Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung

EMVO

§ 11 Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprecher

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wird der Unterricht in Jahrgangsstufen erteilt, treten an Stelle der Klassenelternvertretung Jahrgangselternvertretungen. Die Eltern wählen jeweils für 20 noch nicht volljährige Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs eine Jahrgangselternsprecherin oder einen Jahrgangselternsprecher und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die §§ 3 bis 10 gelten entsprechend.

§ 10 § 12