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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2354

BGBl. 2018 I S. 2354 · 12.045 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2354
                                   Gesetz
   zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
                                              Vom 11. Dezember 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                     Änderung des
            Akkreditierungsstellengesetzes

  Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2540) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort

   „Sicherheitstechnik“ die Wörter „und Sicherheit in
   der Informationstechnik“ eingefügt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                              „§ 1a
                          Schutz der
           Alleinstellung der Akkreditierungsstelle
       (1) Es ist verboten,
  1. unberechtigt eine Akkreditierung im Sinne des
     Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)
     Nr. 765/2008 durchzuführen oder
  2. durch Bestätigung der Kompetenz von Konfor-
     mitätsbewertungsstellen oder in sonstiger Weise
     den Anschein zu erwecken, Akkreditierungen im
     Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung
     (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen, insbesondere
     dadurch, dass
       a) die Erfüllung von Anforderungen bestätigt wird,
          die Anforderungen aus harmonisierten Normen
          im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verord-
          nung (EG) Nr. 765/2008 inhaltlich ganz oder
          teilweise entsprechen, wenn im Übrigen eine
          unberechtigte Akkreditierung im Sinne der
          Nummer 1 durchgeführt wird oder
       b) eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne
          des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG)
          Nr. 765/2008 die Bezeichnung „Akkreditierung“
          oder eine dieser Bezeichnung entsprechende
          Bezeichnung in einer anderen Amtssprache
          der Europäischen Union, jeweils auch in einer
          abweichenden Schreibweise, unberechtigt für
          von ihr ausgeführte Konformitätsbewertungen
          im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Ver-
          ordnung (EG) Nr. 765/2008 verwendet.

  In Zweifelsfällen entscheidet die Akkreditierungsstelle,
  ob im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b

  eine Bezeichnung berechtigt geführt wird. Ist die
  Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma
  oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines
  Vereines verwendet, teilt die Akkreditierungsstelle
  dem zuständigen Registergericht ihre Entscheidung
  mit.

    (2) Ein Tätigwerden im Sinne des Absatzes 1
  Satz 1 wird nicht durch die Erklärung ausgeschlos-
  sen, dass die Tätigkeit keine Akkreditierung im Sinne
  des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)

  Nr. 765/2008 sei.

     (3) Die Akkreditierungsstelle kann die erforder-
  lichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die
  zur Feststellung eines Verdachts eines Verstoßes
  oder zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes
  oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes gegen
  ein Verbot des Absatzes 1 erforderlich sind. Dazu
  kann die Akkreditierungsstelle insbesondere
  1. Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ganz
     oder teilweise untersagen oder
  2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder
     Nummer 2 Buchstabe a die Verwendung der
     Bezeichnung „Akkreditierung“ oder einer dieser
     Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung in
     einer anderen Amtssprache der Europäischen
     Union, jeweils auch in einer abweichenden
     Schreibweise, untersagen.
  Besteht der durch Tatsachen hinreichend begrün-
  dete Verdacht eines Verstoßes gegen ein Verbot
  des Absatzes 1 Satz 1 und liegt Gefahr im Verzug
  vor, kann die Akkreditierungsstelle Maßnahmen
  nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 auch vorläufig
  anordnen. Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 2, auch
  in Verbindung mit Satz 3, die Bezeichnung in der
  Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder
  als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet,
  unterrichtet die Akkreditierungsstelle das zuständige
  Registergericht.
     (4) Die in Rechtsvorschriften geregelte Zustän-
  digkeit anderer Behörden, wegen Tätigkeiten im
  Sinne des Absatzes 1 Maßnahmen zu erlassen, wird
  nicht berührt. § 1 Absatz 2 ist entsprechend an-
  zuwenden.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2018, Seite 2355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2355
                             „§ 3
                      Befugnisse
        gegenüber Konformitätsbewertungsstellen“.

   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle darf
      keine Konformitätsbewertung im Sinne des
      Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG)
      Nr. 765/2008 ohne Akkreditierung durchführen,
      wenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist,
      dass die Konformitätsbewertungsstelle für diese
      Konformitätsbewertung akkreditiert sein muss.
      § 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ist ent-
      sprechend anzuwenden.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

                 Vorschuss auf Gebühren

      Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des
   Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungs-

   stelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringen-
   den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
   verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich
   entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss
   gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.“

5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                          „§ 13a
          Verkündung von Rechtsverordnungen

     Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
   abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
   Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
   kündet werden.“

                       Artikel 2
                    Änderung der
                   Gewerbeordnung

   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie
   folgt gefasst:
   „§ 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgaben-
         auswahlausschüsse“.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6a Absatz 1 werden
   jeweils die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   und 3“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.

3. § 11a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
      „§ 34d Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 2“

      eingefügt.

   b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
      „§ 34d Absatz 7, auch in Verbindung mit § 34e
      Absatz 2“ durch die Angabe „§ 34d Absatz 10“

      ersetzt.

4. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:

                          „§ 32
                       Regelung
                 der Sachkundeprüfung,
              Aufgabenauswahlausschüsse

     (1) Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig
  durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt
  geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass
  die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für
  die Durchführung von Prüfungen zuständig sind,
  durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
  regeln. Regelungen sind insbesondere erforderlich
  über
    1. die genaue Zusammensetzung eines Prüfungs-
       ausschusses, insbesondere hinsichtlich der An-
       zahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,
    2. die Berufung der Mitglieder des Prüfungsaus-
       schusses und deren Abberufung,

    3. das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbe-
       sondere über die Beschlussfassung und den
       Ausschluss von der Mitwirkung,

    4. die Dauer der Prüfung,

    5. die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung,
    6. den Gegenstand und die Dauer der spezifischen
       Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1,

    7. den Nachteilsausgleich für Menschen mit Be-
       hinderung,
    8. die Bewertung der Prüfungsleistungen,
    9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvor-
       schriften,

  10. die Wiederholungsprüfung sowie
  11. die Niederschrift über die Prüfung.
     (2) Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem
  Abschnitt für die Auswahl von Prüfungsfragen für
  Sachkundeprüfungen die Bildung von Aufgabenaus-
  wahlausschüssen vorgesehen ist, obliegt die Errich-
  tung der Aufgabenauswahlausschüsse nach Maß-
  gabe des Satzes 2 den Industrie- und Handelskam-
  mern, die sich dabei der in § 32 Absatz 2 des Um-
  weltauditgesetzes bezeichneten Stelle (gemeinsame
  Stelle) bedienen. In den Rechtsverordnungen sind
  Einzelheiten zur Errichtung der Aufgabenauswahl-
  ausschüsse, insbesondere hinsichtlich der Zusam-
  mensetzung, zu bestimmen.“
5. § 34c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Jahren“ durch das
         Wort „Kalenderjahren“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt
         am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

         1. eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Num-
            mer 1 oder 4 erteilt wurde oder

         2. eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit

            durch eine unmittelbar bei dem Gewerbe-
            treibenden beschäftigte Person aufge-
            nommen wurde.“

  b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1

     bis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 3“
     ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2356
6. § 34d Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Ab-
  satz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
  und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Bera-
  tung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in ei-
  nem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach
  Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden.“

7. § 34g Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Wort „Gewerbetreiben“

     durch das Wort „Gewerbetreibenden“ ersetzt.

  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-
     fügt:

       „6. die Struktur der Vergütung der in dem Gewer-
           bebetrieb beschäftigten Personen sowie die
           Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermei-
           den und bestehende offenzulegen,

      7. die Pflicht, sich die erforderlichen Informatio-
         nen über die jeweilige Finanzanlage ein-
         schließlich des für diese bestimmten Ziel-
         marktes im Sinne des § 63 Absatz 4 in Ver-
         bindung mit § 80 Absatz 12 des Wertpapier-
         handelsgesetzes zu beschaffen und diese bei
         der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu
         berücksichtigen.“
8. Nach § 144 Absatz 2 Nummer 7b wird folgende

   Nummer 7c eingefügt:

   „7c. entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung

        mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Ab-
        satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich
        nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
        rechtzeitig weiterbildet,“.

                        Artikel 3

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 11. Dezember 2018
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                        für Wirtschaft und Energie
                                              Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5fab82edf7309e2f….