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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3562
BGBl. 2017 I S. 3562 · 8.508 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung einer Berufszulassungsregelung
für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Vom 17. Oktober 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34c wird wie folgt gefasst:
„§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler,
Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien-
verwalter, Verordnungsermächtigung“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 161 Übergangsregelung zu § 34c“.
2. In § 11a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 84
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
3. § 34c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34c
Immobilienmakler,
Darlehensvermittler,
Bauträger, Baubetreuer,
Wohnimmobilienverwalter,
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
„durchführen“ durch das Wort „durchführen,“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. das gemeinschaftliche Eigentum von
Wohnungseigentümern im Sinne des § 1
Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigen-
tumsgesetzes oder für Dritte Mietverhält-
nisse über Wohnräume im Sinne des
§ 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-
walten (Wohnimmobilienverwalter)“.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „rechts-
kräftig verurteilt worden ist,“ das Wort „oder“
gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. der Antragsteller, der ein Gewerbe nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will,
den Nachweis einer Berufshaftpflichtver-
sicherung nicht erbringen kann.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem
Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeit-
raums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche
gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaub-
nispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte
Personen. Für den Gewerbetreibenden ist es aus-
reichend, wenn der Weiterbildungsnachweis
durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße
Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit
angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden
beschäftigten natürlichen Personen erbracht
wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der
Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
mitwirkenden Personen übertragen ist und die
den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.“
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit zum Schutz der
Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich,
Vorschriften erlassen
1. über den Umfang der Verpflichtungen des Ge-
werbetreibenden bei der Ausübung des Ge-
werbes, insbesondere die Pflicht,
a) ausreichende Sicherheiten zu leisten oder
eine zu diesem Zweck geeignete Versiche-
rung abzuschließen, sofern der Gewerbe-
treibende Vermögenswerte des Auftrag-
gebers erhält oder verwendet,
b) die erhaltenen Vermögenswerte des Auf-
traggebers getrennt zu verwalten,
c) nach der Ausführung des Auftrages dem
Auftraggeber Rechnung zu legen,
d) der zuständigen Behörde Anzeige beim
Wechsel der mit der Leitung des Betriebes
oder einer Zweigniederlassung beauftrag-
ten Personen zu erstatten und hierbei be-
stimmte Angaben zu machen,
e) dem Auftraggeber die für die Beurteilung
des Auftrages und des zu vermittelnden
oder nachzuweisenden Vertrages jeweils
notwendigen Informationen schriftlich oder
mündlich zu geben,
f) Bücher zu führen einschließlich der Aufzeich-
nung von Daten über einzelne Geschäftsvor-
gänge sowie über die Auftraggeber;
2. zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3
erforderliche Haftpflichtversicherung und zu
ihren inhaltlichen Anforderungen, insbeson-

dere über die Höhe der Mindestversicherungs-
summen, die Bestimmung der zuständigen
Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes, über den Nach-
weis über das Bestehen der Haftpflichtver-
sicherung und Anzeigepflichten des Versiche-
rungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3. über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden
und der beschäftigten Personen nach Ab-
satz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung,
einschließlich
a) der Befreiung von der Weiterbildungsver-
pflichtung,
b) der gegenüber der zuständigen Behörde zu
erbringenden Nachweise und
c) der Informationspflichten gegenüber dem
Auftraggeber über die berufliche Qualifika-
tion und absolvierten Weiterbildungsmaß-
nahmen des Gewerbetreibenden und der
unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tä-
tigkeit mitwirkenden beschäftigten Perso-
nen.“
4. In § 57 Absatz 2 wird nach dem Wort „Baubetreuer,“
das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ eingefügt.
5. In § 61a Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bau-
betreuer,“ das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ ein-
gefügt.
6. In § 70a Absatz 2 wird nach dem Wort „Baubetreuer,“
das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ eingefügt.
7. In § 71b Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bau-
betreuer,“ das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ ein-
gefügt.
8. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j
eingefügt:
„j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Wohnimmobilien verwaltet,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben j bis n werden die
Buchstaben k bis o.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Buchstabe l
und m“ durch die Wörter „Buchstabe m und n“
ersetzt und werden die Wörter „Buchstabe a bis k
und n“ durch die Wörter „Buchstabe a bis l und o“
ersetzt.
9. Folgender § 161 wird angefügt:
„§ 161
Übergangsregelung
zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018
Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätig-
keit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben
wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine
Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu
beantragen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe e tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2018
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 17. Oktober 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3562. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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