Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 7 Wahlanfechtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/7#abs-1 (1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternrat, soweit die Wahlordnung nichts anderes vorschreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/7#abs-2 (2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.