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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3562

BGBl. 2017 I S. 3562 · 8.508 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3562
                                        Gesetz
                    zur Einführung einer Berufszulassungsregelung
            für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
                                               Vom 17. Oktober 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                     Änderung der
                    Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 34c wird wie folgt gefasst:
       „§ 34c Immobilienmakler,     Darlehensvermittler,
              Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien-
              verwalter, Verordnungsermächtigung“.

  b) Folgende Angabe wird angefügt:
       „§ 161 Übergangsregelung zu § 34c“.
2. In § 11a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 84
   des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
   ersetzt.
3. § 34c wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 34c
                       Immobilienmakler,
                      Darlehensvermittler,
                    Bauträger, Baubetreuer,
                   Wohnimmobilienverwalter,

                  Verordnungsermächtigung“.

  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
           „durchführen“ durch das Wort „durchführen,“
           ersetzt.
       bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           eingefügt:
           „4. das gemeinschaftliche Eigentum von
               Wohnungseigentümern im Sinne des § 1
               Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigen-
               tumsgesetzes oder für Dritte Mietverhält-
               nisse über Wohnräume im Sinne des
               § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-
               walten (Wohnimmobilienverwalter)“.
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „rechts-

           kräftig verurteilt worden ist,“ das Wort „oder“

           gestrichen.

       bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch

           ein Komma ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
           „3. der Antragsteller, der ein Gewerbe nach
               Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will,

          den Nachweis einer Berufshaftpflichtver-
          sicherung nicht erbringen kann.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
     „(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem
  Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeit-
  raums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche
  gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaub-
  nispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte
  Personen. Für den Gewerbetreibenden ist es aus-

  reichend, wenn der Weiterbildungsnachweis
  durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße
  Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit
  angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden
  beschäftigten natürlichen Personen erbracht
  wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der
  Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
  der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
  mitwirkenden Personen übertragen ist und die
  den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.“
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
  gie kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
  mung des Bundesrates, soweit zum Schutz der

  Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich,
  Vorschriften erlassen
  1. über den Umfang der Verpflichtungen des Ge-
     werbetreibenden bei der Ausübung des Ge-
     werbes, insbesondere die Pflicht,

     a) ausreichende Sicherheiten zu leisten oder

        eine zu diesem Zweck geeignete Versiche-
        rung abzuschließen, sofern der Gewerbe-
        treibende Vermögenswerte des Auftrag-
        gebers erhält oder verwendet,
     b) die erhaltenen Vermögenswerte des Auf-
        traggebers getrennt zu verwalten,
     c) nach der Ausführung des Auftrages dem
        Auftraggeber Rechnung zu legen,
     d) der zuständigen Behörde Anzeige beim
        Wechsel der mit der Leitung des Betriebes
        oder einer Zweigniederlassung beauftrag-
        ten Personen zu erstatten und hierbei be-
        stimmte Angaben zu machen,
     e) dem Auftraggeber die für die Beurteilung
        des Auftrages und des zu vermittelnden
        oder nachzuweisenden Vertrages jeweils

        notwendigen Informationen schriftlich oder

        mündlich zu geben,

     f) Bücher zu führen einschließlich der Aufzeich-

        nung von Daten über einzelne Geschäftsvor-
        gänge sowie über die Auftraggeber;
  2. zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3
     erforderliche Haftpflichtversicherung und zu
     ihren inhaltlichen Anforderungen, insbeson-
BGBl. 2017, Seite 3563 — Originalseite als Abbildung
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        dere über die Höhe der Mindestversicherungs-
        summen, die Bestimmung der zuständigen
        Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Ver-
        sicherungsvertragsgesetzes, über den Nach-
        weis über das Bestehen der Haftpflichtver-
        sicherung und Anzeigepflichten des Versiche-
        rungsunternehmens gegenüber den Behörden;
     3. über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden
        und der beschäftigten Personen nach Ab-
        satz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung,

        einschließlich

        a) der Befreiung von der Weiterbildungsver-
           pflichtung,
        b) der gegenüber der zuständigen Behörde zu
           erbringenden Nachweise und
        c) der Informationspflichten gegenüber dem
           Auftraggeber über die berufliche Qualifika-
           tion und absolvierten Weiterbildungsmaß-
           nahmen des Gewerbetreibenden und der
           unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tä-
           tigkeit mitwirkenden beschäftigten Perso-
           nen.“
4. In § 57 Absatz 2 wird nach dem Wort „Baubetreuer,“
   das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ eingefügt.

5. In § 61a Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bau-
   betreuer,“ das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ ein-

   gefügt.
6. In § 70a Absatz 2 wird nach dem Wort „Baubetreuer,“
   das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ eingefügt.
7. In § 71b Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bau-
   betreuer,“ das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ ein-
   gefügt.

8. § 144 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j
          eingefügt:
          „j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
              Wohnimmobilien verwaltet,“.
      bb) Die bisherigen Buchstaben j bis n werden die
          Buchstaben k bis o.

    b) In Absatz 4 werden die Wörter „Buchstabe l

       und m“ durch die Wörter „Buchstabe m und n“
       ersetzt und werden die Wörter „Buchstabe a bis k
       und n“ durch die Wörter „Buchstabe a bis l und o“
       ersetzt.
9. Folgender § 161 wird angefügt:
                          „§ 161

                   Übergangsregelung
           zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
       Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018
    Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätig-
    keit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben
    wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine
    Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu
    beantragen.“

                        Artikel 2

                     Inkrafttreten
  (1) Artikel 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe e tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2018
in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 17. Oktober 2017
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3562. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 02d307c85322c88f….