Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2091
BGBl. 2009 I S. 2091 · 29.241 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften*)
Vom 17. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2009
(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungs-
erbringung, Niederlassung“.
b) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfik-
tion
§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 6c Informationspflichten für Dienstleis-
tungserbringer“.
c) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:
„§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten
innerhalb der Europäischen Union und
des Europäischen Wirtschaftsraumes
bei reglementierten Berufen“.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
S. 36) sowie der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.09.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)
geändert worden ist.
2009
d) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Er-
bringung von Dienstleistungen in regle-
mentierten Berufen“.
e) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen
und Bescheinigungen“.
f) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 36a Öffentliche Bestellung von Sachver-
ständigen mit Qualifikationen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“.
g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 70b wird wie folgt gefasst:
„§ 70b (weggefallen)“.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Grenzüberschreitende
Dienstleistungserbringung, Niederlassung
(1) Werden Gewerbetreibende von einer Nieder-
lassung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig
tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sowie § 38 Ab-
satz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die
§§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a und 57

Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht an-
zuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmä-
ßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Arti-
kels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin-
nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf
Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser
Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausge-
nommen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus
dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder dem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten
Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt
insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender,
um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften
zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend
im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.
(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selb-
ständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbe-
stimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung
von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.“
3. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden
und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne
des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/
EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den
Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.“
4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c einge-
fügt:
„§ 6a
Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Er-
laubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach
§ 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb
einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die
Erlaubnis als erteilt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a
Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach
dem Gaststättengesetz, solange keine landes-
rechtlichen Regelungen bestehen.
§ 6b
Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung können über eine einheitliche
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Landes-
regierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der
Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von
der Abwicklung über eine einheitliche Stelle aus-
zuschließen.
§ 6c
Informationspflichten
für Dienstleistungserbringer
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG
Vorschriften über Informationen, insbesondere
deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein
Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsemp-
fängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Ver-
fügung stellt. Die Rechtsverordnung kann auch
Regelungen enthalten über die Art und Weise, in
der die Informationen zur Verfügung zu stellen
sind.“
5. Der Überschrift des § 11b werden die Wörter „bei
reglementierten Berufen“ angefügt.
6. Der Überschrift des § 13a werden die Wörter „in
reglementierten Berufen“ angefügt.
7. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
„§ 13b
Anerkennung ausländischer
Unterlagen und Bescheinigungen
(1) Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nung die Zuverlässigkeit oder die Vermögensver-
hältnisse einer Person zu prüfen sind, sind als
Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete
Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im
Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die bele-
gen, dass die Anforderungen an die Zuverlässig-
keit und die geordneten Vermögensverhältnisse
des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann
verlangt werden, dass die Unterlagen in beglau-
bigter Kopie und beglaubigter deutscher Überset-
zung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat
solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie
durch eine Versicherung an Eides statt des Gewer-
betreibenden oder nach dem Recht des Her-
kunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt
werden.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nung ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein
Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken
seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert
ist, ist von Gewerbetreibenden aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine
Bescheinigung über den Abschluss einer Berufs-
haftpflichtversicherung als hinreichend anzuerken-
nen, die von einem Kreditinstitut oder einem Ver-
sicherungsunternehmen in einem anderen Mit-
gliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde,
sofern die in diesem Staat abgeschlossene Be-
rufshaftpflichtversicherung im Wesentlichen ver-
gleichbar ist zu der, die von Inländern verlangt
wird, und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung,
der vorgesehenen Deckung bezüglich des versi-

cherten Risikos, der Versicherungssumme und
möglicher Ausnahmen von der Deckung. Bei nur
teilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche
Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeck-
ten Risiken absichert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
Tätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34, 34a,
34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d,
34e oder nach § 60a ausgeübt werden.“
7a. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Der Gewerbetreibende ist verpflichtet,“ die Wör-
ter „zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automa-
ten“ eingefügt.
7b. In § 14 Absatz 9 Satz 1 Nummer 8 werden die
Wörter „§ 132 Abs. 1 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
durch die Wörter „§ 388 Absatz 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.
8. Dem § 34b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifi-
kationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt
§ 36a entsprechend.“
9. § 34c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ , Wohn-
räume oder Darlehen“ durch die Wörter
„oder Wohnräume“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. den Abschluss von Darlehensverträ-
gen vermitteln oder die Gelegenheit
zum Abschluss solcher Verträge nach-
weisen,“.
b) In Absatz 5 Nummer 2, 3, 3a und 5 werden
jeweils die Wörter „Gesetzes über das Kredit-
wesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“
ersetzt.
10. § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie
folgt gefasst:
„e) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hin-
sichtlich aller Niederlassungen, die zur Aus-
übung der in Absatz 1 genannten Sachver-
ständigentätigkeiten genutzt werden,“.
11. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Öffentliche Bestellung von
Sachverständigen mit Qualifikationen aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1
geforderten besonderen Sachkunde von Antrag-
stellern sind auch Ausbildungs- und Befähigungs-
nachweise anzuerkennen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
wurden. Wenn der Antragsteller in einem der in
Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes
Sachgebiet
1. zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten
berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten
sind, die über eine der besonderen Sachkunde
im Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichen
entsprechende Sachkunde verfügen, oder
2. in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als
Sachverständiger tätig gewesen ist und sich
aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass
der Antragsteller über eine überdurchschnittli-
che Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen
der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36
Absatz 1 entspricht,
ist seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebiets
vorbehaltlich des Absatzes 2 als ausreichend an-
zuerkennen.
(2) Soweit sich die Inhalte der bisherigen Aus-
bildung oder Tätigkeit eines Antragstellers auf dem
Sachgebiet, für das die öffentliche Bestellung be-
antragt wird, wesentlich von den Inhalten unter-
scheiden, die nach § 36 Voraussetzung für die
öffentliche Bestellung als Sachverständiger für
das betreffende Sachgebiet sind, kann dem An-
tragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung
oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden.
Diese Maßnahme kann insbesondere auch die
Kenntnis des deutschen Rechts und die Fähigkeit
zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststel-
lungen betreffen.
(3) Soweit an den Antragsteller nach Absatz 1
Satz 2 in seinem Herkunftsstaat außerhalb der
Sachkunde liegende Anforderungen gestellt wur-
den, die den nach § 36 Absatz 1 geltenden ver-
gleichbar sind, sind diese nicht nochmals nachzu-
prüfen. § 13b gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt binnen
eines Monats den Empfang der von dem Antrag-
steller eingereichten Unterlagen und teilt ge-
gebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nach-
zureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des
Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei
Monaten nach Einreichen der vollständigen Unter-
lagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in
begründeten Fällen um einen Monat verlängert
werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vor-
gelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder
benötigt die zuständige Behörde weitere Infor-
mationen, kann sie durch Nachfrage bei der zu-
ständigen Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit
überprüfen und entsprechende Auskünfte einho-
len. Der Fristablauf ist solange gehemmt.“
12. In § 38 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Ge-
setzes über das Kreditwesen“ durch das Wort
„Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
13. § 42 wird aufgehoben.
14. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 42 Abs. 2)“
durch die Angabe „(§ 4 Absatz 3)“ ersetzt.
15. § 56a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ware“ die
Wörter „oder Dienstleistung“ und nach dem
Wort „Waren“ die Wörter „oder Dienstleis-
tungen“ eingefügt.
bb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Waren“ die Wörter „oder Dienstleistungen“
eingefügt.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und darin wird jeweils
die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab-
satz 1“ und die Angabe „Absatzes 2“ durch die
Angabe „Absatzes 1“ ersetzt.
16. § 70b wird aufgehoben.
17. In § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden
nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die
Wörter „oder Nummer 1a“ eingefügt.
18. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ware“ die
Wörter „oder der Dienstleistung“ eingefügt und
die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Ab-
satz 1“ ersetzt.
c) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils die An-
gabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
setzt.
d) In Nummer 9 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
19. § 146 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 einge-
fügt:
„1. einer Rechtsverordnung nach § 6c oder ei-
ner vollziehbaren Anordnung auf Grund ei-
ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist,“.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
c) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
„3. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3
eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
anbringt,“.
d) Nummer 10 wird aufgehoben.
Artikel 1a
Änderung
des FGG-Reformgesetzes
Artikel 92 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 14
Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
der Handwerksordnung
Dem § 10 Absatz 1 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2917) geändert worden ist, werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die
Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb
von drei Monaten nach Eingang des Antrags ein-
schließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen.
Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des
Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.“
Artikel 2a
Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53
folgende Angabe eingefügt:
„§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Ent-
scheidungsfrist“.
2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
„§ 53a
Verfahren über eine
einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt
können über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden.
(2) Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis
nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde inner-
halb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.“
Artikel 3
Änderung
der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4
folgende Angabe eingefügt:
„Verfahren über eine einheitliche Stelle § 4a“.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Verfahren über eine einheitliche Stelle
Die Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen
und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die in die-
sem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung geregelt werden, kön-
nen über eine einheitliche Stelle nach den Vorschrif-
ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt
werden.“
3. § 15 Satz 2 wird aufgehoben.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2095
Artikel 4
Änderung
des Signaturgesetzes
Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu § 21
folgende Angabe eingefügt:
„§ 20a Verfahren über eine einheitliche Stelle“.
2. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei
Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Aner-
kennung als erteilt; die Vorschriften des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungs-
fiktion gelten entsprechend.“
3. Dem § 21 wird folgender § 20a vorangestellt:
„§ 20a
Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung können über eine einheitliche
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes abgewickelt werden.“
4. § 22 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgenden Satz er-
setzt:
„Für Amtshandlungen nach Satz 1 werden Gebühren
zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.“
Artikel 4a1)
Änderung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil I
wie folgt gefasst:
„Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,
elektronische Kommunikation, Amtshilfe,
europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 1
Anwendungsbereich,
örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
§1 Anwendungsbereich
§2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§3 Örtliche Zuständigkeit
§ 3a Elektronische Kommunikation
Abschnitt 2
Amtshilfe
§4 Amtshilfepflicht
1
) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Artikel 21 und 28 bis 35 der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
§5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
§6 Auswahl der Behörde
§7 Durchführung der Amtshilfe
§8 Kosten der Amtshilfe
Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung
§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen
§ 8c Kosten der Hilfeleistung
§ 8d Mitteilungen von Amts wegen
§ 8e Anwendbarkeit“.
2. Die Überschrift des Teils I wird wie folgt gefasst:
„Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,
elektronische Kommunikation, Amtshilfe,
europäische Verwaltungszusammenarbeit“.
3. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche
Zuständigkeit, elektronische Kommunikation“.
4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Amtshilfe“.
5. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 8a
Grundsätze der Hilfeleistung
(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen
Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union können um Hilfe ersucht werden,
soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um
Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
geboten ist.
(3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend
anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft nicht entgegenstehen.
§ 8b
Form und Behandlung der Ersuchen
(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behör-
den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung
beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemein-
schaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des
maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.
(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitglied-
staaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt
werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache
aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei
Ersuchen in einer anderen Sprache von der er-

suchenden Behörde eine Übersetzung verlangt
werden.
(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitglied-
staaten der Europäischen Union können abgelehnt
werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter
Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet
sind und die erforderliche Begründung nach Auf-
forderung nicht nachgereicht wird.
(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission
zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt wer-
den. Informationen sollen elektronisch übermittelt
werden.
§ 8c
Kosten der Hilfeleistung
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union haben Verwaltungsgebüh-
ren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach
Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft verlangt werden kann.
§ 8d
Mitteilungen von Amts wegen
(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der Kommission Angaben über Sachverhalte
und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gebo-
ten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Infor-
mationsnetze genutzt werden.
(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Ab-
satz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union, unterrichtet sie den Be-
troffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies
vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie
auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage
der Übermittlung hinzuweisen.
§ 8e
Anwendbarkeit
Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit In-
krafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäi-
schen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wir-
kung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen
Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im
Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
auch auf diese Staaten anzuwenden sind.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 28. Dezember 2009 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3, § 6c in Artikel 1 Nummer 4
und Artikel 1a treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 7a tritt am 1. September 2009
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o
Der Bundesminister des
Schäuble
d o r z u G u t t e n b e r g
Innern
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2091. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 629ac55929f1e3de….