Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung

EMVO

§ 7 Wahlanfechtung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/7#abs-1 (1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternrat, soweit die Wahlordnung nichts anderes vorschreibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/7#abs-2 (2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.

§ 6 § 8