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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1654

BGBl. 2021 I S. 1654 · 45.650 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1654
                                             Fünftes Gesetz
                                  zur Änderung der Handwerksordnung
                              und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                     Änderung der
                   Handwerksordnung

  Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 18 des Geset-
zes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                        „I n h a l t s ü b e r s i c h t

   Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines hand-
   werksähnlichen Gewerbes

   Erster Abschnitt:         Berechtigung
                             zum selbständigen
                             Betrieb eines zu-
                             lassungspflichtigen
                             Handwerks

   Zweiter Abschnitt:        Handwerksrolle

   Dritter Abschnitt:        Zulassungsfreie
                             Handwerke und
                             handwerks-
                             ähnliche Gewerbe

   Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

   Erster Abschnitt:         Berechtigung
                             zum Einstellen und
                             Ausbilden

   Zweiter Abschnitt:        Ausbildungs-
                             ordnung, Änderung
                             der Ausbildungszeit
   Dritter Abschnitt:        Verzeichnis der
                             Berufsausbildungs-

                             verhältnisse

   Vierter Abschnitt:        Prüfungswesen

   Fünfter Abschnitt:        Regelung und Über-
                             wachung der Berufs-
                             ausbildung          §§ 41 –

   Sechster Abschnitt:       Berufliche Fort-
                             bildung, berufliche
                             Umschulung

   Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung
                        behinderter
                        Menschen,
                        Berufsausbildungs-
                        vorbereitung
       Vom 9. Juni 2021

                   Achter Abschnitt:     Berufsbildungs-
                                         ausschuss              §§ 43 – 44b

                   Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel

                   Erster Abschnitt:     Meisterprüfung in
                                         einem zulassungs-
                                         pflichtigen Handwerk §§ 45 – 51
                   Zweiter Abschnitt:    Meisterprüfung in

                                         einem zulassungs-
                                         freien Handwerk
                                         oder in einem
                                         handwerksähnlichen
                                         Gewerbe                §§ 51a – 51g

                   Vierter Teil: Organisation des Handwerks
                   Erster Abschnitt:     Handwerksinnungen      §§ 52 – 78

                   Zweiter Abschnitt:    Innungsverbände        §§ 79 – 85

                   Dritter Abschnitt:    Kreishandwerker-
                                         schaften               §§ 86 – 89

                   Vierter Abschnitt:    Handwerkskammern §§ 90 – 116
                   Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvor-
                   schriften
  §§   1 –   5b
                   Erster Abschnitt:     Bußgeldvorschriften    §§ 117 – 118a
  §§   6 – 17
                   Zweiter Abschnitt:    Übergangs-
                                         vorschriften           §§ 119 – 124c

                   Dritter Abschnitt:    Schlussvorschriften    §§ 125 – 126
  §§ 18 – 20
                   Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe,
                             die als zulassungspflichtige
                             Handwerke betrieben werden
                             können                             Nr. 1 – 53

  §§ 21 – 24       Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe,
                             die als zulassungsfreie Hand-
                             werke oder handwerksähnliche
                             Gewerbe betrieben werden
  §§ 25 – 27d                können
                               Abschnitt 1                      Nr. 1 – 56

                               Abschnitt 2                      Nr. 1 – 57
  §§ 28 – 30
                   Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen
  §§ 31 – 40a
                             der Mitglieder der Vollver-
                             sammlung der Handwerks-
                             kammern
41a
                               Erster Abschnitt:
                               Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter
                               und Wahlausschuss                §§   1 –     2
  §§ 42 – 42o
                               Zweiter Abschnitt:
                               Wahlbezirk                       §    3

                               Dritter Abschnitt:
                               Aufteilung der Mitglieder
  §§ 42p – 42v                 der Vollversammlung              §    4
BGBl. 2021, Seite 1655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1655
            Vierter Abschnitt:
            (weggefallen)
            Fünfter Abschnitt:
            Wahlvorschläge                  §§    7 – 11
            Sechster Abschnitt:
            Wahl                            §§ 12 – 18
            Siebenter Abschnitt:
            (weggefallen)
            Achter Abschnitt:

            Wegfall der Wahlhandlung        §    20
            Neunter Abschnitt:
            Beschwerdeverfahren, Kosten     §§ 21 – 22

            Anlage:

            Muster des Wahlberechtigungsscheins

  Anlage D Art der personenbezogenen Daten in der Hand-
           werksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines
           zulassungsfreien Handwerks oder handwerks-
           ähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle
           sowie in dem Verzeichnis der Sachverständigen
           I. Handwerksrolle
           II. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungs-
                freien Handwerks oder handwerksähnlichen
                Gewerbes

           III. Lehrlingsrolle
           IV. Verzeichnis der Unternehmer
           V. Verzeichnis der Sachverständigen“.
2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 50b“ durch die
   Angabe „§ 50c“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50a“ durch die
   Angabe „§ 50b“ ersetzt.
4. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort „liegt“ die
   Wörter „oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Ein-
   tragung in die Handwerksrolle zuständig ist“ ge-
   strichen.

5. In § 22b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird die An-
   gabe „§ 51e“ durch die Angabe „§ 51g“ ersetzt.

6. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskam-
     mer bestehenden Gewerkschaften und selb-
     ständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
     mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
     sollen berücksichtigt werden.“
  b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Vorschläge der im Bezirk der Handwerks-
     innung bestehenden Gewerkschaften und selb-
     ständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
     mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
     sollen berücksichtigt werden.“

  c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die
     Wörter „Satz 1 und die“ ersetzt.

  d) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Ab-
     satz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 1
     Satz 3“ ersetzt.

7. § 35a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige
         Stelle“ durch die Wörter „Handwerkskam-

         mer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3
         die Handwerksinnung“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Satz 3 bis 5“
         durch die Angabe „§ 35 Satz 3 und 4“ er-
         setzt.
     cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hand-
         werkskammer“ die Wörter „oder durch
         die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errich-

         tung von Prüfungsausschüssen ermächtigte
         Handwerksinnung“ eingefügt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zustän-
     dige Stelle“ durch die Wörter „Handwerkskam-
     mer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die

     Handwerksinnung“ ersetzt.

8. In § 40a Satz 2 wird die Angabe „§ 50b Absatz 4“

   durch die Angabe „§ 50c Absatz 4“ ersetzt.
9. § 46 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „von der Ab-
         legung einzelner Teile“ durch die Wörter
         „nach Maßgabe der folgenden Vorschriften

         von einzelnen Teilen“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
     bis 1c eingefügt:
        „(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zu-
     lässig, wenn
     1. die befreiende Prüfung bezogen auf den
        jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Be-
        fähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätig-
        keiten in dem jeweiligen Handwerk belegt,
        und

     2. zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der
        Meisterprüfung keine wesentlichen Unter-
        schiede in Inhalt und zeitlichem Umfang be-
        stehen.
        (1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer be-
     freienden Prüfung dürfen zur Feststellung der
     Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der
     Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt wer-
     den.
        (1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV
     der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die
     Meisterprüfung in einem anderen zulassungs-
     pflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk
     oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
     bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der
     Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf
     Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Ab-
     satz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5
     des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen
     Nachweis erbringt.“

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Ablegung
     der Prüfungen“ durch die Wörter „den Prüfungs-
     leistungen“ ersetzt.

  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

       „(5) Nähere Einzelheiten können in Rechts-
     verordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in
     Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt wer-
     den.“
BGBl. 2021, Seite 1656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1656
10. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird aufgehoben.
       bb) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort
           „werden“ die Wörter „zur Durchführung der
           Meisterprüfungen“ eingefügt.
       cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „hiermit“
           durch die Wörter „mit der Errichtung“ er-

           setzt.

       dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
           „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
       ee) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“
           durch die Wörter „Die Landesregierungen“
           ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:

       „Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Ab-
       satz 4 und deren Stellvertreter befindet in der
       Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellen-
       vertreter der Vollversammlung; die Gesellen-
       vertreter sollen Vorschläge der im Bezirk
       der Handwerkskammer bestehenden Gewerk-
       schaften und selbständigen Vereinigungen
       von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-
       politischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die
       Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten
       Gesellenvertreter und Organisationen zu unter-
       richten
       1. über die Errichtung von Meisterprüfungs-
          ausschüssen am Sitz der Handwerks-
          kammer,
       2. über die Zahl der von den Gesellenvertretern
          vorzuschlagenden Mitglieder und Stell-
          vertreter für die Meisterprüfungsausschüsse
          und

       3. über Personen, die auf Vorschlag der Ge-
          sellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertre-
          tern der Meisterprüfungsausschüsse berufen
          sind.“

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Handwerkskammer unterstützt die
       Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen
       der laufenden Geschäfte.“
11. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht

       aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen

       das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet

       haben.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Ein Beisitzer muss
       1. das Handwerk, für das der Meisterprüfungs-
          ausschuss errichtet ist, mindestens seit
          einem Jahr selbständig als stehendes Ge-
          werbe betreiben und in diesem Handwerk
          a) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt
             haben oder
          b) das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen
             besitzen oder

      2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk min-
         destens seit einem Jahr als Betriebsleiter
         tätig sein und in seiner Person die Vorausset-
         zungen für die Eintragung in die Handwerks-
         rolle erfüllen.“
   c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Meister-
      prüfung“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.
   d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

         „(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig

      in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in
      den kaufmännischen, rechtlichen und berufs-
      erzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem
      Handwerk nicht anzugehören.
        (6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist
      entsprechend anzuwenden.“
   e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungs-
      ausschusses können bis zu zwei Stellvertreter
      für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes
      berufen werden. Für Stellvertreter gelten die
      Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes,
      als dessen Stellvertreter sie berufen werden.
      Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entspre-
      chend.“
12. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

                          „§ 48a
     (1) Die Abnahme und die abschließende Be-
   wertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer
   Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen.
   Die Prüfungskommissionen werden von dem
   Meisterprüfungsausschuss gebildet.
      (2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissio-
   nen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die
   Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende
   Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine
   Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen;
   § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

     (3) Jede prüfende Person muss die Voraus-
   setzungen für eine Ernennung zum Mitglied des
   Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Ab-
   satz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie ent-
   sprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungs-
   ausschusses und ihre Stellvertreter können zu
   prüfenden Personen berufen werden.“
13. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Wer die Gesellenprüfung oder die Abschluss-
   prüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf be-

   standen hat, für den in der Ausbildungsordnung

   eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren

   festgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen

   Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen
   will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit
   nachweisen.“
14. § 50 wird durch die folgenden §§ 50 und 50a ersetzt:
                           „§ 50
     Die durch die Durchführung der Meisterprüfung
   entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

                           § 50a
     (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
BGBl. 2021, Seite 1657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1657
   dem Bundesministerium für Bildung und For-
   schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates das Zulassungsverfahren und
   das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In
   der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbeson-
   dere zu regeln

    1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung

       zur Meisterprüfung,

    2. die Durchführung der Prüfung,
    3. die Geschäftsverteilung und die Beschluss-
       fassung innerhalb des Meisterprüfungsaus-
       schusses,

    4. die Bildung und die Zusammensetzung der

       Prüfungskommissionen, insbesondere hinsicht-

       lich der Anzahl, der Qualifikation und der

       Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,

    5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung
       der Prüfungsleistungen an die Prüfungskom-
       missionen,

    6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, ein-

       schließlich der Anwendung eines einheitlichen

       Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage

       eines Punktesystems sowie eines Verfahrens

       zur Bestimmung der abschließenden Bewer-

       tung von Prüfungsleistungen bei voneinander

       abweichenden Einzelbewertungen durch die

       Mitglieder einer Prüfungskommission,

    7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistun-
       gen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder
       Prüfungsleistungen,

    8. die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungs-

       ergebnisse binnen einer bestimmten Frist,
       längstens eines Monats, sowie die Erteilung
       der Prüfungszeugnisse,

    9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Be-

       hinderungen,

   10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungs-
       vorschriften,

   11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit
       von Wiederholungsprüfungen und

   12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.

     (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
   kann darüber hinaus Vorschriften enthalten

   1. zur Berufung der prüfenden Personen nach
      § 48a Absatz 2 und 3 sowie
   2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörun-
      gen.

      (3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft

   und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1

   Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,
   keinen Gebrauch macht, kann eine von der Hand-
   werkskammer mit Genehmigung der obersten
   Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zu-
   lassungsverfahren und das Prüfungsverfahren re-

   geln.“

15. Die bisherigen §§ 50a und 50b werden die §§ 50b
    und 50c.

16. § 51a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch und
          errichtet zu diesem Zweck Prüfungsaus-
          schüsse“ durch die Wörter „nach Maßgabe
          der folgenden Vorschriften durch“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Abnahme“ durch

          das Wort „Durchführung“ ersetzt.
   b) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden
      Absatz 6 ersetzt:
          „(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maß-
      gabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Ab-
      satz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in

      Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Ab-

      satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7

      tritt.“

17. § 51b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht
      aus vier Mitgliedern; für jedes Mitglied können

      bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Ver-

      hinderung des Mitgliedes berufen werden.

      Mitglieder und Stellvertreter werden für längs-

      tens fünf Jahre ernannt. Mitglieder nach Ab-

      satz 5 und deren Stellvertreter werden auf

      Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter

      der Vollversammlung ernannt, die ihrerseits Vor-

      schläge der im Bezirk der Handwerkskammer
      bestehenden Gewerkschaften und selbstän-
      digen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
      sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung be-
      rücksichtigen sollen; § 47 Absatz 2 Satz 3 gilt

      entsprechend.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Ein Beisitzer muss das zulassungsfreie
      Handwerk oder das handwerksähnliche Ge-

      werbe, für das der Meisterprüfungsausschuss

      errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selb-
      ständig als stehendes Gewerbe betreiben und
      in diesem zulassungsfreien Handwerk oder in
      diesem handwerksähnlichen Gewerbe

      1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt ha-
         ben oder

      2. das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen be-
         sitzen.“

   c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Meister-
      prüfung“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.
   d) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
         „(6) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig
      in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in
      den kaufmännischen, rechtlichen und berufs-

      erzieherischen Kenntnissen sein; er braucht

      dem Handwerk nicht anzugehören.

        (7) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist
      entsprechend anzuwenden.“
   e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) Für Stellvertreter gelten die Anforderun-

      gen für die Berufung des Mitglieds, als dessen
      Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stell-
      vertreter gilt Absatz 7 entsprechend.“
BGBl. 2021, Seite 1658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1658
18. Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d
    eingefügt:
                         „§ 51c
     (1) Die Abnahme und die abschließende Be-
   wertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer
   Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen.

   Die Prüfungskommissionen werden von dem

   Meisterprüfungsausschuss gebildet.

      (2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissio-

   nen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die
   Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende
   Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine
   Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen;
   § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
     (3) Jede prüfende Person muss die Voraus-
   setzungen für eine Ernennung zum Mitglied des
   Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Ab-
   satz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie ent-
   sprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungs-
   ausschusses und ihre Stellvertreter können zu
   prüfenden Personen berufen werden.

                         § 51d

     (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
   dem Bundesministerium für Bildung und For-
   schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates das Zulassungsverfahren und
   das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In
   der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbeson-
   dere zu regeln
    1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung
       zur Meisterprüfung,

    2. die Durchführung der Prüfung,
    3. die Geschäftsverteilung und die Beschluss-
       fassung innerhalb des Meisterprüfungsaus-
       schusses,
    4. die Bildung und die Zusammensetzung der
       Prüfungskommissionen, insbesondere hinsicht-
       lich der Anzahl, der Qualifikation und der
       Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,

    5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung
       der Prüfungsleistungen an die Prüfungskom-

       missionen,
    6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, ein-
       schließlich der Anwendung eines einheitlichen

       Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage

       eines Punktesystems sowie eines Verfahrens
       zur Bestimmung der abschließenden Bewer-
       tung von Prüfungsleistungen bei voneinander
       abweichenden Einzelbewertungen durch die
       Mitglieder einer Prüfungskommission,
    7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistun-
       gen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder
       Prüfungsleistungen,
    8. die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungs-
       ergebnisse binnen einer bestimmten Frist,
       längstens eines Monats, sowie die Erteilung
       der Prüfungszeugnisse,
    9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Be-
       hinderungen,

   10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungs-
       vorschriften,
   11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit
       von Wiederholungsprüfungen und
   12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.

     (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1

   kann darüber hinaus Vorschriften enthalten

   1. zur Berufung der prüfenden Personen nach

      § 51c Absatz 2 und 3 sowie

   2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörun-
      gen.
      (3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
   und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1
   Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,
   keinen Gebrauch macht, kann eine von der Hand-
   werkskammer mit Genehmigung der obersten
   Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zu-
   lassungsverfahren und das Prüfungsverfahren re-
   geln.“
19. Die bisherigen §§ 51c und 51d werden die §§ 51e
    und 51f.

20. Der bisherige § 51e wird § 51g und in dessen Satz 2
    wird die Angabe „§ 50b“ durch die Angabe „§ 50c“
    ersetzt.

21. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Interessen“ die Wörter „, wozu in besonderem
    Maße der Abschluss von Tarifverträgen gehört,“
    eingefügt.
22. § 91 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 6 werden vor den Wörtern „die
          Geschäfte“ die Wörter „Meisterprüfungs-
          ordnungen für die einzelnen Handwerke zu
          erlassen (§ 50) und“ gestrichen.
      bb) In Nummer 6a wird die Angabe „50b, 51e“
          durch die Angabe „50c, 51g“ ersetzt.
      cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

          „8. Sachverständige zur Erstattung von
              Gutachten zu Leistungen und Tätig-
              keiten des Handwerks und deren Wert

              nach den §§ 36 und 36a der Gewerbe-
              ordnung öffentlich zu bestellen und zu
              vereidigen,“.

      dd) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende

          durch ein Komma ersetzt.

      ee) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
          „14. die Zuständigkeit als Stelle nach § 340
               Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
               Sozialgesetzbuch für die Betriebe der
               Handwerke nach den Nummern 33
               bis 37 der Anlage A.“
   b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
      gefügt:
        „(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung
      kann die Handwerkskammer sich an nationalen
      und internationalen Projekten, insbesondere an
      Maßnahmen der internationalen Entwicklungs-
      zusammenarbeit, beteiligen.“
BGBl. 2021, Seite 1659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1659
23. § 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

      „9. die Festlegung der Haushaltsführung nach
          dem Verfahren der Kameralistik oder der
          Doppik sowie die Aufstellung und Geneh-
          migung des Haushaltsplans oder des Wirt-
          schaftsplans,“.

   b) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Jahres-

      rechnung“ die Wörter „oder des Jahresab-

      schlusses mit Lagebericht einschließlich der

      Verwendung des Jahresergebnisses“ eingefügt.

24. § 106 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Haus-
          haltsplans“ die Wörter „oder Wirtschafts-
          plans“, nach dem Wort „Ausgaben“ die
          Wörter „und Aufwendungen“ und nach
          dem Wort „Haushaltsplan“ die Wörter „oder
          Wirtschaftsplan“ eingefügt.
      bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort
          „Rechnungslegungsordnung“ die Wörter
          „, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts“
          eingefügt.
      cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „der
          Jahresrechnung“ die Wörter „oder des
          Jahresabschlusses“ und nach den Wörtern
          „die Jahresabrechnung“ die Wörter „oder
          der Jahresabschluss“ eingefügt.

      dd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
          „11. der Erlass der Gesellenprüfungsord-
               nungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5
               und Satzungen nach § 50a Absatz 3
               oder § 51d Absatz 3,“.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-
      satz 1 Nr. 5,“ die Angabe „6,“ eingefügt.
25. In § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe
    „§ 51d“ durch die Angabe „§ 51f“ ersetzt.
26. In § 119 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 50
    Abs. 2 oder § 51a Abs. 7“ durch die Angabe „§ 50a
    oder § 51d“ ersetzt.

27. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Personen, die am 13. Februar 2020 nach
   § 22b Absatz 1 und 3 fachlich zur Ausbildung von
   Lehrlingen (Auszubildenden) eines Handwerks ge-

   eignet waren, das in Anlage A Nummer 42 bis 53
   aufgeführt ist, gelten im Sinne des § 22b Absatz 1
   und 2 weiterhin als fachlich geeignet.“

28. § 122 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft
      und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
      mit dem Bundesministerium für Bildung und
      Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht
      der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
      die Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Über-
      gangsvorschriften zu erlassen, soweit dies für

       eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender
       Lehrlingsverhältnisse oder sonstiger Ausbil-

       dungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen
       oder Prüfungsteile sachdienlich ist. Dabei kann
       auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen
       werden.“
29. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:

                         „§ 122a

       (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im

    Bereich des Dritten Teils dieses Gesetzes bis zum

    Ablauf des 30. Juni 2022 die am 30. Juni 2021 gel-

    tenden Vorschriften weiter anzuwenden. Endet die
    vorgesehene Dauer der Berufung eines Mitglieds
    oder eines stellvertretenden Mitglieds eines Meis-

    terprüfungsausschusses binnen des sich aus
    Satz 1 ergebenden Zeitraums, so verlängert sich
    seine Berufung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022.
       (2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am
    30. Juni 2021 errichtet ist, bleibt zur Abnahme
    und Bewertung der bei ihm bis zum Ablauf des
    30. Juni 2022 begonnenen Teile einer Meister-
    prüfung weiter bestehen; insoweit sind für die
    Durchführung der Prüfungen die in Absatz 1 be-
    zeichneten Vorschriften auch über den dort ge-
    nannten Zeitpunkt hinaus weiter anzuwenden.
       (3) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am
    30. Juni 2021 errichtet ist, nimmt unbeschadet
    des Absatzes 2 für die Dauer der Berufung seiner
    Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ab dem
    1. Juli 2022 die Aufgaben eines nach den am 1. Juli
    2021 geltenden Vorschriften zu errichtenden Meis-
    terprüfungsausschusses wahr. Unbeschadet des
    Absatzes 1 ist ein Meisterprüfungsausschuss nach
    Satz 1 befugt, bereits vor dem 1. Juli 2022 alle
    erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung der
    Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vor-
    zunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c,
    auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
    nach § 50a oder § 51d.“
30. Nach § 123 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
    gefügt:
       „(3) § 49 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden
    auf Personen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2021
    eine Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden
    und vor dem 14. Juni 2023 einen Antrag auf Zulas-
    sung zur Meisterprüfung gestellt haben.“
31. In § 124c Absatz 6 wird die Angabe „2022“ durch
    die Angabe „2023“ ersetzt.

32. Die Anlage A wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 21 wird das Wort „Landmaschinen-
       mechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bau-
       maschinenmechatroniker“ ersetzt.

    b) In Nummer 43 werden die Wörter „Betonstein-
       und Terrazzohersteller“ durch die Wörter „Werk-
       stein- und Terrazzohersteller“ ersetzt.
33. Anlage B Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 10 wird das Wort „Schneidwerk-
       zeugmechaniker“ durch das Wort „Präzisions-
       werkzeugmechaniker“ ersetzt.
    b) In Nummer 40 wird das Wort „Drucker“ durch
       die Wörter „Print- und Medientechnologen
       (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1660
   c) In Nummer 41 wird das Wort „Siebdrucker“
      durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

   d) In Nummer 42 wird das Wort „Flexografen“

      durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

   e) Folgende Nummer 56 wird angefügt:

       „56     Kosmetiker“.

34. In Anlage B Abschnitt 2 Nummer 48 wird das Wort
    „Kosmetiker“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

35. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

       aa) Nach dem Wort „Gewerbes“ werden die
           Wörter „und in“ durch das Wort „, in“ ersetzt.
       bb) Nach dem Wort „Lehrlingsrolle“ werden die
           Wörter „sowie im Sachverständigenwesen“
           eingefügt.
   b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

                „a) Name, Geburtsname, Vorname,
                    Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
                    angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-
                    tifikationsnummer     nach    Iden-
                    tifikationsnummerngesetz und elek-
                    tronische Kontaktdaten, beispiels-
                    weise E-Mail-Adresse, Internet-
                    präsenz,     Telefaxnummer     oder
                    Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
                    nummer, des Betriebsinhabers,
                    bei nicht voll geschäftsfähigen
                    Personen auch der Name, Ge-
                    burtsname, Vorname, Geschlecht
                    des gesetzlichen Vertreters; im
                    Falle des § 4 Absatz 2 oder im
                    Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 der
                    Handwerksordnung sind auch der
                    Name, Geburtsname, Vorname,
                    Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
                    angehörigkeit, Wohnanschrift und
                    elektronische Kontaktdaten, bei-
                    spielsweise E-Mail-Adresse, Inter-
                    netpräsenz, Telefaxnummer, oder
                    Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
                    nummer, des Betriebsleiters sowie
                    die für ihn in Betracht kommenden
                    Angaben nach Buchstabe e einzu-
                    tragen;“.

           bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Web-
                seite“ durch das Wort „Internet-
                präsenz“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

                „b) Name, Geburtsname, Vorname,
                    Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
                    angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-
                    tifikationsnummer nach Identifikati-
                    onsnummerngesetz und elektroni-
                    sche Kontaktdaten, beispielsweise

            E-Mail-Adresse, Internetpräsenz,
            Telefaxnummer oder Festnetz-
            oder Mobilfunktelefonnummer, der

            gesetzlichen Vertreter;“.

    bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

         „d) Name, Geburtsname, Vorname,
             Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
             angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-
             tifikationsnummer nach Identifika-
             tionsnummerngesetz und elektro-
             nische Kontaktdaten, beispiels-
             weise E-Mail-Adresse, Internet-
             präsenz,     Telefaxnummer     oder
             Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
             nummer, des Betriebsleiters sowie
             die für ihn in Betracht kommenden
             Angaben nach Nummer 1 Buch-
             stabe e;“.
    ccc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
         „f) Name, Geburtsname, Vorname,
             Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
             angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-
             tifikationsnummer nach Identifika-
             tionsnummerngesetz und elektro-
             nische Kontaktdaten, beispiels-
             weise E-Mail-Adresse, Internet-
             präsenz,     Telefaxnummer     oder
             Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
             nummer, der Gesellschafter, Anga-
             ben über eine Vertretungsbefugnis
             und die für sie in Betracht kom-
             menden Angaben nach Nummer 1
             Buchstabe e;“.

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
    aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Web-
         seite“ durch das Wort „Internet-
         präsenz“ ersetzt.
    bbb) Die Buchstaben b und c werden wie
         folgt gefasst:

         „b) Name, Geburtsname, Vorname,
             Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
             angehörigkeit, Wohnanschrift und
             elektronische Kontaktdaten, bei-
             spielsweise E-Mail-Adresse, Inter-
             netpräsenz, Telefaxnummer oder
             Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
             nummer, des für die technische
             Leitung des Betriebes verantwort-
             lichen persönlich haftenden Gesell-
             schafters oder im Falle des § 7 Ab-
             satz 1 Satz 1 des Betriebsleiters
             Angaben über eine Vertretungsbe-
             fugnis und die für ihn in Betracht
             kommenden Angaben nach Num-
             mer 1 Buchstabe e;
         c) Name, Geburtsname, Vorname,

            Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
            angehörigkeit, Wohnanschrift und
            elektronische Kontaktdaten, bei-
            spielsweise E-Mail-Adresse, Inter-
            netpräsenz, Telefaxnummer oder
            Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
            nummer, der übrigen Gesellschaf-
BGBl. 2021, Seite 1661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1661
                   ter, Angaben über eine Vertre-
                   tungsbefugnis und die für ihn in
                   Betracht kommenden Angaben
                   nach Nummer 1 Buchstabe e;“.

      dd) Nummer 4 Buchstabe e wird wie folgt ge-
          fasst:
          „e) Name, Geburtsname, Vorname, Ge-
              schlecht, Geburtsdatum, Staatsangehö-

              rigkeit, Wohnanschrift, Identifikations-
              nummer nach Identifikationsnummern-
              gesetz und elektronische Kontaktdaten,
              beispielsweise E-Mail-Adresse, Internet-
              präsenz, Telefaxnummer oder Festnetz-
              oder     Mobilfunktelefonnummer,     des
              Leiters des Nebenbetriebes und die für
              ihn in Betracht kommenden Angaben
              nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
   c) Abschnitt II Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

   d) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „beispiels-
          weise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefax-
          nummer oder Telefonnummer“ durch die
          Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, In-
          ternetpräsenz, Telefaxnummer oder Fest-
          netz- oder Mobilfunktelefonnummer“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die
          Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse,
          Webseite, Telefaxnummer oder Telefon-
          nummer“ durch die Wörter „beispielsweise
          E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax-
          nummer oder Festnetz- oder Mobilfunk-
          telefonnummer“ ersetzt.
   e) Folgender Abschnitt V wird angefügt:

                             „V
      Über Personen, die von der Handwerkskammer
      als Sachverständige nach § 91 Absatz 1 Num-
      mer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellt
      und vereidigt sind, sind folgende Daten zu ver-
      arbeiten, um sie insbesondere zum Zweck der
      Bekanntmachung und Vermittlung an Dritte zu
      nutzen:
      a) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht,
         Geburtsdatum, Wohnanschrift und elek-
         tronische Kontaktdaten – beispielsweise
         E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax-
         nummer oder Festnetz- oder Mobilfunk-
         telefonnummer;
      b) das Handwerk oder die Handwerke sowie
         das handwerksähnliche Gewerbe oder die

            handwerksähnlichen Gewerbe, für die eine
            öffentliche Bestellung und Vereidigung zum
            Sachverständigen besteht;

         c) die Stelle, die den Sachverständigen hin-
            sichtlich seiner besonderen Sachkunde über-
            prüft hat sowie Art, Ort und Zeitpunkt der
            Sachkundeprüfung;

         d) der Zeitpunkt der Bestellung.“

                         Artikel 2
                 Änderung des
               Übergangsgesetzes
        aus Anlass des Zweiten Gesetzes
      zur Änderung der Handwerksordnung
  und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

   § 1 Absatz 4 des Übergangsgesetzes aus Anlass
des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerks-
ordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschrif-
ten vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2020
(BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
      „Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits-
      und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11
      Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung
      dürfen auch die Gewerbe Nummer 1 Maurer und
      Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 Dach-
      decker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6
      Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nummer 7
      Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und Stein-
      bildhauer, Nummer 9 Stuckateure, Nummer 10
      Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornsteinfeger,
      Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälteanlagen-
      bauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24 Installa-
      teur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elektrotech-
      niker, Nummer 27 Tischler, Nummer 39 Glaser,
      Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
      Nummer 43 Werkstein- und Terrazzohersteller,
      Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilder-
      und Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Hand-
      werksordnung nur zur Ermöglichung der jeweils zu
      diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten aus-
      üben.“
2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Anlage B
   Abschnitt 1 zur Handwerksordnung“ die Wörter „nur
   zur Ermöglichung der zu diesem Gewerbe gehören-
   den Tätigkeiten“ eingefügt.
                                                   Artikel 3
                                               Änderung der
                                   Verordnung über verwandte Handwerke
  Die Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9 Spalte 1 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bau-
   maschinenmechatroniker“ ersetzt.
2. In Nummer 10 Spalte 2 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bau-
   maschinenmechatroniker“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1662
3. Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 20 eingefügt:
   Nr.    Spalte 1                    Spalte 2
   „17    Glaser                      Glasveredler
   18     Glasveredler                Glaser
   19     Maurer und Betonbauer       Estrichleger
   20     Tischler                    Parkettleger
                                      Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher (Holzspielzeuge)“.

                         Artikel 4
                    Änderung des
         Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
   Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter

   „sowie Geburtsdatum“ gestrichen.

2. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
  an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbin-
  dung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten
  Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zu-
  ständigen Behörde zu nutzen.“

                         Artikel 5
                     Änderung des
            Akkreditierungsstellengesetzes
  In § 12 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch

Artikel 272 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3
Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

                         Artikel 6
                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

kann den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom

1. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 7

                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgen-
den Quartals in Kraft.

   (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
  (3) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                               Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 9. Juni 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                        für Wirtschaft und Energie
                                              Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1654. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d4e2c7202ae15afc….