Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/549#abs-1 (1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/549#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/549#abs-3 (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
Wird zitiert von 126 Entscheidungen zu § 549 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Heidelberg, 13.10.2022 – 5 S 16/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.10.1991 – 30 REMiet 1/91
- BGH, 04.07.1990 – VIII ZR 288/89Zitiert von 12
- LG Heidelberg, 25.02.2011 – 5 S 87/10
- BGH, 13.06.2012 – VIII ZR 92/11Anwendungsbereich des Wohnraummietrechts: Begriff des Studentenwohnheims
- OLG Stuttgart, 25.03.2010 – 13 U 136/09
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 11.08.2026 – 27 O 294/26 eVÄußerungsrecht: Anforderungen an die Vollständigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über unternehmerische Betätigungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 05.02.2026 – 6 L 529/25
- BGH, 28.01.2026 – VIII ZR 228/23Fehlen eines berechtigten Interesses bei gewinnbringender Untervermietung der WohnungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 549 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.04.2015 Ausfertigung
§ 549 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I 610)
BGBl. 2015 I S. 610
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.