Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/10190 · S. 15
Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Erweiterung des Erlaubnistatbestands des § 34c und der Einfügung des § 161 als Übergangsregelungen zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 – neu –. Zu Nummer 2 (§ 11a) Es wird eine Verweisung auf das neue Versicherungsaufsichtsgesetz umgestellt, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Die anderen Verweisungen sind bereits durch Artikel 2 Absatz 33 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2016 (BGBl. I S. 434) angepasst worden. Zu Nummer 3 (§ 34c) Zu Buchstabe a (Überschrift) Die Überschrift zu § 34c wird neu gefasst. Die Überschrift umfasst künftig alle in § 34c geregelten erlaubnis- pflichtigen Gewerbe sowie die Verordnungsermächtigung. Zu Buchstabe b (Absatz 1) In der neuen Nummer 4 wird als neuer Erlaubnistatbestand die gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigen- tum im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) aufgenommen. Die gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigentum war bisher erlaubnisfrei und unterlag lediglich der Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 1. Von der neu eingeführten Erlaubnispflicht nicht erfasst wird die nicht gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigentum durch die Eigentümergemeinschaft selbst oder die nicht gewerbsmäßige Verwaltung, zum Beispiel durch einen Miteigentümer, durch einen Verwandten oder näheren Bekannten eines Wohnungseigentümers. Bei solchen Fällen wird es sich regelmäßig um kleinere Gemeinschaften handeln, die entschieden haben, das Wohnungseigentum nicht gewerbsmäßig verwalten zu las- sen. Gewerbsmäßig ist die Tätigkeit des Verwalters dann, wenn sie selbständig ausgeübt wird, auf Gewinnerzie- lung ge
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.373 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10190, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.087–60.460 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 63835477750c95cf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP