Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung

EMVO

§ 5 Wahlvorbereitung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/5#abs-1 (1) Zur Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters lädt die geschäftsführende Amtsinhaberin oder der geschäftsführende Amtsinhaber, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter ein und bereitet sie vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/5#abs-2 (2) In neu gebildeten Klassen lädt die oder der Vorsitzende des Elternrates oder eine von ihr oder ihm vorläufig bestimmte Klassenelternsprecherin oder vorläufig bestimmter Klassenelternsprecher zur ersten Wahl ein. Nimmt die oder der Elternratsvorsitzende diese Aufgabe nicht wahr oder gibt es sie oder ihn nicht, obliegt die Einladung und Vorbereitung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/5#abs-3 (3) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 4 § 6