Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung

EMVO

§ 15 Auskunfts- und Beschwerderecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/15#abs-1 (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternrat rechtzeitig über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungsprozesse der Schule. Sie oder er ist verpflichtet, dem Elternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere für das Einsehen und Überlassen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Regelungen des Schulwesens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/15#abs-2 (2) Für die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 47 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes ist der Elternrat rechtzeitig und umfassend zu informieren.

§ 14 § 16