Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 20 Informations- und Anhörungsrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/20#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde hat den Kreiselternrat über alle grundsätzlichen, die Schulen eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt gemeinsam interessierende Fragen rechtzeitig zu unterrichten und ist verpflichtet, dem Kreiselternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/20#abs-2 (2) Der Kreiselternrat ist bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen durch die Schulaufsichtsbehörde anzuhören, wenn die geplante Maßnahme vom genehmigten Teilschulnetzplan abweicht. § 10 der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395), die durch die Verordnung vom 16. September 2021 (SächsGVBl. S. 1145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.