§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34c?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34c?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Änderungsverlauf 15 Änderungen — alle Änderungen des GewO →
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 34c neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 34c eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 34c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2018 I S. 2354
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17.10.2017 Ausfertigung
§ 34c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2017 I S. 3562
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 34c eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 34c geändert durch Artikel 626 Abs. 3 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 34c aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 34c aufgehoben und geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 34c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2009 I S. 2091
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 34c geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 34c eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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19.12.2006 Ausfertigung
§ 34c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2006 I S. 3232
3 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.