Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 10 Informationsrecht
Stand: 26.08.2026
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher über alle die Klasse gemeinsam interessierende Fragen zu unterrichten. Dazu zählen insbesondere Fragen zu Lehrplänen, Lehr- und Lernmaterialien sowie zu Grundsätzen der Leistungsermittlung und -bewertung.