Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung

EMVO

§ 10 Informationsrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher über alle die Klasse gemeinsam interessierende Fragen zu unterrichten. Dazu zählen insbesondere Fragen zu Lehrplänen, Lehr- und Lernmaterialien sowie zu Grundsätzen der Leistungsermittlung und -bewertung.

§ 9 § 11