Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 2 Eltern-Lehrkraft-Gespräch
Stand: 26.08.2026
Unbeschadet dienstlicher Regelungen stehen die Lehrkräfte den Eltern in Sprechstunden zur gegenseitigen persönlichen Aussprache und Beratung zur Verfügung. Das Nähere bestimmt die jeweilige Schule.