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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 550

BGBl. 2009 I S. 550 · 28.049 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 550
                                         Drittes Gesetz
                            zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
                       insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
                            (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)
                                              Vom 17. März 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
      Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

  Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz         vom
31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „Gesetzes über

   Statistiken im Handwerk“ durch das Wort „Hand-

   werkstatistikgesetzes“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. der Statistik nach § 1 Abs. 2 des Handwerk-
       statistikgesetzes,“.

                       Artikel 2

                  Änderung des
             Handwerkstatistikgesetzes

  Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994
(BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird
wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „genutzt, die den

   statistischen Ämtern“ durch die Wörter „ausgewer-
   tet, die den Statistikbehörden“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4

                 Zählungen im Handwerk
      Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden
   jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten
   nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und
   Angaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungs-
   datenverwendungsgesetzes übermittelt werden,
   ausgewertet.“

3. Die §§ 5, 6, 8 und 9 werden aufgehoben.

                       Artikel 3
                 Änderung des
              Umweltstatistikgesetzes
  Dem § 16 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. Au-
gust 2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
   „(5) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung
europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundes-
republik Deutschland zur Emissionsberichterstattung,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom
Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen

Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-

felder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen

dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen
Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes ge-
speichert und genutzt werden. Diese Organisations-
einheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben
befassten Organisationseinheiten des Umweltbundes-
amtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt
sein.“

                       Artikel 4

           Änderung des Gesetzes über
     die Statistik im Produzierenden Gewerbe
   § 10 des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-
den Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I

S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

     „(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfül-
  lung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der
  Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsbericht-
  erstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
  fällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit
  statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch
  soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-
  weisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese
  Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des
  Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt
  werden. Diese Organisationseinheiten müssen von
  den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisations-
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   einheiten des Umweltbundesamtes räumlich, orga-
   nisatorisch und personell getrennt sein.“

                       Artikel 5

                    Änderung des

               Energiestatistikgesetzes

  § 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

      „(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfül-

   lung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der

   Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsbericht-

   erstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
   fällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit
   statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch
   wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-
   sen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Auf-
   gabe zuständigen Organisationseinheiten des Um-
   weltbundesamtes gespeichert und genutzt werden.
   Diese Organisationseinheiten müssen von den mit
   Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten
   des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch
   und personell getrennt sein.“

                       Artikel 6
                   Änderung des
             Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2850), wird wie
folgt geändert:
1. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaf-

   ten, Personenvereinigungen oder Vermögensmas-

   sen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens je-

   doch in Höhe des Einkommens, abzuziehen.“

2. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genos-
      senschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine,
      deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land-
      und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag
      in Höhe von 15 000 Euro, höchstens jedoch in
      Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum
      der Gründung und in den folgenden neun Veran-
      lagungszeiträumen abzuziehen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflich-
      tige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige
      Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung
      im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes
      betreiben.“

                        Artikel 6a
                   Änderung des
               Gewerbesteuergesetzes
   In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gewerbesteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch

Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) geändert worden ist, wird die Zahl „3 900“
durch die Zahl „5 000“ ersetzt.

                        Artikel 6b
                  Änderung der

      Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
   Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002

(BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),

wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 wird jeweils die Zahl „3 900“
   durch die Zahl „5 000“ ersetzt.
2. In § 36 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahres-
   zahl „2009“ ersetzt.

                        Artikel 7
                  Änderung der
      Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   In § 68 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) geändert worden ist, wird der Nummer 3
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Nummer 4 angefügt:
„4. soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften
    verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine
    solche Verpflichtung Bücher führen.“

                        Artikel 8
              Änderung des Gesetzes
         gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   § 35 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-

beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung

vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch

Artikel 2c des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen
    Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und
    ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse
    von mehr als 5 Millionen Euro“.

                        Artikel 9
                      Änderung
                 der Gewerbeordnung
  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
       „§ 15a (weggefallen)“.
BGBl. 2009, Seite 552 — Originalseite als Abbildung
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      b) Die Angabe zu § 15b wird wie folgt gefasst:
        „§ 15b (weggefallen)“.
      c) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende An-
         gabe eingefügt:

        „§ 157 Übergangsregelung zu § 34c“.
2.    § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art
      als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die
      Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner
      Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetrei-

      bende ist verpflichtet, den Familiennamen mit min-

      destens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine

      ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner
      Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar
      anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma
      im Handelsregister eingetragen ist, haben außer-
      dem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise
      anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname
      des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebe-
      nen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbrin-
      gung der Firma.“

3.    Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben.

4.    In § 34c Abs. 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 1 des

      Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember

      1996 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Wörter „§ 481

      des Bürgerlichen Gesetzesbuchs“ ersetzt.

5.    § 34d wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt durch ein
         Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-

         fügt:
        „diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich
        auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den

        Fällen, in denen der Versicherungsmakler das

        Unternehmen berät.“

      b) In Absatz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon

         ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

        „Entsprechendes gilt für in der Schweiz nieder-
        gelassene und dort in ein Register eingetragene
        Versicherungsvermittler.“

5a. In § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden das Wort

    „geistigen“ durch das Wort „alkoholischen“ und
    das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und
    nach den Wörtern „dritter Halbsatz“ die Wörter
    „und alkoholische Getränke, die im Rahmen und
    für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfes-

    ten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle

    verabreicht werden“ angefügt.

6.    § 145 Abs. 3 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
      „10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweit-
           schrift oder eine beglaubigte Kopie der
           Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzei-

           tig aushändigt oder“.
7.    § 146 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird aufgehoben.
8.    Nach § 156 wird folgender § 157 eingefügt:
                            „§ 157
                 Übergangsregelung zu § 34c
         Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. Novem-
      ber 2007 eine Erlaubnis für den Abschluss von Ver-
      trägen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat,
      gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne

      des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als zu diesem Zeit-
      punkt erteilt.“
                        Artikel 10

                     Änderung der
                 Pfandleiherverordnung
   Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 14. November
2001 (BGBl. I S. 3073), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort

   „abzuführen“ die Wörter „oder sich daraus nach

   Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen“ eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

3. In § 8 wird das Wort „angemessen“ gestrichen.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den

       Überschüssen Mindererlöse aus früheren Verein-

       barungen nach § 5 mit demselben Verpfänder ge-

       genüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem

       Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses
       befriedigen.“
5. Die §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.

6. § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 11

                     Änderung der

           Makler- und Bauträgerverordnung

   Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I

S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Ge-
setzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022), wird
wie folgt geändert:

1.    § 13 wird aufgehoben.

1a. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird die Angabe „in den §§ 10 und 13“
         durch die Angabe „in § 10“ ersetzt.
      b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem

         Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte

         aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweili-
         gen Auftrag angefallen ist.“
2.    In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 34c
      Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

3.    § 18 Abs. 1 Nr. 9 wird aufgehoben.

                        Artikel 12
                      Änderung der
                 Versteigererverordnung
  Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003
(BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
   Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Münz-
   versteigerungen“ die Wörter „und öffentliche Verstei-
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   gerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383
   Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ eingefügt.
2. In § 3 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
      „(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des
   § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung
   der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegen-
   stände zu dem zu versteigernden Nachlass oder
   der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum
   aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er
   diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der
   zuständigen Behörde sowie der Industrie- und
   Handelskammer unter Bezugnahme auf die nach
   Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.“
3. § 5 wird aufgehoben.
4. In § 9 wird die Angabe „§§ 3 bis 5 und“ durch die
   Angabe „§§ 3, 4 oder §“ ersetzt.
5. § 10 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben.

                       Artikel 13
                   Änderung des
           Milch- und Margarinegesetzes
   Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 199 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
       „a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der An-
           lage zu Anhang XV der Verordnung (EG)
           Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
           2007 über eine gemeinsame Organisation
           der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften

           für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
           nisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils
           geltenden Fassung oder“.

    b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

       „a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der An-
           lage zu Anhang XV der Verordnung (EG)
           Nr. 1234/2007 oder“.

 2. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
 3. Der bisherige Dritte Abschnitt wird Zweiter Ab-
    schnitt und die Überschrift des Zweiten Abschnitts
    wird wie folgt gefasst:

                    „Zweiter Abschnitt
      Ermächtigungen, Zulassung von Ausnahmen“.
 4. Der bisherige § 7 wird § 3 und wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
       Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-
       mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
       nisterium für Wirtschaft und Technologie durch
       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
       rates zum Erhalt und zur Förderung der Qualität
       von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1
       1. Anforderungen an die Sachkunde für die in
          einem milchwirtschaftlichen Unternehmen für
          den milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwort-
          lichen zu bestimmen sowie

      2. Art und Weise des Nachweises der Sach-
         kunde zu regeln.
      In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
      vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nicht-
      erfüllens bestimmter Anforderungen oder des
      nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde
      dem Verantwortlichen das Führen eines milch-
      wirtschaftlichen Betriebes ganz oder teilweise
      untersagt oder nur unter Auflagen gestattet
      werden kann.“
 5. Der bisherige § 8 wird § 4 und in Absatz 1 wird die
    Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ er-
    setzt.
 6. Der bisherige Vierte Abschnitt wird Dritter Ab-
    schnitt.
 7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 5 und 6.
 8. Der bisherige § 12 wird § 7 und in Satz 1 wird die
    Angabe „§ 4 Abs. 6 und § 7“ durch die Angabe „§ 3“
    ersetzt.
 9. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Ab-
    schnitt.
10. Der bisherige § 13 wird § 8, und in Nummer 2 wird
    die Angabe „§ 15 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 10
    Nr. 1“ ersetzt.
11. Der bisherige § 14 wird § 9 und wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13“ durch die
      Angabe „§ 8“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7“ durch
          die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2“
          ersetzt.

      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. einer vollziehbaren Anordnung auf
              Grund einer Rechtsverordnung nach
              § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit

              die Rechtsverordnung für einen be-
              stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
              vorschrift verweist,“.

      cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 7“ durch
          die Angabe „§ 3“ und die Angabe „§ 15 Nr. 2“
          durch die Angabe „§ 10 Nr. 2“ ersetzt.
12. Der bisherige § 15 wird § 10 und wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 2“ durch
      die Angabe „§ 8 Nr. 2“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 4“
      durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.
13. Der bisherige § 16 wird § 11 und in Satz 1 wird die
    Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 8“ und die An-
    gabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter Ab-
    schnitt.

15. Die bisherigen §§ 17 bis 21 werden die §§ 12
    bis 16.

                      Artikel 14
                   Änderung des
                Mutterschutzgesetzes
  § 14 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
BGBl. 2009, Seite 554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 554
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter „zu Lasten des Bun-
   des“ gestrichen.
2. In Absatz 3 werden die Wörter „für den Zuschuss
   des Bundes“ gestrichen.

                      Artikel 15

           Änderung des Gesetzes über
      die Krankenversicherung der Landwirte

  In § 29 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972
(BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2e des
Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „vom Bund“

durch die Wörter „von der für die Zahlung des Mutter-

schaftsgeldes zuständigen Stelle“ ersetzt.

                     Artikel 15a

                   Änderung der
            Reichsversicherungsordnung
   In § 200 Abs. 2 Satz 6 der Reichsversicherungsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 15. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist,
werden die Wörter „vom Bund“ durch die Wörter „von
der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständi-
gen Stelle“ ersetzt.

                      Artikel 16
                   Änderung des
            Telekommunikationsgesetzes

   Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083),
wird wie folgt geändert:

1. § 141 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird aufgehoben.
  b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen und
     nach dem Wort „Abrechnungsstellen“ werden die
     Wörter „für den internationalen Seefunkverkehr
     nach den Anforderungen der Internationalen
     Fernmeldeunion“ eingefügt.
2. § 142 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort

     „und“ ersetzt.

  b) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch einen

     Punkt ersetzt.

  c) Nummer 8 wird aufgehoben.

                     Artikel 16a
                     Änderung
              des Bundesberggesetzes
   Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie
folgt geändert:
1. § 64a wird aufgehoben.

2. § 145 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 13a wird aufgehoben.

   b) In Absatz 4 wird die Angabe „13a,“ gestrichen
      und die Angabe „ , 13,“ durch das Wort „bis“ er-
      setzt.
3. In § 146 Abs. 1 wird die Angabe „13a,“ gestrichen.

                        Artikel 17

                      Änderung
             sonstiger Rechtsvorschriften

1. § 6 Abs. 7 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. De-
   zember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das
   zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August
   2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird auf-
   gehoben.

2. In Artikel 94 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

   Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-

   kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
   S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 49

   des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
   S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter
   „der gewerblichen Pfandleiher und“ gestrichen.

                        Artikel 18
             Aufhebung bisherigen Rechts
  (1) Die Verordnung zur Verlängerung der Periodizität
der Zählung im Handwerk vom 28. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2161) wird aufgehoben.

  (2) Die Handwerkähnliche Gewerbe-Zählungs-Ver-
ordnung vom 19. Mai 1995 (BGBl. I S. 736) wird aufge-
hoben.
  (3) Die Verordnung über die Auskunftspflicht in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 173 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.

  (4) Es werden aufgehoben:
1. Die Artikel 3 und 7 des Gesetzes zur Änderung der

   Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung in der
   im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 7100-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2. die Artikel III, IV, V, VI, VII, VIII, XI, XII Abs. 2 und
   Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Än-
   derung der Gewerbeordnung in der im Bundes-
   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-1-4,
   veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Ar-
   tikel 132 der Verordnung vom 29. Oktober 2001

   (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,

3. die Artikel 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des

   Titels IV der Gewerbeordnung vom 24. Mai 1968

   (BGBl. I S. 549),

4. die Artikel 2 und 7 des Gesetzes zur Änderung des
   Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeord-
   nung vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773),
5. die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der
   Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (BGBl. I
   S. 1465), das zuletzt durch Artikel 133 der Verord-
   nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
   dert worden ist, und
6. die Artikel III bis V des Gesetzes zur Änderung der
   Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Ge-
BGBl. 2009, Seite 555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 555
  werbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (BGBl. I
  S. 1281), das durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes
  vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773) geändert worden
  ist.

   (5) Das Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung

von Zollkontingentscheinen vom 20. Dezember 1968

(BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 287
Nr. 35 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
wird aufgehoben.
   (6) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen vom
19. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2458), geändert durch
die Verordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2494), wird aufgehoben.
   (7) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom
9. Mai 1995 (BGBl. I S. 835) wird aufgehoben.

                      Artikel 19

              Neubekanntmachung

         des Handwerkstatistikgesetzes

      und des Milch- und Margarinegesetzes
  (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie kann das Handwerkstatistikgesetz in der vom

                                  Das vorstehende Gesetz wird

      1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesge-
      setzblatt bekannt machen.

        (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
      schaft und Verbraucherschutz kann das Milch- und

      Margarinegesetz in der vom 25. März 2009 geltenden

      Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                  Artikel 20

                                Inkrafttreten
         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
      bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

        (2) Die Artikel 3 bis 6b und 14 bis 15a treten mit Wir-
      kung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

         (3) Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe b tritt zu dem Zeitpunkt
      in Kraft, an dem ein Abkommen zwischen der Bundes-
      republik Deutschland und der Schweiz über die gegen-
      seitige Anerkennung von Versicherungserlaubnissen in
      Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundes-

      ministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundes-

      gesetzblatt bekannt zu machen.

        (4) Artikel 18 Abs. 4 Nr. 5 tritt am 1. März 2010 in
      Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 17. März 2009
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                Der Bundesminister
                                       f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                        Dr. K a r l - T h e o
d o r z u G u t t e n b e r g
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 550. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bd72561519a7b497….