Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 29 Sitzungen und Ausschüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/29#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Landeselternrates lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. § 14 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/29#abs-2 (2) Der Landeselternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/29#abs-3 (3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der obersten Schulaufsichtsbehörde können auf Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/29#abs-4 (4) Der Landeselternrat kann Ausschüsse bilden.