Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 13 Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Der Elternrat der Schule gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über:
1. das Verfahren bei der Wahl der oder des Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters, der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes sowie der Vertreterinnen und Vertreter in weiteren schulischen Gremien,
2. das Verfahren bei der Wahl der Vertreterin oder des Vertreters der oder des Vorsitzenden des Elternrates im Kreiselternrat gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes,
3. die Form und die Frist für die Einladung, wobei bestimmt werden kann, dass die Einladung über die Schülerinnen und Schüler erfolgen kann,
4. die Neuwahl, die zu erfolgen hat, wenn die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter in der Schulkonferenz vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt ausscheidet,
5. eine Neuwahl für den Fall, dass die Vertreterin oder der Vertreter im Kreiselternrat oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt ausscheidet,
6. das Verfahren bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist,
7. die Voraussetzungen, unter denen die oder der Vorsitzende verpflichtet ist, den Elternrat einzuberufen,
8. die Beschlussfähigkeit des Elternrates,
9. das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahlen gemäß Nummer 1 und 2,
10. die Form und Häufigkeit der Berichtspflicht gegenüber der Elternschaft der Schule,
11. die Finanzierung der Tätigkeit des Elternrates
a)
durch die Möglichkeit, zur Deckung notwendiger Unkosten freiwillige Beiträge zu erheben,
b)
durch die Möglichkeit, eine Elternkasse zu führen und die für eine geordnete Kassenführung notwendigen Grundsätze zu erlassen.