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Artikel 9 · BT-Drs. 16/10490 · S. 19

Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhalts-
übersicht im Hinblick auf die Aufhebung der §§ 15a und 15b
GewO sowie die Einfügung des § 157 GewO.
Zu Nummer 2 (§ 14 Abs. 3)
Durch die Änderung wird die bislang geltende Verpflichtung
des Aufstellers von Automaten, jeweils die Aufstellung des
ersten Automaten in einem Bezirk anzuzeigen, aufgehoben.
Der Aufsteller von Automaten muss aufgrund der Neufas-
sung des § 14 Abs. 3 GewO künftig nur noch in dem Bezirk
seiner Hauptniederlassung eine Anzeige nach § 14 Abs. 1
GewO erstatten. Durch die Regelung wird klargestellt, dass
die Aufstellung von Automaten außerhalb der Hauptnieder-
lassung künftig nicht mehr als eine nach § 14 Abs. 1 GewO
anzeigepflichtige Eröffnung einer Zweigstelle eingeordnet
werden kann.
Die Gewerbeüberwachung wird durch die Neuregelung
nicht beeinträchtigt. Für die besonders überwachungsbedürf-
tigen Geldspielgeräte gilt die Sonderregelung des § 33c
Abs. 3 GewO.
Die Kennzeichnungspflicht nach den neuen Sätzen 2 und 3
entspricht der bisherigen Regelung des § 15a Abs. 5 GewO,
die durch Artikel 1 Nr. 3 dieses Mantelgesetzes aufgehoben
wird.
Zu Nummer 3 (§§ 15a, 15b)
Die Anbringung des Namens des Gewerbetreibenden an
offenen Betriebsstätten stellt eine Selbstverständlichkeit im
heutigen Geschäftsverkehr dar. Der Gewerbetreibende selbst
hat ein Interesse, seinem Kunden bzw. Geschäftspartner die
für die Geschäftsbeziehungen erforderlichen Grunddaten
wie Name und Firma mitzuteilen. Die bisherige Sonderrege-
lung des § 15a Abs. 5 GewO wird durch den neu gefassten
§ 14 Abs. 3 GewO ersetzt.
Die in § 15b Abs. 1 geregelte Pflicht zur Namensangabe auf
Geschäftsbriefen bezog sich ausschließlich auf die Gewerbe-
treibenden, die nicht 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.849 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.967–77.816 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….

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