Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 23 Durchführung der Wahl
Stand: 26.08.2026
Der amtierende Landeselternrat sorgt für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. Er kann hiermit einzelne Mitglieder oder Ausschüsse beauftragen. § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.