Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 30 Informationsrecht
Stand: 26.08.2026
Die oberste Schulaufsichtsbehörde unterrichtet den Landeselternrat über alle grundsätzlichen, die Schulen des Landes gemeinsam interessierende Fragen und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.