Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung

EMVO

§ 31 Finanzierung der Elternmitwirkung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/31#abs-1 (1) Die für die Tätigkeit der Elternmitwirkung notwendigen Kosten tragen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

1. für die Kreiselternräte die Landkreise und Kreisfreien Städte,

2. für den Landeselternrat der Freistaat Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/31#abs-2 (2) Der jeweilige Kostenträger stellt den Organen der Elternmitwirkung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel für den Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Mitgliedern der Kreiselternräte und des Landeselternrates ist für die Teilnahme an den Sitzungen eine Fahrkostenentschädigung zu gewähren.

§ 30 § 32