Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2415

BGBl. 2012 I S. 2415 · 13.453 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2012, Seite 2415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2415
                                       Gesetz
                 zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
                                              Vom 5. Dezember 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                    Änderung der
                   Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1.   Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
      „Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1
      der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige
      Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen
      Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird,

      die nach der Freigabe eingetreten sind.“
 1a. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
         Komma ersetzt.

      b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
        „10. die für die Lebensmittelüberwachung zu-
             ständigen Behörden der Länder zur

             Durchführung lebensmittelrechtlicher Vor-

             schriften.“

 2.   § 33c wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
        1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
           der Antragsteller die für die Aufstellung von
           Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit
           nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässig-
           keit besitzt in der Regel nicht, wer in den
           letzten drei Jahren vor Stellung des Antra-
           ges wegen eines Verbrechens, wegen Dieb-
           stahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehle-

           rei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmä-
           ßig erlangter Vermögenswerte, Betruges,
           Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines
           Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten
           Glücksspiel oder wegen eines Vergehens

           nach § 27 des Jugendschutzgesetzes
           rechtskräftig verurteilt worden ist,
        2. der Antragsteller nicht durch eine Beschei-
           nigung einer Industrie- und Handelskammer

          nachweist, dass er über die für die Aus-
          übung des Gewerbes notwendigen Kennt-
          nisse zum Spieler- und Jugendschutz unter-
          richtet worden ist, oder
       3. der Antragsteller nicht nachweist, dass er
          über ein Sozialkonzept einer öffentlich aner-
          kannten Institution verfügt, in dem dargelegt
          wird, mit welchen Maßnahmen den sozial-
          schädlichen Auswirkungen des Glücks-
          spiels vorgebeugt werden soll.“
     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von
       Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die
       die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2
       erfüllen.“

3.   § 33d wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe
        „§ 33c Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 33c
        Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.

     b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 8 des Ju-
        gendschutzgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
        des Jugendschutzgesetzes“ ersetzt.

4.   In § 33e Absatz 2 werden die Wörter „Die Zulas-

     sung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung

     sind“ durch die Wörter „Die Zulassung ist ganz
     oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheini-
     gung ist ganz“ ersetzt.
5.   § 33f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „mit den Bundes-
        ministerien des Innern und für Familie, Senio-
        ren, Frauen und Jugend“ durch die Wörter „mit
        dem Bundesministerium des Innern, dem
        Bundesministerium für Gesundheit und dem
        Bundesministerium für Familie, Senioren,
        Frauen und Jugend“ ersetzt.

     b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. für die Zulassung oder die Erteilung der Un-
           bedenklichkeitsbescheinigung bestimmte
           Anforderungen stellen an

           a) die Art und Weise des Spielvorgangs,

           b) die Art des Gewinns,
           c) den Höchsteinsatz und den Höchstge-
              winn,
BGBl. 2012, Seite 2416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2416
             d) das Verhältnis der Anzahl der gewonne-
                nen Spiele zur Anzahl der verlorenen
                Spiele,
             e) das Verhältnis des Einsatzes zum Ge-
                winn bei einer bestimmten Anzahl von
                Spielen,

             f) die Mindestdauer eines Spiels,
             g) die technische Konstruktion und die
                Kennzeichnung der Spielgeräte,

             h) personenungebundene Identifikations-
                mittel, die der Spieler einsetzen muss,
                um den Spielbetrieb an einem Spielgerät
                zu ermöglichen, insbesondere an deren
                Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Si-
                cherheitsmerkmale,

             i) die Bekanntgabe der Spielregeln und
                des Gewinnplans sowie die Bereithal-

                tung des Zulassungsscheines oder des

                Abdruckes des Zulassungsscheines,
                des Zulassungsbeleges, der Unbedenk-
                lichkeitsbescheinigung oder des Abdru-
                ckes der Unbedenklichkeitsbescheini-
                gung,“.

       c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein

          Komma ersetzt.

       d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
         „5. die Anforderungen an den Unterrichtungs-
             nachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2
             und das Verfahren für diesen Nachweis so-
             wie Ausnahmen von der Nachweispflicht
             festlegen.“
 6.    § 33i wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der
          gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhal-
          tungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit“ gestri-

          chen.

       b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 33c
          Abs. 2 oder § 33d Abs. 3“ durch die Wörter
          „§ 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Ab-
          satz 3“ ersetzt.
 7.    In § 34d Absatz 8 Nummer 3 werden die Wörter
       „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versiche-
       rungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Absatz 2
       des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.

 8.    Dem Wortlaut des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
       werden die Wörter „öffentlich angebotenen“ vo-
       rangestellt.
 8a. In § 34f Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
     „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

 8b. In § 55c Satz 2 wird die Angabe „7, 9 bis“ gestri-
     chen.
 9.    In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34f
       Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 34f Absatz 4
       bis 6“ ersetzt.
10.    In § 67 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
       „§ 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
       gesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Le-
       bensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs“ ersetzt.

11.   In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
      „§ 34e Abs. 2 bis 3“ ein Komma und die Wörter
      „§ 34f Absatz 4 bis 6“ eingefügt.
12.   § 144 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
            vorangestellt:
            „1. einer Rechtsverordnung nach § 33f Ab-
                satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer
                vollziehbaren Anordnung aufgrund ei-
                ner solchen Rechtsverordnung zuwi-
                derhandelt, soweit die Rechtsverord-
                nung für einen bestimmten Tatbestand
                auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.

        bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a
            und die Angabe „§ 33f Abs. 1 Nr. 1, 2
            oder 4,“ wird gestrichen.

        cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a

            eingefügt:

            „4a. entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine
                 Person beschäftigt,“.
      b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2
         Nummer 5 bis 9“ durch die Wörter „des Absat-
         zes 2 Nummer 1 und 5 bis 9“ und die Wörter

         „des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter

         „des Absatzes 2 Nummer 1a und 2 bis 4“ er-
         setzt.
13.   In § 150 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Unternehmung,“ die Wörter „auf öffentliche Be-
      stellung und Vereidigung nach § 36,“ eingefügt.
14.   In § 150a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes“
      durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 2 des
      Jugendschutzgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 2

                   Änderung der

                 Handwerksordnung
  Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 33 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 51a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 51e“
   durch die Angabe „§ 40a“ ersetzt.

2. § 90 Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
  „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten
  und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestim-
  men; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen
  der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der
  Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geän-
  dert, muss eine Vermögensauseinandersetzung er-
  folgen, welche der Genehmigung durch die oberste
  Landesbehörde bedarf.“

                       Artkel 3
                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes
  Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
BGBl. 2012, Seite 2417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2417
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Ab-
   satz 2“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 2 bis 2c“ er-
   setzt.
2. § 39 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 15a Buchstabe c wird der

     Punkt am Ende gestrichen.

  b) In Absatz 2b Nummer 6 wird das Komma am
     Ende durch einen Punkt ersetzt.
  c) In Absatz 2c Nummer 4 wird das Komma am
     Ende durch einen Punkt ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
            Vermögensanlagengesetzes
  Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils
   das Wort „elektronischen“ gestrichen.

2. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „elektronischen“
     gestrichen.

  b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundes-
     anzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
  c) In Absatz 4 wird das Wort „elektronischen“ gestri-
     chen.
3. In § 24 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Rechungs-
   legungsvorschriften“ durch das Wort „Rechnungs-
   legungsvorschriften“ ersetzt.
4. In § 30 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
   tern „oder Satz 3“ die Wörter „des Handelsgesetz-
   buchs“ eingefügt.

5. In § 31 Absatz 2 und 4 sowie in § 32 Absatz 4 wird
   jeweils das Wort „elektronischen“ gestrichen.

                             Artikel 5
                   Änderung des
      Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
   In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsnachweis-
sicherungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322),

das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember

2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird das
Wort „elektronischen“ gestrichen.

                             Artikel 6
                      Änderung des
                Verwaltungskostengesetzes
   Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der als
Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die
Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung“
durch die Wörter „der Auslagen gelten die Vorschriften
der Nummer 9000 der Anlage 1 des Gerichtskostenge-
setzes in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

                             Artikel 7

                           Inkrafttreten
  (1) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a und Num-
mer 6 Buchstabe b tritt am 1. September 2013 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 8, 9 und 11 tritt am 1. Januar
2013 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 2. Januar 2013 in
Kraft.
  (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 5. Dezember 2012
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                      f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                   Dr. P h i l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2415. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fcac60137498fdf1….