Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2091

BGBl. 2009 I S. 2091 · 29.241 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 2091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2091
                                             Gesetz
                            zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
                       im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften*)
                                                            Vom 17. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                         Änderung
                    der Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2009
(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

         „§ 4      Grenzüberschreitende Dienstleistungs-
                   erbringung, Niederlassung“.
      b) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden
         Angaben eingefügt:
         „§ 6a     Entscheidungsfrist,        Genehmigungsfik-
                   tion

         § 6b      Verfahren über eine einheitliche Stelle

         § 6c      Informationspflichten         für    Dienstleis-
                   tungserbringer“.

      c) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:
         „§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten
                innerhalb der Europäischen Union und
                des Europäischen Wirtschaftsraumes
                bei reglementierten Berufen“.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
   über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,

   S. 36) sowie der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
   über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
   30.09.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch
   die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)
   geändert worden ist.
2009

   d) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:
       „§ 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Er-
              bringung von Dienstleistungen in regle-
              mentierten Berufen“.
   e) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen
              und Bescheinigungen“.

   f) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 36a Öffentliche Bestellung von Sachver-
              ständigen mit Qualifikationen aus einem

              anderen Mitgliedstaat der Europäischen
              Union oder einem anderen Vertrags-
              staat des Abkommens über den Euro-
              päischen Wirtschaftsraum“.
   g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
       „§ 42   (weggefallen)“.

   h) Die Angabe zu § 70b wird wie folgt gefasst:

       „§ 70b (weggefallen)“.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4
                  Grenzüberschreitende
        Dienstleistungserbringung, Niederlassung
      (1) Werden Gewerbetreibende von einer Nieder-
   lassung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Ge-
   setzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig
   tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sowie § 38 Ab-

   satz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die
   §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a und 57
BGBl. 2009, Seite 2092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2092
   Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht an-
   zuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmä-
   ßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Arti-
   kels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin-
   nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vom
   Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf
   Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser
   Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausge-
   nommen sind.

      (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus
   dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder dem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten
   Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt
   insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender,
   um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften
   zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat

   der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
   tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend
   im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.
      (3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selb-
   ständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbe-
   stimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung
   von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.“
3. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden

   und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne

   des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/
   EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den

   Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.“

4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c einge-
   fügt:
                         „§ 6a

        Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
      (1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Er-
   laubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach
   § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb
   einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die
   Erlaubnis als erteilt.
      (2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a
   Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach
   dem Gaststättengesetz, solange keine landes-
   rechtlichen Regelungen bestehen.

                          § 6b

         Verfahren über eine einheitliche Stelle
      Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
   nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsverordnung können über eine einheitliche
   Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
   fahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Landes-
   regierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-
   ordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der
   Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von
   der Abwicklung über eine einheitliche Stelle aus-
   zuschließen.

                           § 6c
                   Informationspflichten
               für Dienstleistungserbringer

       Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
    rates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG
    Vorschriften über Informationen, insbesondere
    deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein
    Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsemp-
    fängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Ver-
    fügung stellt. Die Rechtsverordnung kann auch
    Regelungen enthalten über die Art und Weise, in
    der die Informationen zur Verfügung zu stellen
    sind.“

5. Der Überschrift des § 11b werden die Wörter „bei
   reglementierten Berufen“ angefügt.
6. Der Überschrift des § 13a werden die Wörter „in
   reglementierten Berufen“ angefügt.

7. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

                          „§ 13b
              Anerkennung ausländischer
            Unterlagen und Bescheinigungen
       (1) Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf
    Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
    nung die Zuverlässigkeit oder die Vermögensver-
    hältnisse einer Person zu prüfen sind, sind als
    Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete
    Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden
    aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

    Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-

    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im

    Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die bele-

    gen, dass die Anforderungen an die Zuverlässig-
    keit und die geordneten Vermögensverhältnisse
    des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann
    verlangt werden, dass die Unterlagen in beglau-
    bigter Kopie und beglaubigter deutscher Überset-
    zung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat
    solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie
    durch eine Versicherung an Eides statt des Gewer-
    betreibenden oder nach dem Recht des Her-
    kunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt
    werden.
       (2) Soweit in diesem Gesetz oder einer auf
    Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
    nung ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein
    Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken
    seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert
    ist, ist von Gewerbetreibenden aus einem anderen
    Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine
    Bescheinigung über den Abschluss einer Berufs-
    haftpflichtversicherung als hinreichend anzuerken-
    nen, die von einem Kreditinstitut oder einem Ver-
    sicherungsunternehmen in einem anderen Mit-
    gliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde,
    sofern die in diesem Staat abgeschlossene Be-
    rufshaftpflichtversicherung im Wesentlichen ver-
    gleichbar ist zu der, die von Inländern verlangt
    wird, und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung,
    der vorgesehenen Deckung bezüglich des versi-
BGBl. 2009, Seite 2093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2093
    cherten Risikos, der Versicherungssumme und
    möglicher Ausnahmen von der Deckung. Bei nur
    teilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche
    Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeck-
    ten Risiken absichert.
      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
    Tätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34, 34a,
    34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d,
    34e oder nach § 60a ausgeübt werden.“
 7a. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „Der Gewerbetreibende ist verpflichtet,“ die Wör-
     ter „zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automa-
     ten“ eingefügt.
 7b. In § 14 Absatz 9 Satz 1 Nummer 8 werden die
     Wörter „§ 132 Abs. 1 des Gesetzes über die An-
     gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
     durch die Wörter „§ 388 Absatz 1 des Gesetzes
     über das Verfahren in Familiensachen und in den
     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
     ersetzt.

 8. Dem § 34b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
    „Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifi-
    kationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
    Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
    tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
    schen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt
    § 36a entsprechend.“
 9. § 34c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ , Wohn-
           räume oder Darlehen“ durch die Wörter
           „oder Wohnräume“ ersetzt.

       bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:
           „1a. den Abschluss von Darlehensverträ-
                gen vermitteln oder die Gelegenheit
                zum Abschluss solcher Verträge nach-
                weisen,“.
    b) In Absatz 5 Nummer 2, 3, 3a und 5 werden
       jeweils die Wörter „Gesetzes über das Kredit-
       wesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“
       ersetzt.
10. § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie
    folgt gefasst:

    „e) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hin-
        sichtlich aller Niederlassungen, die zur Aus-
        übung der in Absatz 1 genannten Sachver-
        ständigentätigkeiten genutzt werden,“.
11. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
                          „§ 36a

              Öffentliche Bestellung von
        Sachverständigen mit Qualifikationen aus
     einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
    Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       (1) Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1
    geforderten besonderen Sachkunde von Antrag-
    stellern sind auch Ausbildungs- und Befähigungs-
    nachweise anzuerkennen, die in einem anderen
    Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
    nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

     den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
     wurden. Wenn der Antragsteller in einem der in
     Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes
     Sachgebiet
     1. zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten
        berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten
        sind, die über eine der besonderen Sachkunde
        im Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichen
        entsprechende Sachkunde verfügen, oder
     2. in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als
        Sachverständiger tätig gewesen ist und sich
        aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass
        der Antragsteller über eine überdurchschnittli-
        che Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen
        der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36
        Absatz 1 entspricht,
     ist seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebiets
     vorbehaltlich des Absatzes 2 als ausreichend an-
     zuerkennen.

        (2) Soweit sich die Inhalte der bisherigen Aus-
     bildung oder Tätigkeit eines Antragstellers auf dem
     Sachgebiet, für das die öffentliche Bestellung be-
     antragt wird, wesentlich von den Inhalten unter-
     scheiden, die nach § 36 Voraussetzung für die
     öffentliche Bestellung als Sachverständiger für
     das betreffende Sachgebiet sind, kann dem An-
     tragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung
     oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden.
     Diese Maßnahme kann insbesondere auch die
     Kenntnis des deutschen Rechts und die Fähigkeit
     zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststel-
     lungen betreffen.

        (3) Soweit an den Antragsteller nach Absatz 1
     Satz 2 in seinem Herkunftsstaat außerhalb der
     Sachkunde liegende Anforderungen gestellt wur-
     den, die den nach § 36 Absatz 1 geltenden ver-
     gleichbar sind, sind diese nicht nochmals nachzu-
     prüfen. § 13b gilt entsprechend.
        (4) Die zuständige Behörde bestätigt binnen
     eines Monats den Empfang der von dem Antrag-
     steller eingereichten Unterlagen und teilt ge-
     gebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nach-
     zureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des
     Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei
     Monaten nach Einreichen der vollständigen Unter-
     lagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in
     begründeten Fällen um einen Monat verlängert
     werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vor-
     gelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder
     benötigt die zuständige Behörde weitere Infor-
     mationen, kann sie durch Nachfrage bei der zu-
     ständigen Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit
     überprüfen und entsprechende Auskünfte einho-
     len. Der Fristablauf ist solange gehemmt.“

12. In § 38 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Ge-
    setzes über das Kreditwesen“ durch das Wort
    „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
13. § 42 wird aufgehoben.
14. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 42 Abs. 2)“
    durch die Angabe „(§ 4 Absatz 3)“ ersetzt.

15. § 56a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 2094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2094
    b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ware“ die
           Wörter „oder Dienstleistung“ und nach dem
           Wort „Waren“ die Wörter „oder Dienstleis-
           tungen“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
           „Waren“ die Wörter „oder Dienstleistungen“
           eingefügt.

    c) Absatz 3 wird Absatz 2 und darin wird jeweils

       die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab-
       satz 1“ und die Angabe „Absatzes 2“ durch die
       Angabe „Absatzes 1“ ersetzt.
16. § 70b wird aufgehoben.
17. In § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden
    nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die
    Wörter „oder Nummer 1a“ eingefügt.
18. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 5 wird aufgehoben.
    b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ware“ die
       Wörter „oder der Dienstleistung“ eingefügt und
       die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Ab-
       satz 1“ ersetzt.
    c) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils die An-
       gabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
       setzt.
    d) In Nummer 9 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
       die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
19. § 146 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 einge-
       fügt:
       „1. einer Rechtsverordnung nach § 6c oder ei-
           ner vollziehbaren Anordnung auf Grund ei-
           ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
           delt, soweit die Rechtsverordnung für einen
           bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
           vorschrift verweist,“.
    b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
    c) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
       „3. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3
           eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
           tig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
           schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
           anbringt,“.
    d) Nummer 10 wird aufgehoben.

                       Artikel 1a
                     Änderung

              des FGG-Reformgesetzes
   Artikel 92 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 14
Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                     Änderung
               der Handwerksordnung

   Dem § 10 Absatz 1 der Handwerksordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 24. September

1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I

S. 2917) geändert worden ist, werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die
Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb
von drei Monaten nach Eingang des Antrags ein-
schließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen.
Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des
Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über

die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.“

                       Artikel 2a
                      Änderung
            des Infektionsschutzgesetzes
  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Ent-
          scheidungsfrist“.
2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

                           „§ 53a
                    Verfahren über eine
          einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
     (1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt
   können über eine einheitliche Stelle abgewickelt
   werden.
     (2) Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis
   nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde inner-
   halb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2
   Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
   entsprechend.“

                        Artikel 3
                      Änderung
            der Wirtschaftsprüferordnung
   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4
   folgende Angabe eingefügt:

   „Verfahren über eine einheitliche Stelle         § 4a“.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                           „§ 4a

          Verfahren über eine einheitliche Stelle
      Die Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen
   und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die in die-
   sem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes
   erlassenen Rechtsverordnung geregelt werden, kön-
   nen über eine einheitliche Stelle nach den Vorschrif-

   ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt

   werden.“

3. § 15 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 2095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2095
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009                        2095

                                Artikel 4
                             Änderung
                       des Signaturgesetzes
   Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu § 21
   folgende Angabe eingefügt:
      „§ 20a Verfahren über eine einheitliche Stelle“.
2. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei
      Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Aner-
      kennung als erteilt; die Vorschriften des Verwal-
      tungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungs-

      fiktion gelten entsprechend.“

3. Dem § 21 wird folgender § 20a vorangestellt:

                                   „§ 20a
               Verfahren über eine einheitliche Stelle
         Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
      nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

      Rechtsverordnung können über eine einheitliche

      Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-
      rensgesetzes abgewickelt werden.“
4. § 22 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgenden Satz er-
   setzt:
      „Für Amtshandlungen nach Satz 1 werden Gebühren
      zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.“
                              Artikel 4a1)
                         Änderung
             des Verwaltungsverfahrensgesetzes

  Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil I
   wie folgt gefasst:

                                    „Teil I
           Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,
            elektronische Kommunikation, Amtshilfe,
            europäische Verwaltungszusammenarbeit

                                Abschnitt 1
                      Anwendungsbereich,
      örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
      §1      Anwendungsbereich
      §2      Ausnahmen vom Anwendungsbereich
      §3      Örtliche Zuständigkeit

      § 3a Elektronische Kommunikation

                                Abschnitt 2

                                 Amtshilfe
      §4      Amtshilfepflicht

1
    ) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Artikel 21 und 28 bis 35 der
      Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
      L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

   §5     Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
   §6     Auswahl der Behörde
   §7     Durchführung der Amtshilfe
   §8     Kosten der Amtshilfe

                        Abschnitt 3

         Europäische Verwaltungszusammenarbeit

   § 8a Grundsätze der Hilfeleistung
   § 8b Form und Behandlung der Ersuchen
   § 8c Kosten der Hilfeleistung
   § 8d Mitteilungen von Amts wegen
   § 8e Anwendbarkeit“.
2. Die Überschrift des Teils I wird wie folgt gefasst:

                           „Teil I

        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,

         elektronische Kommunikation, Amtshilfe,
        europäische Verwaltungszusammenarbeit“.
3. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
                       „Abschnitt 1

                Anwendungsbereich, örtliche

        Zuständigkeit, elektronische Kommunikation“.

4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
                       „Abschnitt 2
                        Amtshilfe“.
5. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
                       „Abschnitt 3
         Europäische Verwaltungszusammenarbeit
                            § 8a

                Grundsätze der Hilfeleistung

      (1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mit-
   gliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen
   Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten
   der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
      (2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union können um Hilfe ersucht werden,
   soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der
   Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um
   Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe
   von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
   geboten ist.
     (3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend
   anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen
   Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

                            § 8b
            Form und Behandlung der Ersuchen
     (1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behör-
   den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

   zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung
   beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemein-

   schaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des
   maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.
      (2) Ersuchen von Behörden anderer Mitglied-
   staaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt

   werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache

   aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei
   Ersuchen in einer anderen Sprache von der er-
BGBl. 2009, Seite 2096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2096
  suchenden Behörde eine Übersetzung verlangt
  werden.
     (3) Ersuchen von Behörden anderer Mitglied-
  staaten der Europäischen Union können abgelehnt
  werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter
  Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet
  sind und die erforderliche Begründung nach Auf-
  forderung nicht nachgereicht wird.
    (4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission
  zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt wer-
  den. Informationen sollen elektronisch übermittelt
  werden.

                          § 8c
                Kosten der Hilfeleistung

     Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union haben Verwaltungsgebüh-
  ren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach
  Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Ge-
  meinschaft verlangt werden kann.

                          § 8d

             Mitteilungen von Amts wegen

     (1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden
  anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  und der Kommission Angaben über Sachverhalte
  und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von
  Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gebo-
  ten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Infor-
  mationsnetze genutzt werden.

      (2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Ab-
   satz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats
   der Europäischen Union, unterrichtet sie den Be-
   troffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit
   Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies
   vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie
   auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage
   der Übermittlung hinzuweisen.
                                § 8e

                           Anwendbarkeit
      Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit In-
   krafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäi-
   schen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wir-
   kung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen
   Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im
   Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
   soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
   auch auf diese Staaten anzuwenden sind.“

                             Artikel 5

                           Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 28. Dezember 2009 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 3, § 6c in Artikel 1 Nummer 4
und Artikel 1a treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
   (3) Artikel 1 Nummer 7a tritt am 1. September 2009
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 17. Juli 2009
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                      Dr. K a r l - T h e o

                                     Der Bundesminister des
                                              Schäuble
d o r z u G u t t e n b e r g

Innern
                                 Die Bundesministerin für Gesundheit
                                            Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2091. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 629ac55929f1e3de….