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Artikel 9 · BT-Drs. 16/10490 · S. 19
Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhalts- übersicht im Hinblick auf die Aufhebung der §§ 15a und 15b GewO sowie die Einfügung des § 157 GewO. Zu Nummer 2 (§ 14 Abs. 3) Durch die Änderung wird die bislang geltende Verpflichtung des Aufstellers von Automaten, jeweils die Aufstellung des ersten Automaten in einem Bezirk anzuzeigen, aufgehoben. Der Aufsteller von Automaten muss aufgrund der Neufas- sung des § 14 Abs. 3 GewO künftig nur noch in dem Bezirk seiner Hauptniederlassung eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO erstatten. Durch die Regelung wird klargestellt, dass die Aufstellung von Automaten außerhalb der Hauptnieder- lassung künftig nicht mehr als eine nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtige Eröffnung einer Zweigstelle eingeordnet werden kann. Die Gewerbeüberwachung wird durch die Neuregelung nicht beeinträchtigt. Für die besonders überwachungsbedürf- tigen Geldspielgeräte gilt die Sonderregelung des § 33c Abs. 3 GewO. Die Kennzeichnungspflicht nach den neuen Sätzen 2 und 3 entspricht der bisherigen Regelung des § 15a Abs. 5 GewO, die durch Artikel 1 Nr. 3 dieses Mantelgesetzes aufgehoben wird. Zu Nummer 3 (§§ 15a, 15b) Die Anbringung des Namens des Gewerbetreibenden an offenen Betriebsstätten stellt eine Selbstverständlichkeit im heutigen Geschäftsverkehr dar. Der Gewerbetreibende selbst hat ein Interesse, seinem Kunden bzw. Geschäftspartner die für die Geschäftsbeziehungen erforderlichen Grunddaten wie Name und Firma mitzuteilen. Die bisherige Sonderrege- lung des § 15a Abs. 5 GewO wird durch den neu gefassten § 14 Abs. 3 GewO ersetzt. Die in § 15b Abs. 1 geregelte Pflicht zur Namensangabe auf Geschäftsbriefen bezog sich ausschließlich auf die Gewerbe- treibenden, die nicht
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.849 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.967–77.816 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP