§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/1#abs-1 (1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/1#abs-2 (2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 1 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 20.03.2025 – 1 B 6/25Zitiert von 2
- BVerwG, 21.06.2006 – 6 C 19.06Zitiert von 270
- BGH, 25.06.1953 – 3 StR 80/53
- BVerwG, 31.03.2010 – 8 C 12/09Zulässigkeit von Bonus- und Informationssystem in SpielhallenZitiert von 130
- VG Neustadt an der Weinstraße, 14.06.2016 – 4 L 403/16.NWZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 – 6 S 2239/21Glücksspielrechtlicher Eilrechtsschutz; vorläufige Duldung des Spielhallenbetriebs bis zur Entscheidung über den Widerspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 27.03.2025 – AN 3 K 22.01206
- VG Bayreuth, 28.06.2023 – B 10 K 21.1088
- VG Köln, 16.06.2023 – 1 L 1075/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2018 I S. 2354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.