Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 22 Wahl und Wählbarkeit der Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/22#abs-1 (1) Die Kreiselternräte wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder des Landeselternrates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter spätestens bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche des Schuljahres, in dem die Amtszeit des bestehenden Landeselternrates endet. Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied des Kreiselternrates ist, und dessen Kind voraussichtlich mindestens drei Viertel der Dauer der Amtszeit des zu wählenden Landeselternrates eine Schule der Art oder des Typs besuchen wird, die die oder der Gewählte im Landeselternrat vertreten soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/22#abs-2 (2) Im sorbischen Siedlungsgebiet wählen die Vorsitzenden der Elternräte der Schulen die Vertreterin oder den Vertreter der Schulen und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sie sind insoweit an die Entscheidung des jeweiligen Elternrates gebunden.