Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung

EMVO

§ 28 Geschäftsordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Landeselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über:

1. das Verfahren der Wahl der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der gemäß § 49 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes für den Landesbildungsrat vorzuschlagenden Vertreterinnen und Vertreter,

2. die Form und die Frist der Einladungen,

3. die Neuwahl, die zu erfolgen hat, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden,

4. das Verfahren der Abstimmung, insbesondere darüber, ob offen oder geheim abzustimmen oder ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist,

5. die Voraussetzungen, unter denen die oder der Vorsitzende verpflichtet ist, den Landeselternrat einzuberufen,

6. die Beschlussfähigkeit des Landeselternrates,

7. die Form und die Häufigkeit der Berichtspflicht.

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