Gesetze / Landesrecht Sachsen / EMVO · SächsGVBl. 2004 Nr. 14, S. 592, Fsn-Nr. 710-1.13

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen

32 Normen · Ausgangsfassung vom 05.11.2004 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Grundsätze
  3. § 2 Eltern-Lehrkraft-Gespräch
  4. § 3 Wahl und Wählbarkeit
  5. § 4 Amtszeit
  6. § 5 Wahlvorbereitung
  7. § 6 Wahlen
  8. § 7 Wahlanfechtung
  9. § 8 Wahlordnung
  10. § 9 Sitzungen
  11. § 10 Informationsrecht
  12. § 11 Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprecher
  13. § 12 Wahl und Amtszeit der oder des Vorsitzenden
  14. § 13 Geschäftsordnung
  15. § 14 Sitzungen
  16. § 15 Auskunfts- und Beschwerderecht
  17. § 16 Wahl und Amtszeit der oder des Vorsitzenden
  18. § 17 Geschäftsordnung
  19. § 18 Sitzungen
  20. § 19 Arbeitskreise
  21. § 20 Informations- und Anhörungsrecht
  22. § 21 Mitglieder
  23. § 22 Wahl und Wählbarkeit der Mitglieder
  24. § 23 Durchführung der Wahl
  25. § 24 Wahlanfechtung
  26. § 25 Wahlordnung
  27. § 26 Amtszeit und Fortführung der Geschäfte
  28. § 27 Wahl der oder des Vorsitzenden
  29. § 28 Geschäftsordnung
  30. § 29 Sitzungen und Ausschüsse
  31. § 30 Informationsrecht
  32. § 31 Finanzierung der Elternmitwirkung
  33. § 32 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    11.12.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 934)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    28.06.2017 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 28.06.2017, Artikel 1

    SächsGVBl. 2017 S. 374

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).