Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung

EMVO

§ 14 Sitzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/14#abs-1 (1) Der Elternrat der Schule tagt nicht öffentlich. Sitzungen können ohne persönliche Anwesenheit sämtlicher oder einzelner Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/14#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Elternrates lädt zu den Sitzungen des Elternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. Sie oder er entscheidet über die Form der Sitzung. Die Sitzung kann nur dann gemäß Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Entscheidung nicht widerspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/14#abs-3 (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Elternrates teil, wenn sie oder er mit gleicher Frist wie die Mitglieder des Elternrates unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/14#abs-4 (4) Der Elternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.

§ 13 § 15