Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/1#abs-1 (1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/1#abs-2 (2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

§ 2