Gesetze / Landesrecht Sachsen / EMVO · SächsGVBl. 2004 Nr. 14, S. 592, Fsn-Nr. 710-1.13
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen
32 Normen · Ausgangsfassung vom 05.11.2004 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Grundsätze
- § 2 Eltern-Lehrkraft-Gespräch
- § 3 Wahl und Wählbarkeit
- § 4 Amtszeit
- § 5 Wahlvorbereitung
- § 6 Wahlen
- § 7 Wahlanfechtung
- § 8 Wahlordnung
- § 9 Sitzungen
- § 10 Informationsrecht
- § 11 Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprecher
- § 12 Wahl und Amtszeit der oder des Vorsitzenden
- § 13 Geschäftsordnung
- § 14 Sitzungen
- § 15 Auskunfts- und Beschwerderecht
- § 16 Wahl und Amtszeit der oder des Vorsitzenden
- § 17 Geschäftsordnung
- § 18 Sitzungen
- § 19 Arbeitskreise
- § 20 Informations- und Anhörungsrecht
- § 21 Mitglieder
- § 22 Wahl und Wählbarkeit der Mitglieder
- § 23 Durchführung der Wahl
- § 24 Wahlanfechtung
- § 25 Wahlordnung
- § 26 Amtszeit und Fortführung der Geschäfte
- § 27 Wahl der oder des Vorsitzenden
- § 28 Geschäftsordnung
- § 29 Sitzungen und Ausschüsse
- § 30 Informationsrecht
- § 31 Finanzierung der Elternmitwirkung
- § 32 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
11.12.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 934)
-
Historischer Änderungsnachweis
28.06.2017 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 28.06.2017, Artikel 1
SächsGVBl. 2017 S. 374
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).