Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 12 Wahl und Amtszeit der oder des Vorsitzenden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/12#abs-1 (1) Die Wahl der oder des Vorsitzenden des Elternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gemäß § 47 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes findet nach der Wahl der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher, spätestens jedoch bis zum Ablauf der siebten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn statt. Nach Ablauf der Frist für die Wahl der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher ist die Wahl abweichend von Satz 1 auch dann zulässig, wenn noch nicht alle Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher gewählt sind. § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/12#abs-2 (2) Zur oder zum Vorsitzenden, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter kann nicht gewählt werden, wer bereits an einer anderen Schule desselben Schulträgers eines dieser Ämter innehat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/12#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Elternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden in der Regel für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Soll die Amtszeit zwei Schuljahre umfassen, muss dies vor der Wahl bekannt gegeben werden. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht. § 4 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.