Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 27 Wahl der oder des Vorsitzenden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/27#abs-1 (1) Der Landeselternrat tritt spätestens bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach der Wahl seiner Mitglieder zur Wahl seiner oder seines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters sowie der Vertreterinnen und Vertreter für den Landesbildungsrat zusammen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Wiederwahl ist zulässig, solange Wählbarkeit besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/27#abs-2 (2) Für die Wahl der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gelten § 6 Absatz 1 sowie die §§ 4 und 7 entsprechend.