Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1746
BGBl. 2019 I S. 1746 · 28.899 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
Vom 22. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten
Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in
§ 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch er-
hoben werden und die beherbergte Person deren
Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der An-
kunft bestätigt, indem die beherbergte Person
1. einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit
einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne
des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweck-
gebundene Zuordnungsnummer des einge-
setzten Zahlungsmittels erhoben wird,
2. den elektronischen Identitätsnachweis nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Ab-
satz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder
3. ihren Personalausweis nach § 18a des Perso-
nalausweisgesetzes, ihre eID-Karte nach § 13
des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthalts-
titel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-
zes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder
der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben be-
sondere Meldescheine bereitzuhalten. Sie kön-
nen zusätzlich technische Vorrichtungen zur elek-
tronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29
Absatz 5 vorhalten. Sie haben darauf hinzuwir-
ken, dass die betroffenen Personen
1. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder
die Vorgaben des gewählten elektronischen
Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie
2. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und 4
Satz 3 erfüllen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des § 29 Absatz 5 Nummer 1 ist die
zweckgebundene Zuordnungsnummer des ein-
gesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den
Daten nach Satz 1 zu speichern.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen
haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag
der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr
aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernich-
ten. Wird die Meldepflicht elektronisch erfüllt, gel-
ten für die Speicherung und Löschung der nach
§ 29 Absatz 5 erhobenen Daten die Fristen nach
Satz 1. Den nach Landesrecht bestimmten Be-
hörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden sind zur
Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen
1. die nach § 29 Absatz 2 Satz 1 handschriftlich
unterschriebenen Meldescheine zur Einsicht-
nahme vorzulegen und
2. die nach § 29 Absatz 5 elektronisch erhobe-
nen Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu
stellen.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Sofern das Meldeverfahren elektronisch
durchgeführt wird, haben die nach Absatz 1 ver-
pflichteten Personen durch geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen nach den Arti-
keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
sicherzustellen, dass die in Absatz 2 bezeichne-
ten Daten nur nach Maßgabe von Absatz 4 und
§ 29 Absatz 5 verarbeitet werden.“
3. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-
fasst:
„10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht
oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt
oder Daten nicht oder nicht mindestens ein
Jahr speichert,
11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Melde-
schein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt,“.
4. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die Einzelheiten der elektroni-
schen Speicherung nach § 29 Absatz 5 und
§ 30 Absatz 4, insbesondere die bei der Speiche-
rung der Daten einzuhaltenden Datenformate, zu
regeln. Es hat dabei die technischen und wirt-

schaftlichen Belange der nach § 30 Absatz 1
Satz 1 verpflichteten Beherbergungsstätten und
Einrichtungen zu berücksichtigen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Änderung des
Insolvenzstatistikgesetzes
Das Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2582, 2589) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprü-
fung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu über-
mittelnden Angaben sind:
1. Nummer und Name des Amtsgerichts,
2. Name oder Firma des Schuldners,
3. Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter
oder Treuhänder abzugebenden Meldung,
4. ursprüngliches Aktenzeichen,
5. Datum des Eröffnungsbeschlusses,
6. Verfahrens-Identifikationsnummer,
7. Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen
musste,
8. Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-
Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters
oder Treuhänders,
9. Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer
Ansprechperson im Amtsgericht.“
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft
(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2
Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind
1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2
sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7
sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8: die zuständigen
Amtsgerichte,
2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4
sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7:
die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter
oder Treuhänder.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den sta-
tistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus
den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Anga-
ben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme
der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8
werden von den statistischen Ämtern monatlich er-
fasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von
den statistischen Ämtern jährlich erfasst.
(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden
Fristen zu übermitteln:
1. die Angaben der Amtsgerichte mit Ausnahme
der Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8:
innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Ka-
lendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche
Entscheidung erlassen wurde,
2. die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2
Nummer 1 bis 8: bis zum 31. März für alle Verfah-
ren, für die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 für
das vorangegangene Kalenderjahr Angaben zu
melden waren,
3. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter
oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu
§ 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e: innerhalb von
sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren
eingestellt oder aufgehoben wurde,
4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treu-
händer zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e:
innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft
der Entscheidung.
(4) Für die Übermittlung der Angaben der Insol-
venzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a
Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes ent-
sprechend. Die statistischen Ämter prüfen unter Mit-
hilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit
der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und
Sachwalter übermittelten Angaben.“
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Nutzung der
Insolvenzbekanntmachungen
Der Betreiber des elektronischen Informations-
und Kommunikationssystems für öffentliche Be-
kanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung darf im
Rahmen der technischen Möglichkeiten den statisti-
schen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbe-
reich Daten über die öffentlichen Bekanntmachun-
gen übermitteln. Die Übermittlung kann auch in ei-
nem Abrufverfahren erfolgen. Die übermittelten Da-
ten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der
Insolvenzstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen
gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen
Statistik verwendet werden. Personenbezogene Da-
ten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erfor-
derlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu
löschen.“
Artikel 3
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 8 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
„(1b) Sofern Steuerpflichtige gemäß Absatz 1
Satz 1 bis 3 verpflichtet sind, eine Betriebseröff-
nung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätig-
keit mitzuteilen, haben sie dem in Absatz 1 be-

zeichneten Finanzamt weitere Auskünfte über
die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen
und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Die
Auskünfte im Sinne des Satzes 1 sind nach amt-
lich vorgeschriebenem Datensatz über die amt-
lich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Auf
Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung un-
billiger Härten auf eine Übermittlung gemäß Satz 2
verzichten; in diesem Fall sind die Auskünfte im
Sinne des Satzes 1 nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck zu erteilen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a
und 1b sind innerhalb eines Monats nach dem
meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.“
2. Dem § 147 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begon-
nen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Daten-
verarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung
von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen
Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes
Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der
Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalender-
jahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung
folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschi-
nell lesbaren und maschinell auswertbaren Daten-
träger vorhält.“
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 147 Absatz 6 Satz 6 der Abgabenord-
nung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) gilt für
aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Da-
ten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 1. Januar
2020 noch nicht abgelaufen ist.“
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
des § 138 Absatz 1b Satz 2 der Abgabenordnung
in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung be-
stimmt das Bundesministerium der Finanzen im Ein-
vernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffent-
lichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind
die Auskünfte im Sinne des § 138 Absatz 1b Satz 1
der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck zu erteilen.“
Artikel 5
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 157b folgende
Angabe eingefügt:
„§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2“.
2. § 4 Nummer 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Nr. 12, 26
oder 26a“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26,
26a oder 26b“ ersetzt.
b) In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „dreizehn-
tausend“ durch das Wort „achtzehntausend“ und
das Wort „sechsundzwanzigtausend“ durch das
Wort „sechsunddreißigtausend“ ersetzt.
3. § 23 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Eröffnung, die Schließung sowie die Ände-
rung der Anschrift einer Beratungsstelle;“.
4. In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Eröff-
nung und Schließung“ durch die Wörter „Eröffnung,
der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift“
ersetzt.
5. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „zehn“ durch das
Wort „acht“ und das Wort „sieben“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „sieben“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
6. Nach § 157b wird folgender § 157c eingefügt:
„§ 157c
Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2
§ 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746)
ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2020 beginnen.“
7. In § 162 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „die
Eröffnung oder Schließung“ durch die Wörter „die
Eröffnung, die Schließung oder die Änderung der
Anschrift“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 34 wird die Angabe „500 Euro“ durch
die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
2. In § 22 Nummer 5 Satz 7 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
„mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die
Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.“ ange-
fügt.

3. In § 39 Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „einmalig“
gestrichen.
4. § 40a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„72 Euro“ durch die Angabe „120 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „12 Euro“
durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf
den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugs-
merkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohn-
steuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland
ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichti-
ger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Be-
triebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind,
mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des
Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Tätigkeit
im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im
Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende
Arbeitstage nicht übersteigt.“
5. In § 40b Absatz 3 wird die Angabe „62 Euro“ durch
die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
6. In § 94 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
„mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann die
Bescheinigung elektronisch bereitgestellt werden.“
angefügt.
7. Nach § 95 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten den
Stundungsantrag bereitzustellen; mit Einverständnis
des Zulageberechtigten kann der Antrag elektro-
nisch bereitgestellt werden.“
Artikel 7
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „Satz 4 gilt ent-
sprechend in folgenden Fällen“ durch die
Wörter „Daneben ist im laufenden und folgen-
den Kalenderjahr in folgenden Fällen Voran-
meldungszeitraum der Kalendermonat“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026
ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in
denen der Unternehmer seine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil
des vorangegangenen Kalenderjahres ausge-
übt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jah-
ressteuer umzurechnen und in den Fällen, in
denen der Unternehmer seine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalen-
derjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer
des laufenden Kalenderjahres maßgebend.“
b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“
2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „17 500 Euro“
durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes über die
Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Ge-
werbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Ar-
tikel 271 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Buchstabe B wird die Angabe „18 000“ durch
die Angabe „12 000“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe A wird die Angabe „20 000“ durch
die Angabe „15 000“ ersetzt.
b) In Buchstabe C Abschnitt I wird die Angabe „9 000“
durch die Angabe „14 000“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Entgeltfortzahlungsgesetzes
Nach § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1211) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitneh-
mer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse
sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2
bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Ar-
beitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer
feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht
1. für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in
Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch), und
2. in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnimmt.“
Artikel 10
Änderung des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes
In § 8 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Teilzeit- und Befris-
tungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2384) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in
Textform“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 122 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu den §§ 109 und 110 werden wie
folgt gefasst:
„§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorer-
krankungszeiten an den Arbeitgeber
§ 110 (weggefallen)“.
2. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 7 folgende
Nummer 7a eingefügt:
„7a. die Krankenkasse, soweit sie nicht zustän-
dige Einzugsstelle ist,“.
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einzugsstelle leitet eine Kopie der Meldun-
gen an die Krankenkasse weiter, bei der der Be-
schäftigte versichert ist.“
3. § 109 wird wie folgt gefasst:
„§ 109
Meldung der
Arbeitsunfähigkeits- und
Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Ar-
beitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum
Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbeson-
dere die folgenden Daten enthält:
1. den Namen des Beschäftigten,
2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar-
beitsunfähigkeit und
4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.
In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Ar-
beitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig
beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten
nach Satz 1 am Tag des Eingangs für die zuständige
Einzugsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See zum Abruf bereitzustellen.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See hat nach Anforderung durch den Arbeit-
geber diese Daten für den Arbeitgeber bei der zu-
ständigen Krankenkasse abzurufen und unverzüg-
lich an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Beauftragt
der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf
dieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die
Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versi-
cherten eine ärztliche Bescheinigung über das Be-
stehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2
Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung
mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsge-
setzes auszuhändigen.
(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der An-
gaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten
nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften
Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorlie-
genden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkran-
kungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so über-
mittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Mel-
dung mit den Angaben über die für ihn relevanten
Vorerkrankungszeiten. Satz 1 gilt nicht für geringfü-
gig Beschäftigte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäf-
tigte nach den §§ 8a und 12.
(4) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Ver-
fahren regelt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen
der Genehmigung durch das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Gesundheit und dem Bundesmi-
nisterium für Ernährung und Landwirtschaft; die
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände ist vor der Genehmigung anzuhören.“
Artikel 12
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
In § 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermitt-
lungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 108“
durch die Angabe „§ 109“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
Artikel 126 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 7a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen
Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1
und 2 elektronisch bereitstellen.“
2. Dem § 7b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen
Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1
und 3 elektronisch bereitstellen.“
Artikel 14
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-
kel 128 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 192 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine An-
zeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung bin-

nen einer Woche nach Beginn des Unternehmens
gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.“
2. In § 195 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Einstellung der Unternehmen“ die Wörter „und bei
Änderung oder Übernahme bestehender Unterneh-
men den bisher zuständigen Unfallversicherungs-
träger und die Mitgliedsnummer/Unternehmens-
nummer“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung der
Gewerbeordnung
In § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 81 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Er-
laubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs erteilt wurde,“.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Artikel 8 und 14 treten am 1. Juli 2020 in
Kraft.
(3) Die Artikel 2 und 7 Nummer 1 treten am 1. Januar
2021 in Kraft.
(4) Die Artikel 9, 11 und 12 treten am 1. Januar 2022
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 22. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1746. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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