Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung

EMVO

§ 18 Sitzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/18#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Kreiselternrates lädt zu den Sitzungen des Kreiselternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. § 14 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/18#abs-2 (2) Der Kreiselternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/18#abs-3 (3) In regelmäßigen Abständen, aber mindestens einmal im Schulhalbjahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Kreiselternrates und der Schulaufsichtsbehörde statt.

§ 17 § 19