Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 4 Amtszeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/4#abs-1 (1) Die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in der Regel für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Soll die Amtszeit zwei Schuljahre umfassen, muss dies vor der Wahl bekannt gegeben werden. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/4#abs-2 (2) Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher, deren Amtszeit abgelaufen oder deren Amt erloschen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher geschäftsführend weiter. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/4#abs-3 (3) Das Amt der Klassensprecherin oder des Klassenelternsprechers erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder ihrem oder seinem Rücktritt. In diesen Fällen ist für die verbleibende Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/4#abs-4 (4) Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. Die Wahl muss erfolgen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum ersucht. Für die Einladung und Vorbereitung der Wahl sorgt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter; es gilt § 5 Abs. 3.