Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 15 · BT-Drs. 19/13959 · S. 40
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten):
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten): Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Zu Absatz 3 Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde zum 1. Januar 2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingeführt und damit die bisherigen, der Krankenkasse vorzulegenden, papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigungen ersetzt. Die hierfür erforderliche Anbindung der Vertragsärzte an die Telematikinfrastruktur (TI) wird flächendeckend bis zum 1. Januar 2021 vollzogen sein. Zur Einbeziehung der Arbeitgeber wird das bereits zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern bestehende, bewährte und leistungsfähiges elektronische Meldever- fahren zum Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen dahingehend erweitert, dass die Arbeitgeber nach entspre- chender Anzeige durch die Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeitsdaten abrufen können. Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurden die Regelungen zum Anschluss der Ärztinnen und Ärzte an die TI dahingehend konkretisiert, dass die ärztlichen Leistungserbringer bis zum 31. März 2019 die zum Anschluss an die TI erforderliche Technik bestellen und ab dem 1. Juli 2019 zur Durchführung des Versichertenstammda- tenmanagements einzusetzen hatten. Soweit dies nicht erfolgt, wird der Vergütungsbetrag der Ärztinnen und Ärzte seit dem 1. Juli 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2019 um ein Prozent gekürzt. Die Mit dem Digitale-Versorgung- Gesetz ist vorgesehen, den Sanktionsbetrag zum 1. März 2020 auf 2,5 Prozent zu erhöhen. Durch die vorgesehe- nen Maßnahmen wird gewährleistet, dass die ärztlichen Leistungserbringer ihrer Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkassen zum 1. Januar 2021 nachkommen können. Das bestehe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 57.513 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/13959, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 127.175–184.688 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6d83b793d3e1b96c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP