Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 16/4028 · S. 100
Zu Artikel 5 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Artikel 5 (Änderung der Gewerbeordnung) Mit den Änderungen in § 34c Abs. 1 Buchstabe b wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anlageberatung in Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie nicht mehr als Wert- papiernebendienstleistung, sondern als Hauptdienstleistung qualifiziert wird. Entsprechend der bislang bestehenden Be- reichsausnahme im Kreditwesengesetz für die Erlaubnis- pflichtigkeit der Vermittlung von Investmentanteilen wird auch die entsprechende Anlageberatung in die Ausnahme einbezogen. Das hat zur Konsequenz, dass auch sie künftig, wie die Vermittlung von Investmentanteilen, den Vorgaben der Gewerbeordnung unterliegt. Die Herausnahme der Nachweistätigkeit für die Anlagevermittlung ist eine Folge- änderung der Klarstellung der Definition der Anlagever- mittlung in § 2 Abs. 3 Nr. 4 WpHG-E und zieht als redaktionelle Folgeänderung die Umstrukturierung des Sat- zes 1 nach sich. Durch die Änderung in Absatz 5 Nr. 3 wird klargestellt, dass die Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung nicht gilt, wenn das Institut von der Möglichkeit Gebrauch ge- macht hat, eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zu beantragen. Die Änderungen in den §§ 144, 145 und 146 sind Folgeän- derungen zur Umstrukturierung des § 34c Abs. 1 Satz 1.
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Herkunft
BT-Drs. 16/4028, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 536.667–537.919 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 6fd19648782838e3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP