Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter
und Wahlausschuss §§ 1 – 2
§§ 42 – 42o
Zweiter Abschnitt:
Wahlbezirk § 3
Dritter Abschnitt:
Aufteilung der Mitglieder
§§ 42p – 42v der Vollversammlung § 4

Vierter Abschnitt:
(weggefallen)
Fünfter Abschnitt:
Wahlvorschläge §§ 7 – 11
Sechster Abschnitt:
Wahl §§ 12 – 18
Siebenter Abschnitt:
(weggefallen)
Achter Abschnitt:
Wegfall der Wahlhandlung § 20
Neunter Abschnitt:
Beschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 – 22
Anlage:
Muster des Wahlberechtigungsscheins
Anlage D Art der personenbezogenen Daten in der Hand-
werksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines
zulassungsfreien Handwerks oder handwerks-
ähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle
sowie in dem Verzeichnis der Sachverständigen
I. Handwerksrolle
II. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungs-
freien Handwerks oder handwerksähnlichen
Gewerbes
III. Lehrlingsrolle
IV. Verzeichnis der Unternehmer
V. Verzeichnis der Sachverständigen“.
2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 50b“ durch die
Angabe „§ 50c“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50a“ durch die
Angabe „§ 50b“ ersetzt.
4. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort „liegt“ die
Wörter „oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Ein-
tragung in die Handwerksrolle zuständig ist“ ge-
strichen.
5. In § 22b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird die An-
gabe „§ 51e“ durch die Angabe „§ 51g“ ersetzt.
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskam-
mer bestehenden Gewerkschaften und selb-
ständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
sollen berücksichtigt werden.“
b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Vorschläge der im Bezirk der Handwerks-
innung bestehenden Gewerkschaften und selb-
ständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
sollen berücksichtigt werden.“
c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die
Wörter „Satz 1 und die“ ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 1
Satz 3“ ersetzt.
7. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige
Stelle“ durch die Wörter „Handwerkskam-
mer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3
die Handwerksinnung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Satz 3 bis 5“
durch die Angabe „§ 35 Satz 3 und 4“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hand-
werkskammer“ die Wörter „oder durch
die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errich-
tung von Prüfungsausschüssen ermächtigte
Handwerksinnung“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zustän-
dige Stelle“ durch die Wörter „Handwerkskam-
mer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die
Handwerksinnung“ ersetzt.
8. In § 40a Satz 2 wird die Angabe „§ 50b Absatz 4“
durch die Angabe „§ 50c Absatz 4“ ersetzt.
9. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „von der Ab-
legung einzelner Teile“ durch die Wörter
„nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
von einzelnen Teilen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1c eingefügt:
„(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zu-
lässig, wenn
1. die befreiende Prüfung bezogen auf den
jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Be-
fähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätig-
keiten in dem jeweiligen Handwerk belegt,
und
2. zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der
Meisterprüfung keine wesentlichen Unter-
schiede in Inhalt und zeitlichem Umfang be-
stehen.
(1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer be-
freienden Prüfung dürfen zur Feststellung der
Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der
Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt wer-
den.
(1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV
der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die
Meisterprüfung in einem anderen zulassungs-
pflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk
oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der
Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Ab-
satz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5
des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen
Nachweis erbringt.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Ablegung
der Prüfungen“ durch die Wörter „den Prüfungs-
leistungen“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Nähere Einzelheiten können in Rechts-
verordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt wer-
den.“

10. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort
„werden“ die Wörter „zur Durchführung der
Meisterprüfungen“ eingefügt.
cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „hiermit“
durch die Wörter „mit der Errichtung“ er-
setzt.
dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
ee) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“
durch die Wörter „Die Landesregierungen“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Ab-
satz 4 und deren Stellvertreter befindet in der
Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellen-
vertreter der Vollversammlung; die Gesellen-
vertreter sollen Vorschläge der im Bezirk
der Handwerkskammer bestehenden Gewerk-
schaften und selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-
politischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die
Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten
Gesellenvertreter und Organisationen zu unter-
richten
1. über die Errichtung von Meisterprüfungs-
ausschüssen am Sitz der Handwerks-
kammer,
2. über die Zahl der von den Gesellenvertretern
vorzuschlagenden Mitglieder und Stell-
vertreter für die Meisterprüfungsausschüsse
und
3. über Personen, die auf Vorschlag der Ge-
sellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertre-
tern der Meisterprüfungsausschüsse berufen
sind.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Handwerkskammer unterstützt die
Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen
der laufenden Geschäfte.“
11. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht
aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen
das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Beisitzer muss
1. das Handwerk, für das der Meisterprüfungs-
ausschuss errichtet ist, mindestens seit
einem Jahr selbständig als stehendes Ge-
werbe betreiben und in diesem Handwerk
a) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt
haben oder
b) das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen
besitzen oder
2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk min-
destens seit einem Jahr als Betriebsleiter
tätig sein und in seiner Person die Vorausset-
zungen für die Eintragung in die Handwerks-
rolle erfüllen.“
c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Meister-
prüfung“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.
d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig
in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in
den kaufmännischen, rechtlichen und berufs-
erzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem
Handwerk nicht anzugehören.
(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist
entsprechend anzuwenden.“
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungs-
ausschusses können bis zu zwei Stellvertreter
für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes
berufen werden. Für Stellvertreter gelten die
Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes,
als dessen Stellvertreter sie berufen werden.
Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entspre-
chend.“
12. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„§ 48a
(1) Die Abnahme und die abschließende Be-
wertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer
Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen.
Die Prüfungskommissionen werden von dem
Meisterprüfungsausschuss gebildet.
(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissio-
nen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die
Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende
Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine
Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen;
§ 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Jede prüfende Person muss die Voraus-
setzungen für eine Ernennung zum Mitglied des
Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Ab-
satz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie ent-
sprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungs-
ausschusses und ihre Stellvertreter können zu
prüfenden Personen berufen werden.“
13. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wer die Gesellenprüfung oder die Abschluss-
prüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf be-
standen hat, für den in der Ausbildungsordnung
eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren
festgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen
Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen
will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit
nachweisen.“
14. § 50 wird durch die folgenden §§ 50 und 50a ersetzt:
„§ 50
Die durch die Durchführung der Meisterprüfung
entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
§ 50a
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Zulassungsverfahren und
das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbeson-
dere zu regeln
1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung
zur Meisterprüfung,
2. die Durchführung der Prüfung,
3. die Geschäftsverteilung und die Beschluss-
fassung innerhalb des Meisterprüfungsaus-
schusses,
4. die Bildung und die Zusammensetzung der
Prüfungskommissionen, insbesondere hinsicht-
lich der Anzahl, der Qualifikation und der
Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,
5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung
der Prüfungsleistungen an die Prüfungskom-
missionen,
6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, ein-
schließlich der Anwendung eines einheitlichen
Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage
eines Punktesystems sowie eines Verfahrens
zur Bestimmung der abschließenden Bewer-
tung von Prüfungsleistungen bei voneinander
abweichenden Einzelbewertungen durch die
Mitglieder einer Prüfungskommission,
7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistun-
gen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder
Prüfungsleistungen,
8. die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungs-
ergebnisse binnen einer bestimmten Frist,
längstens eines Monats, sowie die Erteilung
der Prüfungszeugnisse,
9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Be-
hinderungen,
10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungs-
vorschriften,
11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit
von Wiederholungsprüfungen und
12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
kann darüber hinaus Vorschriften enthalten
1. zur Berufung der prüfenden Personen nach
§ 48a Absatz 2 und 3 sowie
2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörun-
gen.
(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,
keinen Gebrauch macht, kann eine von der Hand-
werkskammer mit Genehmigung der obersten
Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zu-
lassungsverfahren und das Prüfungsverfahren re-
geln.“
15. Die bisherigen §§ 50a und 50b werden die §§ 50b
und 50c.
16. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch und
errichtet zu diesem Zweck Prüfungsaus-
schüsse“ durch die Wörter „nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften durch“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Abnahme“ durch
das Wort „Durchführung“ ersetzt.
b) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden
Absatz 6 ersetzt:
„(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maß-
gabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Ab-
satz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Ab-
satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7
tritt.“
17. § 51b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht
aus vier Mitgliedern; für jedes Mitglied können
bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Ver-
hinderung des Mitgliedes berufen werden.
Mitglieder und Stellvertreter werden für längs-
tens fünf Jahre ernannt. Mitglieder nach Ab-
satz 5 und deren Stellvertreter werden auf
Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter
der Vollversammlung ernannt, die ihrerseits Vor-
schläge der im Bezirk der Handwerkskammer
bestehenden Gewerkschaften und selbstän-
digen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung be-
rücksichtigen sollen; § 47 Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ein Beisitzer muss das zulassungsfreie
Handwerk oder das handwerksähnliche Ge-
werbe, für das der Meisterprüfungsausschuss
errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selb-
ständig als stehendes Gewerbe betreiben und
in diesem zulassungsfreien Handwerk oder in
diesem handwerksähnlichen Gewerbe
1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt ha-
ben oder
2. das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen be-
sitzen.“
c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Meister-
prüfung“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.
d) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„(6) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig
in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in
den kaufmännischen, rechtlichen und berufs-
erzieherischen Kenntnissen sein; er braucht
dem Handwerk nicht anzugehören.
(7) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist
entsprechend anzuwenden.“
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Für Stellvertreter gelten die Anforderun-
gen für die Berufung des Mitglieds, als dessen
Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stell-
vertreter gilt Absatz 7 entsprechend.“

18. Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d
eingefügt:
„§ 51c
(1) Die Abnahme und die abschließende Be-
wertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer
Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen.
Die Prüfungskommissionen werden von dem
Meisterprüfungsausschuss gebildet.
(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissio-
nen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die
Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende
Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine
Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen;
§ 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Jede prüfende Person muss die Voraus-
setzungen für eine Ernennung zum Mitglied des
Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Ab-
satz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie ent-
sprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungs-
ausschusses und ihre Stellvertreter können zu
prüfenden Personen berufen werden.
§ 51d
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Zulassungsverfahren und
das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbeson-
dere zu regeln
1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung
zur Meisterprüfung,
2. die Durchführung der Prüfung,
3. die Geschäftsverteilung und die Beschluss-
fassung innerhalb des Meisterprüfungsaus-
schusses,
4. die Bildung und die Zusammensetzung der
Prüfungskommissionen, insbesondere hinsicht-
lich der Anzahl, der Qualifikation und der
Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,
5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung
der Prüfungsleistungen an die Prüfungskom-
missionen,
6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, ein-
schließlich der Anwendung eines einheitlichen
Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage
eines Punktesystems sowie eines Verfahrens
zur Bestimmung der abschließenden Bewer-
tung von Prüfungsleistungen bei voneinander
abweichenden Einzelbewertungen durch die
Mitglieder einer Prüfungskommission,
7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistun-
gen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder
Prüfungsleistungen,
8. die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungs-
ergebnisse binnen einer bestimmten Frist,
längstens eines Monats, sowie die Erteilung
der Prüfungszeugnisse,
9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Be-
hinderungen,
10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungs-
vorschriften,
11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit
von Wiederholungsprüfungen und
12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
kann darüber hinaus Vorschriften enthalten
1. zur Berufung der prüfenden Personen nach
§ 51c Absatz 2 und 3 sowie
2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörun-
gen.
(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,
keinen Gebrauch macht, kann eine von der Hand-
werkskammer mit Genehmigung der obersten
Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zu-
lassungsverfahren und das Prüfungsverfahren re-
geln.“
19. Die bisherigen §§ 51c und 51d werden die §§ 51e
und 51f.
20. Der bisherige § 51e wird § 51g und in dessen Satz 2
wird die Angabe „§ 50b“ durch die Angabe „§ 50c“
ersetzt.
21. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Interessen“ die Wörter „, wozu in besonderem
Maße der Abschluss von Tarifverträgen gehört,“
eingefügt.
22. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden vor den Wörtern „die
Geschäfte“ die Wörter „Meisterprüfungs-
ordnungen für die einzelnen Handwerke zu
erlassen (§ 50) und“ gestrichen.
bb) In Nummer 6a wird die Angabe „50b, 51e“
durch die Angabe „50c, 51g“ ersetzt.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Sachverständige zur Erstattung von
Gutachten zu Leistungen und Tätig-
keiten des Handwerks und deren Wert
nach den §§ 36 und 36a der Gewerbe-
ordnung öffentlich zu bestellen und zu
vereidigen,“.
dd) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. die Zuständigkeit als Stelle nach § 340
Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch für die Betriebe der
Handwerke nach den Nummern 33
bis 37 der Anlage A.“
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung
kann die Handwerkskammer sich an nationalen
und internationalen Projekten, insbesondere an
Maßnahmen der internationalen Entwicklungs-
zusammenarbeit, beteiligen.“

23. § 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. die Festlegung der Haushaltsführung nach
dem Verfahren der Kameralistik oder der
Doppik sowie die Aufstellung und Geneh-
migung des Haushaltsplans oder des Wirt-
schaftsplans,“.
b) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Jahres-
rechnung“ die Wörter „oder des Jahresab-
schlusses mit Lagebericht einschließlich der
Verwendung des Jahresergebnisses“ eingefügt.
24. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Haus-
haltsplans“ die Wörter „oder Wirtschafts-
plans“, nach dem Wort „Ausgaben“ die
Wörter „und Aufwendungen“ und nach
dem Wort „Haushaltsplan“ die Wörter „oder
Wirtschaftsplan“ eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort
„Rechnungslegungsordnung“ die Wörter
„, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts“
eingefügt.
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „der
Jahresrechnung“ die Wörter „oder des
Jahresabschlusses“ und nach den Wörtern
„die Jahresabrechnung“ die Wörter „oder
der Jahresabschluss“ eingefügt.
dd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. der Erlass der Gesellenprüfungsord-
nungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5
und Satzungen nach § 50a Absatz 3
oder § 51d Absatz 3,“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-
satz 1 Nr. 5,“ die Angabe „6,“ eingefügt.
25. In § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 51d“ durch die Angabe „§ 51f“ ersetzt.
26. In § 119 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 50
Abs. 2 oder § 51a Abs. 7“ durch die Angabe „§ 50a
oder § 51d“ ersetzt.
27. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personen, die am 13. Februar 2020 nach
§ 22b Absatz 1 und 3 fachlich zur Ausbildung von
Lehrlingen (Auszubildenden) eines Handwerks ge-
eignet waren, das in Anlage A Nummer 42 bis 53
aufgeführt ist, gelten im Sinne des § 22b Absatz 1
und 2 weiterhin als fachlich geeignet.“
28. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
die Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Über-
gangsvorschriften zu erlassen, soweit dies für
eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender
Lehrlingsverhältnisse oder sonstiger Ausbil-
dungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen
oder Prüfungsteile sachdienlich ist. Dabei kann
auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen
werden.“
29. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:
„§ 122a
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im
Bereich des Dritten Teils dieses Gesetzes bis zum
Ablauf des 30. Juni 2022 die am 30. Juni 2021 gel-
tenden Vorschriften weiter anzuwenden. Endet die
vorgesehene Dauer der Berufung eines Mitglieds
oder eines stellvertretenden Mitglieds eines Meis-
terprüfungsausschusses binnen des sich aus
Satz 1 ergebenden Zeitraums, so verlängert sich
seine Berufung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022.
(2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am
30. Juni 2021 errichtet ist, bleibt zur Abnahme
und Bewertung der bei ihm bis zum Ablauf des
30. Juni 2022 begonnenen Teile einer Meister-
prüfung weiter bestehen; insoweit sind für die
Durchführung der Prüfungen die in Absatz 1 be-
zeichneten Vorschriften auch über den dort ge-
nannten Zeitpunkt hinaus weiter anzuwenden.
(3) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am
30. Juni 2021 errichtet ist, nimmt unbeschadet
des Absatzes 2 für die Dauer der Berufung seiner
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ab dem
1. Juli 2022 die Aufgaben eines nach den am 1. Juli
2021 geltenden Vorschriften zu errichtenden Meis-
terprüfungsausschusses wahr. Unbeschadet des
Absatzes 1 ist ein Meisterprüfungsausschuss nach
Satz 1 befugt, bereits vor dem 1. Juli 2022 alle
erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung der
Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vor-
zunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 50a oder § 51d.“
30. Nach § 123 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
„(3) § 49 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden
auf Personen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2021
eine Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden
und vor dem 14. Juni 2023 einen Antrag auf Zulas-
sung zur Meisterprüfung gestellt haben.“
31. In § 124c Absatz 6 wird die Angabe „2022“ durch
die Angabe „2023“ ersetzt.
32. Die Anlage A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 21 wird das Wort „Landmaschinen-
mechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bau-
maschinenmechatroniker“ ersetzt.
b) In Nummer 43 werden die Wörter „Betonstein-
und Terrazzohersteller“ durch die Wörter „Werk-
stein- und Terrazzohersteller“ ersetzt.
33. Anlage B Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Wort „Schneidwerk-
zeugmechaniker“ durch das Wort „Präzisions-
werkzeugmechaniker“ ersetzt.
b) In Nummer 40 wird das Wort „Drucker“ durch
die Wörter „Print- und Medientechnologen
(Drucker, Siebdrucker, Flexografen)“ ersetzt.

c) In Nummer 41 wird das Wort „Siebdrucker“
durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
d) In Nummer 42 wird das Wort „Flexografen“
durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
e) Folgende Nummer 56 wird angefügt:
„56 Kosmetiker“.
34. In Anlage B Abschnitt 2 Nummer 48 wird das Wort
„Kosmetiker“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
35. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Gewerbes“ werden die
Wörter „und in“ durch das Wort „, in“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Lehrlingsrolle“ werden die
Wörter „sowie im Sachverständigenwesen“
eingefügt.
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Name, Geburtsname, Vorname,
Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-
tifikationsnummer nach Iden-
tifikationsnummerngesetz und elek-
tronische Kontaktdaten, beispiels-
weise E-Mail-Adresse, Internet-
präsenz, Telefaxnummer oder
Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
nummer, des Betriebsinhabers,
bei nicht voll geschäftsfähigen
Personen auch der Name, Ge-
burtsname, Vorname, Geschlecht
des gesetzlichen Vertreters; im
Falle des § 4 Absatz 2 oder im
Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 der
Handwerksordnung sind auch der
Name, Geburtsname, Vorname,
Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
angehörigkeit, Wohnanschrift und
elektronische Kontaktdaten, bei-
spielsweise E-Mail-Adresse, Inter-
netpräsenz, Telefaxnummer, oder
Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
nummer, des Betriebsleiters sowie
die für ihn in Betracht kommenden
Angaben nach Buchstabe e einzu-
tragen;“.
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Web-
seite“ durch das Wort „Internet-
präsenz“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Name, Geburtsname, Vorname,
Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-
tifikationsnummer nach Identifikati-
onsnummerngesetz und elektroni-
sche Kontaktdaten, beispielsweise
E-Mail-Adresse, Internetpräsenz,
Telefaxnummer oder Festnetz-
oder Mobilfunktelefonnummer, der
gesetzlichen Vertreter;“.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Name, Geburtsname, Vorname,
Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-
tifikationsnummer nach Identifika-
tionsnummerngesetz und elektro-
nische Kontaktdaten, beispiels-
weise E-Mail-Adresse, Internet-
präsenz, Telefaxnummer oder
Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
nummer, des Betriebsleiters sowie
die für ihn in Betracht kommenden
Angaben nach Nummer 1 Buch-
stabe e;“.
ccc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) Name, Geburtsname, Vorname,
Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-
tifikationsnummer nach Identifika-
tionsnummerngesetz und elektro-
nische Kontaktdaten, beispiels-
weise E-Mail-Adresse, Internet-
präsenz, Telefaxnummer oder
Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
nummer, der Gesellschafter, Anga-
ben über eine Vertretungsbefugnis
und die für sie in Betracht kom-
menden Angaben nach Nummer 1
Buchstabe e;“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Web-
seite“ durch das Wort „Internet-
präsenz“ ersetzt.
bbb) Die Buchstaben b und c werden wie
folgt gefasst:
„b) Name, Geburtsname, Vorname,
Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
angehörigkeit, Wohnanschrift und
elektronische Kontaktdaten, bei-
spielsweise E-Mail-Adresse, Inter-
netpräsenz, Telefaxnummer oder
Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
nummer, des für die technische
Leitung des Betriebes verantwort-
lichen persönlich haftenden Gesell-
schafters oder im Falle des § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 des Betriebsleiters
Angaben über eine Vertretungsbe-
fugnis und die für ihn in Betracht
kommenden Angaben nach Num-
mer 1 Buchstabe e;
c) Name, Geburtsname, Vorname,
Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
angehörigkeit, Wohnanschrift und
elektronische Kontaktdaten, bei-
spielsweise E-Mail-Adresse, Inter-
netpräsenz, Telefaxnummer oder
Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
nummer, der übrigen Gesellschaf-

ter, Angaben über eine Vertre-
tungsbefugnis und die für ihn in
Betracht kommenden Angaben
nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
dd) Nummer 4 Buchstabe e wird wie folgt ge-
fasst:
„e) Name, Geburtsname, Vorname, Ge-
schlecht, Geburtsdatum, Staatsangehö-
rigkeit, Wohnanschrift, Identifikations-
nummer nach Identifikationsnummern-
gesetz und elektronische Kontaktdaten,
beispielsweise E-Mail-Adresse, Internet-
präsenz, Telefaxnummer oder Festnetz-
oder Mobilfunktelefonnummer, des
Leiters des Nebenbetriebes und die für
ihn in Betracht kommenden Angaben
nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
c) Abschnitt II Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
d) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „beispiels-
weise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefax-
nummer oder Telefonnummer“ durch die
Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, In-
ternetpräsenz, Telefaxnummer oder Fest-
netz- oder Mobilfunktelefonnummer“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die
Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse,
Webseite, Telefaxnummer oder Telefon-
nummer“ durch die Wörter „beispielsweise
E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax-
nummer oder Festnetz- oder Mobilfunk-
telefonnummer“ ersetzt.
e) Folgender Abschnitt V wird angefügt:
„V
Über Personen, die von der Handwerkskammer
als Sachverständige nach § 91 Absatz 1 Num-
mer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellt
und vereidigt sind, sind folgende Daten zu ver-
arbeiten, um sie insbesondere zum Zweck der
Bekanntmachung und Vermittlung an Dritte zu
nutzen:
a) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht,
Geburtsdatum, Wohnanschrift und elek-
tronische Kontaktdaten – beispielsweise
E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax-
nummer oder Festnetz- oder Mobilfunk-
telefonnummer;
b) das Handwerk oder die Handwerke sowie
das handwerksähnliche Gewerbe oder die
handwerksähnlichen Gewerbe, für die eine
öffentliche Bestellung und Vereidigung zum
Sachverständigen besteht;
c) die Stelle, die den Sachverständigen hin-
sichtlich seiner besonderen Sachkunde über-
prüft hat sowie Art, Ort und Zeitpunkt der
Sachkundeprüfung;
d) der Zeitpunkt der Bestellung.“
Artikel 2
Änderung des
Übergangsgesetzes
aus Anlass des Zweiten Gesetzes
zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
§ 1 Absatz 4 des Übergangsgesetzes aus Anlass
des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerks-
ordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschrif-
ten vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2020
(BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits-
und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11
Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung
dürfen auch die Gewerbe Nummer 1 Maurer und
Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 Dach-
decker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nummer 7
Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und Stein-
bildhauer, Nummer 9 Stuckateure, Nummer 10
Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornsteinfeger,
Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälteanlagen-
bauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24 Installa-
teur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elektrotech-
niker, Nummer 27 Tischler, Nummer 39 Glaser,
Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
Nummer 43 Werkstein- und Terrazzohersteller,
Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilder-
und Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Hand-
werksordnung nur zur Ermöglichung der jeweils zu
diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten aus-
üben.“
2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Anlage B
Abschnitt 1 zur Handwerksordnung“ die Wörter „nur
zur Ermöglichung der zu diesem Gewerbe gehören-
den Tätigkeiten“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über verwandte Handwerke
Die Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9 Spalte 1 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bau-
maschinenmechatroniker“ ersetzt.
2. In Nummer 10 Spalte 2 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bau-
maschinenmechatroniker“ ersetzt.

3. Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 20 eingefügt:
Nr. Spalte 1 Spalte 2
„17 Glaser Glasveredler
18 Glasveredler Glaser
19 Maurer und Betonbauer Estrichleger
20 Tischler Parkettleger
Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher (Holzspielzeuge)“.
Artikel 4
Änderung des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„sowie Geburtsdatum“ gestrichen.
2. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten
Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zu-
ständigen Behörde zu nutzen.“
Artikel 5
Änderung des
Akkreditierungsstellengesetzes
In § 12 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch
Artikel 272 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3
Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom
1. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgen-
den Quartals in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1654. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d4e2c7202ae15afc….