Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung

EMVO

§ 6 Wahlen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/6#abs-1 (1) Die Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten dem zustimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/6#abs-2 (2) Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts und die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/6#abs-3 (3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 5 § 7