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Artikel 5 · BT-Drs. 16/4028 · S. 100

Zu Artikel 5 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 5 (Änderung der Gewerbeordnung)
Mit den Änderungen in § 34c Abs. 1 Buchstabe b wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass die Anlageberatung in
Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie nicht mehr als Wert-
papiernebendienstleistung, sondern als Hauptdienstleistung
qualifiziert wird. Entsprechend der bislang bestehenden Be-
reichsausnahme im Kreditwesengesetz für die Erlaubnis-
pflichtigkeit der Vermittlung von Investmentanteilen wird
auch die entsprechende Anlageberatung in die Ausnahme
einbezogen. Das hat zur Konsequenz, dass auch sie künftig,
wie die Vermittlung von Investmentanteilen, den Vorgaben
der Gewerbeordnung unterliegt. Die Herausnahme der
Nachweistätigkeit für die Anlagevermittlung ist eine Folge-
änderung der Klarstellung der Definition der Anlagever-
mittlung in § 2 Abs. 3 Nr. 4 WpHG-E und zieht als
redaktionelle Folgeänderung die Umstrukturierung des Sat-
zes 1 nach sich.
Durch die Änderung in Absatz 5 Nr. 3 wird klargestellt,
dass die Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung nicht
gilt, wenn das Institut von der Möglichkeit Gebrauch ge-
macht hat, eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zu
beantragen.
Die Änderungen in den §§ 144, 145 und 146 sind Folgeän-
derungen zur Umstrukturierung des § 34c Abs. 1 Satz 1.

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Herkunft

BT-Drs. 16/4028, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 536.667–537.919 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 6fd19648782838e3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP