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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2354
BGBl. 2018 I S. 2354 · 12.045 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
Vom 11. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Akkreditierungsstellengesetzes
Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2540) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Sicherheitstechnik“ die Wörter „und Sicherheit in
der Informationstechnik“ eingefügt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Schutz der
Alleinstellung der Akkreditierungsstelle
(1) Es ist verboten,
1. unberechtigt eine Akkreditierung im Sinne des
Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 durchzuführen oder
2. durch Bestätigung der Kompetenz von Konfor-
mitätsbewertungsstellen oder in sonstiger Weise
den Anschein zu erwecken, Akkreditierungen im
Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 durchzuführen, insbesondere
dadurch, dass
a) die Erfüllung von Anforderungen bestätigt wird,
die Anforderungen aus harmonisierten Normen
im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verord-
nung (EG) Nr. 765/2008 inhaltlich ganz oder
teilweise entsprechen, wenn im Übrigen eine
unberechtigte Akkreditierung im Sinne der
Nummer 1 durchgeführt wird oder
b) eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne
des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 die Bezeichnung „Akkreditierung“
oder eine dieser Bezeichnung entsprechende
Bezeichnung in einer anderen Amtssprache
der Europäischen Union, jeweils auch in einer
abweichenden Schreibweise, unberechtigt für
von ihr ausgeführte Konformitätsbewertungen
im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 765/2008 verwendet.
In Zweifelsfällen entscheidet die Akkreditierungsstelle,
ob im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b
eine Bezeichnung berechtigt geführt wird. Ist die
Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma
oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines
Vereines verwendet, teilt die Akkreditierungsstelle
dem zuständigen Registergericht ihre Entscheidung
mit.
(2) Ein Tätigwerden im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 wird nicht durch die Erklärung ausgeschlos-
sen, dass die Tätigkeit keine Akkreditierung im Sinne
des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 sei.
(3) Die Akkreditierungsstelle kann die erforder-
lichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die
zur Feststellung eines Verdachts eines Verstoßes
oder zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes
oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes gegen
ein Verbot des Absatzes 1 erforderlich sind. Dazu
kann die Akkreditierungsstelle insbesondere
1. Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ganz
oder teilweise untersagen oder
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 Buchstabe a die Verwendung der
Bezeichnung „Akkreditierung“ oder einer dieser
Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung in
einer anderen Amtssprache der Europäischen
Union, jeweils auch in einer abweichenden
Schreibweise, untersagen.
Besteht der durch Tatsachen hinreichend begrün-
dete Verdacht eines Verstoßes gegen ein Verbot
des Absatzes 1 Satz 1 und liegt Gefahr im Verzug
vor, kann die Akkreditierungsstelle Maßnahmen
nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 auch vorläufig
anordnen. Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 2, auch
in Verbindung mit Satz 3, die Bezeichnung in der
Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder
als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet,
unterrichtet die Akkreditierungsstelle das zuständige
Registergericht.
(4) Die in Rechtsvorschriften geregelte Zustän-
digkeit anderer Behörden, wegen Tätigkeiten im
Sinne des Absatzes 1 Maßnahmen zu erlassen, wird
nicht berührt. § 1 Absatz 2 ist entsprechend an-
zuwenden.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3
Befugnisse
gegenüber Konformitätsbewertungsstellen“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle darf
keine Konformitätsbewertung im Sinne des
Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 ohne Akkreditierung durchführen,
wenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist,
dass die Konformitätsbewertungsstelle für diese
Konformitätsbewertung akkreditiert sein muss.
§ 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ist ent-
sprechend anzuwenden.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Vorschuss auf Gebühren
Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des
Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungs-
stelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringen-
den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich
entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss
gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.“
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
kündet werden.“
Artikel 2
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie
folgt gefasst:
„§ 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgaben-
auswahlausschüsse“.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6a Absatz 1 werden
jeweils die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 3“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.
3. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 34d Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 2“
eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„§ 34d Absatz 7, auch in Verbindung mit § 34e
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 34d Absatz 10“
ersetzt.
4. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
„§ 32
Regelung
der Sachkundeprüfung,
Aufgabenauswahlausschüsse
(1) Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig
durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt
geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass
die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für
die Durchführung von Prüfungen zuständig sind,
durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
regeln. Regelungen sind insbesondere erforderlich
über
1. die genaue Zusammensetzung eines Prüfungs-
ausschusses, insbesondere hinsichtlich der An-
zahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,
2. die Berufung der Mitglieder des Prüfungsaus-
schusses und deren Abberufung,
3. das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbe-
sondere über die Beschlussfassung und den
Ausschluss von der Mitwirkung,
4. die Dauer der Prüfung,
5. die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung,
6. den Gegenstand und die Dauer der spezifischen
Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1,
7. den Nachteilsausgleich für Menschen mit Be-
hinderung,
8. die Bewertung der Prüfungsleistungen,
9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvor-
schriften,
10. die Wiederholungsprüfung sowie
11. die Niederschrift über die Prüfung.
(2) Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem
Abschnitt für die Auswahl von Prüfungsfragen für
Sachkundeprüfungen die Bildung von Aufgabenaus-
wahlausschüssen vorgesehen ist, obliegt die Errich-
tung der Aufgabenauswahlausschüsse nach Maß-
gabe des Satzes 2 den Industrie- und Handelskam-
mern, die sich dabei der in § 32 Absatz 2 des Um-
weltauditgesetzes bezeichneten Stelle (gemeinsame
Stelle) bedienen. In den Rechtsverordnungen sind
Einzelheiten zur Errichtung der Aufgabenauswahl-
ausschüsse, insbesondere hinsichtlich der Zusam-
mensetzung, zu bestimmen.“
5. § 34c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Jahren“ durch das
Wort „Kalenderjahren“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt
am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
1. eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2. eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit
durch eine unmittelbar bei dem Gewerbe-
treibenden beschäftigte Person aufge-
nommen wurde.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1
bis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 3“
ersetzt.

6. § 34d Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Ab-
satz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Bera-
tung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in ei-
nem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach
Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden.“
7. § 34g Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Gewerbetreiben“
durch das Wort „Gewerbetreibenden“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-
fügt:
„6. die Struktur der Vergütung der in dem Gewer-
bebetrieb beschäftigten Personen sowie die
Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermei-
den und bestehende offenzulegen,
7. die Pflicht, sich die erforderlichen Informatio-
nen über die jeweilige Finanzanlage ein-
schließlich des für diese bestimmten Ziel-
marktes im Sinne des § 63 Absatz 4 in Ver-
bindung mit § 80 Absatz 12 des Wertpapier-
handelsgesetzes zu beschaffen und diese bei
der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu
berücksichtigen.“
8. Nach § 144 Absatz 2 Nummer 7b wird folgende
Nummer 7c eingefügt:
„7c. entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig weiterbildet,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5fab82edf7309e2f….